6323-F
Jahresabschluss und Rechnungslegung für das Haushaltsjahr 2020
(Jahresabschlussbekanntmachung 2020 – JahresBek 2020)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat
vom 1. Oktober 2020, Az. 17-H 3025-1/17
1.
Gemäß Art. 76 Abs. 1 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 630-1-F) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch § 5 des Gesetzes vom 19. März 2020 (GVBl. S. 153) geändert worden ist, wird Folgendes bestimmt:
- 1.1
- Abschlusstage
- 1.1.1
- Die Buchführung des Freistaates Bayern für das Haushaltsjahr 2020 ist von den Kassen am
30. Dezember 2020
abzuschließen.
- 1.1.2
- Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (Staatsministerium) kann bei bestimmten Haushaltsstellen, soweit es für den Abgleich mit anteiligen Bundesmitteln oder die Erstellung des Jahresabschlusses durch den Bund erforderlich ist, auf Antrag der Ressorts einen früheren Abschlusstermin festlegen.
- 1.1.3
- Die Staatshauptkasse erhält für den Abschluss der Buchführung eine gesonderte schriftliche Mitteilung.
- 1.2
- Vorlage der Abschlussnachweisungen
- 1.2.1
- Die Abschlussnachweisungen für den Monat Dezember 2020 sind von der Staatsoberkasse Bayern in Landshut und der Landesjustizkasse Bamberg spätestens bis 5. Januar 2021 vorzulegen.
- 1.2.2
- Um sicherzustellen, dass alle Rechnungsunterlagen übereinstimmen, haben die Kassenleiter und Leiter des Aufgabengebietes Buchführung sowie die Kassenprüfer die in den Anlagen 15.15 und 15.16 zur Dienstanweisung zum Buchungsverfahren der Staatshauptkasse, der StOK Bayern in Landshut und der LJK Bamberg (DABK) vorgesehenen Bescheinigungen in der Abschlussnachweisung für Dezember 2020 abzugeben.
- 1.2.3
- 1Die Abschlussnachweisungen sind in jedem Fall so rechtzeitig per E-Mail zu übermitteln, dass sie zu dem vorgenannten Termin ausnahmslos bei der Staatshauptkasse vorliegen. 2Die Originale der Abschlussnachweisungen sind auf dem Postweg unverzüglich zu übersenden. 3Die Übertragungsdateien müssen spätestens zu dem oben genannten Termin für den Abruf durch das Landesamt für Finanzen – Dienststelle München – bereitstehen.
- 1.3
- Sonstiges
- 1.3.1
- 1Mit Rücksicht auf die zwangsläufige Mehrbelastung der Kassen unmittelbar vor Abschluss des Haushaltsjahres sind Zahlungsanordnungen für das auslaufende Haushaltsjahr der jeweiligen Kasse frühzeitig vorzulegen, und zwar möglichst vor dem 16. Dezember, spätestens jedoch bis 18. Dezember 2020. 2Bei später eingehenden Anordnungen kann nicht sichergestellt werden, dass sie noch zu Lasten der Mittel des Haushaltsjahres 2020 ausgeführt werden. 3Zahlungsanordnungen, die mittels Datenträger oder durch Datenfernübertragung ausgeführt werden, müssen einschließlich des Anordnungsprotokolls spätestens am 18. Dezember 2020 vorliegen. 4Gleicher Termin gilt grundsätzlich auch für die Bereitstellung der Anordnungsdaten aus dem Integrierten Haushalts- und Kassenverfahren (IHV).
- 1.3.2
- Verwahrungen und Vorschüsse sind, soweit möglich, noch vor Schluss des Haushaltsjahres abzuwickeln.
- 1.3.3
- 1Besoldungs-, Versorgungs- und ähnliche Ausgaben für einen nach dem 31. Dezember 2020 liegenden Zeitraum, die vor dem 1. Januar 2021 geleistet werden, sind in Übereinstimmung mit der Veranschlagung im Haushalt zunächst vorschussweise zu buchen. 2Im Januar 2021 sind diese Haushaltsausgaben in die Buchführung des neuen Haushaltsjahres zu übernehmen.
- 1.4
- Buchungen nach Abschluss des Haushaltsjahres (Auslaufperiode)
- 1.4.1
- 1Für den Abschluss der Buchführung der obersten Staatsbehörden bei der Staatsoberkasse Bayern in Landshut wird der 21. Januar 2021 festgelegt. 2Die obersten Staatsbehörden können daher in unabweisbaren für den Haushaltsabschluss bedeutsamen Einzelfällen noch bis längstens 21. Januar 2021 für das Haushaltsjahr 2020 anordnen. 3Die Zahlungsanordnungen müssen hierfür am 19. Januar 2021 bis spätestens Dienstschluss vorliegen. 4Später übermittelte Daten können nicht mehr berücksichtigt werden. 5Buchungen nachgeordneter Behörden müssen von der obersten Dienstbehörde in geeigneter Weise gebilligt werden.
