2230.1.1.1.2.4-K
Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen aus dem Förderprogramm
des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus –
Sonderbudget Leihgeräte (SoLe)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
vom 6. Oktober 2020, Az. I.5-BS4400.27/325/133
1In Zeiten Corona-bedingter Schulschließungen bzw. Unterrichtsbeeinträchtigungen spielen digitale Arbeits- und Lernformen, digitale Kommunikationswerkzeuge sowie digitale Bildungsmedien und Lernmaterialien eine wichtige Rolle, um den Schülerinnen und Schülern für die Phase des Lernens zuhause und darüber hinaus nach Wiederaufnahme des Unterrichtsbetriebs ein differenziertes, altersangemessenes Lernangebot zur Verfügung zu stellen. 2Grundvoraussetzung für den Zugang zu digitalen Lernangeboten ist ein verfügbares und funktionsfähiges digitales Endgerät. 3Ziel des zwischen Bund und Ländern vereinbarten Sofortausstattungsprogramms auf Grundlage des „Zusatzes zur Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 (‚Sofortausstattungsprogramm‘)“ (VV-Z) vom 3. Juli 2020 sowie der Bereitstellung von zusätzlichen Mitteln aus dem Staatshaushalt ist es, für die Fortdauer eines zumindest phasenweise erforderlichen Lernens zuhause einem möglichst hohen Anteil an Schülerinnen und Schülern eine adäquate Teilnahme an digitalen Lern-, Arbeits- und Kommunikationsformen zu eröffnen und einen Beitrag zur Bildungsgerechtigkeit zu leisten sowie die technische Ausstattung für einen strukturierten Medienkonzepterwerb nach Maßgabe der Medienkonzepte und Lehrpläne zu verbessern. 4Diese Richtlinie gestaltet die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 VV-Z zu erlassenden Landesregelungen aus.
1.
- 1.1
- Bereitstellung von Bundesmitteln im DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 und zusätzlicher Landesmittel
1Auf der Grundlage von Art. 104c Grundgesetz sowie der Verwaltungsvereinbarung „DigitalPakt Schule 2019 bis 2024“ (VV) vom 16. Mai 2019 gewährt der Bund den Ländern im Rahmen des DigitalPakts Schule Finanzhilfen aus dem „Sondervermögen Digitale Infrastruktur“ für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der bildungsbezogenen digitalen Infrastruktur für Schulen. 2Zuständigkeiten und Finanzverantwortung der Länder für das Bildungswesen bleiben davon unberührt. 3Über den bisherigen Gesamtumfang von 5 Milliarden Euro hinaus stellt der Bund über den VV-Z zusätzliche Finanzhilfen in Höhe von 500 Millionen Euro bereit. 4Aus diesen Mitteln soll der Aufbau eines bedarfsgerechten Pools an mobilen Endgeräten durch die zuständigen Schulaufwandsträger gefördert werden, um über die Nutzung digitaler Medien und Kommunikationswerkzeuge verlässliche schulische Bildung auch im Wechsel aus Präsenzunterricht und digitalem Lernen von zu Hause aus zu gewährleisten. 5Der auf den Freistaat Bayern entfallende Anteil bemisst sich am Königsteiner Schlüssel in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Sondervereinbarung geltenden Fassung und beläuft sich gemäß § 6 Abs. 1 VV-Z auf 77 824 550 Euro (Landesscheibe). 6Der Freistaat Bayern bringt zusätzliche Mittel aus dem Staatshaushalt im Umfang von 30 Millionen Euro (Landesmittel) in die Vollfinanzierung gemäß Nr. 6.1 ein, die als Eigenanteil des Landes gem. § 1 Abs. 2 VV-Z erbracht werden.
