Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 597 vom 21.10.2020

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

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Verwaltungsvorschrift

2153-I
  • Verwaltung
  • Zivile Verteidigung, Brand- und Katastrophenschutz, Rettungsdienst
  • Feuerwehrwesen

2153-I

Vollzug des Bayerischen Feuerwehrgesetzes
(VollzBekBayFwG)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration

vom 28. September 2020, Az. D1-2211-4-2

Regierungen
Landratsämter
Gemeinden
Staatliche Feuerwehrschulen
Polizeidienststellen

nachrichtlich
Zweckverbände für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung
Betreiber der Integrierten Leitstellen

1Der abwehrende Brandschutz und der technische Hilfsdienst sind Pflichtaufgaben der Gemeinden im eigenen Wirkungskreis (Art. 83 Abs. 1 der Verfassung, Art. 1 Abs. 1 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes – BayFwG). 2Auch die Pflichtaufgaben der Landkreise nach Art. 2 BayFwG gehören zu deren eigenem Wirkungskreis. 3Die nachstehende Bekanntmachung enthält daher, soweit sie die Gemeinden und Landkreise anspricht, Hinweise auf die Rechtslage und Empfehlungen.

1.Zu Art. 1 Aufgaben der Gemeinden

1.1Feuerwehrbedarfsplanung

1Die Gemeinden haben für die Wahrnehmung des abwehrenden Brandschutzes und des technischen Hilfsdienstes Feuerwehren aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten; um dabei das örtliche Gefahrenpotential ausreichend zu berücksichtigen und eine optimale Aufgabenwahrnehmung durch die gemeindlichen Feuerwehren zu gewährleisten, sollen die Gemeinden grundsätzlich einen Feuerwehrbedarfsplan aufstellen. 2Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (Staatsministerium) gibt den Gemeinden Hinweise zur Erstellung eines Feuerwehrbedarfsplanes in Form eines Merkblattes. 3Es wird empfohlen, den zuständigen Kreisbrandrat oder die zuständige Kreisbrandrätin bei der Erstellung der Feuerwehrbedarfspläne zu beteiligen. 4Feuerwehrbedarfspläne sind fortzuschreiben und der Entwicklung in den Gemeinden anzupassen.

1.2Hilfsfrist

1Um ihre Aufgaben im abwehrenden Brandschutz und im technischen Hilfsdienst erfüllen zu können, müssen die Gemeinden ihre Feuerwehren so aufstellen und ausrüsten, dass diese möglichst schnell Menschen retten, Schadenfeuer begrenzen und wirksam bekämpfen sowie technische Hilfe leisten können. 2Hierfür ist es notwendig, dass grundsätzlich jede an einer Straße gelegene Einsatzstelle von einer gemeindlichen Feuerwehr in höchstens zehn Minuten nach Eingang einer Meldung bei der alarmauslösenden Stelle erreicht werden kann (Hilfsfrist). 3Die Hilfsfrist setzt sich zusammen aus der Gesprächs- und Dispositionszeit der alarmauslösenden Stelle sowie der Ausrücke- und Anfahrtszeit der Feuerwehr. 4Die Gemeinden legen bei der Feuerwehrbedarfsplanung grundsätzlich eine Ausrücke- und Anfahrtszeit der gemeindlichen Feuerwehr von höchstens achteinhalb Minuten ab dem Abschluss ihrer Alarmierung zugrunde.

1.3Löschwasserversorgung

1.3.1
1Die Bereithaltung und Unterhaltung notwendiger Löschwasserversorgungsanlagen ist Aufgabe der Gemeinden (vergleiche Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BayFwG) und damit – zum Beispiel bei Neuausweisung eines Bebauungsgebietes – Teil der Erschließung im Sinne von § 123 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB). 2Die Sicherstellung der notwendigen Löschwasserversorgung zählt damit zu den bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung. 3Welche Löschwasserversorgungsanlagen im Einzelfall notwendig sind, ist anhand der Brandrisiken des konkreten Bauvorhabens zu beurteilen. 4Den Gemeinden wird empfohlen, bei der Ermittlung der notwendigen Löschwassermenge und den Festlegungen zu Entnahmestellen (Hydranten) die Technische Regel zur Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung – Arbeitsblatt W 405 der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) sowie die gemeinsame Fachempfehlung „Löschwasserversorgung aus Hydranten in öffentlichen Verkehrsflächen“ der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren und des Deutschen Feuerwehrverbandes in Abstimmung mit dem DVGW anzuwenden. 5Dabei beschränkt sich die Verpflichtung der Gemeinden nicht auf die Bereitstellung des sogenannten Grundschutzes im Sinne dieser Veröffentlichungen. 6Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Gemeinde für jede nur denkbare Brandgefahr, also auch für außergewöhnliche, extrem unwahrscheinliche Brandrisiken Vorkehrungen zu treffen braucht. 7Sie hat jedoch Löschwasser in einem Umfang bereitzuhalten, wie es die jeweils vorhandene konkrete örtliche Situation, die unter anderem durch die (zulässige) Art und das (zulässige) Maß der baulichen Nutzung, die Siedlungsstruktur und die Bauweise bestimmt wird, verlangt. 8Ein Objekt, das in dem maßgebenden Gebiet ohne Weiteres zulässig ist, stellt regelmäßig kein außergewöhnliches, extrem unwahrscheinliches Brandrisiko dar, auf das sich die Gemeinde nicht einzustellen bräuchte (vergleiche OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Mai 2008, OVG 1 S 191.07; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 26. Januar 1990, 1 OVG A 115/88). 9Die Gemeinden haben zudem auf ein ausreichend dimensioniertes Rohrleitungs- und Hydrantennetz zu achten.
1.3.2
1Für privilegierte Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 BauGB genügt eine ausreichende Erschließung; dies kann dazu führen, dass die Löschwasserversorgung in Ausnahmefällen (zum Beispiel Einödhöfe, Berghütten) hinter den sonst üblichen Anforderungen zurückbleibt. 2Entsprechend dem Rechtsgedanken des § 124 BauGB kann die Gemeinde hier ein zumutbares Angebot des Bauherrn, sein im Außenbereich gelegenes Grundstück selbst zu erschließen, nicht ohne Weiteres ablehnen, ohne selbst erschließungspflichtig zu werden.
1.3.3
Die Erschließungslast der Gemeinden gemäß § 123 Abs. 1 BauGB begründet in der Regel keinen subjektiven Anspruch auf Erschließung und damit auf Bereitstellung der notwendigen Löschwasserversorgung durch die Gemeinde im Einzelfall (vergleiche § 123 Abs. 3 BauGB).

1.4Ausbildung der Feuerwehrdienstleistenden

1Zu den Pflichtaufgaben der Gemeinden gehört auch, eine ausreichende Aus- und Fortbildung der Feuerwehrdienstleistenden sicherzustellen. 2Dies kann insbesondere auch in kommunaler Zusammenarbeit erfolgen.

1.5Fürsorgepflicht der Gemeinde

1Zu den Pflichtaufgaben der Gemeinden gehört auch, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz ihrer Feuerwehrdienstleistenden ausreichend Sorge zu tragen. 2Insbesondere haben die Gemeinden sicherzustellen, dass die einschlägigen Bestimmungen des Arbeitsschutzes, die Feuerwehrdienstvorschriften sowie die Unfallverhütungsvorschriften (vergleiche DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“) eingehalten werden. 3Die Gemeinden stellen in diesem Rahmen auch sicher, dass geeignete Maßnahmen zur Prävention psychischer Belastungen getroffen werden. 4Zur Erfüllung dieser Aufgaben können sie sich durch geeignete psychosoziale Fachkräfte beraten lassen.

1.6Berichte der Gemeinden

1Die kreisangehörigen Gemeinden berichten dem zuständigen Landratsamt bis zum 15. Januar über ihre Stärke und Ausrüstung nach dem Stand vom 31. Dezember des vorherigen Jahres. 2Hierfür ist die landesweit vorgegebene und einheitliche webbasierte Stärkemeldung zu nutzen. 3Die kreisangehörigen Gemeinden überprüfen hierbei die im System hinterlegten Daten ihres Zuständigkeitsbereichs auf Plausibilität und Aktualität und ergänzen diese gegebenenfalls. 4Die Landratsämter und die kreisfreien Gemeinden verfahren ebenso und melden bis spätestens 15. Februar an die zuständige Regierung. 5Die Regierungen überprüfen die im System hinterlegten Daten ihres Zuständigkeitsbereichs auf Plausibilität und Aktualität, veranlassen gegebenenfalls Korrekturen durch die zuständigen Stellen und melden dies bis spätestens 1. März an das Staatsministerium.

1.7Kommunale Zusammenarbeit

1.7.1
Gemeinden können Pflichtaufgaben nach Art. 1 Abs. 1 BayFwG teilweise oder vollständig auf Zweckverbände und durch Zweckvereinbarung auf Verwaltungsgemeinschaften oder andere Gemeinden übertragen und auch gemeindeübergreifende Feuerwehren gründen.
1.7.2
Eine Erledigung der Aufgaben im Wege kommunaler Zusammenarbeit ist nur zulässig, wenn der abwehrende Brandschutz und der technische Hilfsdienst auf dem gesamten Gebiet, auf das sich die Kooperation erstreckt, ausreichend gewährleistet sind; insbesondere muss die Hilfsfrist grundsätzlich eingehalten werden können, vergleiche Nr. 1.2.
1.7.3
1Die Regelungen des BayFwG und der Feuerwehrgesetzausführungsverordnung (AVBayFwG) sind im Fall der Übertragung der Aufgaben auf einen Zweckverband oder im Wege der Zweckvereinbarung entsprechend anzuwenden. 2Sofern das Gesetz oder die Verordnung der Gemeinde Aufgaben oder Befugnisse zuweisen, sind diese vom Zweckverband beziehungsweise der Verwaltungsgemeinschaft wahrzunehmen. 3Soweit das Gesetz oder die Verordnung auf das Gemeindegebiet einer einzelnen Gemeinde Bezug nimmt, ist auf das gesamte Gebiet, auf das sich die Kooperation erstreckt, abzustellen.
1.7.4
Soweit eine gemeindeübergreifende Feuerwehr durch Zusammenschluss vormalig eigenständiger Feuerwehren zustande kommen soll, muss der Zusammenschluss – wie bei Zusammenschlüssen von Ortsfeuerwehren innerhalb einer Gemeinde – freiwillig sein, vergleiche Art. 1 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 BayFwG.
1.7.5
1Sind Gemeinden aus unterschiedlichen Landkreisen oder eine kreisfreie Gemeinde Mitglied in einem Zweckverband oder an einer Zweckvereinbarung beteiligt, durch die Pflichtaufgaben nach Art. 1 Abs. 1 BayFwG ganz oder teilweise übertragen werden, müssen klare Führungsstrukturen gewährleistet sein. 2Hierzu müssen die beteiligten Kreisverwaltungsbehörden und/oder kreisfreien Gemeinden unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Verhältnisse und nach Anhörung der beteiligten kreisangehörigen Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften die Zuständigkeit besonderer Führungsdienstgrade gemeinsam festlegen. 3Aufbauend auf dieser Festlegung ist von den beteiligten Kreisverwaltungsbehörden und kreisfreien Gemeinden gemeinsam zu bestimmen, für welche besonderen Führungsdienstgrade der Kommandant einer landkreisübergreifenden Feuerwehr aktiv und passiv wahlberechtigt ist.

2.Zu Art. 2 Aufgaben der Landkreise

2.1Überörtlich erforderliche Fahrzeuge, Geräte und Einrichtungen

1Überörtlich erforderlich können insbesondere folgende Fahrzeuge, Geräte und Einrichtungen sein:

a)
Fahrzeuge

Einsatzleitwagen, Rüstwagen, Gerätewagen, insbesondere Einsatzfahrzeuge zur ABC-Gefahrenabwehr (zum Beispiel Gerätewagen Gefahrgut, Einsatzfahrzeuge für Atemschutz, Strahlenschutz, Ölschaden, Messtechnik), Schlauchwagen, überörtlich notwendige größere Lösch- oder Sonderfahrzeuge, Wasserfahrzeuge und Löschboote;

b)
Geräte

Ausrüstung für Einsätze zur ABC-Gefahrenabwehr (unter anderem Chemikalien-, Infektions- und Kontaminationsschutzanzüge, Messtechnik, Strahlenschutz- und andere Sonderausrüstung), Zusatzausstattung zur Ölschadenbekämpfung (unter anderem Ölsperren);

c)
Einrichtungen

Kreiseinsatzzentralen, Atemschutz-Übungsanlagen, Atemschutz-Werkstätten, zentrale Vorratslager für Sonderlöschmittel und Ölbinder, zentrale Schlauchpflege-Werkstätten, Einrichtungen für überörtlich erforderliche Aufgaben der Taktisch-Technischen Betriebsstelle, soweit diese nicht dem Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung obliegen.