- 1.4.2
- 1Wegen der Zuordnung von Zahlungen zum richtigen Haushaltsjahr wird auf Art. 72 BayHO verwiesen. 2Demnach gilt grundsätzlich das Fälligkeitsprinzip und nicht der Umstand, wann die abzugeltende Gegenleistung erbracht wurde oder erbracht werden wird. 3Zahlungen, die im abgelaufenen Haushaltsjahr fällig waren, sind deshalb grundsätzlich noch in der Auslaufperiode zu buchen. 4Zur Vermeidung von zusätzlicher Arbeitsbelastung bei der Staatsoberkasse Bayern in Landshut soll aber auf die schriftliche Anordnung von im alten Haushaltsjahr fälligen Zahlungen unter 2 500 Euro verzichtet werden. 5Für Anordnungen über ein maschinelles Verfahren gilt diese Bagatellgrenze nicht.
- 1.4.3
- 1Buchungen im Einzelplan 13 sind in jedem Fall vorher mit dem Staatsministerium abzustimmen. 2Für alle in den alten Sonderprogrammen des Einzelplans 13 (Kap. 13 08, 13 12, 13 30, 13 40 und 13 44) veranschlagten Maßnahmen sind Buchungen nach dem 30. Dezember 2020 nicht mehr zulässig, da diese Ausgaben in der Auslaufperiode durch entsprechende Gegenbuchungen (Entnahmen) aus Sondervermögen abzugleichen sind.
- 1.4.4
- 1Nrn. 1.4.1 bis 1.4.3 gelten nicht für abschließende Buchungen des Einzelplans 13 (einschließlich Sondervermögen hierzu), soweit das Staatsministerium oder das Landesamt für Finanzen – Dienststelle München/Staatsschuldenverwaltung – anordnende Stelle ist. 2Wegen des Abschlusses hierfür ergeht gesonderte schriftliche Mitteilung.
- 1.4.5
- Für Buchungen bei unrichtigen Titeln, die in der Staatsoberkasse Bayern in Landshut nach dem Jahresabschluss festgestellt werden, ist VV Nr. 18 zu Art. 71 BayHO entsprechend anzuwenden.
- 1.5
- Bundesmittel
1Bei der Bewirtschaftung von Bundesmitteln sind die entsprechenden Bestimmungen des Bundes zum Jahresabschluss zu beachten ([insbesondere Jahresabschlussrundschreiben vom 20. Oktober 2020, Gz. II A 2 - H 2202/20/10001 und Rechnungslegungsrundschreiben vom 7. Oktober 2020, Gz. II E 3 - H 3025/20/10001;] veröffentlicht im Internet unter http://zrb.bund.de; Untermenüs: Rechnungslegung \ Jährliche Rundschreiben zur Rechnungslegung). 2Es ist sicherzustellen, dass Einnahmen des Bundes im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie (Kap. 13 19) so rechtzeitig angefordert werden, dass sie noch spätestens in der 1. Auslaufperiode für das Haushaltsjahr 2020 gebucht werden können.
2.
Ergänzend zu der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat über die Rechnungslegungsrichtlinie (RlR) vom 27. September 2017 (FMBl. S. 467, StAnz. Nr. 43) wird für die Rechnungslegung für das Haushaltsjahr 2020 gemäß Art. 80 Abs. 2, Art. 81 und 85 BayHO sowie der VV Nr. 10 zu Art. 80 BayHO im Einvernehmen mit dem Obersten Rechnungshof Folgendes bestimmt:
- 2.1
- Einzelrechnungen und Gesamtrechnung
- 2.1.1
- Die Einzelrechnungen sind von der Landesjustizkasse Bamberg ab 5. Januar 2021, von der Staatsoberkasse Bayern in Landshut ab 29. Januar 2021 auf Abruf durch den Obersten Rechnungshof oder die Rechnungsprüfungsämter bereitzuhalten.
- 2.1.2
- Die Staatshauptkasse hat die Zentralrechnung samt Anhang und Zusammenstellung (VV Nr. 7.4 zu Art. 80 BayHO) bis spätestens 8. Juni 2021 dem Obersten Rechnungshof elektronisch (PDF- und Excel-Format) zu übersenden.
