Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 630 vom 05.11.2020

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei BayMBl(sha256): DA1012A03D068DCFD5D1A5464553E4EFF8AB2FFD018B28526F225909EED469E9

Sonstige Bekanntmachung

2126-1-6-G

Verordnung über Quarantänemaßnahmen für Einreisende
zur Bekämpfung des Coronavirus

(Einreise-Quarantäneverordnung – EQV)

vom 5. November 2020

Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1, §§ 29, 30 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385) geändert worden ist, in Verbindung mit § 9 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 13. Januar 2020 (GVBl. S. 11) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege:

§ 1
Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende; Beobachtung

(1) 1Personen, die in den Freistaat Bayern einreisen und sich innerhalb von zehn Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet nach Abs. 5 aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Wohnung oder eine andere geeignete, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern. 2Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.

(2) 1Die von Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, unverzüglich die für sie zuständige Kreisverwaltungsbehörde zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Verpflichtungen nach Abs. 1 hinzuweisen. 2Sie sind innerhalb des in Abs. 1 Satz 1 genannten Zeitraums ferner verpflichtet, die zuständige Kreisverwaltungsbehörde unverzüglich zu informieren, wenn bei ihnen typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auftreten.

(3) 1Die Verpflichtung nach Abs. 2 Satz 1 ist durch eine digitale Einreiseanmeldung auf amtlich vorgegebenem Onlineformular1 zu erfüllen, indem

  1. 1. die Daten nach Abschnitt I Nr. 1 Satz 1 der Anordnungen betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag vom 29. September 2020 (BAnz AT 29.09.2020 B2) in ihrer jeweils geltenden Fassung vollständig übermittelt,
  2. 2. die erhaltene Bestätigung der erfolgreichen digitalen Einreiseanmeldung bei der Einreise mit sich geführt und
  3. 3. auf Aufforderung dem Beförderer, im Fall von Abschnitt I Nr. 1 Satz 5 der Anordnungen der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde vorgelegt wird.

2Soweit eine digitale Einreiseanmeldung in Ausnahmefällen nicht möglich war, ist die Verpflichtung nach Satz 1 durch die Abgabe einer schriftlichen Ersatzanmeldung nach dem Muster der Anlage 2 der in Satz 1 Nr. 1 genannten Anordnungen an den Beförderer, im Falle von Abschnitt I Nr. 1 Satz 5 der Anordnungen an die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörde zu erfüllen.

(4) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch die zuständige Kreisverwaltungsbehörde.

(5) 1Risikogebiet im Sinne des Abs. 1 ist ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für welche zum Zeitpunkt der Einreise nach Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. 2Maßgeblich ist die jeweils aktuelle Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts (RKI) über die Einstufung als Risikogebiet2.

§ 2
Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne

(1) § 1 Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für Personen, die nur zur Durchreise in den Freistaat Bayern einreisen und ihn auf unmittelbarem Weg unverzüglich wieder verlassen.

(2) Von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen,

  1. 1. die sich im Rahmen des Grenzverkehrs mit Nachbarstaaten weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet nach § 1 Abs. 5 aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in das Bundesgebiet einreisen,
  2. 2. die sich weniger als 72 Stunden in Deutschland aufhalten und
a)
die einreisen aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts,
b)
deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens sowie für die Pflege und Betreuung Pflegebedürftiger und von Menschen mit Behinderung dringend erforderlich und unabdingbar ist, und dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird,
c)
die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren oder
d)
die hochrangige Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen und Regierungen sind,
  1. 3.
    a)
    die im Freistaat Bayern ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in einem Risikogebiet nach § 1 Abs. 5 begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler), oder
    b)
    die in einem Risikogebiet nach § 1 Abs. 5 ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in den Freistaat Bayern begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger),

wobei die zwingende Notwendigkeit durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen ist,

  1. 4. Personen nach § 54a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG),
  2. 5. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP-Truppenstatut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut), die zu dienstlichen Zwecken nach Deutschland einreisen oder dorthin zurückkehren,
  3. 6. Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen, wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten zehn Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist; der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen nach Teilsatz 1; die zuständige Kreisverwaltungsbehörde hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach Teilsatz 1 zu überprüfen.

(3) 1Soweit nicht bereits von Abs. 2 erfasst, sind von § 1 Abs. 1 Satz 1 außerdem Personen nicht erfasst,

  1. 1. deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung
a)
der Funktionsfähigkeit des Gesundheits-, Pflege- und Betreuungswesens, insbesondere als Ärzte, Pflegekräfte, unterstützendes medizinisches Personal oder 24-Stunden-Betreuungskräfte,
b)
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
c)
der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,
d)
der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege,
e)
der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen, oder
f)
der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und von internationalen Organisationen

unabdingbar ist, wobei die zwingende Notwendigkeit durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber zu bescheinigen ist,

  1. 2. die einreisen aufgrund
a)
des Besuchs von Verwandten ersten oder zweiten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts,
b)
einer dringenden medizinischen Behandlung oder
c)
des Zwecks von Beistand oder Pflege schutz- oder hilfebedürftiger Personen,
  1. 3. die als Polizeivollzugsbeamte aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen aus dem Ausland zurückkehren,
  2. 4. die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in einem Risikogebiet nach § 1 Abs. 5 aufgehalten haben oder in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, wobei die zwingende Notwendigkeit ist durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen ist, oder
  3. 5. die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden oder von einem Bundessportfachverband zur Teilnahme an Trainings- und Lehrgangsmaßnahmen eingeladen sind.

