604-F
Bayerische Vollzugsrichtlinie zum Gesetz zum Ausgleich von
Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden in Folge der COVID-19-Pandemie
durch Bund und Länder
(Gewerbesteuerausgleichsvollzugsrichtlinie – GewStAVollzR)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat
vom 30. Oktober 2020, Az. 63-FV 5120-1/10
Auf Grund des Art. 143h des Grundgesetzes und des Art. 1 des Gesetzes zur finanziellen Entlastung der Kommunen und der neuen Länder vom 6. Oktober 2020 (Gesetz zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder, BGBl. S. 2072) und nach Maßgabe dieser Richtlinie gewährt der Freistaat Bayern den bayerischen Gemeinden im Jahr 2020 Finanzzuweisungen zum pauschalen Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen in Folge der COVID-19-Pandemie.
1.
1In Folge der COVID-19-Pandemie kommt es bei vielen Unternehmen zu erheblichen Umsatzeinbußen und Gewinneinbrüchen. 2Bei den Gemeinden führt dies zu hohen Steuerausfällen, insbesondere bei der Gewerbesteuer. 3Die Haushalte der bayerischen Gemeinden sollen daher im Jahr 2020 mit einmaligen Finanzzuweisungen gestützt werden.
2.
1Die Zuweisungen sollen Mindereinnahmen insbesondere bei der Gewerbesteuer bis zu dem von Bund und Freistaat zur Verfügung gestellten Betrag von insgesamt 2 398 000 000 € ausgleichen. 2Da die Zuweisungen die Steuereinnahmen der Gemeinden im Jahr 2020 ergänzen sollen, werden sie als allgemeine Deckungsmittel gewährt und sind nicht zweckgebunden.
3.
Zuweisungsempfänger sind die Gemeinden, für die sich ein zuweisungsfähiger Betrag ergibt.
4.
4.1
1Die zum pauschalen Ausgleich der Gewerbesteuermindereinnahmen 2020 zur Verfügung stehende Summe beträgt 2 398 000 000 € (Zuweisungsmasse). 2Zur Verteilung wird für jede Gemeinde ein auf volle Euro gerundeter zuweisungsfähiger Betrag ermittelt.
- 4.1.1
- 1Ist die Summe der zuweisungsfähigen Beträge größer als die Zuweisungsmasse, so erhält jede Gemeinde als Finanzzuweisung den Anteil an der Zuweisungsmasse, der dem Anteil ihres zuweisungsfähigen Betrages an der Summe aller zuweisungsfähigen Beträge entspricht. 2Die Finanzzuweisung jeder Gemeinde ist auf volle Euro zu runden. 3Um ein Über- oder Unterschreiten der Zuweisungsmasse zu verhindern, wird die höchste Finanzzuweisung am Ende des Rechengangs um den Saldo aus den Rundungsdifferenzen angepasst.
- 4.1.2
- 1Ist die Summe der zuweisungsfähigen Beträge kleiner oder gleich der Zuweisungsmasse, so erhält jede Gemeinde den zuweisungsfähigen Betrag als Finanzzuweisung. 2Die Verteilung eines danach gegebenenfalls verbleibenden Rests der Zuweisungsmasse wird durch eine Richtlinie geregelt.
4.2
Der zuweisungsfähige Betrag ermittelt sich aus einem zuweisungsfähigen Betrag für die Gewerbesteuermindereinnahmen (Nr. 4.2.1) und – soweit einschlägig – einem zuweisungsfähigen Betrag für die Mindereinnahmen aus dem Gemeindeanteil an der Spielbankabgabe (Nr. 4.2.2).
- 4.2.1
- Ermittlung des zuweisungsfähigen Betrages für die Gewerbesteuermindereinnahmen
- 4.2.1.1
- Ermittlung der Vergleichsgröße für die Gewerbesteuermindereinnahmen
1Als Vergleichsgröße für die Gewerbesteuermindereinnahmen dient der Durchschnitt der Gewerbesteueristaufkommen der Jahre 2017 bis 2019, welche sich aus den Meldungen der Gemeinden an das Finanzamt München für Zwecke der Gewerbesteuerumlage gemäß § 6 Abs. 2 der Ausführungsverordnung Gemeindefinanzreformgesetz (BayAVGFRG) einschließlich aller bis zur Meldung für das dritte Vierteljahr 2020 gemeldeten Berichtigungen ergeben. 2Das Gewerbesteueristaufkommen sind die Bruttoeinnahmen aus der Gewerbesteuer abzüglich der geleisteten Erstattungen im gleichen Zeitraum.
