Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 590 vom 20.10.2020

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Allgemeinverfügung zur Änderung der Allgemeinverfügung Notfallplan
Corona-Pandemie: Regelungen für Pflegeeinrichtungen
vom 22. Mai 2020, Az. G7VZ-G8000-2020/122-327 und zur
Änderung der Allgemeinverfügung Notfallplan Corona-Pandemie:
Regelungen für stationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderung
vom 22. Mai 2020, Az. G7VZ-G8000-2020/122-328

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

vom 20. Oktober 2020, Az. G51o-G8000-2020/122-659

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales, auf der Grundlage des § 25 Abs. 1 und 3 und § 28 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) folgende

Allgemeinverfügung

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 22. Mai 2020, Az. G7VZ-G800-2020/122-327 (BayMBl. Nr. 288), betreffend Notfallplan Corona-Pandemie: Regelungen für Pflegeeinrichtungen, die zuletzt durch Nr. 1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 7. September 2020, Az. G51u-G8000-2020/122-592 (BayMBl. Nr. 506) geändert wurde, wird wie folgt geändert:
1.1
Nr. 2.2 wird wie folgt gefasst:
„2.2
Vor jeder Aufnahme von neuen Bewohnerinnen und Bewohnern in Pflegeeinrichtungen sowie vor jeder Rückverlegung von Bewohnerinnen und Bewohnern nach einem stationären Aufenthalt im Krankenhaus, einer Einrichtung der Vorsorge oder Rehabilitation soll eine molekularbiologische Testung auf das Coronavirus SARS-CoV-2 nach folgenden Maßgaben durchgeführt werden:
a)
Die Träger der jeweiligen Einrichtung sind gehalten, vor allen Neuaufnahmen oder Rückverlegungen Zeit und Ort für die Durchführung der Testung in Abstimmung mit dem Betroffenen zu organisieren.
b)
Die Testung ist durch einen vom öffentlichen Gesundheitsdienst beauftragten Leistungserbringer vorzunehmen.
c)
Der aufnehmenden Einrichtung ist durch Vorlage des Testergebnisses zu bestätigen, dass keine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegt.
d)
Auf Testungen, welche im Krankenhaus oder auf eigene Initiative des oder der Betroffenen veranlasst wurden, kann zurückgegriffen werden.
e)
Das Vorliegen eines negativen Testergebnisses kann im Rahmen des Schutz- und Hygienekonzepts berücksichtigt werden, um im Einzelfall eine interessensgerechte Ausgestaltung der Maßnahmen zu gewähren.“
1.2
Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
3.
Mund-Nasen-Schutz

Alle Personen, die sich in der Einrichtung befinden, sollen einen Mund-Nasen-Schutz (MNS) tragen. Ausgenommen sind insbesondere Besucherinnen und Besucher, für die bereits nach anderen Vorschriften eine Maskenpflicht gilt und Bewohnerinnen und Bewohner, denen das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar ist.“

1.3
In Nr. 5.3 werden die Worte „Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt und in Organisation des Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL)“ durch die Worte „Organisation des zuständigen Gesundheitsamtes“ ersetzt.
1.4
Nr. 6.3 wird wie folgt gefasst:

„Die zuständigen Gesundheitsämter sowie die zuständigen Fachstellen für Pflege- und Behinderteneinrichtung Qualitätsentwicklung und Aufsicht (FQA) unterstützen und beraten die Pflegeeinrichtungen bei Bedarf bei der Bekämpfung der Corona-Pandemie.“