2Die Landkreise haben insoweit unter anderem auch Sorge dafür zu tragen, dass für den Einsatz überörtlich erforderlicher Fahrzeuge ausreichend Personal mit der erforderlichen Aus- und Fortbildung zur Verfügung steht. 3Den Landkreisen wird empfohlen, für die überörtlich erforderlichen Fahrzeuge, Geräte und Einrichtungen eine Bedarfsplanung zu erstellen.

2.2Aus- und Fortbildungen

1Die Landkreise können die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Pflichtaufgabe, Feuerwehrdienstleistende aus- und fortzubilden, unterstützen, indem sie Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sowie Leistungsprüfungen durchführen, unterstützen oder koordinieren. 2Es wird empfohlen, dass Landkreise und beteiligte Gemeinden Regelungen insbesondere zu Zuständigkeit, Finanzierung und Haftung vereinbaren.

3.Zu Art. 3 Aufgaben des Staates

1Zur Unterstützung der Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr oder ohne Ständige Wachen ist bei den Landesfeuerwehrschulen ein Technischer Prüfdienst eingerichtet. 2Der Technische Prüfdienst überprüft im Rahmen der zur Verfügung stehenden personellen Kapazitäten möglichst in regelmäßigen Abständen die Feuerwehrfahrzeuge und -geräte der Freiwilligen und der Pflichtfeuerwehren sowie deren Unterbringung, Wartung und Pflege. 3Die Überprüfung ist für die Gemeinden bis auf Weiteres kostenlos. 4Die Gemeinden sorgen dafür, dass festgestellte Mängel unverzüglich beseitigt werden. 5Die Kreisverwaltungsbehörden erhalten Abdruck der Prüfungsberichte; die Landratsämter überwachen die Beseitigung der Mängel, die bei Feuerwehren kreisangehöriger Gemeinden festgestellt wurden.

4.Zu Art. 4 Arten und Aufgaben der Feuerwehren

4.1Brandwache

1Zu den Pflichtaufgaben der Feuerwehren im abwehrenden Brandschutz gehört auch eine notwendige Brandwache. 2Eine Brandwache ist notwendig, wenn nach Beendigung der Löscharbeiten die Gefahr eines Wiederaufflammens nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. 3Sie ist Teil des Brandeinsatzes und keine Sicherheitswache im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG.

4.2Technischer Hilfsdienst

1Die Feuerwehren haben technische Hilfe bei Unglücksfällen oder Notständen zu leisten. 2Unglücksfall ist jedes unvermittelt eintretende Ereignis, das einen nicht nur unbedeutenden Schaden verursacht oder erhebliche Gefahren für Menschen oder Sachen bedeutet. 3Ein Notstand liegt vor, wenn die Allgemeinheit bedroht ist. 4Die gemeindlichen Feuerwehren leisten in diesen Fällen aber nur dann technische Hilfe, wenn am Tätigwerden der Feuerwehr ein öffentliches Interesse besteht (Art. 1 Abs. 1 BayFwG). 5Dies ist nur dann anzunehmen, wenn Selbsthilfe einschließlich gewerblicher Leistungen wegen Gefahr im Verzug oder wegen nur bei der Feuerwehr vorhandener technischer Hilfsmittel oder Fachkenntnisse nicht möglich ist. 6Ein Handeln der Gemeinden und damit auch der Feuerwehren als deren unselbstständige Einrichtungen setzt im Übrigen auch bei freiwilligen Leistungen einen öffentlichen Zweck voraus. 7Tätigkeiten, mit denen eine Gemeinde an dem vom Wettbewerb beherrschten Wirtschaftsleben teilnimmt, um Gewinn zu erzielen, entsprechen keinem öffentlichen Zweck (Art. 87 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung – GO). 8Gemäß Art. 7 des Mittelstandsförderungsgesetzes und gemäß dem Rechtsgedanken des Art. 87 Abs. 1 Satz 1 GO dürfen die Gemeinden außerhalb der kommunalen Daseinsvorsorge grundsätzlich wirtschaftliche Leistungen nur erbringen, wenn ein öffentlicher Zweck dies erfordert und diese Leistungen nicht ebenso gut und wirtschaftlich von privaten Unternehmen erbracht werden können. 9Sie dürfen insoweit nicht in Konkurrenz zu privaten Wirtschaftsunternehmen treten. 10Die Verwaltung eigenen Vermögens bleibt unberührt. 11Deshalb bedarf es einer sorgfältigen Prüfung, insbesondere bevor die gemeindlichen Feuerwehren

  • beim Abschleppen und der Bergung verunfallter Fahrzeuge,
  • bei der Beseitigung von Ölspuren,
  • bei der Insektenbekämpfung,
  • beim Abräumen schneebedeckter Dächer oder
  • beim Auspumpen von Kellern

tätig werden, ob ein sonstiger Unglücksfall gegeben ist und ob ein öffentliches Interesse an der technischen Hilfeleistung der Feuerwehr besteht.

4.3Katastrophenhilfe

Zu den Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehört auch die Katastrophenhilfe (Art. 7 Abs. 3 Nr. 4 des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes – BayKSG).

4.4Amtshilfe der gemeindlichen Feuerwehren

4.4.1
1Die Gemeinden können mit ihren Feuerwehren als unselbstständigen Einrichtungen nach dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) zur Amtshilfe verpflichtet sein. 2Der Begriff der Amtshilfe setzt voraus, dass
  • die Gemeinde mit ihrer Feuerwehr von einer anderen Behörde um Unterstützung bei einer Amtshandlung ersucht wird und
  • die Hilfeleistung nicht schon zum eigenen Aufgabenbereich der Gemeinde nach dem BayFwG, dem BayKSG oder dem Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) gehört (vergleiche Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG).

3Die Gemeinde darf mit ihrer Feuerwehr Amtshilfe nur leisten, wenn dadurch die Einsatzbereitschaft der Feuerwehr nicht beeinträchtigt wird (Art. 4 Abs. 3 BayFwG). 4Sie kann die Hilfeleistung gemäß Art. 5 Abs. 3 BayVwVfG ablehnen, wenn

  • eine andere Behörde die Hilfe wesentlich einfacher oder mit wesentlich geringerem Aufwand leisten kann oder
  • sie die Hilfe nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand leisten könnte.

5Die weiteren Voraussetzungen und Folgen der Amtshilfe sind allgemein in den Art. 4 bis 8 BayVwVfG geregelt. 6Bei Amtshilfe gegenüber der Polizei braucht die Gemeinde nicht zu prüfen, ob die Polizei wegen Unaufschiebbarkeit der Maßnahme tatsächlich zuständig ist (vergleiche Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG).

4.4.2
Hilfeleistungen gemeindlicher Feuerwehren im Rahmen der Amtshilfe sind Einsätze im Sinne von Art. 6 Abs. 1 BayFwG und damit Feuerwehrdienst, der vom Kommandanten angeordnet werden kann.
4.4.3
1Leistet die Gemeinde mit ihrer Feuerwehr Amtshilfe, so kann die Gemeinde als Trägerin der Feuerwehr nach Art. 8 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG Ersatz ihrer besonderen Aufwendungen verlangen. 2Das sind insbesondere Wegstreckenentschädigungen für Fahrzeuge, Ersatz verbrauchter Hilfsmittel bei der Entfernung von Schmierschriften oder Ersatz des von der Gemeinde gezahlten Verdienstausfalls für die eingesetzten Feuerwehrleute. 3Die besonderen Aufwendungen können, sofern keine Einzelberechnung möglich ist, nach Anlage 6 ermittelt werden.
4.4.4
Amtshilfe der Feuerwehr zur Unterstützung der Polizei ist nur zulässig, soweit die Tätigkeit nicht die Ausübung von Befugnissen erfordert, die allein der Polizei zustehen.

4.5Freiwillige Tätigkeit

4.5.1
1Neben den Pflichtaufgaben nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayFwG können die gemeindlichen Feuerwehren auch sogenannte freiwillige Tätigkeiten übernehmen. 2Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Gemeinden und damit auch die Feuerwehren außerhalb der kommunalen Daseinsvorsorge grundsätzlich wirtschaftliche Leistungen durch die Übernahme freiwilliger Leistungen nur erbringen dürfen, wenn ein öffentlicher Zweck dies erfordert und diese Leistungen nicht ebenso gut und wirtschaftlich von privaten Unternehmen erbracht werden können. 3Sie dürfen insoweit nicht in Konkurrenz zu privaten Wirtschaftsunternehmen treten. 4Die Verwaltung eigenen Vermögens bleibt unberührt.
4.5.2
1Bei den Freiwilligen Feuerwehren ist zu unterscheiden, ob diese Tätigkeiten allein dem Vereinsleben zuzuordnen sind oder ob die Feuerwehr zumindest auch als gemeindliche Einrichtung tätig wird. 2Im ersten Fall (zum Beispiel Ausrichten von Feuerwehrfesten) gilt ausschließlich Vereinsrecht. 3Im zweiten Fall (zum Beispiel Brandschutzerziehung und -aufklärung) muss die (allgemein oder für den Einzelfall erteilte) Einwilligung der Gemeinde vorliegen (vergleiche Anlage 1 § 2 Abs. 3). 4Eine freiwillige Tätigkeit der Feuerwehr als gemeindliche Einrichtung ist hierbei schon immer dann gegeben, wenn Geräte der Feuerwehr verwendet werden (zum Beispiel Anbringen von Dekorationen mit Feuerwehrleitern).
4.5.3
1Für freiwillige Tätigkeiten gilt Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayFwG nicht. 2Zu den freiwilligen Leistungen der Feuerwehren als gemeindliche Einrichtungen gehören insbesondere – jeweils auf Antrag des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten – das Stellen von Wachen nach dem Ende der Brandgefahr oder das Abräumen von Schadensstellen, soweit es nicht zur Abwehr weiterer Gefahren notwendig ist.

4.6Gliederung der gemeindlichen Feuerwehren

1Die in § 3 Abs. 2 AVBayFwG festgelegte Mindeststärke des Zugs mit dem Zugführer und 16 Feuerwehrleuten entspricht den Verhältnissen bei den Berufsfeuerwehren. 2Nach der Feuerwehr-Dienstvorschrift 3 (FwDV 3), die den bayerischen Feuerwehren mit Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 6. August 2008 (AllMBl. S. 439) zur Anwendung empfohlen wurde, besteht der Zug aus dem Zugführer, dem Zugtrupp und aus Gruppen, Staffeln und/oder selbstständigen Trupps. 3Der Zug hat in der Regel eine Mannschaftsstärke von 22. 4Für besondere Aufgaben kann der Zug um einen Trupp, eine Staffel oder eine Gruppe erweitert werden.

4.7Leistung von Erster Hilfe

1Die Leistung von Erster Hilfe durch die Feuerwehr, auch in Form der organisierten Ersten Hilfe im Sinne von Art. 2 Abs. 17 des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (BayRDG) und Art. 2 Abs. 6 des Integrierte Leitstellen-Gesetzes (ILSG) (First Responder), ohne unmittelbaren Zusammenhang zu einem Einsatz im abwehrenden Brandschutz oder in der technischen Hilfeleistung ist grundsätzlich keine Pflichtaufgabe der Feuerwehr, sondern eine freiwillige Aufgabe gemäß Art. 4 Abs. 3 BayFwG. 2Feuerwehren, die nicht als First Responder alarmiert werden, werden zu Einsätzen der Ersten Hilfe als Einsatzmittel im Sinne von § 4 Satz 3 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (AVBayRDG) nur alarmiert, wenn sie sich zuvor dazu bereit erklärt haben. 3Andere Rechtsgrundlagen und Notstandsregeln bleiben ebenso unberührt wie sonstige mögliche Verpflichtungen zur Hilfeleistung (etwa aufgrund von § 323c StGB).

5.Zu Art. 5 Freiwillige Feuerwehr

5.1Satzung für die Freiwillige Feuerwehr als öffentliche Einrichtung

Die Gemeinden sollen für ihre Feuerwehren eine öffentlich-rechtliche Satzung gemäß Art. 23 Satz 1 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 GO erlassen (vergleiche Mustersatzung in Anlage 1).

5.2Feuerwehrvereine

5.2.1
1Die innere Organisation der Feuerwehrvereine wird durch das BayFwG nicht erfasst und kann auch durch Satzungen gemäß Nr. 5.1 nicht geregelt werden. 2Einschlägig sind vielmehr die vereinsrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 3In diesem Rahmen können die Mitglieder der Feuerwehrvereine ihr Vereinsleben selbstständig und eigenverantwortlich gestalten (vergleiche das Muster einer Vereinssatzung in Anlage 2). 4Die Mustersatzung geht von einem gemeinnützigen Verein aus, damit für die satzungsmäßigen Zwecke steuerbegünstigte Zuwendungen entgegengenommen werden können. 5Solche Zuwendungen, für die der Verein Spendenbescheinigungen ausstellt, müssen in Einnahmen und Ausgaben besonders nachgewiesen und dürfen nur für die in der Satzung des Vereins geregelten und als gemeinnützig anerkannten Zwecke verwendet werden.
5.2.2
1Die rechtliche Trennung zwischen der gemeindlichen Einrichtung Freiwillige Feuerwehr und dem privatrechtlichen Feuerwehrverein bedeutet auch, dass zwischen Vereinsmitgliedschaft und Zugehörigkeit zur öffentlichen Einrichtung unterschieden werden muss. 2Die Aufnahme in den Feuerwehrverein erfolgt auf Antrag durch das satzungsmäßig festgelegte Vereinsorgan und ist streng von der Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr zu unterscheiden, über die der Kommandant zu entscheiden hat. 3Die Feuerwehrdienstleistenden haben die sich aus den öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergebenden Rechte und Pflichten unabhängig von ihren Rechten und Pflichten als Vereinsmitglieder.

5.3Dienstgrade

1Die Anzahl der Mannschafts- und Führungsdienstgrade soll der in Anlage 3 enthaltenen Übersicht entsprechen. 2Die Übersicht geht von der dreifachen Besetzung der Fahrzeuge und Geräte aus (§ 4 Abs. 1 Satz 2 AVBayFwG). 3Die Führungsfunktionen von Feuerwehren mit mehr als zwei Gruppen sind in der Übersicht zweifach besetzt. 4Die beiden Mannschaftsdienstgrade des Zugtrupps nach der FwDV 3 wurden nicht berücksichtigt.

6.Zu Art. 6 Feuerwehrdienst

6.1Doppelmitgliedschaft

6.1.1
1Für Feuerwehrdienstleistende, die Mitglied verschiedener Feuerwehren sind, ist bei jeder Feuerwehr durch die jeweilige Gemeinde die erforderliche Schutzkleidung vorzuhalten. 2Bei der Frage, welche Gemeinde für die Ausbildung von Feuerwehrdienstleistenden und deren Finanzierung verantwortlich ist, ist zunächst auf die zeitliche Verfügbarkeit der Feuerwehrdienstleistenden und den damit verbundenen Nutzen für die Feuerwehr abzustellen. 3Dies wird in der Regel zu dem Ergebnis führen, dass Stammfeuerwehr der Feuerwehrdienstleistenden die Feuerwehr ihrer Wohnsitzgemeinde ist; diese hat grundsätzlich für die Ausbildung der Feuerwehrdienstleistenden zu sorgen. 4Bei Lehrgängen, die Feuerwehrdienstleistende für die Übernahme einer ganz speziellen Funktion bei nur einer der Feuerwehren vorbereiten sollen, trägt die Kosten in der Regel diejenige Gemeinde, in deren Feuerwehr die spezielle Funktion übernommen werden soll. 5In jedem Fall bedarf es einer vorherigen Abstimmung beider Gemeinden. 6Für statistische Zwecke sollen Feuerwehrdienstleistende bei der Feuerwehr der Wohnsitzgemeinde erfasst werden. 7Feuerwehrdienstleistende, die aktiv in einer weiteren Feuerwehr Feuerwehrdienst leisten, sollen bei dieser Feuerwehr ausschließlich als Doppelmitglied erfasst werden.
6.1.2
1Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren sollen nicht bereits Mitglied beim Technischen Hilfswerk oder einer gemäß Art. 7 Abs. 3 Nr. 5 BayKSG zur Katastrophenhilfe verpflichteten Organisation sein (§ 9 Satz 3 AVBayFwG). 2Dies gilt in besonderem Maße bei Führungsdienstgraden.
6.1.3
1Doppelmitgliedschaften sind nicht möglich, soweit sie zu Pflichtenkollisionen führen. 2Zu erwartende Pflichtenkollisionen können in geeigneten Fällen durch schriftliche Vereinbarung zwischen den beiden Feuerwehren ausgeschlossen werden. 3Doppelmitglieder können in höchstens einer Feuerwehr das Amt des Kommandanten oder des stellvertretenden Kommandanten übernehmen. 4In der Regel wird dies die Feuerwehr am Wohnsitz des Doppelmitglieds sein (vergleiche § 9 Satz 4 AVBayFwG).

6.2Feuerwehrdiensttauglichkeit

1Feuerwehrdienstleistende dürfen nur für Tätigkeiten eingesetzt werden, für die sie körperlich und geistig tauglich sind. 2Der Kommandant hat sich Vorliegen und Umfang der Tauglichkeit in der Regel ärztlich bestätigen zu lassen, wenn hieran aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel bestehen. 3Entsprechendes gilt, wenn jemand weiter Feuerwehrdienst leisten will, obwohl ihn der Kommandant wegen Zweifeln an seiner körperlichen oder geistigen Tauglichkeit vom Feuerwehrdienst ganz oder teilweise entbunden hat.

6.3Bereitschaftsdienst

Ein Bereitschaftsdienst gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayFwG kann nicht nur bei besonderen Gefahren, sondern auch dann notwendig sein, wenn sonst die Einsatzbereitschaft der Feuerwehr nicht gewährleistet wäre.

6.4Fachberater Feuerwehr; Feuerwehrarzt

1Den Freiwilligen Feuerwehren wird empfohlen, sich um die Mitarbeit fachlich besonders qualifizierter Personen (zum Beispiel Ingenieure, Chemiker, Statiker, Ärzte, psychosoziale Fachkräfte, Lehrer) besonders zu bemühen. 2Solche Feuerwehrdienstleistenden können insbesondere die Funktionsbezeichnung „Technische Fachberaterin Feuerwehr/Technischer Fachberater Feuerwehr“, „Fachberaterin ABC/Fachberater ABC“, „Feuerwehrärztin/Feuerwehrarzt“ oder „Fachberaterin PSNV-E/Fachberater PSNV-E“ führen. 3Sie haben vor allem die Aufgabe, die Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr im Einsatz fachlich zu beraten und sie bei der Ausbildung zu unterstützen.

6.5Ausbildung an den Landesfeuerwehrschulen

6.5.1
Zu den Lehrgängen an den Landesfeuerwehrschulen kann nur zugelassen werden, wer mindestens 18 Jahre alt ist.
6.5.2
1Die Zulassung zu Lehrgängen für Führungskräfte setzt grundsätzlich folgenden Ausbildungsstand voraus:
Lehrgang für Gruppenführerinnen und Gruppenführer abgeschlossene modulare Truppausbildung oder eine gleichwertige Ausbildung
Lehrgang für Zugführerinnen und Zugführer abgeschlossene Gruppenführerausbildung
Lehrgang für Verbandsführerinnen und Verbandsführer abgeschlossene Zugführerausbildung
Lehrgang für Leiterinnen und Leiter einer Feuerwehr mindestens abgeschlossene Gruppenführerausbildung (je nach Stärke der Feuerwehr).

2Die Zulassungsvoraussetzungen für die übrigen Lehrgänge werden jährlich vom Staatsministerium auf der Internetseite und in dem Lehrgangskatalog der Staatlichen Feuerwehrschule Würzburg mitgeteilt. 3Lehrgangsteilnehmer, die trotz fehlender Zulassungsvoraussetzungen zu einem Lehrgang anreisen, können von der Ausbildung ausgeschlossen werden.

6.5.3
Die Landesfeuerwehrschulen stellen über den Besuch des Lehrgangs eine Bestätigung oder ein Zeugnis aus.
6.5.4
1Die Angehörigen von Freiwilligen Feuerwehren, Berufsfeuerwehren und Pflichtfeuerwehren sowie die besonderen Führungsdienstgrade nach Art. 19 BayFwG erhalten während der Teilnahme an Lehrgängen der Landesfeuerwehrschulen unentgeltlich Verpflegung und Unterkunft. 2Die Schulen erstatten den Angehörigen von Freiwilligen Feuerwehren und Pflichtfeuerwehren sowie den besonderen Führungsdienstgraden nach Art. 19 BayFwG darüber hinaus für Strecken, die mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, die notwendigen und nachgewiesenen Fahrtkosten bis zu den Kosten der zweiten Klasse einschließlich der Auslagen für Zu- und Abgang mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln. 3Für Strecken, die mit privaten Fahrzeugen zurückgelegt werden, wird den Lehrgangsteilnehmern im Sinne von Satz 2 eine Wegstreckenentschädigung je Kilometer zurückgelegter Wegstrecke gewährt. 4Sind andere Lehrgangsteilnehmer in diesem Sinne von einer Lehrgangsteilnehmerin oder einem Lehrgangsteilnehmer mit Anspruch auf Wegstreckenentschädigung mitgenommen worden, so kann für die mitgenommenen Lehrgangsteilnehmer eine Mitnahmeentschädigung je Kilometer geltend gemacht werden. 5Mitgenommene Lehrgangsteilnehmer selbst haben keinen Anspruch auf Wegstreckenentschädigung. 6Reisen Lehrgangsteilnehmer im Sinne von Satz 2 mit einem Dienstfahrzeug an, wird auf Antrag dem Träger der jeweiligen Dienststelle die Wegstreckenentschädigung erstattet. 7Die Höhe der Wegstreckenentschädigung richtet sich nach Art. 6 Abs. 6 des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG), die der Mitnahmeentschädigung nach Art. 6 Abs. 2 BayRKG, jeweils in der gegebenenfalls durch Rechtsverordnung nach Art. 25 Nr. 1 BayRKG an geänderte wirtschaftliche oder steuerliche Verhältnisse angepassten Höhe.

6.6Leistungsprüfung

1Die Kreis- und Stadtbrandräte beziehungsweise die Leiter der Berufsfeuerwehren veranstalten Leistungsprüfungen zur Kontrolle des Ausbildungsstandes der Feuerwehrleute in den Grundlagen des Feuerwehreinsatzes. 2Nähere Einzelheiten regeln die Richtlinien zur Durchführung der Jugendleistungsprüfung, der Leistungsprüfung „Die Gruppe im Löscheinsatz“ und der Leistungsprüfung „Die Gruppe im Hilfeleistungseinsatz“.

6.7Entbindung und Ausschluss vom Feuerwehrdienst

1Wer die Eignung zum Feuerwehrdienst (insbesondere körperliche und geistige Befähigung sowie erforderliche Zuverlässigkeit, vergleiche § 9 Satz 1 AVBayFwG) ganz oder teilweise verloren hat, ist in entsprechendem Umfang vom Feuerwehrdienst zu entbinden (Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayFwG). 2Die Unzuverlässigkeit kann sich aus verschiedenen dienstlichen oder außerdienstlichen Umständen oder Verfehlungen ergeben. 3Wer seine Dienstpflichten gröblich verletzt, kann vom Kommandanten vom Feuerwehrdienst ausgeschlossen werden (Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayFwG). 4Der Ausschluss hat, anders als die Entbindung, Sanktions- und Disziplinierungscharakter. 5Aus Verhältnismäßigkeitsgründen darf der Ausschluss nur erfolgen, wenn dem Feuerwehrdienstleistenden ein so schwerer Verstoß gegen seine Dienstpflichten vorzuwerfen ist, dass andere Maßnahmen nicht erfolgversprechend sind oder sich bereits als erfolglos erwiesen haben. 6Der Kommandant muss seine Ermessenserwägungen unter Angabe der Rechtsgrundlage im Entbindungs- beziehungsweise Ausschlussbescheid darlegen und begründen.