- 1.2
- Ausgestaltung als Landesprogramm
1Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) gewährt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel aus der Sonderfinanzierung des Bundes sowie der bereitgestellten zusätzlichen Mittel aus dem Staatshaushalt nach Maßgabe der nachstehenden Fördervoraussetzungen und -bedingungen sowie der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes, insbesondere der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und der zugehörigen Verwaltungsvorschriften zur BHO, Zuwendungen zum Aufbau eines Pools an digitalen Leihgeräten einschließlich des erforderlichen Zubehörs. 2Die rechtliche und organisatorische Umsetzung des Verleihs sowie die Verteilung der nach dieser Richtlinie beschafften mobilen Endgeräte erfolgt durch die jeweiligen Schulaufwandsträger bzw. gemäß Art. 14 Abs. 1 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) in deren Auftrag durch die Schulleiterin oder den Schulleiter unter Berücksichtigung des besonderen Bedarfs aus Sicht der Schulen.
3Die Förderung erfolgt unbeschadet einer Förderung nach den Programmen des Staatsministeriums „Industrie 4.0“, „Exzellenzzentren an Berufsschulen“, „Digitalbudget für das digitale Klassenzimmer“, „Budget für integrierte Fachunterrichtsräume an berufsqualifizierenden Schulen“ und „Digitale Bildungsinfrastruktur an bayerischen Schulen“ sowie des Programms des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat zur Förderung von Glasfaseranschlüssen und WLAN für öffentliche Schulen, Plankrankenhäuser und Rathäuser. 4Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen.
5Die Beschaffung von mobilen Leihgeräten für Schulen, für die der Freistaat Bayern Schulaufwandsträger ist, erfolgt sinngemäß nach dieser Richtlinie.
2.
1Zweck der Förderung ist die Beschaffung schulgebundener mobiler Endgeräte durch die Zuwendungsempfänger, die den Erziehungsberechtigten minderjähriger Schülerinnen und Schüler bzw. den volljährigen Schülerinnen und Schülern, die zuhause über kein geeignetes digitales Endgerät verfügen, während der Corona-bedingten Schulschließungen und in der Phase der Wiederaufnahme des Regelschulbetriebs als Leihgeräte für das Lernen zuhause zur Verfügung gestellt werden (primärer Einsatzzweck). 2Bei nicht mehr bestehendem Bedarf für eine Ausleihe nach Satz 1 sind die nach dieser Richtlinie beschafften mobilen Endgeräte in die nach dem DigitalPakt Schule förderfähige Infrastruktur unter der Maßgabe zu integrieren, dass die Anschlussverwendung auf Grundlage pädagogischer und didaktischer Anforderungen aus den Medienkonzepten der Schulen unter Berücksichtigung allgemeiner schulorganisatorischer Vorgaben sowie methodisch-didaktischer Aspekte in Umsetzung der Lehrpläne und des Kompetenzrahmens zur Medienbildung an bayerischen Schulen erfolgt (sekundärer Einsatzzweck). 3Dies umfasst insbesondere eine phasenweise wechselnde Verwendung der Leihgeräte innerhalb und außerhalb der Schule, die auf den Medienkompetenzerwerb der Schülerinnen und Schüler auf Grundlage spezifischer pädagogischer Anforderungen an der jeweiligen Schule zielt und einen projekt-, epochen- oder jahrgangsstufenbezogenen Geräteeinsatz einschließen kann.
3.
1Zuwendungsfähig nach dieser Richtlinie sind folgende Investitionen (nach Maßgabe von Nr. 6.2 einschließlich Planung, Beschaffung, Aufbau und Inbetriebnahme bestehend aus Integration, Umsetzung und Installation), sofern sie zu unterrichtsbezogenen Zwecken genutzt und vorrangig für eine Ausleihe an Schülerinnen und Schüler bzw. Erziehungsberechtigte vorgesehen werden:
- a)
- mobile Endgeräte (Laptops, Notebooks und Tablets mit Ausnahme von Smartphones) einschließlich weiterer digitaler Endgeräte, die dem Zweck des Managements der Leihgeräte dienen,
- b)
- ergänzendes, zum Betrieb der Leihgeräte erforderliches Zubehör:
- aa)
- Eingabegeräte wie Tastatur, Maus, Stift, Headset,
- bb)
- zum Schutz der beschafften Endgeräte erforderliche Hüllen,
- cc)
- mobile WLAN-Router zum Herstellen einer lokalen WLAN-Infrastruktur,
- dd)
- Aufbewahrungsmöbel für neu beschaffte mobile Endgeräte für die zweckentsprechende Verwendung der Geräte, sofern sie
- aaa)
- Platz für mindestens acht mobile Endgeräte bieten und
- bbb)
- eine Lademöglichkeit für alle Geräte besitzen.