1.5
In der Nr. 8 Satz 1 wird die Angabe „21. Oktober 2020“ durch die Angabe „2. Dezember 2020“ ersetzt.
2.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 22. Mai 2020, Az. G7VZ-G800-2020/122-328 (BayMBl. Nr. 289), betreffend Notfallplan Corona-Pandemie: Regelungen für stationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, die zuletzt durch Nr. 2 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 7. September 2020, Az. G51u-G8000-2020/122-592 (BayMBl. Nr. 506) geändert wurde, wird wie folgt geändert:
2.1
Nr. 2.2 wird wie folgt gefasst:
„2.2
Vor jeder Aufnahme von neuen Bewohnerinnen und Bewohnern in stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe (gemeinschaftliches Wohnen) sowie vor jeder Rückverlegung von Bewohnerinnen und Bewohnern nach einem stationären Aufenthalt im Krankenhaus, einer Einrichtung der Vorsorge oder Rehabilitation soll eine molekularbiologische Testung auf das Coronavirus SARS-CoV-2 nach folgenden Maßgaben durchgeführt werden:
a)
Die Träger der jeweiligen Einrichtung sind gehalten, vor allen Neuaufnahmen oder Rückverlegungen Zeit und Ort für die Durchführung der Testung in Abstimmung mit dem Betroffenen zu organisieren.
b)
Die Testung ist durch einen vom öffentlichen Gesundheitsdienst beauftragten Leistungserbringer vorzunehmen.
c)
Der aufnehmenden Einrichtung ist durch Vorlage des Testergebnisses zu bestätigen, dass keine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegt.
d)
Auf Testungen, welche im Krankenhaus oder auf eigene Initiative des oder der Betroffenen veranlasst wurden, kann zurückgegriffen werden.
e)
Das Vorliegen eines negativen Testergebnisses kann im Rahmen des Schutz- und Hygienekonzepts berücksichtigt werden, um im Einzelfall eine interessensgerechte Ausgestaltung der Maßnahmen zu gewähren.“
2.2
Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
3.
Mund-Nasen-Schutz

Soweit im Einzelfall möglich, sollen alle Personen, die sich in der Einrichtung befinden, einen mehrlagigen Mund-Nasen-Schutz (MNS) tragen. Ausgenommen sind insbesondere

a)
Kinder bis zum sechsten Geburtstag,
b)
Bewohnerinnen und Bewohner, denen das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar ist,
c)
Besucherinnen und Besucher, für die bereits nach anderen Vorschriften eine Maskenpflicht gilt.“
2.3
In der Nr. 5.3 werden die Worte „Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt und in Organisation des Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL)“ durch die Worte „Organisation des zuständigen Gesundheitsamtes“ ersetzt.
2.4
Nr. 6.3 wird wie folgt gefasst:

„Die zuständigen Gesundheitsämter sowie die zuständigen Fachstellen für Pflege- und Behinderteneinrichtung Qualitätsentwicklung und Aufsicht (FQA) unterstützen und beraten die Einrichtungen bei Bedarf bei der Bekämpfung der Corona-Pandemie.“

2.5
In der Nr. 8 Satz 2 wird die Angabe „21. Oktober 2020“ durch die Angabe „2. Dezember 2020“ ersetzt.
3.
Diese Allgemeinverfügung tritt am 21. Oktober 2020 in Kraft

Begründung

Zu Nr. 1.1 und 2.1:

Vor dem Hintergrund der zunehmenden Testkapazitäten wird die Aufnahme oder Rückverlegung von Bewohnern in die Einrichtung in Bezug auf das einrichtungsindividuelle Schutz- und Hygienekonzept durch die Maßnahme einer Testung sinnvoll ergänzt. Dadurch können je nach Testergebnis Hygiene- und Isolierungsmaßnahmen im Rahmen des einrichtungsindividuellen Schutz- und Hygienekonzepts einzelfallgerecht reduziert werden. Vor dem Hintergrund steigender Infektionszahlen sollen die Einrichtungen auf die Durchführung von Testungen im Zusammenhang mit Aufnahmen und Rückverlegungen hinwirken, um das Risiko des Eintrags des Virus in die Einrichtung zu minimieren.