2Satz 1 gilt nur, soweit die betroffene Person über ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügt und sie dieses der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde auf Verlangen unverzüglich vorlegt. 3Die zu Grunde liegende Testung darf entweder höchstens 48 Stunden vor Einreise vorgenommen worden sein oder muss bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen werden. 4Der zu Grunde liegende Test muss die jeweils geltenden Anforderungen des Robert Koch-Instituts erfüllen3. 5Das Testergebnis nach Satz 2 ist für mindestens zehn Tage nach Einreise aufzubewahren.

(4) In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde auf Antrag weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grundes erteilen.

(5) 1Die Abs. 1 bis 4 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust aufweisen. 2Die Person nach Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 5 und 6, Abs. 3 und 4 hat zur Durchführung eines Tests einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen, wenn binnen zehn Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auftreten.

§ 3
Verkürzung der Quarantänedauer

(1) 1Die Pflicht zur Absonderung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 endet vorzeitig, frühestens jedoch ab dem fünften Tag nach der Einreise, wenn die betroffene Person über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit Coronavirus SARS-CoV-2 auf Papier oder in einem elektronischen Dokument verfügt und sie dieses der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde auf Verlangen unverzüglich vorlegt. 2Das negative Testergebnis nach Satz 1 muss sich auf eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 stützen, die frühestens fünf Tage nach der Einreise nach Deutschland vorgenommen worden ist. 3Das negative Testergebnis nach Satz 1 ist für mindestens zehn Tage nach der Einreise aufzubewahren.

(2) Die Absonderung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 darf unterbrochen werden, wenn und solange es zur Durchführung eines Tests nach Abs. 1 erforderlich ist.

(3) Die Verkürzung nach Abs. 1 gilt nur, soweit die dort bezeichnete Person keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust aufweist.

(4) Die Person nach Abs. 1 hat zur Durchführung eines Tests einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen, wenn binnen zehn Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auftreten.

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten für die Personen, die unter § 2 Abs. 2 Nr. 6 fallen, entsprechend.

§ 4
Grenzgänger

(1) 1Grenzgänger im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b sind verpflichtet, sich unaufgefordert regelmäßig in jeder Kalenderwoche auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 testen zu lassen und das Testergebnis der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde oder einer von ihr beauftragten Stelle auf Verlangen unverzüglich vorzulegen. 2Das Testergebnis nach Satz 1 muss jeweils

  1. 1. in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfasst sein und
  2. 2. sich auf eine molekularbiologische Testung stützen, die
a)
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen Staat, den das Robert Koch-Institut in eine Liste von Staaten mit hierfür ausreichendem Qualitätsstandard4 aufgenommen hat, durchgeführt worden ist und
b)
innerhalb der in Satz 1 genannten Zeiträume oder höchstens 48 Stunden vor deren Beginn erfolgte.

3Das negative Testergebnis nach Satz 1 ist jeweils für mindestens 14 Tage nach der Einreise aufzubewahren. 4Dem Testergebnis nach Satz 2 steht eine Bestätigung der testenden Stelle in deutscher, englischer oder französischer Sprache über eine negative Testung durch einen CE-zertifizierten und zugelassenen Antigenschnelltest gleich. 5Die Verpflichtung nach Satz 1 entfällt für Kalenderwochen, in denen keine Einreise in den Freistaat Bayern erfolgt.

(2) Die in Abs. 1 Satz 1 genannten Personen sind ferner verpflichtet, beim Auftreten von Symptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 hinweisen, die in Abs. 1 Satz 1 genannte Kreisverwaltungsbehörde hierüber unverzüglich zu informieren.

§ 5
Bußgeldvorschrift

Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. sich entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht absondert oder nicht auf direktem Weg in die eigene Wohnung oder eine andere geeignete Unterkunft begibt,
  2. 2. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 Besuch empfängt,
  3. 3. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig kontaktiert,
  4. 4. entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 4 eine unrichtige Bescheinigung ausstellt,
  5. 5. entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 6 Teilsatz 2 die zuständige Kreisverwaltungsbehörde nicht informiert,
  6. 6. entgegen § 3 Abs. 1 das Testergebnis auf Verlangen nicht oder nicht rechtzeitig der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorlegt, oder
  7. 7. sich entgegen § 4 Abs. 1 nicht fristgerecht einer Testung unterzieht, das Testergebnis auf Verlangen nicht unverzüglich vorlegt oder entgegen § 4 Abs. 2 nicht unverzüglich informiert.

§ 5a
Übergangsbestimmung

Für Personen, die vor dem 9. November 2020 in den Freistaat Bayern eingereist sind und die der Quarantänepflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der Einreise-Quarantäneverordnung (EQV) vom 15. Juni 2020 (BayMBl. Nr. 335, BayRS 2126-1-6-G), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 22. Oktober 2020 (BayMBl. Nr. 601) geändert worden ist, unterliegen, gelten die Bestimmungen der Einreise-Quarantäneverordnung in der letztgenannten Fassung mit der Maßgabe fort, dass die Dauer der häuslichen Quarantäne zehn Tage beträgt.

§ 5b
Änderung der Einreise-Quarantäneverordnung

§ 3 Abs. 1 der Einreise-Quarantäneverordnung (EQV) vom 15. Juni 2020 (BayMBl. Nr. 335, BayRS 2126-1-6-G), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 22. Oktober 2020 (BayMBl. Nr.601) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. 1. Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

3Dem Testergebnis nach Satz 2 steht eine Bestätigung der testenden Stelle in deutscher oder englischer Sprache über eine negative Testung durch einen CE-zertifizierten und zugelassenen Antigenschnelltest gleich.“

  1. 2. Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am 9. November 2020 in Kraft und mit Ablauf des 30. November 2020 außer Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 5b am 6. November 2020 in Kraft.

München, den 5. November 2020

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege

Melanie Huml, Staatsministerin