2Zu beschaffende digitale Infrastruktur muss grundsätzlich technologieoffen, erweiterungs- und anschlussfähig an regionale, landesweite oder länderübergreifende Systeme sein.
4.
Zuwendungsempfänger sind kommunale Schulaufwandsträger öffentlicher Schulen sowie Träger staatlich genehmigter und anerkannter Ersatzschulen in Bayern (Schulaufwandsträger).
5.
- 5.1
- Vorzeitiger Maßnahmebeginn; selbstständige Maßnahmenabschnitte
1Aufgrund § 4 VV-Z ist eine Förderung gemäß dieser Richtlinie für Investitionen in Fördergegenstände gemäß Nr. 3 möglich, mit denen nicht vor dem 16. März 2020 begonnen wurde. 2Selbstständige Maßnahmenabschnitte laufender Investitionsvorhaben, mit denen nicht vor dem 16. März 2020 begonnen wurde, können gefördert werden, sofern im Antrag erklärt wird, dass es sich dabei um selbstständige Abschnitte eines laufenden Investitionsvorhabens handelt. 3Eine Investitionsmaßnahme beginnt mit dem Abschluss eines der Umsetzung dienenden rechtsverbindlichen Leistungs- oder Liefervertrags. 4Aus dem abweichend von Nr. 1.3 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO generell zugelassenen vorzeitigen Maßnahmebeginn nach den Sätzen 1 und 2 entsteht kein Rechtsanspruch auf Förderung.
- 5.2
- Voraussetzungen für eine Förderung
1Die Zuwendungsempfänger stellen sicher, dass
- a)
- die Schulen in ihrem Zuständigkeitsbereich über die beschafften mobilen Endgeräte unterstützt werden, in der Zeit des Corona-bedingt eingeschränkten Schulbetriebs einem möglichst hohen Anteil an Schülerinnen und Schülern das digital gestützte Lernen zuhause zu ermöglichen, soweit es hierzu einen besonderen Bedarf aus Sicht der Schulen zum Ausgleich sozialer Ungleichgewichte gibt, die das Erreichen der Bildungs- und Erziehungsziele gefährden,
- b)
- die beschafften mobilen Endgeräte den Erziehungsberechtigten minderjähriger Schülerinnen und Schüler bzw. den volljährigen Schülerinnen und Schülern im Bedarfsfall durch eine Leihe gem. § 598 BGB zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden, wobei eine bedarfsgerechte Verteilung der beschafften Endgeräte über den Zuwendungsempfänger bzw. in dessen Auftrag durch die Schulen sichergestellt wird, bzw. für die zweckentsprechende Anschlussverwendung zur Verfügung stehen und
- c)
- über geeignete Geräteanforderungen und Konfigurationen auf Grundlage der aktuellen „Empfehlungen zur IT-Ausstattung von Schulen (Votum)“ des Staatsministeriums eine Integration der mobilen Endgeräte in die digitale Bildungsinfrastruktur der Schulen ermöglicht wird.
2Die Zuwendungsvoraussetzungen für schulgebundene mobile Endgeräte gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 VV, insbesondere die Anrechnung auf die Maximalbeträge für die Gesamtkosten für mobile Endgeräte an allgemeinbildenden Schulen über die Laufzeit des DigitalPakts Schule 2019 bis 2024, sowie die Sperrung der Mittelauszahlung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 VV finden bei Beschaffungen nach dieser Richtlinie nach § 3 Abs. 1 Satz 2 VV-Z keine Anwendung.
- 5.3
- Zweckbindungsfrist
Die beschafften IT-Gegenstände gemäß Nr. 3 sind für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren ab Inbetriebnahme dem Zuwendungszweck entsprechend zu verwenden (Zweckbindungsfrist).
6.