Zu Nr. 1.2 und 2.2:

Die bisher vorliegenden Informationen zur Epidemiologie des Coronavirs zeigen, dass Übertragungen insbesondere bei engem (z. B. häuslichem oder medizinisch pflegerischem) ungeschützten Kontakt zwischen Menschen vorkommen. Nach derzeitigem Kenntnisstand erfolgt die Übertragung vor allem über respiratorische Sekrete, in erster Linie Tröpfchen, etwa beim Husten und Niesen. Eine indirekte Übertragung, z. B. über Hände oder kontaminierte Oberflächen im klinischen Umfeld ist ebenfalls zu bedenken. Ein mehrlagiger Mund-Nasen-Schutz (MNS) ist geeignet, die Freisetzung erregerhaltiger Tröpfchen durch den Träger zu behindern. Ebenso behindert der MNS die direkte Übertragung von Tröpfchen auf den Träger.

Auch außerhalb der direkten Versorgung von COVID-19-Patienten ist das generelle Tragen von MNS durch sämtliches Personal mit direktem Kontakt zu besonders vulnerablen Personengruppen aus Gründen des Bewohnerschutzes während der Pandemie erforderlich. Atemschutzmasken mit Ausatemventil sind nicht zum Drittschutz geeignet. Da sich die Versorgungslage mit Persönlicher Schutzausrüstung stark verbessert hat und aufgrund steigender Infektionszahlen, sollte grundsätzlich ein MNS in der Einrichtung getragen werden und es wird insofern auf eine Priorisierung der Verteilung von MNS verzichtet.

Durch das korrekte Tragen von MNS innerhalb der Einrichtungen kann das Übertragungsrisiko auf Patienten und anderes medizinisches Personal bei einem Kontakt von weniger als 1,5 m reduziert werden.

Zu Nr. 1.3 und 2.3:

Zur umfassenden Erfassung der Infektionszahlen sind Reihentestungen durch die örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden notwendig.

Zu Nr. 1.4 und 2.4:

Für die Unterstützung und Beratung der Einrichtungen im Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus ist zunächst das zuständige Gesundheitsamt und die Fachstelle für Pflege- und Behinderteneinrichtung Qualitätsentwicklung und Aufsicht (FQA) Ansprechpartner.

Zu Nr. 1.5 und 2.5:

Die durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelöste pandemische Lage hält in Bayern, in Deutschland und weltweit weiter an. Derzeit ist eine zunehmend dynamische Entwicklung des Infektionsgeschehens mit steigenden Infektions- und Erkrankungszahlen (COVID-19-Fälle) zu beobachten, was sich in einer entsprechenden Vielzahl von lokalen Infektionsherden widerspiegelt.

Angesichts der täglich aktualisierten Infektionslage in Bayern sind nach wie vor landesweite Maßnahmen geboten, um das zunehmend ansteigende Infektionsgeschehen einzudämmen und das Gesundheitssystem leistungsfähig zu erhalten.

Der Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner in Einrichtungen als besonders vulnerabler Personengruppe ist vor dem Hintergrund des epidemiologischen Geschehens weiterhin erforderlich. Die Notwendigkeit für einrichtungsindividuelle Schutz- und Hygienekonzepte im Umgang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht weiterhin, um eine Ausbreitung von SARS-CoV-2 in den Einrichtungen zu verhindern.

Die Verlängerung der Geltungsdauer gewährt den Einrichtungen weiterhin die Gelegenheit, etablierte Strukturen und routinierte Abläufe zu evaluieren, die einrichtungsspezifischen Schutz- und Hygienekonzepte an die örtliche Infektionslage anzupassen und auch mögliche einrichtungsindividuelle Erleichterungen umzusetzen.

Hierbei steht insbesondere die Berücksichtigung der Rückmeldungen zu Bedürfnissen und Interessen der Bewohnerinnen und Bewohner sowie deren Angehörigen im Fokus.

Die beiden in Nr. 1 und Nr. 2 genannten Allgemeinverfügungen waren daher bis zum 2. Dezember 2020 zu verlängern.

Zu Nr. 3:

Nr. 3 regelt das Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung.

gez.

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor