Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 601 vom 22.10.2020

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Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

2126-1-11-G, 2126-1-6-G

Verordnung zur Änderung
der Siebten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
und der Einreise-Quarantäneverordnung

vom 22. Oktober 2020

Auf Grund des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385) geändert worden ist, in Verbindung mit § 9 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 13. Januar 2020 (GVBl. S. 11) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege:

§ 1
Änderung der Siebten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Die Siebte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (7. BayIfSMV) vom 1. Oktober 2020 (BayMBl. Nr. 562, BayRS 2126-1-11-G), die zuletzt durch Verordnung vom 18. Oktober 2020 (BayMBl. Nr. 589) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. g wird die Angabe „§ 25“ durch die Angabe „§ 27“ ersetzt.
2.
Die Überschrift des Teil 6 wird wie folgt gefasst:

„Teil 6
Regelungen bei erhöhter Sieben-Tage-Inzidenz“.

3.
§ 25a wird § 24 und wie folgt gefasst:

„§ 24
Regelungen bei einer Sieben-Tage-Inzidenz größer 35

1Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege gibt täglich auf seiner Internetseite unter https://www.stmgp.bayern.de die Landkreise und kreisfreien Städte bekannt, in denen laut Feststellung des Robert Koch-Instituts oder des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit eine Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 von 35 pro 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen überschritten wird oder vor weniger als sechs Tagen noch überschritten worden ist. 2In diesen Landkreisen und kreisfreien Städten gilt ab dem Tag, der auf den Tag der erstmaligen Nennung folgt, bis zum Ablauf des Tages der letztmaligen Nennung über die §§ 1 bis 23 hinaus Folgendes:

  1. 1. Es besteht Maskenpflicht auf von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde festzulegenden stark frequentierten öffentlichen Plätzen, auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen einschließlich der Fahrstühle von öffentlichen Gebäuden sowie von Freizeiteinrichtungen nach § 11 Abs. 1, Kulturstätten nach § 23 Abs. 1 und sonstigen öffentlich zugänglichen Gebäuden, für die in dieser Verordnung keine besonderen Regelungen vorgesehen sind.
  2. 2. Abweichend von § 18 Abs. 2 Satz 2 und § 21 Satz 1 Nr. 1 besteht Maskenpflicht auch am Platz in weiterführenden Schulen ab Jahrgangsstufe 5 und in Hochschulen; § 18 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 3 bleibt unberührt.
  3. 3. Abweichend von § 5 Abs. 3 Nr. 3 und § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c besteht Maskenpflicht auch am Platz bei Tagungen und Kongressen nach § 15 Abs. 1 sowie in Theatern, Konzerthäusern, sonstigen Bühnen und Kinos nach § 23 Abs. 2 und 3 und für die Zuschauer bei sportlichen Veranstaltungen nach § 10.
  4. 4. Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum und der Teilnehmerkreis von Zusammenkünften in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist auf die Angehörigen von zwei Hausständen oder auf höchstens zehn Personen beschränkt; dies gilt auch mit Wirkung für weitere Regelungen dieser Verordnung, die auf § 2 Abs. 1 Bezug nehmen, wie insbesondere die Gastronomie.
  5. 5. Der Teilnehmerkreis an nach § 5 Abs. 2 zulässigen privaten Feiern (wie insbesondere Hochzeits- oder Geburtstagsfeiern oder ähnliche Feierlichkeiten) ist unabhängig vom Ort der Veranstaltung auf die Angehörigen von zwei Hausständen oder auf höchstens zehn Personen beschränkt.
  6. 6. Der Betrieb von gastronomischen Einrichtungen ist in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr untersagt (Sperrstunde); ausgenommen ist die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen oder mitnahmefähigen nichtalkoholischen Getränken.
  7. 7. Die Abgabe von alkoholischen Getränken an Tankstellen und durch sonstige Verkaufsstellen und Lieferdienste ist in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr untersagt.
  8. 8. Der Konsum von Alkohol ist auf von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde festzulegenden stark frequentierten öffentlichen Plätzen in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr untersagt.
  9. 9. Es besteht Maskenpflicht auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen der Arbeitsstätte, insbesondere in Fahrstühlen, Fluren, Kantinen und Eingängen; Gleiches gilt für den Arbeitsplatz, soweit der Mindestabstand von 1,5 m nicht zuverlässig eingehalten werden kann.

3Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde kann durch Allgemeinverfügung Ausnahmen von Regelungen nach Satz 2 anordnen, wenn die Neuinfektionen auf ein klar eingrenzbares Ausbruchsgeschehen zurückzuführen sind. 4Sie kann ferner in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen, soweit dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.“

4.
Nach § 24 werden folgende §§ 25 und 26 eingefügt:

„§ 25
Regelungen bei einer Sieben-Tage-Inzidenz größer 50

1Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege gibt täglich auf seiner Internetseite unter https://www.stmgp.bayern.de die Landkreise und kreisfreien Städte bekannt, in denen laut Feststellung des Robert Koch-Instituts oder des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit eine Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 von 50 pro 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen überschritten wird oder vor weniger als sechs Tagen noch überschritten worden ist. 2In diesen Landkreisen und kreisfreien Städten gilt ab dem Tag, der auf den Tag der erstmaligen Nennung folgt, bis zum Ablauf des Tages der letztmaligen Nennung über § 24 hinaus Folgendes:

  1. 1. Abweichend von § 18 Abs. 2 Satz 2 besteht Maskenpflicht auch am Platz an Schulen aller Jahrgangsstufen; § 18 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 3 bleibt unberührt.
  2. 2. Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum und der Teilnehmerkreis von Zusammenkünften in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist auf die Angehörigen von zwei Hausständen oder auf höchstens fünf Personen beschränkt; dies gilt auch mit Wirkung für weitere Regelungen dieser Verordnung, die auf § 2 Abs. 1 Bezug nehmen, wie insbesondere die Gastronomie.
  3. 3. Der Teilnehmerkreis an nach § 5 Abs. 2 zulässigen privaten Feiern (wie insbesondere Hochzeits- oder Geburtstagsfeiern oder ähnliche Feierlichkeiten) ist unabhängig vom Ort der Veranstaltung auf die Angehörigen von zwei Hausständen oder auf höchstens fünf Personen beschränkt.
  4. 4. Die Untersagungen nach § 24 Satz 2 Nr. 6 bis 8 gelten für die Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr (Sperrstunde).

3§ 24 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 26
Regelungen bei einer Sieben-Tage-Inzidenz größer 100

1Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege gibt täglich auf seiner Internetseite unter https://www.stmgp.bayern.de die Landkreise und kreisfreien Städte bekannt, in denen laut Feststellung des Robert Koch-Instituts oder des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit eine Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 von 100 pro 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen überschritten wird oder vor weniger als sechs Tagen noch überschritten worden ist. 2In diesen Landkreisen und kreisfreien Städten gilt ab dem Tag, der auf den Tag der erstmaligen Nennung folgt, bis zum Ablauf des Tages der letztmaligen Nennung in Ergänzung zu den Maßnahmen nach §§ 24 und 25 Folgendes:

  1. 1. Der Teilnehmerkreis von Veranstaltungen im Sinne der § 5 Abs. 2 und § 15 sowie die Zahl der Besucher von Veranstaltungen im Sinne des § 23 Abs. 2 und 3 ist auf höchstens 50 Personen beschränkt; § 25 Satz 2 Nr. 3 bleibt unberührt.
  2. 2. Im Rahmen von Sportveranstaltungen nach § 10 ist die Anzahl der Zuschauer auf maximal 50 Personen beschränkt.
  3. 3. Die Untersagungen nach § 24 Satz 2 Nr. 6 bis 8 gelten für die Zeit von 21 Uhr bis 6 Uhr (Sperrstunde).