- 6.1
- Art der Zuwendung
Die Zuwendung erfolgt als nicht zurückzahlbarer Zuschuss (Projektförderung) aufgrund eines erheblichen Staatsinteresses an der Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schulen im Rahmen einer Vollfinanzierung gemäß Nr. 2.4 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO unter Begrenzung auf den maximalen Gesamtbetrag gemäß Nr. 6.3.
- 6.2
- Zuwendungsfähige Ausgaben
1Folgende Ausgaben sind zuwendungsfähig:
- a)
- Kostenposition 1: Erwerb
1Zuwendungsfähig ist der Erwerb und die Inbetriebnahme von mobilen Endgeräten einschließlich Zubehör gemäß Nr. 3, wie sie zum Einsatz als mobile Leihgeräte für Schülerinnen und Schüler angemessen und zweckmäßig sind. 2Ebenfalls zuwendungsfähig ist eine Garantieverlängerung für die gemäß Nr. 3 beschafften mobilen Endgeräte für die Dauer der Zweckbindung gemäß Nr. 5.3.
- b)
- Kostenposition 2: Miete, Mietkauf und Leasing
1Miet-, Mietkauf- und Leasing-Ausgaben für mobile Endgeräte einschließlich Zubehör gemäß Nr. 3 werden mit einer Einmalzahlung für die Dauer der Vertragslaufzeit, höchstens jedoch für den auf die Zweckbindungsfrist nach Nr. 5.3 entfallenden Anteil gefördert. 2Zuwendungsfähig ist nur der Anteil für die Gerätemiete und Betriebssoftware für im Rahmen dieser Bekanntmachung zusätzlich beschaffte mobile Leihgeräte einschließlich Zubehör gemäß Nr. 3. 3Falls nicht-zuwendungsfähige Ausgaben Bestandteil von Miet-, Mietkauf- und Leasingverträgen sind, muss der zuwendungsfähige Anteil bei Abruf der Zuwendung gesondert auf der Rechnung ausgewiesen werden.
- c)
- Kostenposition 3: Investive Begleitmaßnahmen
1Investive Begleitmaßnahmen werden gefördert, wenn ein unmittelbarer und notwendiger Zusammenhang zur Investitionsmaßnahme besteht. 2Dazu zählen projektvorbereitende und -begleitende Beratungsleistungen externer Dienstleister, die einer möglichst wirtschaftlichen Umsetzung und Nutzung dienen. 3Kommunale Eigenregieleistungen sowie entsprechende Eigenleistungen privater Schulaufwandsträger sind nicht zuwendungsfähig.
2Eingeschlossen ist die zum Betrieb der beschafften mobilen Endgeräte erforderliche Software (z. B. Betriebssystem) sowie betriebssystemunterstützende Software zur Sicherung der Systemfunktionalität im erforderlichen Umfang (z. B. Mobile-Device-Management-Lösungen, Schutzsoftware, Virenscanner, Firewall). 3Zuwendungsfähig sind sämtliche Ausgaben für den Erwerb und die Inbetriebnahme in unmittelbarem Zusammenhang mit dem geförderten Investitionsvorhaben (z. B. Installation der zum Betrieb erforderlichen Software, Integration in das bestehende System, Erfassung im Mobile-Device-Management-System, Aufspielen vorhandener Images). 4Nicht zuwendungsfähig sind laufende Kosten der Verwaltung (Personalkosten, Sachkosten), Finanzierungskosten sowie Kosten für den laufenden Betrieb, Wartung und IT-Support der geförderten Leihgeräte, insbesondere Kosten für Mobilfunkverträge oder Versicherungen. 5Zuwendungen dürfen nicht zur Kofinanzierung von durch EU-Mittel geförderten Programmen genutzt werden.
- 6.3
- Höhe der Zuwendungen; maximaler Gesamtbetrag
1Die Zuwendung wird in voller Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben unter Begrenzung auf das Sonderbudget Leihgeräte gemäß Nr. 6.4 Satz 1 zuzüglich des Erhöhungsbetrags gemäß Nr. 8.3 gewährt. 2Vom Zuwendungsempfänger sind im Rahmen der zuwendungsfähigen Ausgaben keine Eigenmittel aufzubringen.
- 6.4
- Sonderbudget Leihgeräte
1Der für den jeweiligen Schulaufwandsträger für die Beantragung nach Nr. 8.1 und Bewilligung nach Nr. 8.2 zur Verfügung stehende Höchstbetrag der staatlichen Zuwendungen (Sonderbudget Leihgeräte) wird im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel durch das Staatsministerium in Abhängigkeit von fachlichen Parametern wie der Schülerzahl und weiterer regionaler Indikatoren der Arbeitsmarkt- und Sozialleistungsstatistik ermittelt und ist in der Anlage zu dieser Bekanntmachung festgelegt. 2Der Erhöhungsbetrag nach Nr. 8.3 bleibt bei der Begrenzung gemäß Satz 1 unberücksichtigt.
7.
1Doppelförderungen sind unzulässig. 2Maßnahmen können nach dieser Richtlinie nicht gefördert werden, wenn für diese andere Förderprogramme des Bundes oder der Europäischen Union (EU) in Anspruch genommen werden oder wenn sie bereits auf anderer Grundlage aus Haushaltsmitteln des Freistaats Bayern finanziert werden. 3Dies gilt insbesondere für geförderte Maßnahmen auf Grundlage der Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen aus dem Förderprogramm des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus – digitale Bildungsinfrastruktur an bayerischen Schulen (dBIR). 4Budgetierte und (teil-)pauschalierte Leistungen für den Schulaufwand nach Maßgabe des BaySchFG stehen einer Förderung einer einzelnen Maßnahme nach dieser Richtlinie nicht entgegen. 5Diese Kumulierungsverbote gelten nicht für voneinander trennbare Maßnahmenabschnitte, sofern eine sachliche Differenzierung und Kostentrennung möglich sind und die Förderung jeweils aus nur einem Programm erfolgt.
8.
- 8.1
- Erstantrag und elektronische Fördermappe
1Die Zuwendung wird auf Antrag gewährt. 2Der Schulaufwandsträger stellt gemäß der Anlage jeweils für alle Schulen in seinem Zuständigkeitsbereich innerhalb eines Regierungsbezirks den Erstantrag bei der örtlich zuständigen Regierung. 3Anträge nach Satz 2 sind spätestens bis zum 31. Juli 2020 ausschließlich elektronisch unter Verwendung einer zentral bereitgestellten Fördermappe unter sonderbudget@stmuk.bayern.de beim Staatsministerium (benannte Stelle gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 VV-Z) einzureichen und zeitgleich in elektronischer Kopie der jeweils zuständigen Regierung zuzuleiten. 4Die Höhe der beantragten Zuwendungen darf maximal dem Sonderbudget Leihgeräte entsprechen.
5Die ausgefüllte elektronische Fördermappe muss folgende Angaben enthalten:
- a)
- Name, Anschrift und E-Mail-Adresse des zuwendungsberechtigten Schulaufwandsträgers sowie ggf. der vertretungsberechtigten Personen;
- b)
- Erklärung, dass es sich im Fall von Nr. 5.1 Satz 2 um einen ab dem 16. März 2020 begonnenen selbstständigen Abschnitt einer laufenden Investitionsmaßnahme handelt;
- c)
- Versicherung des Antragstellers, dass die Zuwendungsvoraussetzungen gemäß Nr. 5.2 Satz 1 Buchst. a) bis c) erfüllt sind;
- d)
- Erklärung, dass die Einmalzahlung für Miet-, Mietkauf- und Leasingverträge höchstens für den auf die Zweckbindungsfrist nach Nr. 5.3 entfallenden Anteil als Einmalzahlung abgerechnet wird;
- e)
- Erklärung zu Mitteln aus anderen Fördermaßnahmen, darunter ob und wofür einander ergänzende Fördermaßnahmen des Landes, der EU und des Bundes beantragt, bewilligt oder gewährt wurden;
- f)
- Erklärung, ob der Antragsteller allgemein oder für die im Rahmen des Förderprogramms geplanten Investitionen zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