- 4.2.1.2
- Ermittlung des maßgeblichen Gewerbesteueristaufkommens für das Jahr 2020
- 4.2.1.2.1
- Zur Ermittlung des maßgeblichen Gewerbesteueristaufkommens für das Jahr 2020 einer Gemeinde werden zunächst folgende Beträge addiert:
- a)
- Das Gewerbesteueristaufkommen für das erste bis dritte Vierteljahr 2020, welches sich aus den Meldungen der Gemeinde an das Finanzamt München für Zwecke der Gewerbesteuerumlage gemäß § 6 Abs. 2 BayAVGFRG einschließlich aller bis zur Meldung für das dritte Vierteljahr 2020 gemeldeten Berichtigungen ergibt.
- b)
- 1Das Gewerbesteueristaufkommen für den Monat Oktober 2020. 2Dieses ist nach dem in Nr. 6 beschriebenen Verfahren von der Gemeinde an das Landesamt für Statistik zu melden.
- c)
- 1Das Gewerbesteueristaufkommen für den Zeitraum vom 1. November 2020 bis 20. November 2020. 2Dieses ist nach dem in Nr. 6 beschriebenen Verfahren von der Gemeinde an das Landesamt für Statistik zu melden.
- d)
- 1Das Gewerbesteueristaufkommen, das zum Stichtag 20. November 2020 für den Zeitraum vom 21. November 2020 bis 31. Dezember 2020 noch zu erwarten ist. 2Hierzu sind von der Gemeinde das im Zeitraum vom 21. November 2020 bis 31. Dezember 2020 erstmals fällig werdende Gewerbesteueristaufkommen sowie das noch bis längstens 31. Dezember 2020 gestundete Gewerbesteueristaufkommen jeweils in einer Summe nach dem in Nr. 6 beschriebenen Verfahren an das Landesamt für Statistik zu melden.
- e)
- 1Das Gewerbesteueristaufkommen aus allen von der Gemeinde noch nicht verbeschiedenen Mitteilungen der Finanzämter über die Festsetzung von Gewerbesteuermessbeträgen (einschließlich derer zur nachträglichen Anpassung von Vorauszahlungen) und allen von der Gemeinde noch nicht verbeschiedenen Bescheiden der Finanzämter über die Zerlegung von Gewerbesteuermessbeträgen (einschließlich derer zur nachträglichen Anpassung von Vorauszahlungen) bis einschließlich des Mitteilungs- oder Bescheiddatums des Finanzamts vom 15. November 2020. 2Die Gemeinden haben das Gewerbesteueristaufkommen für diese Fälle nach folgendem Schema zu ermitteln:
- 1. Gewerbesteuermessbetrag laut Mitteilung oder Zerlegungsbescheid des Finanzamts für das betreffende Erhebungsjahr
- 2. multipliziert mit dem Hebesatz der Gemeinde für das betreffende Erhebungsjahr
- 3. abzüglich der für das Erhebungsjahr geleisteten Vorauszahlungen (einschließlich freiwilliger Vorauszahlungen).
3Diese Beträge sind von der Gemeinde nach dem in Nr. 6 beschriebenen Verfahren in einer Summe an das Landesamt für Statistik zu melden.
- f)
- Das Gewerbesteueristaufkommen, das von der Gemeinde zeitlich in den Zeitraum nach dem 20. November 2020 verlagert wurde, insbesondere durch unsachgemäße antragslose Anpassungen von Vorauszahlungen, antragslose Stundungen, Stundungen trotz Fehlens einer erheblichen Härte für den Steuerschuldner oder Buchung auf Verwahrungskonten.
- 4.2.1.2.2
- Das maßgebliche Gewerbesteueristaufkommen für das Jahr 2020 ergibt sich, indem die nach Nr. 4.2.1.2.1 addierten Beträge durch den für das Jahr 2020 geltenden Hebesatz der Gemeinde geteilt und mit dem für das Jahr 2019 geltenden Hebesatz der Gemeinde multipliziert werden.