3§ 24 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.“

5.
Nach § 26 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Teil 7
Schlussvorschriften“

6.
Der bisherige § 25 wird § 27.
7.
Der bisherige § 24 wird § 28 und wie folgt geändert:
a)
In Nr. 18 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
b)
Nr. 19 wird wie folgt gefasst:
„19.
entgegen § 24 Satz 2 Nr. 1, 3 oder 9 der Maskenpflicht nicht nachkommt, entgegen § 24 Satz 2 Nr. 4 sich mit weiteren Personen im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen oder auf privat genutzten Grundstücken aufhält, entgegen § 24 Satz 2 Nr. 5 eine Feier veranstaltet, entgegen § 24 Satz 2 Nr. 6 eine gastronomische Einrichtung betreibt, entgegen § 24 Satz 2 Nr. 7 alkoholische Getränke abgibt oder entgegen § 24 Satz 2 Nr. 8 Alkohol konsumiert,“
c)
Folgende Nrn. 20 und 21 werden angefügt:
„20.
entgegen § 25 Satz 2 Nr. 2 sich mit weiteren Personen im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen oder auf privat genutzten Grundstücken aufhält, entgegen § 25 Satz 2 Nr. 3 eine Feier veranstaltet, entgegen § 25 Satz 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 24 Satz 2 Nr. 6 eine gastronomische Einrichtung betreibt, entgegen § 25 Satz 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 24 Satz 2 Nr. 7 alkoholische Getränke abgibt, entgegen § 25 Satz 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 24 Satz 2 Nr. 8 Alkohol konsumiert,
21.
entgegen § 26 Satz 2 Nr. 1 Veranstaltungen durchführt, entgegen § 26 Satz 2 Nr. 2 mehr als 50 Zuschauer zulässt oder entgegen § 26 Satz 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 24 Satz 2 Nr. 6 eine gastronomische Einrichtung betreibt, entgegen § 26 Satz 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 24 Satz 2 Nr. 7 alkoholische Getränke abgibt, entgegen § 26 Satz 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 24 Satz 2 Nr. 8 Alkohol konsumiert.“
8.
Der bisherige § 26 wird § 29 und die Angabe „25. Oktober 2020“ wird durch die Angabe „8. November 2020“ ersetzt.

§ 2
Änderung der Einreise-Quarantäneverordnung

Die Einreise-Quarantäneverordnung (EQV) vom 15. Juni 2020 (BayMBl. Nr. 335, BayRS 2126-1-6-G), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 16. Oktober 2020 (BayMBl. Nr. 588) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 und 3 werden die Wörter „ein ärztliches Zeugnis“ jeweils durch die Wörter „ein Testergebnis“ ersetzt.
b)
In Satz 2 und 4 werden die Wörter „Das ärztliche Zeugnis“ durch die Wörter „Das Testergebnis“ ersetzt.
2.
Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt:

„§ 3
Grenzpendler

(1) 1Wer aus einem Risikogebiet nach § 1 Abs. 4 regelmäßig mindestens einmal wöchentlich nach Bayern einreist, um sich dort aus beruflichen oder geschäftlichen Gründen, zu Ausbildungszwecken oder zum Schul- oder Hochschulbesuch aufzuhalten, muss der für den Berufs-, Geschäfts-, Ausbildungs-, Schul- oder Hochschulort zuständigen Kreisverwaltungsbehörde oder einer von ihr beauftragten Stelle unaufgefordert und unverzüglich

  1. 1. binnen sieben Tagen nach der ersten auf den 23. Oktober 2020 folgenden Einreise und
  2. 2. danach regelmäßig in jeder nachfolgenden Kalenderwoche

ein Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen. 2Das Testergebnis nach Satz 1 muss jeweils

  1. 1. in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein und
  2. 2. sich auf eine molekularbiologische Testung stützen, die
a)
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen Staat, den das Robert Koch-Institut in eine Liste von Staaten mit hierfür ausreichendem Qualitätsstandard aufgenommen hat, durchgeführt worden ist und
b)
innerhalb der in Satz 1 genannten Zeiträume oder höchstens 48 Stunden vor deren Beginn erfolgte.

3Die Verpflichtung nach Satz 1 Nr. 2 entfällt für Kalenderwochen, in denen keine Einreise nach Bayern erfolgt.

(2) Die in Abs. 1 Satz 1 genannten Personen sind ferner verpflichtet, beim Auftreten von Symptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 hinweisen, die in Satz 1 genannte Kreisverwaltungsbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle hierüber unverzüglich zu informieren.“

3.
Der bisherige § 3 wird § 4 und wie folgt geändert:
a)
In Nr. 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
b)
Folgende Nr. 8 wird angefügt:
„8.
entgegen § 3 Abs. 1 nicht fristgerecht ein Testergebnis vorlegt oder entgegen § 3 Abs. 2 nicht unverzüglich informiert.“
4.
Der bisherige § 4 wird § 5.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 23. Oktober 2020 in Kraft.

München, den 22. Oktober 2020

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege

Melanie Huml, Staatsministerin