- 8.2
- Bewilligung der Erstanträge
1Die zuständige Regierung bewilligt die Zuwendung jeweils durch Zuwendungsbescheid. 2Die Bewilligung der Zuwendungshöhe ergeht unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung durch Schlussbescheid nach erfolgter Verwendungsnachweisprüfung unter Begrenzung auf das Sonderbudget Leihgeräte für den jeweiligen Schulaufwandsträger. 3Abweichend von Nr. 4.2.9 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sind dem Bescheid die Bestimmungen der beizufügenden Allgemeinen Nebenbestimmungen nach der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) (für kommunale Antragsteller Anlage 3a (ANBest-K) bzw. für sonstige Antragsteller Anlage 2 (ANBest-P) zu den Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO) für verbindlich zu erklären, soweit in dieser Richtlinie nichts Abweichendes geregelt ist. 4Die Pflicht zur Mitwirkung des Zuwendungsempfängers bei Maßnahmen der Finanz- und Rechnungsprüfung durch die Bewilligungsbehörde, das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus, den Bayerischen Obersten Rechnungshof gemäß Art. 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayHO sowie den Bundesrechnungshof oder von beauftragten Rechnungsprüfungsämtern gemäß § 93 BHO, das Bundesministerium für Bildung und Forschung und ggf. von EU-Prüfstellen ist in den Bewilligungsbescheid aufzunehmen.
- 8.3
- Nachbewilligung in einer Erhöhungsrunde im Schuljahr 2020/21
1Die Landesmittel werden mit den nicht durch Bewilligung der Anträge gemäß Nr. 8.1 gebundenen Mitteln aus der Landesscheibe für eine Erhöhungsrunde im Schuljahr 2020/21 zusammengefasst. 2Die antragsberechtigten Zuwendungsempfänger können unter Berücksichtigung der Bedarfsentwicklung im Schuljahr 2020/21 bis spätestens zum 31. Oktober 2020 durch Einreichen der fortgeschriebenen elektronischen Fördermappe bei der Bewilligungsbehörde die Erhöhung der Bewilligung nach Nr. 8.2 beantragen (Ausschlussfrist). 3Es ist maximal die Beantragung einer Erhöhung im Umfang des Sonderbudgets Leihgeräte möglich (Mehrbedarf). 4Schulaufwandsträger, die keinen Antrag nach Nr. 8.1 gestellt haben, können an der Erhöhungsrunde teilnehmen. 5Der Umfang der Erhöhung (Erhöhungsbetrag) wird in einem zentralen Verfahren unter Berücksichtigung aller fristgerecht eingereichten Erhöhungsanträge ermittelt und die Nachbewilligung durch Änderungsbescheid festgelegt, der die bisherige Bewilligungshöhe nach Nr. 8.2 ersetzt. 6Für den Änderungsbescheid gilt Nr. 8.2 Satz 3 entsprechend. 7Anträge, die nach Ablauf der Antragsfrist nach Satz 2 eingereicht werden, sind aufgrund des zentralen Bewilligungsverfahrens von der Teilnahme an der Erhöhungsrunde ausgeschlossen. 8Der Erhöhungsbetrag wird im Rahmen des beantragten Mehrbedarfs zunächst bis zu einem Umfang von 38,5482 von Hundert am Sonderbudget Leihgeräte festgelegt (Sockelbetrag). 9Danach verbliebene Mittel werden nach einer einheitlichen Ausschüttungsquote als Anteil am noch nicht abgedeckten Mehrbedarf des Zuwendungsempfängers gleichmäßig verteilt. 10Für die Bewilligung des Erhöhungsbetrags gilt eine Bagatellgrenze von 500 Euro.
- 8.4
- Pflichten des Zuwendungsempfängers
Die Zuwendungsempfänger haben nach Maßgabe des Staatsministeriums die nach dieser Richtlinie beschafften mobilen Endgeräte in ein Verzeichnis der angeschafften IT-Ausstattung der Schule aufzunehmen und in geeigneter Weise auf die Förderung aus den Sondermitteln des DigitalPakts Schule hinzuweisen.