7.Zu Art. 7 Kinder- und Jugendfeuerwehr

1Die Jugendarbeit, die letztlich der Nachwuchsgewinnung und damit dem Fortbestand der Freiwilligen Feuerwehren dient, ist besonders zu unterstützen. 2Deshalb sieht Art. 7 BayFwG die Bildung von Kindergruppen und die Möglichkeit des Anwärterdiensts bei den Freiwilligen Feuerwehren vor. 3In welchem Umfang und ab welchem Alter Kinder und Jugendliche in eine Feuerwehr aufgenommen werden, wird nach den örtlichen Gegebenheiten (Zahl der Feuerwehrdienstleistenden, vorhandene Betreuer, geeignete Räumlichkeiten) unter Berücksichtigung der gesetzlichen Altersgrenze entschieden. 4Es wird empfohlen, die von Feuerwehranwärtern gebildeten Jugendgruppen nach einer Jugendordnung zu organisieren. 5Die Jugendfeuerwehr Bayern im Landesfeuerwehrverband Bayern e. V. stellt hierfür auf ihrer Internetseite ein Muster zur Verfügung. 6Kinder in Kindergruppen der Feuerwehr müssen in geeigneter, ihrem körperlichen und geistigen Entwicklungsstand entsprechender Form betreut und beaufsichtigt werden. 7Die Betreuer müssen über die hierfür erforderliche persönliche und fachliche Eignung verfügen. 8Der Übergang von der Kinderabteilung in die Feuerwehranwartschaft in der Jugendgruppe vollzieht sich nicht automatisch bei Vollendung des zwölften Lebensjahres kraft Gesetzes. 9Es ist ein ausdrücklicher Antrag auf Aufnahme in die Jugendfeuerwehr mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. 10Daneben können potentielle Nachwuchskräfte für die Feuerwehren auch über Kinder- und Jugendgruppen und Aktivitäten des Feuerwehrvereins gewonnen werden. 11Anders als Feuerwehranwärter und Mitglieder in Kindergruppen der gemeindlichen Einrichtung Freiwillige Feuerwehr stehen Mitglieder von Kinder- und Jugendgruppen des Feuerwehrvereins nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. 12Der Feuerwehrverein kann jedoch für sie eine private Unfall-Zusatzversicherung bei einem Versicherungsunternehmen abschließen.

8.Zu Art. 8 Feuerwehrkommandant

8.1Aufgaben der Gemeinden

8.1.1
1Die Wahl der Kommandanten wird von der Gemeinde möglichst rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit der bisherigen Kommandantin oder des bisherigen Kommandanten anberaumt. 2Die Bürgermeisterin, der Bürgermeister oder ein Stellvertreter oder Beauftragter (Art. 39 GO) soll die Wahl leiten. 3Einzelheiten sind in der Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren (Anlage 1) zu regeln. 4Die Kandidaten für das Kommandanten- oder Stellvertreteramt müssen nicht in der Wahlversammlung anwesend sein; sie können die Wahl auch bereits im Voraus schriftlich annehmen. 5Wurden Wahlbestimmungen (Art. 8 Abs. 2 Satz 1 BayFwG, Vorschriften einer gemeindlichen Satzung) verletzt und konnte dadurch das Wahlergebnis beeinflusst werden, ist die Wahl für ungültig zu erklären und zu wiederholen. 6Gleiches gilt, wenn die Vorschriften über die Wählbarkeit (Mindestalter, Mindestdienstzeit gemäß Art. 8 Abs. 3 Satz 1 BayFwG) nicht beachtet wurden.
8.1.2
1Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass die Neu- oder Wiederwahl der Kommandantin oder des Kommandanten und deren Bestätigung rechtzeitig vor dem Ende der laufenden Amtszeit erfolgen kann. 2Damit genügend Nachwuchskräfte vorhanden sind, haben sie darauf hinzuwirken, dass geeignete Feuerwehrdienstleistende die notwendigen Führungslehrgänge besuchen.

8.2Bestätigung

8.2.1
Für die Bestätigung müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
  • Die Wahl muss ordnungsgemäß abgelaufen sein (siehe Nr. 8.1.1).
  • Die gewählte Person muss wählbar sein (siehe Nr. 8.1.1).
  • Die gewählte Person muss die Wahl angenommen haben.
  • Die gewählte Person muss geeignet sein (Art. 8 Abs. 4 Satz 2 BayFwG).
8.2.2
1Zur Eignung gehört auch, dass die gewählte Person die durch § 7 Abs. 1 AVBayFwG vorgeschriebenen Lehrgänge mit Erfolg besucht hat oder dass der Ausnahmefall des Art. 8 Abs. 3 Satz 2 BayFwG vorliegt. 2In diesem Fall ist die Bestätigung unter der auflösenden Bedingung zu erteilen, dass die gewählte Person die vorgeschriebenen Lehrgänge in angemessener Frist mit Erfolg besucht. 3Die Frist soll ein Jahr nicht überschreiten.
8.2.3
1Vergrößert sich die Feuerwehr, kann es sein, dass die Kommandantin oder der Kommandant deswegen einen zusätzlichen Lehrgang besuchen muss (Art. 8 Abs. 3 Satz 1 BayFwG, § 7 Abs. 1 Satz 2 AVBayFwG). 2Die Gemeinde soll hierfür eine Frist setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf die Bestätigung zu widerrufen ist (vergleiche Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG).
8.2.4
Angehörige Freiwilliger Feuerwehren, die gleichzeitig hauptberufliche Mitglieder anderer Feuerwehren sind, sind für das Amt der Kommandanten nur geeignet, wenn mögliche Pflichtenkollisionen durch geeignete Maßnahmen, insbesondere zur Sicherstellung der Stellvertretung, ausgeschlossen werden.
8.2.5
Die Bestimmungen über die Bestätigung gelten auch für die Wiederwahl von Kommandanten.

8.3Wahlperiode und Amtszeit

Die Amtszeit der Feuerwehrkommandanten dauert sechs Jahre (Art. 8 Abs. 2 Satz 1 BayFwG); sie beginnt mit der Zustellung des Bestätigungsschreibens der Gemeinde an die gewählte Person, jedoch nicht vor dem Ende der laufenden Amtszeit.

8.4Stellvertreter der Feuerwehrkommandanten

1Hat der Kommandant gemäß Art. 8 Abs. 5 Satz 1 BayFwG zwei Stellvertreter, ist die Stellvertretung insbesondere bei der Einsatzleitung zweifelsfrei, zum Beispiel durch Festlegung einer Rangfolge oder bestimmter Zuständigkeitsbereiche, zu regeln und bekannt zu geben. 2Die Satzung der Feuerwehr ist entsprechend anzupassen. 3Die Nrn. 8.1 bis 8.3 gelten für die Stellvertreter der Feuerwehrkommandanten entsprechend.

9.Zu Art. 9 Freistellungs-, Entgeltfortzahlungs- und Erstattungsansprüche von Feuerwehrdienstleistenden

9.1Befreiung von der Pflicht zur Arbeitsleistung

1Die Teilnahme an Einsätzen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Satz 2 BayFwG kann – soweit erforderlich – auch die Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft von Fahrzeugen und Geräten umfassen. 2Für die Ermittlung des angemessenen Zeitraums nach Einsätzen, in dem keine Pflicht zur Arbeitsleistung besteht (Art. 9 Abs. 1 Satz 2 BayFwG), ist zwischen Tages- und Nachteinsätzen zu unterscheiden. 3Ob der Feuerwehrdienstleistende nach Tageseinsätzen eine Ruhezeit benötigt, kann nur im Einzelfall beurteilt werden. 4Nach Nachteinsätzen (zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr) soll die Ruhezeit der Zeit der geopferten Nachtruhe entsprechen (zum Beispiel endet bei einem Einsatz bis 23.00 Uhr die Ruhezeit um 7.00 Uhr). 5Ausgehend vom Benachteiligungsverbot des Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BayFwG ist Arbeitnehmern mit Gleitzeitregelung ein während der arbeitsvertraglichen Rahmenarbeitszeit geleisteter Feuerwehrdienst soweit als Arbeitszeit anzurechnen, wie sie in dieser Zeit ohne Teilnahme am Feuerwehrdienst voraussichtlich ihre Arbeitsleistung erbracht hätten. 6Zur Vereinfachung des Verfahrens wird im Regelfall eine typisierende Betrachtung in Form einer Anrechnung bis zur Höhe der vorgeschriebenen Soll-Arbeitszeit zweckdienlich sein, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte für eine andere Dauer der entfallenen Arbeitszeit vorliegen. 7Eine generelle Beschränkung der Anrechnung auf die deutlich kürzeren Kernzeiten ist mit dem Benachteiligungsverbot nicht in Einklang zu bringen.

9.2Erstattung des Verdienstausfalls

1Verdienstausfall beruflich selbstständiger Feuerwehrleute gemäß Art. 9 Abs. 3 BayFwG, § 10 AVBayFwG wird nur auf Antrag erstattet. 2Der Antrag ist über die Feuerwehrkommandanten an die Gemeinde zu richten. 3Die Feuerwehrkommandanten überprüfen die Angaben der Antragsteller über die Teilnahme am Feuerwehrdienst. 4Dem Antrag sind die zur Glaubhaftmachung erforderlichen Unterlagen beizufügen. 5Als Grundlage für die Berechnung des Verdienstausfalls genügt in der Regel der neueste Nachweis über die Einkünfte eines Kalenderjahres. 6Kann der Nachweis nur für einen Teil eines Kalenderjahres erbracht werden, ist für die Berechnung von den daraus folgenden mutmaßlichen Jahreseinkünften auszugehen. 7Ersatzleistungen für Verdienstausfall gehören steuerrechtlich zu den Einkünften, deren zeitweisen Ausfall sie ersetzen sollen (§ 24 Nr. 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes – EStG).

9.3Reisekosten

Es wird empfohlen, bei der Erstattung von Reisekosten (vergleiche Art. 9 Abs. 5 Nr. 1 BayFwG) § 11 Abs. 7 und § 13 Abs. 4 AVBayFwG entsprechend anzuwenden.

9.4Verpflegung

Für die Verpflegung der Angehörigen von Feuerwehren, die überörtliche Hilfe leisten (Art. 17 Abs. 1 BayFwG), hat unter den Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 5 Nr. 1 BayFwG die für die Einsatzstelle zuständige Gemeinde aufzukommen.

9.5Unfall- und Haftpflichtversicherung

1Art. 9 Abs. 5 Nr. 2 BayFwG betrifft nur Sachschäden, die den Feuerwehrdienstleistenden entstehen. 2Der Unfallversicherungsschutz der Feuerwehrdienstleistenden ist durch die Kommunale Unfallversicherung Bayern gewährleistet. 3Die Gemeinden können zudem als Ergänzung zu den Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung Unfall-Zusatzversicherungen abschließen. 4Schädigen Feuerwehrdienstleistende in Ausübung ihres Amtes bei der Feuerwehr Dritte, haftet hierfür die Gemeinde nach den Grundsätzen der Amtshaftung (Art. 34 Abs. 1 GG, § 839 Abs. 1 BGB). 5Dies gilt nicht für Schädigungen nur bei Gelegenheit der Amtsausübung. 6Fällt Feuerwehrdienstleistenden hierbei Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last, kann die Gemeinde sie in Regress nehmen. 7Die Gemeinden selbst können sich durch eine kommunale Haftpflichtversicherung gegen Schadensersatzansprüche absichern; der Umfang der Absicherung richtet sich nach dem Versicherungsvertrag. 8Dabei sind in der Regel auch die Haftungsrisiken der Feuerwehrdienstleistenden bei grob fahrlässigen Schädigungen im Rahmen der Erfüllung von Pflichtaufgaben der Feuerwehren abgesichert.