- 2.2
- Übersichten für die Sondervermögen und Rücklagen
Die Staatsoberkasse Bayern in Landshut übersendet die Übersichten für die Sondervermögen und Rücklagen bis spätestens 8. Februar 2021 der Staatshauptkasse.
- 2.3
- Ausgabereste und Nachweisungen
Für den Plan über die Verwendung der aus dem abgelaufenen Haushaltsjahr zu übertragenden Ausgabereste, die Nachweisungen über Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen und über eingegangene Verpflichtungen und Nachweisungen der Verstärkungen im Hochbau gilt Folgendes:
- 2.3.1
- 1Die Nachweisungen nach den Mustern 4a und 4b zu Art. 34 BayHO sind dem Staatsministerium bis spätestens 12. Februar 2021 zuzuleiten. 2Dabei ist darauf zu achten, dass die genannten Nachweisungen einzelplanweise getrennt verfasst werden. 3Die Nachweisungen über die Inanspruchnahme der Verpflichtungsermächtigungen sind sorgfältig und vollständig zu erstellen. 4Zur Erleichterung der Nachweisung nach Muster 4a werden den Ressorts in den nächsten Wochen vorbereitete Listen mit den gemäß Haushaltsplan ausgebrachten Verpflichtungsermächtigungen je Einzelplan übersandt. 5Gegebenenfalls ist Fehlanzeige zu erstatten.
- 2.3.2
- Die nach Nr. 2.2 RlR zu übersendenden Pläne und die Anlagen V/3 und VII sind dem Staatsministerium bis spätestens 19. Februar 2021 zuzuleiten.
- 2.3.3
- Bei der Übertragung von Ausgaberesten ist im Hinblick auf die Bestimmung im Art. 45 Abs. 3 BayHO ein äußerst strenger Maßstab anzulegen (siehe auch Nr. 2.1 RlR).
- 2.3.4
- Ausgabereste im Kap. 13 19 – Sonderfonds Corona-Pandemie
- 2.3.4.1
- 1Die in 2020 zugewiesenen und nicht verausgabten Haushaltsmittel werden mit dem Haushaltsabschluss 2020 eingezogen (ohne Bundesmittel). 2Eine Resteübertragung findet bei Kapitel 13 19 grundsätzlich nicht statt.
- 2.3.4.2
- 1Soweit ausnahmsweise dennoch eine Übertragung von Ausgaberesten erforderlich ist, erfolgt sie jeweils bei den im Haushaltsvollzug zugewiesenen Titeln. 2Die für angefallene Ausgaben und nach Satz 1 ausnahmsweise zu bildende Ausgabereste tatsächlich benötigten Verstärkungsmittel (Tit. 971 01) sind dem Staatsministerium vom bewirtschaftenden Ressort gesondert bis spätestens 12. Februar 2021 mitzuteilen. 3Dabei darf der vom Ministerrat bewilligte Betrag insgesamt nicht überschritten werden.
- 2.3.5
- Budgettitel, die mit Nicht-Budgettiteln deckungsfähig sind, dürfen nicht auf einer Sammelhaushaltsstelle zusammengefasst werden.
- 2.4
- Nicht-Restetitel mit negativem verbliebenem Rest
1Um sicherzustellen, dass bei Nicht-Restetiteln keine Haushaltsüberschreitungen verbleiben (zum Beispiel wegen einer Deckung für einen anderen Ansatz), sind die Deckungen und so weiter auch bei Nicht-Restetiteln so zu buchen, dass diese Titel nicht oder maximal mit dem in der Anlage I (Nr. 4.1 RlR) genannten Betrag in der IHV-Auswertung „Nicht-Restetitel mit negativem verbliebenem Rest“ stehen. 2Abweichungen sind nur bei gemeinsam bewirtschafteten Personalausgaben und bei über- und außerplanmäßigen Ausgaben, die nicht im gleichen Jahr durch Einsparungen beim gleichen Einzelplan gedeckt wurden, zulässig. 3Grund hierfür ist, dass in der Anlage I nur die Fälle stehen, bei denen die Ist-Ausgaben den Haushaltsansatz zuzüglich Vorjahresrest übersteigen.