- 8.5
- Bewilligungszeitraum
1Der Bewilligungszeitraum endet am 31. März 2021. 2Das Staatsministerium kann den Bewilligungszeitraum in Abhängigkeit der Fortdauer der Corona-bedingten Einschränkungen nach Maßgabe der Verfügbarkeit der Bundesmittel und Landesmittel sowie der Bestimmungen zur Bewirtschaftung gemäß § 7 VV-Z für alle Zuwendungsempfänger verlängern. 3In den Anwendungsfällen von Nr. 3.2 ANBest-P wird abweichend die Wertgrenze, bis zu der ein Direktauftrag zulässig ist, auf 25 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) festgelegt. 4Mit Ende des Bewilligungszeitraums, erstmals jedoch zum Stichtag 31. Dezember 2020, berichten die Zuwendungsempfänger durch Vorlage der fortgeschriebenen elektronischen Fördermappe über die Maßnahmenumsetzung und die durch rechtsverbindliche Leistungs- und Lieferverträge gebundenen bzw. bereits verausgabten Mittel (Abrechnung). 5Bei Vorlage des Verwendungsnachweises vor dem 31. Dezember 2020 ist die Berichtspflicht nach Satz 4 durch den im Verwendungsnachweis enthaltenen sachlichen Bericht erfüllt.
9.
- 9.1
- Auszahlung der Zuwendung
1Die Zuwendungsempfänger versichern im Antrag die zweckentsprechende Verwendung der bewilligten Mittel unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. 2Aufgrund § 7 Abs. 1 Satz 2 VV-Z wird abweichend von Nr. 7.4 und Nr. 7.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie Nr. 1.3 ANBest-K bzw. Nr. 1.4 ANBest-P die Auszahlung der Zuwendungen zugelassen, bevor diese für Zahlungen benötigt werden. 3Der Auszahlungsantrag wird zeitgleich mit dem Antrag auf Zuwendung gestellt; die Vorlage eines Musters 3 zu Art. 44 BayHO ist abweichend von Nr. 1.3 ANBest-K nicht erforderlich. 4Nicht zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendete Mittel und nicht durch Abschluss von Miet-, Mietkauf oder Leasingverträgen gemäß Nr. 6.2 für Zahlungen während der Zweckbindungsfrist nach Nr. 5.3 gebundene Mittel sind zurückzuzahlen. 5Aufgrund der Aussetzung von § 13 Abs. 3 VV gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 VV-Z sind für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung bzw. bis zur Rückzahlung nicht benötigter Mittel abweichend von Nr. 8.7 in Verbindung mit Nr. 8.2.5 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO keine Zinsen zu verlangen.
- 9.2
- Verwendungsnachweis, Festlegung der endgültigen Zuwendungshöhe
1Die zweckentsprechende Verwendung der Mittel ist durch Verwendungsnachweis gemäß Nr. 10.2 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO unter Verwendung der elektronischen Fördermappe ohne Vorlage von Belegen nachzuweisen; die Vorlage eines Musters 4 zu Art. 44 BayHO ist abweichend zu Nr. 6.1.1 ANBest-K nicht erforderlich. 2Abweichend von Nr. 6.1 ANBest-K ist der Verwendungsnachweis für alle Schulaufwandsträger einheitlich innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums gemäß Nr. 8.5 ausschließlich elektronisch einzureichen. 3Die endgültige Zuwendungshöhe wird im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung festgesetzt. 4Die zuständige Regierung veranlasst nach Vorlage des Verwendungsnachweises gegebenenfalls die Auszahlung einer Schlussrate bzw. die Forderung nach Rückzahlung gemäß Nr. 9.1 Satz 3.
10.
1Diese Bekanntmachung tritt am 7. Oktober 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. 2Mit Ablauf des 6. Oktober 2020 tritt die Bekanntmachung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus „Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen aus dem Förderprogramm des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus – Sonderbudget Leihgeräte (SoLe)“ vom 10. Juni 2020 (BayMBl. Nr. 427) außer Kraft.
Herbert Püls
Ministerialdirektor