9.6Hauptamtliche Kräfte

Art. 9 Abs. 5 BayFwG gilt nicht für die hauptamtliche Tätigkeit von Feuerwehrdienstleistenden (vergleiche für Beamte die besonderen dienstrechtlichen Vorschriften, insbesondere zum Beispiel das Reisekostenrecht sowie Art. 45 Abs. 4 Satz 2 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) in Verbindung mit Art. 98 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) und Abschnitt 13 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR)).

9.7Sterbegeldversicherung

Den Gemeinden wird empfohlen, zur weiteren Absicherung der nicht hauptberuflich tätigen Angehörigen von Freiwilligen und Pflichtfeuerwehren Sterbegeldversicherungen abzuschließen.

10.Zu Art. 10 Erstattungsansprüche von Arbeitgebern

10.1Umfang des Erstattungsanspruchs gemäß Art. 10 Satz 1 Nr. 1 BayFwG

1Dem erstattungsfähigen Arbeitsentgelt sind neben den Bruttobezügen und anderen Aufwendungen auch Vorteile zuzurechnen, die den Arbeitnehmern aufgrund Gesetzes, Tarifvertrags, Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglicher Bestimmung aus ihrer Tätigkeit zufließen. 2Wenn nur die Leistung letztlich den Arbeitnehmern zugutekommt, ist im Übrigen unerheblich, ob sie zum Lohn oder zu lohngebundenen Leistungen gehört und ob der Arbeitgeber sie durch Zahlung unmittelbar an die Arbeitnehmer oder an Dritte erbringt. 3Die Gemeinde kann geeignete Nachweise über die tatsächliche Leistung und die Höhe der beantragten Erstattung verlangen.

10.1.1
Zum erstattungsfähigen Arbeitsentgelt gehören folgende Leistungen:
  • Geldlohn,

zum Beispiel Gehalt, Stunden-, Tages-, Wochen- und Monatslohn, Schicht- und Akkordlohn, Mehrarbeits- und Überstundenvergütung einschließlich der Zuschläge, vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers (sie sind gemäß § 2 Abs. 7 Satz 1 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes Bestandteil des Lohns oder Gehalts),

  • Sachlohn (Deputatleistungen),

soweit es sich um in kurzen Zeiträumen (täglich, wöchentlich, monatlich) wiederholte und fortlaufend zum Lohn gewährte Leistungen handelt; werden die Sachbezüge für einen längeren Zeitraum (zum Beispiel für ein Jahr) oder nur gelegentlich gewährt, so kommt eine Erstattung nur in Betracht, wenn der Arbeitgeber ohne die Vorschrift des Art. 9 Abs. 1 Satz 4 BayFwG berechtigt wäre, den Sachlohn zu versagen oder zu kürzen,

  • Lohnzulagen,

zum Beispiel Gefahren-, Erschwernis-, Schmutz-, Spätdienst-, Fahrdienst- und Frostzulage, soweit sie Lohnbestandteile sind, also nicht Unkosten (Aufwendungen) decken sollen, die Arbeitnehmern wegen der besonderen Umstände entstehen, unter denen sie arbeiten,

  • Gratifikationen und Prämien,

insbesondere Weihnachtsgratifikation, zusätzliches Urlaubsgeld (Urlaubsgratifikation), Treueprämie, Anwesenheitsprämie,

  • Provisionen (Grundlage ist der Durchschnittsverdienst der Arbeitnehmerin beziehungsweise des Arbeitnehmers in den letzten drei Monaten vor dem Zeitpunkt der Freistellung),
  • Leistungen für die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung einschließlich der zusätzlichen Altersversorgung im Baugewerbe (Pensions-, Gruppenversicherung), wenn die Leistung des Arbeitgebers an die Person und den Lohn des Arbeitnehmers gebunden ist und diesem aufgrund der Leistung ein unmittelbarer Anspruch gegen den Arbeitgeber oder gegen einen Versicherungsträger erwächst,
  • Winterbeschäftigungs-Umlage gemäß §§ 354 ff. des Sozialgesetzbuchs Drittes Buch (SGB III),
  • Beiträge für das Urlaubsverfahren und für das Berufsbildungsverfahren im Baugewerbe gemäß den Regelungen zu den Sozialkassenbeiträgen im jeweils geltenden Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV); bei Arbeitnehmern, die keine Auszubildenden sind, ist der Beitrag für das Berufsbildungsverfahren nicht erstattungsfähig,
  • Beiträge für den betriebsärztlichen Dienst an Berufsgenossenschaften (vergleiche das Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit),
  • Umlage für das Insolvenzgeld gemäß §§ 358 ff. SGB III.
10.1.2
1Erstattungsfähig sind auch die Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit. 2Dazu gehören:
  • Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung,
  • Zuschüsse der Arbeitgeber zu einer freiwilligen Krankenversicherung für Angestellte sowie Beitragszuschüsse zur sozialen Pflegeversicherung für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und Privatversicherte,
  • Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit gemäß §§ 340 ff. SGB III.
10.1.3
Folgende Leistungen gehören nicht zum erstattungsfähigen Arbeitsentgelt:
  • Urlaubsentgelt nach § 11 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG),
  • Aufwandsentschädigungen (Spesen),
  • Aufwand für Lohnzahlungen an Feiertagen aufgrund des Entgeltfortzahlungsgesetzes,
  • Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung,
  • Kosten der Beschäftigung Schwerbehinderter (insbesondere die Schwerbehindertenausgleichsabgabe),
  • Umlage gemäß § 7 des Gesetzes über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung,
  • Krankenversicherungsbeiträge für Empfänger von Saison-Kurzarbeitergeld,
  • Aufwand für Ausfalltage,
  • allgemeine Aufwendungen für die Berufsausbildung,
  • sonstige lohngebundene Unkosten, die der betrieblichen Kalkulation dienen.

10.2Berechnung des Erstattungsbetrags

1Der auf die Dauer des Feuerwehrdienstes entfallende Teil des Arbeitsentgelts wird für Arbeitnehmer, die Wochen- oder Stundenlohn erhalten, aufgrund der Angaben des Arbeitgebers ohne Weiteres berechnet werden können. 2Bei Arbeitnehmern, die Monatslohn oder -gehalt beziehen, kann – sofern Arbeitgeber dazu keine Angaben machen – der zu erstattende Anteil des Arbeitsentgelts (Entsprechendes gilt für die sonstigen fortgewährten Leistungen) wie folgt berechnet werden:

  • Bei Wochenlehrgängen ist das auf eine Woche entfallende Arbeitsentgelt dadurch zu ermitteln, dass der vom Arbeitgeber angegebene Monatslohn durch 4 ⅓ geteilt wird.
  • Bei nur tage- oder stundenweisem Feuerwehrdienst wird zunächst die monatliche Gesamtstundenzahl errechnet. Zu diesem Zweck wird die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit mit 4 ⅓ multipliziert. Der Monatsverdienst wird dann durch die monatliche Gesamtstundenzahl geteilt. Der so ermittelte Stundenlohn wird mit der Anzahl der ausgefallenen Stunden multipliziert.

10.3Antragsformular, Merkblatt

Den Gemeinden wird empfohlen, ein Antragsformular (Anlage 4) und ein Merkblatt für Arbeitgeber (Anlage 5) zur Erleichterung des Antragsverfahrens bereitzuhalten.

11.Zu Art. 11 Entschädigung des Feuerwehrkommandanten und anderer Feuerwehrdienstleistender

Der in § 11 Abs. 5 AVBayFwG für die Entschädigungen gemäß Art. 11 Abs. 2 Satz 1 BayFwG festgelegte Satz gilt nur für ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende.

12.Zu Art. 12 Hauptberufliche Kräfte Freiwilliger Feuerwehren; Ständige Wachen

12.1Befugnisse der Feuerwehrkommandanten

1Die Befugnisse der Feuerwehrkommandanten nach dem BayFwG und den zu seiner Ausführung erlassenen Vorschriften bestehen auch gegenüber hauptberuflichen Kräften und Angehörigen Ständiger Wachen. 2Die dienstrechtlichen Befugnisse der Gemeinden bleiben unberührt.

12.2Stärke der Ständigen Wachen

1Art. 12 Abs. 2 Satz 2 BayFwG regelt die absolute Mindeststärke der Ständigen Wachen; die Regelung schließt aber nicht aus, dass in der konkreten Gemeinde eine Ständige Wache mit einer größeren Stärke erforderlich ist. 2Die tatsächlich erforderliche Stärke einer ständigen Wache richtet sich stets nach dem örtlichen Gefahrenpotential und der gemeindlichen Feuerwehrbedarfsplanung.

12.3Hauptamtliche Kräfte Freiwilliger Feuerwehren

1Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr und unterhalb der Schwelle zu Ständigen Wachen können zur besseren Überwachung der feuerwehrtechnischen Einrichtungen und zur Verstärkung des abwehrenden Brandschutzes und der Hilfeleistung hauptberufliche Kräfte beschäftigen. 2Diese sollen in der Regel nach den Grundsätzen der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst (FachV-Fw) eingestellt und ausgebildet werden. 3Sie sollen vorzugsweise als Beamte im Bereich der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst, beschäftigt werden.

13.(nicht belegt)

14.(nicht belegt)

15.Zu Art. 15 Werkfeuerwehr

15.1Personal und Stärke der Werkfeuerwehren

1Hauptberufliche Einsatzkräfte der Werkfeuerwehren sollen

  • eine Qualifikation entsprechend der Anforderung an Ämter ab der Besoldungsgruppe A 7 im Bereich der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst (auf die Ausbildung zum Rettungssanitäter oder zur Rettungssanitäterin nach der Bayerischen Rettungssanitäterverordnung kann hierbei verzichtet werden),
  • eine Ausbildung zur Brandschutzfachkraft IHK oder
  • eine Ausbildung zum Werkfeuerwehrmann/zur Werkfeuerwehrfrau nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG)

haben. 2Nebenberufliche Einsatzkräfte der Werkfeuerwehren sollen mindestens über eine abgeschlossene modulare Truppausbildung oder eine gleichwertige Ausbildung verfügen. 3Die Ausbildung gilt als abgeschlossen, wenn die Qualifikation „Truppführer“ erlangt wurde. 4Weiter gehende Ausbildungen müssen funktionsbedingt nach den Ausbildungsgrundsätzen der Freiwilligen Feuerwehr erfolgen. 5Nicht hauptamtliche Leiter von Werkfeuerwehren und deren Stellvertreter müssen mindestens den Ausbildungsanforderungen an Zugführer Freiwilliger Feuerwehren genügen.