- 4.2.1.3
- Zuweisungsfähiger Betrag für die Gewerbesteuermindereinnahmen
1Ein zuweisungsfähiger Betrag für die Gewerbesteuermindereinnahmen ergibt sich, wenn von der Vergleichsgröße nach Nr. 4.2.1.1 das maßgebliche Gewerbesteueraufkommen 2020 nach Nr. 4.2.1.2 abgezogen wird und sich hierdurch ein positiver Betrag ergibt. 2Der sich nach Satz 1 ergebende positive Betrag wird anschließend durch den für das Jahr 2019 geltenden Hebesatz der Gemeinde geteilt und mit 35 %, dem für das Jahr 2020 geltenden Vervielfältiger für die Gewerbesteuerumlage, multipliziert (fiktive Gewerbesteuerumlage). 3Der zuweisungsfähige Betrag für die Gewerbesteuermindereinnahmen ergibt sich, indem die fiktive Gewerbesteuerumlage von dem positiven Betrag nach Satz 1 abgezogen wird.
- 4.2.2
- Ermittlung des zuweisungsfähigen Betrages für die Mindereinnahmen aus dem Gemeindeanteil an der Spielbankabgabe
- 4.2.2.1
- Ermittlung der Vergleichsgröße für den Gemeindeanteil an der Spielbankabgabe
Als Vergleichsgröße für den Gemeindeanteil an der Spielbankabgabe dient der Durchschnitt der Gemeindeanteile (15 % vom Bruttospielertrag) der Jahre 2017 bis 2019, unabhängig vom Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses bei der Gemeinde.
- 4.2.2.2
- Ermittlung der maßgeblichen Gemeindeanteile an der Spielbankabgabe für das Jahr 2020
1Der maßgebliche Gemeindeanteil an der Spielbankabgabe für das Jahr 2020 einer Gemeinde wird aus dem Gemeindeanteil (15 % vom Bruttospielertrag) der Monate Januar 2020 bis Oktober 2020 errechnet, unabhängig vom Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses bei der Gemeinde. 2Da auf diese Weise nicht die tatsächlichen Daten für das ganze Jahr 2020 erfasst werden würden, gilt als maßgeblicher Gemeindeanteil an der Spielbankabgabe für das Jahr 2020 das 1,25-Fache des Betrages nach Satz 1.
- 4.2.2.3
- Zuweisungsfähiger Betrag für die Mindereinnahmen aus dem Gemeindeanteil an der Spielbankabgabe
Der zuweisungsfähige Betrag für die Mindereinnahmen aus dem Gemeindeanteil an der Spielbankabgabe ist der positive Betrag, der sich ergibt, wenn von der Vergleichsgröße nach Nr. 4.2.2.1 der maßgebliche Gemeindeanteil an der Spielbankabgabe für das Jahr 2020 nach Nr. 4.2.2.2 abgezogen wird.
- 4.2.3
- Ermittlung des zuweisungsfähigen Gesamtbetrages
Der zuweisungsfähige Gesamtbetrag ergibt sich aus der Summe des zuweisungsfähigen Betrages für die Gewerbesteuermindereinnahmen nach Nr. 4.2.1.3 und des zuweisungsfähigen Betrages für die Mindereinnahmen aus dem Gemeindeanteil an der Spielbankabgabe nach Nr. 4.2.2.3.
4.3
Kommt eine Gemeinde ihrer Meldepflicht nach Nr. 6 nicht nach, so erhält sie keine Zuweisung.
5.
1Zuständig für die Berechnung und Festsetzung der Zuweisungen ist das Landesamt für Statistik. 2Die Auszahlung erfolgt durch das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat.
6.