- 2.5
- Über- und außerplanmäßige Ausgabemittel oder Verpflichtungsermächtigungen
1Anträge auf über- und außerplanmäßige Ausgabemittel oder Verpflichtungsermächtigungen sind gemäß VV Nr. 2.3.1 zu Art. 37 BayHO und VV Nr. 1.2 zu Art. 38 BayHO zu stellen, bevor Maßnahmen eingeleitet oder Zusagen gemacht werden, die zu über- oder außerplanmäßigen Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen führen. 2Soweit in Einzelfällen aufgrund von Inaussichtstellungen über- oder außerplanmäßige Ausgaben oder über- oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen geleistet worden sind, müssen die Anträge dem Staatsministerium bis spätestens 12. Februar 2021 vorgelegt werden. 3Insbesondere für Mehrausgaben von 50 000 Euro und darüber sollten die formellen Anträge möglichst noch im Januar 2021 eingehen. 4Unterblieb eine (vorherige) Einwilligung oder Inaussichtstellung, ist das Staatsministerium für das Entlastungsverfahren bis zu dem in Satz 2 genannten Termin um Stellungnahme zu bitten, ob es bei rechtzeitiger Antragstellung eingewilligt hätte.
5Um eine ordnungsgemäße und vollständige Mitteilung an den Landtag gemäß Art. 37 Abs. 4 und Art. 38 Abs.1 Satz 2 BayHO sicherzustellen, haben die Ressorts dafür Sorge zu tragen, dass das Staatsministerium bis zum in Satz 2 genannten Termin von allen über- und außerplanmäßigen Ausgaben über 250 000 Euro und allen über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen über 1 000 000 Euro Kenntnis erhält.
- 2.6
- Anlagen der obersten Staatsbehörden zu den Beiträgen zur Haushaltsrechnung
- 2.6.1
- 1Um die Haushaltsrechnung rechtzeitig fertigstellen zu können, ist die Einhaltung des in Nr. 3.2 RlR festgelegten Termins für die Übersendung der Beiträge zur Haushaltsrechnung – jeweils erster Arbeitstag im August – unbedingt notwendig. 2Eine Fristverlängerung ist nur in dringenden Ausnahmefällen nach Absprache mit dem Staatsministerium möglich.
- 2.6.2
- Die in der Nr. 4 RlR bezeichneten Anlagen zu den Beiträgen zur Haushaltsrechnung sind zu erstellen.
- 2.6.2.1
- Anlage I – Übersicht der über- und außerplanmäßigen Ausgaben einschließlich der Vorgriffe und ihre Begründung sowie Erläuterung der sonstigen Mehrausgaben und Nachweis der außerplanmäßigen Einnahmen
1Es wird darauf hingewiesen, dass in Anlage I Spalte 4 die Einsparstelle oder „Deckung aus dem Gesamthaushalt“ anzugeben ist. 2Ergänzend zu Nr. 4.1.2.3 RlR ist der dort genannte Mehrbetrag um die Fallgestaltung zu erweitern, bei der sich infolge von Mindereinnahmen höhere als die in Spalte 7 der Zentralrechnung ausgewiesene Mehrausgaben oder erstmals Mehrausgaben ergeben können.
- 2.6.2.2
- Anlage V/1 – Nachweisung der Ausgaben zu Lasten der im Einzelplan veranschlagten Verstärkungsmittel (ohne Titel 548 ..)
1Diese Anlage trägt eine von Nr. 4.5.2 RlR abweichende Überschrift und ist maschinell aus der IHV-Verfahrenskomponente Restebearbeitung/Jahresabschluss abrufbar.
2In der Anlage V/1 zum Einzelplan 13 ist außerdem der Ausgleich der durch die Corona-Pandemie verursachten Mindereinnahmen durch Titel 13 19/971 01 darzustellen.
- 2.6.2.3
- Anlage VI/1 – Nachweisung der Einsparungen zugunsten von Minderausgaben insbesondere in den Sammelkapiteln der jeweiligen Einzelpläne
Diese Anlage trägt eine von Nr. 4.6 RlR abweichende Überschrift und ist maschinell aus der IHV-Verfahrenskomponente Restebearbeitung/Jahresabschluss abrufbar.
- 2.6.2.4
- Anlage VI/2 – Nachweisung der globalen Minderausgaben im Einzelplan 13
Diese Anlage ist für das Haushaltsjahr 2020 nicht zu erstellen.
- 2.6.2.5
- Anlage VII – Nachweisung über die bei einzelnen Titeln der Anlage S (Staatlicher Hochbau) vorgenommenen Verstärkungen gemäß Nr. 1.3 DBestHG und sonstiger nach dem Haushaltsplan zugelassener Deckungen
Diese Anlage trägt eine von Nr. 4.7 RlR abweichende Überschrift und ist maschinell aus der IHV-Verfahrenskomponente Restebearbeitung/Jahresabschluss abrufbar.
3.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
Harald Hübner
Ministerialdirektor