15.2Einsatz der Werkfeuerwehr

15.2.1
1Die Hilfsfrist ist risikobedingt im Einzelfall festzulegen. 2Dabei ist auch festzulegen, welche Funktionsträger innerhalb dieser Hilfsfrist am Schadensort eintreffen müssen. 3Die Hilfsfrist sollte bei Werkfeuerwehren mit hauptberuflichen Einsatzkräften in Staffelstärke (1/5) deutlich unter der Hilfsfrist von zehn Minuten der gemeindlichen Feuerwehren liegen. 4Ein Wert von fünf Minuten kann dabei eine Richtgröße darstellen. 5Innerhalb von insgesamt zehn Minuten ist diese hauptberufliche Staffel um drei nebenberufliche Einsatzkräfte aufzustocken. 6Die rein nebenberuflichen Werkfeuerwehren sollten die Gruppenstärke (1/8) nach zehn Minuten sicherstellen. 7Daraus ergibt sich eine Mindestfunktionsstärke einer Werkfeuerwehr von mindestens neun Einsatzkräften. 8Die tatsächliche Stärke der Werkfeuerwehr kann durch ein besonderes Gefährdungspotential und betriebliche Sonderaufgaben deutlich über der Mindeststärke liegen, um die im Einzelfall notwendigen zusätzlichen Funktionen zu erfüllen (Funktionsstärke). 9Ebenso sind bei der Bemessung der erforderlichen Stärke die Leistungsfähigkeit der zuständigen gemeindlichen Feuerwehr zu beachten sowie die Bevölkerungsdichte und das Vorhandensein besonders schützenswerter Objekte in der Umgebung des Betriebs mit Werkfeuerwehr. 10In Betrieben, die nach Industriebaurichtlinie oder anderen Rechtsgrundlagen errichtet oder betrieben werden, sind die dort festgelegten strengeren Hilfsfristen zu beachten. 11Die erforderlichen Einsatzkräfte müssen im Betrieb oder der Einrichtung unmittelbar alarmierbar sein und ihren Arbeitsplatz ohne Weiteres verlassen können.
15.2.2
1Das Tätigwerden der Werkfeuerwehren außerhalb des Betriebsgeländes kann nur Unterstützungscharakter haben, insbesondere ist hier die Unterstützung der gemeindlichen Feuerwehren mit Spezialgerät zu nennen. 2Die personelle Nachbesetzung der Werkfeuerwehr ist für diese Fälle im Voraus zu regeln. 3Werkfeuerwehren, die über eigene Einsatzzentralen verfügen, die ständig mit zwei Personen besetzt sind, von denen eine mindestens die Qualifikation eines Gruppenführers der Freiwilligen Feuerwehr aufweist, können die Alarmverfolgung beim Auslösen einer notwendigen Brandmeldeanlage im Betriebsbereich eigenständig durchführen. 4Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von der Mindestbesetzung der Einsatzzentralen zulassen. 5Das in der Einsatzzentrale vorgehaltene Personal kann nicht auf die erforderliche Funktionsstärke der Werkfeuerwehr angerechnet werden.

15.3Bescheid über die Anerkennung oder Anordnung einer Werkfeuerwehr

1Der Bescheid soll – im Hinblick auf seine inhaltliche Bestimmtheit – insbesondere Aussagen zu folgenden Punkten enthalten:

  • allgemeine Angaben über den Betrieb wie Firmenname, Anschrift, Betriebsausdehnung, Beschäftigtenzahl, Produktionsart und betriebliche Risiken,
  • Rechtsgrundlagen,
  • Organisation der Werkfeuerwehr wie zum Beispiel
    • Festlegung der Funktionsstärke der Werkfeuerwehr sowie der Einsatzleitung rund um die Uhr für jeden Tag im Jahr,
    • Festlegung der Hilfsfrist,
    • Nachalarmierungszeiten unter Angabe der Anzahl von dienstfreien Kräften,
    • Besetzung mit haupt- und/oder nebenberuflichen Kräften,
    • Ausbildungsanforderungen an den Leiter, seinen Stellvertreter und die anderen Angehörigen der Werkfeuerwehr,
  • Ausstattung der Werkfeuerwehr.

2Vor der Aufhebung eines Anerkennungs- oder Anordnungsbescheides einer Werkfeuerwehr soll auch die Behörde informiert werden, die federführend für die Genehmigung der Errichtung oder des Betriebs der Einrichtung war. 3Verbesserungen im gemeindlichen Brandschutz, die ursächlich für die Aufhebung waren, sind von der Gemeinde zu dokumentieren.

15.4Überprüfung der Werkfeuerwehr

1Die nach Art. 15 Abs. 2 BayFwG zuständigen Behörden sollen die Werkfeuerwehren spätestens alle fünf Jahre überprüfen. 2Der Kreisbrandrätin oder dem Kreisbrandrat – in kreisfreien Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr der Stadtbrandrätin oder dem Stadtbrandrat – und der für die Genehmigung der Errichtung oder des Betriebs zuständigen Behörde ist Gelegenheit zur Teilnahme zu geben. 3Die Überprüfung kann auch durch eine unangekündigte Alarmierung erfolgen; die generelle Vorgehensweise ist jedoch im Vorfeld mit den Beteiligten abzustimmen.

16.Zu Art. 16 Zusammenarbeit mehrerer Feuerwehren einer Gemeinde

1Im Falle des Art. 16 Abs. 2 BayFwG entscheidet die Gemeinde, ob die Einsatzmittel einer gemeindlichen Feuerwehr die jeder anderen Feuerwehr überwiegen und um welche Feuerwehr es sich dabei handelt. 2Kreisangehörige Gemeinden sollen vorher die Kreisbrandrätin oder den Kreisbrandrat hören.

17.Zu Art. 17 Überörtliche Hilfe der gemeindlichen Feuerwehren

17.1Hilfe in anderen Bundesländern

1Die gemeindlichen Feuerwehren haben bei Bedarf auch Hilfe in anderen Bundesländern zu leisten (vergleiche Art. 35 Abs. 1 GG). 2Es ist daher nichts dagegen einzuwenden, wenn bayerische Feuerwehren in Alarmpläne von Gemeinden angrenzender Länder/Staaten aufgenommen werden. 3Umgekehrt sind bei der Alarmplanung für bayerische Feuerwehren (vergleiche Alarmierungsbekanntmachung) auch die Hilfemöglichkeiten benachbarter Feuerwehren dieser Bundesländer zu berücksichtigen. 4Auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ist die überörtliche Hilfe gemeindlicher Feuerwehren in angrenzenden Bundesländern unter den gleichen Voraussetzungen kostenlos wie in Bayern.

17.2Kosten der überörtlichen Hilfe

1Aufwendungen, die nach Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 BayFwG zu erstatten sind, können (anders als im Fall des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 BayFwG) nicht durch Leistungsbescheid geltend gemacht werden. 2Zu ihrer Berechnung können jedoch geltende Pauschalsätze (vergleiche Art. 28 Abs. 4 BayFwG) herangezogen werden. 3Für die Hilfeleistung in gemeindefreien Gebieten kann Kostenersatz nur in den Fällen verlangt werden, in denen sich die gemeindliche Feuerwehr Dritter oder Einsatzmittel Dritter bedient (vergleiche Art. 17 Abs. 2 Satz 2 BayFwG). 4Kostenersatz nach Art. 28 BayFwG bleibt unberührt (vergleiche VG Würzburg, Urteil vom 18. November 1999, W 5 K 98.1113).

17.3Zuweisung von Einsatzbereichen

1Durch die Zuweisung eines Einsatzbereichs (Art. 17 Abs. 3 BayFwG) werden die Pflichten einer bis dahin örtlich allein zuständigen Feuerwehr für dieses Gebiet grundsätzlich nicht aufgehoben, sondern – je nach dem Umfang der Zuweisung – nur modifiziert. 2Diese Feuerwehr leistet daher in dem der Feuerwehr einer anderen Gemeinde zugewiesenen Gebiet nicht etwa überörtliche Hilfe. 3Die inhaltliche Bandbreite der Zuweisung kann von einer praktisch lückenlosen Aufgabenübertragung bis zur Regelung einer gleichgewichtigen Zusammenarbeit beider oder auch mehrerer Feuerwehren reichen. 4Der Bescheid über die Zuweisung muss deren Tragweite genau festlegen. 5Wird ein Einsatzbereich zugewiesen, der zum Gebiet einer anderen Gemeinde gehört, ist insbesondere das Verhältnis zwischen der ursprünglich allein zuständigen und der neu hinzutretenden Feuerwehr zu regeln (Beschaffung besonderer Ausrüstung, Alarmierung, Einsatzleitung gemäß Art. 18 Abs. 2 BayFwG). 6Vor der Zuweisung sind sowohl die Gemeinde, deren Feuerwehr Hilfe leisten soll, als auch die Gemeinde, in deren Gebiet der zuzuweisende Einsatzbereich liegt, zu hören. 7Bei gemeindefreien Gebieten ist der Eigentümer zu hören.

18.Zu Art. 18 Einsatzleitung

18.1Rechtsgeschäfte der Einsatzleiterin oder des Einsatzleiters

1Die Einsatzleitung ist eine den Aufgaben der Gemeinde gemäß Art. 1 Abs. 1 und 2 BayFwG zuzurechnende Funktion. 2Aufgrund von Art. 18 Abs. 1 BayFwG ist die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter berechtigt, zu diesem Zweck auch Rechtsgeschäfte (zum Beispiel Beschaffung von Einsatzverpflegung, vergleiche Art. 9 Abs. 5 Nr. 1, Art. 18 Abs. 1 Satz 2 BayFwG) im Namen der für den Schadensort zuständigen Gemeinde abzuschließen.

18.2Einsatzberichte

1Die Freiwilligen Feuerwehren und Pflichtfeuerwehren in den Landkreisen erstatten der Kreisbrandrätin oder dem Kreisbrandrat über jeden Einsatz im abwehrenden Brandschutz und im technischen Hilfsdienst einen „Einsatzbericht – Brand“, „Einsatzbericht – Technische Hilfeleistung“ oder „Einsatzbericht – ABC-Einsatz“. 2Über Fehlalarme, böswillige Alarme und Sicherheitswachen ist ebenfalls zu berichten. 3Die Werkfeuerwehren berichten an die Kreisbrandrätin oder den Kreisbrandrat, die Leitung der Berufsfeuerwehr oder die Stadtbrandrätin oder den Stadtbrandrat. 4Sofern die Kreisbrandräte, Stadtbrandräte oder die Leitungen der Berufsfeuerwehren keinen früheren Termin festlegen, stellen die Gemeinden sicher, dass ihre Feuerwehren die Einsatzberichte spätestens bis zum 15. Januar des Folgejahres fertiggestellt haben. 5Für die Werkfeuerwehren gilt diese Frist für die Fertigstellung ihrer Berichte entsprechend. 6Die Kreisbrandräte, Stadtbrandräte und Leitungen der Berufsfeuerwehren stellen für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich sicher, dass die in der webbasierten Einsatznachbearbeitung über die Integrierten Leitstellen erfassten Einsatzberichte spätestens bis zum 15. Februar des Folgejahres auf Plausibilität, Vollständigkeit und Unterschriften – zumindest in Auszügen – geprüft sind und melden dies an die Regierungen. 7Die Regierungen prüfen, ob die Meldungen für Einsatzberichte aus ihrem Zuständigkeitsbereich vorliegen und prüfen die Berichte auf Plausibilität, Vollständigkeit sowie Unterschriften – zumindest in Auszügen – und melden dies bis spätestens 1. März an das Staatsministerium. 8Um aktuelle Daten auch zwischen den Stichtagen zu erhalten, ist eine kontinuierliche Eingabe und Abschluss der in der webbasierten Einsatznachbearbeitung hinterlegten Einsatzberichte notwendig. 9Hierfür sollte angestrebt werden, dass ein im System hinterlegter Einsatzbericht in der Regel innerhalb von zwei Wochen abgeschlossen wird.

18.3Einsatzberichte in besonderen Fällen

1Bei Großbränden, Bränden mit bemerkenswerten Vorkommnissen und sonstigen besonderen Einsätzen ist auf Anforderung des Staatsministeriums oder der zuständigen Regierung ein Gesamtbericht mit zusätzlichen Erläuterungen zu erstellen. 2Bei Einsätzen oder Übungen, bei denen Einsatzkräfte schwer verletzt oder getötet werden, ist der zuständigen Regierung und dem Staatsministerium unverzüglich formlos zu berichten.