1Die Zuweisung wird ohne Antrag gewährt. 2Die Gemeinden melden dem Landesamt für Statistik möglichst bis zum 27. November 2020, spätestens jedoch bis zum 30. November 2020 folgende Daten:
- a)
- das Gewerbesteueristaufkommen für den Monat Oktober 2020,
- b)
- das Gewerbesteueristaufkommen für den Zeitraum vom 1. November 2020 bis 20. November 2020,
- c)
- das Gewerbesteueristaufkommen aus allen Gewerbesteuerbescheiden mit Datum 20. November 2020 oder früher, das erstmals im Zeitraum vom 21. November 2020 bis 31. Dezember 2020 fällig wird,
- d)
- das Gewerbesteueristaufkommen, das zum Stichtag 20. November 2020 noch bis längstens 31. Dezember 2020 gestundet ist,
- e)
- das Gewerbesteueristaufkommen aus allen von der Gemeinde noch nicht verbeschiedenen Mitteilungen der Finanzämter über die Festsetzung von Gewerbesteuermessbeträgen (einschließlich derer zur nachträglichen Anpassung von Vorauszahlungen) und allen von der Gemeinde noch nicht verbeschiedenen Bescheiden der Finanzämter über die Zerlegung von Gewerbesteuermessbeträgen (einschließlich derer zur nachträglichen Anpassung von Vorauszahlungen) bis einschließlich des Mitteilungs- oder Bescheiddatums des Finanzamts vom 15. November 2020 nach dem in Nr. 4.2.1.2.1 Buchst. e dargestellten Berechnungsschema, und
- f)
- das Gewerbesteueristaufkommen, das von der Gemeinde zeitlich in den Zeitraum nach dem 20. November 2020 verlagert wurde, insbesondere durch unsachgemäße antragslose Anpassungen von Vorauszahlungen, antragslose Stundungen, Stundungen trotz Fehlens einer erheblichen Härte für den Steuerschuldner oder Buchung auf Verwahrungskonten.
3Für die einzelnen Positionen (Buchst. a bis f) sind nur volle Euro-Beträge anzugeben. 4Für die Meldung der Gemeinden ist das Online-Meldeverfahren IDEV (Internet-DatenErhebung im Verbund) zu verwenden. 5Das Landesamt für Statistik richtet den Zugang für die Gemeinden ein, teilt den Gemeinden die Zugangsdaten mit und fordert die Gemeinden auf, die Eingaben fristgerecht vorzunehmen. 6Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben ist von der Gemeinde zu bestätigen. 7Meldungen nach dem 30. November 2020 können nicht mehr berücksichtigt werden. 8Das Landesamt für Statistik berechnet die Zuweisungen für die einzelnen Gemeinden, erstellt eine Auszahlungsdatei und übermittelt diese an das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und die Staatshauptkasse. 9Die Zuweisungen werden durch das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat angeordnet und den Gemeinden bis zum 15. Dezember 2020 ausbezahlt. 10Die Gemeinden erhalten über die ihnen gewährte Zuweisung und die Berechnung der Zuweisung einen Bescheid vom Landesamt für Statistik.
7.
1Die Korrektur einer fehlerhaften Meldung einer Gemeinde ist ausgeschlossen, wenn der Meldefehler zu einer niedrigeren Zuweisung für die Gemeinde geführt hat. 2Bei fehlerhaften Meldungen einer Gemeinde, Verstößen gegen rechtliche Vorgaben oder Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten, die zu einer höheren Zuweisung für die Gemeinde geführt haben, können Zuweisungen zurückgefordert werden. 3Ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten wird zum Beispiel vermutet, wenn das Gewerbesteueristaufkommen des Jahres 2020, welches sich aus den Meldungen der Gemeinde an das Finanzamt München für Zwecke der Gewerbesteuerumlage gemäß § 6 Abs. 2 BayAVGFRG ergibt, erheblich über dem nach Nr. 4.2.1.2.1 ermittelten Gewerbesteueristaufkommen liegt. 4Die Neuverteilung der sich aus zurückgeforderten Zuweisungen ergebenden Beträge wird durch eine Richtlinie geregelt.
8.
1Dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat sowie dem Landesamt für Statistik sind von den Zuweisungsempfängern auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten. 2Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat kann den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband um Unterstützung bei der Prüfung bitten. 3Die Aufbewahrungspflicht der Unterlagen richtet sich nach den allgemeinen haushaltsrechtlichen Vorschriften. 4Im Übrigen wird auf die Prüfungsrechte des Bayerischen Obersten Rechnungshofs gemäß Art. 88 ff. BayHO hingewiesen.
9.
1Es wird darauf hingewiesen, dass die von der Gemeinde gemeldeten Daten (Nr. 6) durch das Landesamt für Statistik verarbeitet werden. 2Informationen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch das Landesamt für Statistik und die diesbezüglichen Rechte der betroffenen Personen sind unter https://www.statistik.bayern.de/datenschutz/ verfügbar.
10.
Diese Bekanntmachung tritt am 5. November 2020 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
Harald Hübner
Ministerialdirektor