19.Zu Art. 19 Kreisbrandrat, Kreisbrandinspektor und Kreisbrandmeister

19.1Aufgaben der Kreisbrandräte

19.1.1
1Die Organisation und Leitung der Ausbildung der Feuerwehrdienstleistenden ist in erster Linie Aufgabe der Kommandanten (vergleiche Art. 8 Abs. 1 Satz 2 BayFwG). 2Die Kreisbrandräte haben jedoch dafür Sorge zu tragen, dass die auf örtlicher Ebene durchgeführten Lehrgänge einheitlichen Anforderungen auf Grundlage der Ausbilderleitfäden und Feuerwehrdienstvorschriften entsprechen. 3Dies gilt insbesondere für die modulare Truppausbildung sowie die Ausbildung zur Atemschutzgeräteträgerin/zum Atemschutzgeräteträger und zur Maschinistin/zum Maschinisten. 4Den Kreisbrandräten sind auf Verlangen die Ausbildungspläne vorzulegen sowie Gelegenheit zur Inspektion des Ausbildungsbetriebs und zur Abnahme der Prüfung zu geben. 5Die Kreisbrandräte können zur Unterstützung bestimmte Fachaufgaben im Bereich der Ausbildung an die Kreisbrandinspektoren bzw. Kreisbrandmeister übertragen (vergleiche Nr. 19.5.2).
19.1.2
1Die Kreisbrandräte nehmen im Rahmen ihrer beratenden und unterstützenden Funktion nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 BayFwG auch bestimmte Aufgaben der Brandschutzdienststelle wahr (vergleiche zum Beispiel Versammlungsstättenverordnung, Verkaufsstättenverordnung, Garagen- und Stellplatzverordnung). 2Sie vertreten insoweit die Belange des abwehrenden Brandschutzes insbesondere mit Stellungnahmen zu den Bereichen
  • Schadens- und Gefahrenabwehr- sowie Rettungsmaßnahmen,
  • Löschwasserversorgung und Einrichtungen zur Löschwasserversorgung,
  • Lage und Anordnung von Löschwasser-Rückhalteanlagen,
  • Zugänglichkeit der Grundstücke und baulichen Anlagen für die Feuerwehr sowie an Zufahrten, Durchfahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen,
  • Lage und Anordnung der zum Anleitern bestimmten Stellen,
  • Anlagen, Einrichtungen und Geräte für die Brandbekämpfung (wie Wandhydranten, Schlauchanschlussleitungen, Feuerlöschgeräte, Feuerlöschanlagen) und für den Rauch- und Wärmeabzug bei Bränden,
  • Anlagen und Einrichtungen für die Brandmeldung (wie Brandmeldeanlagen) und für die Alarmierung im Brandfall (Alarmierungseinrichtungen) und
  • betriebliche Maßnahmen zur Brandverhütung und Brandbekämpfung sowie zur Rettung von Menschen und Tieren (Brandschutzordnung, Feuerschutzübungen).

3Die Kreisbrandräte müssen die Aufgaben im Bereich der Brandschutzdienststelle nicht zwingend persönlich wahrnehmen. 4Sie können hierzu, wie bei allen anderen Aufgaben auch, Kreisbrandinspektoren und Kreisbrandmeister zu ihrer Unterstützung heranziehen.

19.2Wahl der Kreisbrandräte

19.2.1
Wahltermin, Ladungsfrist

1Die Wahl findet bei einer Dienstversammlung der Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehren und der Leiter der Werkfeuerwehren des Landkreises statt. 2Sie ist vom Landratsamt möglichst rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit der bisherigen Kreisbrandrätin oder des bisherigen Kreisbrandrats anzuberaumen. 3Das Landratsamt hat die Wahlberechtigten mindestens zwei Wochen vor dem Wahltag einzuladen.

19.2.2
Leitung der Wahlversammlung, Wahlausschuss

1Das Landratsamt leitet die Wahl (Wahlleitung). 2Der Wahlleitung stehen zwei von der Versammlung durch Zuruf bestimmte Beisitzer zur Seite. 3Werden mehr als zwei Personen durch Zuruf vorgeschlagen, findet eine Wahl zwischen den vorgeschlagenen Personen statt. 4Die Wahlleitung und die Beisitzer bilden den Wahlausschuss. 5Wer selbst zur Wahl steht, kann nicht Mitglied des Wahlausschusses sein. 6Der Wahlausschuss wird daher erst nach Abgabe des Wahlvorschlags (Nr. 19.2.4) gebildet.

19.2.3
Stimmrecht, Stellvertretung

1Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme. 2Ist ein Wahlberechtigter verhindert, kann er sich durch seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter bei der Wahl vertreten lassen. 3Die Vertretung ist an Weisungen des Wahlberechtigten nicht gebunden. 4Im Übrigen ist Stellvertretung unzulässig.

19.2.4
Wahlverfahren

Die Wahlleitung erläutert die Grundsätze des Wahlverfahrens und legt die Aufgaben der Kreisbrandrätin oder des Kreisbrandrats dar.

19.2.4.1
Wahlvorschläge, Schriftlichkeit der Wahl

1Die Landrätin oder der Landrat gibt der Wahlversammlung einen Wahlvorschlag bekannt. 2Der Wahlvorschlag kann mehrere Bewerber enthalten. 3Die Wahlleitung nennt die Vorgeschlagenen und befragt sie, ob sie sich der Wahl stellen wollen. 4Der Vorschlag kann mündlich begründet werden; über ihn kann auch eine Aussprache stattfinden. 5Den durch die Landrätin oder den Landrat vorgeschlagenen Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. 6Die Aussprache wird geschlossen, wenn keine Wortmeldungen mehr vorliegen oder wenn die Versammlung mit Mehrheit der Wahlberechtigten den Schluss der Aussprache beschließt. 7Gewählt werden kann nur, wer durch die Landrätin oder den Landrat für den konkreten Wahlgang zur Wahl vorgeschlagen wurde. 8Die Wahl wird schriftlich mit Stimmzetteln durchgeführt; diese dürfen kein äußerliches Kennzeichen tragen, das sie von den im gleichen Wahlgang verwendeten Stimmzetteln unterscheidet. 9Die Wahlleitung lässt auf die Stimmzettel, soweit diese nicht schon vorbereitet sind, die Namen der vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber setzen.

19.2.4.2
Wahlgang, Stimmabgabe

1Die Wahl ist geheim; die Möglichkeit geheimer Stimmabgabe ist von der Wahlleitung sicherzustellen. 2Für eine gültige Stimmabgabe ist immer eine positive Willensbekundung erforderlich. 3Gewählt wird, indem einer der Wahlvorschläge in eindeutig bezeichnender Weise gekennzeichnet wird. 4Streichungen sind nicht als Stimme für nicht gestrichene Bewerber zu werten. 5Die Wahlberechtigten haben den ausgefüllten Stimmzettel zusammenzufalten und der Wahlleitung oder dem von dieser bestimmten Beisitzer zu übergeben. 6Der Wahlausschuss prüft die Stimmberechtigung der Abstimmenden. 7Bei Bedarf hat das Landratsamt hierzu vor der Wahl eine Wählerliste anzulegen. 8Wird die Stimmberechtigung anerkannt, so sind die Stimmzettel in einen Behälter zu legen. 9Der Wahlausschuss prüft vor Beginn des Wahlgangs, ob der Behälter leer ist. 10Wird der Stimmberechtigung einer anwesenden Person widersprochen, entscheidet der Wahlausschuss.

19.2.4.3
Feststellung des Wahlergebnisses

1Nach Abschluss der Wahl prüft der Wahlausschuss den Inhalt der Stimmzettel, zählt sie aus und stellt das Wahlergebnis fest. 2Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. 3Neinstimmen und Stimmzettel, die überhaupt nicht gekennzeichnet wurden oder auf denen nur Streichungen vorgenommen wurden, sind ungültig. 4Ist mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen ungültig, ist die Wahl zu wiederholen. 5Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig und erhält keine Bewerberin oder kein Bewerber die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl unter den beiden Bewerberinnen oder Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl statt. 6Wenn mehr als zwei Personen die höchste Stimmenzahl erhalten haben, ist die Wahl zu wiederholen. 7Wenn mehr als eine Person die zweithöchste Stimmenzahl erhalten haben, entscheidet das Los, wer in die Stichwahl kommt. 8Bei der Stichwahl ist die Person gewählt, die von den abgegebenen gültigen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhält. 9Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los, das die Wahlleitung sofort nach Feststellung des Ergebnisses der Stichwahl in der Wahlversammlung ziehen lässt.

19.2.4.4
Wahlannahme

1Nach der Wahl befragt die Wahlleitung die gewählte Person, ob sie die Wahl annimmt. 2Lehnt sie ab, ist die Wahl zu wiederholen. 3Die Wiederholung der Wahl kann unmittelbar im Anschluss an den ersten Wahldurchgang in derselben Dienstversammlung erfolgen.

19.2.5
Niederschrift

Die Wahlleitung lässt über die Wahl, die Feststellung des Wahlergebnisses und die Wahlannahme eine Niederschrift fertigen, die der Wahlausschuss unterzeichnet.

19.3Eignung

Vertreter der Feuerwehrgeräteindustrie oder Händler, die deren Produkte vertreiben, können wegen der Gefahr von Interessenkollisionen für die Ämter des Kreisbrandrats, des Kreisbrandinspektors und des Kreisbrandmeisters ungeeignet sein.

19.3.1
1Vor der Bestätigung der für ein solches Amt gewählten oder bestellten Person ist zu prüfen, ob ihre geschäftlichen Interessen in Widerstreit mit ihrer Aufgabe geraten können, auf eine den jeweiligen örtlichen Verhältnissen angepasste ausreichende Ausrüstung der Feuerwehr hinzuwirken. 2Ob solche Interessenkollisionen zu befürchten sind, hängt einerseits vom Umfang der beruflichen Tätigkeit, andererseits von der Art der Aufgaben ab, die die Gewählten oder Bestellten als Kreisbrandräte, Kreisbrandinspektoren oder Kreisbrandmeister wahrzunehmen haben. 3Bei Kreisbrandräten wird die Gefahr von Interessenkollision regelmäßig bestehen, in geringerem Maß bei Kreisbrandinspektoren und bei Kreisbrandmeistern nur, soweit sie (zum Beispiel als Kreisschirrmeister) in größerem Umfang mit Ausrüstungsfragen zu tun haben.
19.3.2
Sind Interessenkollisionen zu befürchten, ist wie folgt zu verfahren:
  • Bei Kreisbrandräten hat die Regierung zu prüfen, ob die Befürchtung dadurch ausgeräumt werden kann, dass die Kreisbrandrätin oder der Kreisbrandrat einen Teil der Aufgaben auf die Kreisbrandinspektoren oder Kreisbrandmeister überträgt. Müsste die Kreisbrandrätin oder der Kreisbrandrat für das Amt wesentliche Aufgabenbereiche übertragen (zum Beispiel die gesamte Mitwirkung bei der Beschaffung von Fahrzeugen und Geräten), so fehlt aus diesem Grund die Eignung.
  • Bei Kreisbrandinspektoren und Kreisbrandmeistern hat das Landratsamt die Kreisbrandrätin oder den Kreisbrandrat davon zu unterrichten, dass die Bestätigung abgelehnt werden muss, wenn nicht der bestellten Person ein anderer Aufgabenbereich zugewiesen wird, der keine Interessenkollision befürchten lässt.

19.4Vereinbarkeit mehrerer Führungsfunktionen

Kreisbrandinspektoren dürfen nur dann gleichzeitig Kommandant einer Freiwilligen Feuerwehr oder Leiter einer Werkfeuerwehr sein, wenn sie dieses Amt oder diese Tätigkeit außerhalb ihres Inspektionsbereichs ausüben (Ausnahme von Art. 19 Abs. 5 Satz 4 BayFwG).

19.5Kreisbrandinspektion

19.5.1
Definition

Die Kreisbrandrätin oder der Kreisbrandrat, die Kreisbrandinspektoren und die Kreisbrandmeister bilden zusammen die Kreisbrandinspektion.

19.5.2
Aufgaben der Kreisbrandinspektoren und Kreisbrandmeister

1Die Kreisbrandräte können den Kreisbrandmeistern zur Unterstützung der Kreisbrandinspektoren Teile von Feuerwehrinspektionsbereichen zuweisen. 2Sie können den Kreisbrandinspektoren und Kreisbrandmeistern auch bestimmte Fachaufgaben, insbesondere auf folgenden Gebieten, übertragen:

  • Fahrzeuge und Geräte, Ausbildung der Maschinisten (Schirrmeister),
  • Atemschutz, Ausbildung der Atemschutzgeräteträger,
  • CBRN, gefährliche Güter,
  • Jugendarbeit (Kreisjugendwart),
  • IuK-Wesen, Sprechfunk,
  • Ausbildung.
19.5.3
Aus- und Weiterbildung der Mitglieder der Kreisbrandinspektion

1Zu den Aufgaben der Landkreise gehört es auch, die ausreichende Ausbildung der Mitglieder der Kreisbrandinspektion sicherzustellen. 2Außer den durch § 7 Abs. 2 AVBayFwG vorgeschriebenen Lehrgängen sollten Kreisbrandräte, Kreisbrandinspektoren und Kreisbrandmeister auch weitere Fachlehrgänge besuchen. 3Empfohlen wird die Teilnahme am Lehrgang „Einführung in die Stabsarbeit“. 4Kreisbrandmeister und Kreisbrandinspektoren mit Fachaufgaben benötigen außerdem die für ihr besonderes Aufgabengebiet erforderliche Qualifikation.

20.(nicht belegt)

21.Zu Art. 21 Stadtbrandrat, Stadtbrandinspektor und Stadtbrandmeister

21.1Kreisfreie Gemeinden

1Stadtbrandräte in kreisfreien Gemeinden können im Einvernehmen mit der Gemeinde Stadtbrandmeister zu ihrer Unterstützung bestellen und ihnen bestimmte Fachaufgaben entsprechend Nr. 19.5.2 übertragen. 2Der Leiter einer Berufsfeuerwehr einer kreisfreien Gemeinde lässt sich, soweit er Aufgaben des Kreisbrandrats wahrnimmt, nach internen Regelungen vertreten.

21.2Große Kreisstädte

1Den Stadtbrandinspektoren und Stadtbrandmeistern in Großen Kreisstädten kommen aufgrund dieser ihnen gemäß Art. 21 Abs. 4 BayFwG zustehenden Bezeichnung nicht gleichzeitig die Funktionen der Kreisbrandinspektoren und Kreisbrandmeistern zu (vergleiche auch Art. 19 Abs. 5 Satz 4 BayFwG und Nr. 19.4). 2Es kann zweckmäßig sein, dass Kreisbrandräte das Gebiet Großer Kreisstädte als Feuerwehrinspektionsbereich festlegen und sich unmittelbar unterstellen.

21.3Lehrgänge

Stadtbrandräte, Stadtbrandinspektoren und Stadtbrandmeister sollen die gleichen Lehrgänge besuchen wie Kreisbrandräte, Kreisbrandinspektoren und Kreisbrandmeister (vergleiche § 7 Abs. 2 AVBayFwG und Nr. 19.5.3).

22.Zu Art. 22 Feuerwehrverbände

22.1Verbandsanhörung (Benehmen)

1Die Feuerwehrverbände werden von den staatlichen Behörden zu grundsätzlichen Fachfragen des Feuerwehrwesens nach Art. 22 BayFwG beteiligt (Benehmen). 2Hierzu zählen insbesondere

  • Erlass, Neufassung und Änderung von Rechts- und allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit sie die Feuerwehren betreffen,
  • Ausbildung der Feuerwehrdienstleistenden,
  • technische Ausrüstung der Feuerwehren,
  • staatliche Förderung des Feuerwehrwesens,
  • soziale Betreuung und Absicherung der Feuerwehrdienstleistenden, insbesondere im Rahmen der Unfallverhütung und Unfallversicherung,
  • Kinder- und Jugendarbeit,
  • Gleichstellungsfragen,
  • Mitgliedergewinnung und -bindung,
  • Mitwirkung der Feuerwehren im friedensmäßigen Katastrophenschutz,
  • Brandschutzerziehung, Brandschutzaufklärung und sonstige Mitwirkung im vorbeugenden Brandschutz.

3Die Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände bleibt unberührt.

22.2Freistellung durch Arbeitgeber

1Auch wenn ein gesetzlicher Anspruch auf Freistellung durch Arbeitgeber unter Fortgewährung des Arbeitsentgelts für die Wahrnehmung von Verbandsaufgaben nicht besteht, so wird doch wegen der besonderen Bedeutung der Verbandstätigkeit auf Landes-, Bezirks- und Kreis-/Stadtebene an alle Arbeitgeber und Dienstherren appelliert, von der Möglichkeit einer Freistellung möglichst großzügig Gebrauch zu machen. 2Dies gilt besonders für die fachliche Verbandsarbeit.

22.3Verbindung von Dienstversammlungen auf Regierungsbezirksebene mit Bezirksversammlungen des Landesfeuerwehrverbandes

1Die Aufwendungen (Reisekosten) für die Dienstversammlungen der besonderen Führungsdienstgrade auf Regierungsbezirksebene (KBR/SBR und KBI/SBI) tragen die Landkreise beziehungsweise kreisfreien Gemeinden. 2Wenn diese Dienstversammlungen mit Bezirksversammlungen des Landesfeuerwehrverbandes Bayern e. V. verbunden werden, sollte nur in klar abgrenzbaren Fällen eine Kostenbeteiligung erwogen werden. 3Auch die Möglichkeit, bei Bedarf die Kreis- und Stadtbrandräte in ihrer Eigenschaft als Vorsitzende des Kreis- oder Stadtfeuerwehrverbandes zu einer außerordentlichen Sitzung einzuladen, sollte den Bezirksvorsitzenden des Landesfeuerwehrverbandes Bayern e. V., die an die Stelle der bisherigen Sprecher getreten sind, im bisherigen Rahmen eröffnet bleiben.

23.Zu Art. 23 Heranziehung von Personen und Sachen

Die Einsatzleitung kann anstelle einer nach Art. 23 Abs. 1 und 3 BayFwG möglichen Heranziehung oder Verpflichtung auch Rechtsgeschäfte im Namen der für den Schadensort zuständigen Gemeinde abschließen (vergleiche auch Nr. 18.1), wenn dies wirtschaftlich vertretbar und für die Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist.

24.(nicht belegt)

25.(nicht belegt)

26.(nicht belegt)

27.(nicht belegt)

28.Zu Art. 28 Ersatz von Kosten

28.1Allgemeines

28.1.1
1Die Erhebung von Kostenersatz liegt im gemeindlichen Ermessen. 2Das heißt, die Gemeinden können Kostenersatz verlangen, müssen es aber nicht in jedem Fall. 3Will die Gemeinde Kostenersatz erheben, muss der Kostenbescheid erkennen lassen, dass die Gemeinde das ihr zustehende Ermessen ausgeübt hat. 4In der Begründung des Bescheides müssen die Erwägungen angegeben werden, die für die Gemeinde maßgeblich dafür waren, in dem konkreten Fall Kostenersatz zu erheben. 5Die für die Entscheidung maßgeblichen Gründe müssen zwar nicht in allen Einzelheiten, zumindest aber in Grundzügen in der Begründung des Bescheides enthalten sein. 6Allein ein Verweis auf eine erlassene Kostensatzung genügt für eine ordnungsgemäße Ermessensausübung nicht. 7Ist in dem Kostenbescheid keine Ermessensbegründung enthalten, so ist der Bescheid fehlerhaft und rechtswidrig. 8Eine Nachholung der Ermessensbegründung in einem gerichtlichen Verfahren heilt die Fehlerhaftigkeit nicht.
28.1.2
1Einsätze oder Tätigkeiten im Bereich des abwehrenden Brandschutzes und des technischen Hilfsdienstes, die der unmittelbaren Menschenrettung dienen, sind jedoch stets kostenfrei. 2Dabei ist zu differenzieren: Einsätze, die ausschließlich der unmittelbaren Rettung oder Bergung von Mensch und Tier dienen, sind insgesamt, also inklusive An- und Abfahrt, kostenfrei; werden daneben allerdings weitere Maßnahmen des abwehrenden Brandschutzes oder technische Hilfeleistungen durchgeführt, die nicht der unmittelbaren Rettung oder Bergung von Mensch und Tier dienen, sind lediglich die einzelnen Tätigkeiten, die der unmittelbaren Rettung oder Bergung von Mensch und Tier dienen, kostenfrei. 3In diesen Fällen ist insbesondere die An- und Abfahrt kostenpflichtig.

28.2Billigkeitserwägungen

1Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 3 BayFwG soll in Fällen von Unbilligkeit von Kostenersatz abgesehen werden. 2Unbilligkeit kommt vor allem dann in Betracht, wenn insbesondere im Fall der umfassenden Halterhaftung die durch das Schadensereignis oder durch den Feuerwehreinsatz veranlasste Kostenregulierung sich auf die Betreffenden äußerst belastend oder existenzbedrohend auswirken könnte, weil kein Versicherungsschutz besteht, oder sonstige persönliche Härten (zum Beispiel familiäres Leid) vorliegen.

28.3Festsetzung von Pauschalsätzen durch Satzung

1Art. 28 Abs. 4 BayFwG enthält die Ermächtigungsgrundlage für die Gemeinden, den Kostenersatz für Feuerwehreinsätze durch Satzung zu regeln und Pauschalsätze festzusetzen. 2Die Gemeinden können in einer Satzung mit einheitlicher Berechnungsgrundlage den Kostenersatz für das gesamte Tätigkeitsfeld ihrer Feuerwehren regeln. 3Bei der Einbeziehung der Vorhaltekosten im Pflichtaufgabenbereich muss ein angemessener Eigenanteil der Gemeinde berücksichtigt werden. 4Damit wird gleichzeitig klargestellt, dass die Gemeinden auch im Pflichtaufgabenbereich (Art. 4 Abs. 1 und 2 BayFwG) die allgemeinen Vorhaltekosten (insbesondere Abschreibungen) über die auf die tatsächlichen Einsatzstunden im Pflichtaufgabenbereich anteilig entfallenden Vorhaltekosten hinaus in die Kostenkalkulation einfließen lassen können. 5Die Gemeinden dürfen den Aufwand für ihre Feuerwehrgerätehäuser jedoch nicht in die Kalkulation der Pauschalsätze einfließen lassen, weil diese Kosten nicht im unmittelbaren Zusammenhang zum Einsatz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 BayFwG stehen, sondern zu den allgemeinen Kosten der Einrichtung Feuerwehr zählen. 6Soweit die Gemeinden den Eigenanteil nicht nur im Pflichtaufgabenbereich, sondern auch im freiwilligen Aufgabenbereich berücksichtigen, können alle Feuerwehrleistungen aufgrund einer einheitlichen Kalkulation abgerechnet werden. 7Soweit ein angemessener Eigenanteil der Gemeinde nur bei den Pflichtaufgaben berücksichtigt wird, erfolgt die Kostenberechnung von Pflicht- und freiwilligen Leistungen aufgrund getrennter Kalkulationsgrundlagen. 8Die Gemeinden können sich bei der Kalkulation der Pauschalsätze an Mustern und Handlungsanleitungen orientieren; dies entbindet sie jedoch nicht von ihrer Verpflichtung, eine eigene Kostenkalkulation vorzunehmen.

28.4Abrechnung freiwilliger Leistungen

1Will die Gemeinde Gebühren für die Inanspruchnahme der Feuerwehr für freiwillige Aufgaben (Art. 4 Abs. 3 BayFwG) erheben, so setzt dies voraus, dass die Gemeinde die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtung Feuerwehr durch eine Benutzungssatzung öffentlich-rechtlich geregelt und diese entsprechenden Leistungen einbezogen hat (siehe Nr. 4.5). 2Die Gebühren werden dann aufgrund einer besonderen, also von der Benutzungssatzung getrennten, Gebührensatzung der Gemeinde erhoben (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 BayFwG in Verbindung mit Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes – KAG). 3Gebühren für freiwillige Leistungen und Pflichtaufgaben der Feuerwehr können in einer gemeinsamen Gebührensatzung geregelt werden, vergleiche Mustersatzung in Anlage 6. 4Die Kosten für die Inanspruchnahme der Feuerwehr werden dann auch für freiwillige Aufgaben (Art. 4 Abs. 3 BayFwG) durch Gebührenbescheid geltend gemacht. 5Liegt keine derartige Benutzungssatzung und Gebührensatzung vor, kann die Gemeinde für die Inanspruchnahme der Feuerwehr für freiwillige Aufgaben aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages ein Entgelt verlangen, wenn ein solcher geschlossen wurde. 6Unabhängig von der rechtlichen Ausgestaltung setzt die Abrechnung freiwilliger Aufgaben die willentliche Inanspruchnahme der gemeindlichen Leistung voraus.

29.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt am 1. November 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Oktober 2030 außer Kraft. 2Mit Ablauf des 31. Oktober 2020 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über den Vollzug des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (VollzBekBayFwG) vom 28. Mai 2013 (AllMBl. S. 217, 311) außer Kraft.

Karl Michael Scheufele

Ministerialdirektor



Anlagen