Änderung der Allgemeinverfügung
(Allgemeine Vorschrift im Sinne des Art. 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) 1370/2007) des Freistaats Bayern
über die Festsetzung eines 365-Euro-Tickets RVV als Höchsttarif für das Jahresticket
für Schülerinnen, Schüler und Auszubildende im Schienenpersonennahverkehr (SPNV)
zum 1. August 2020
Der Freistaat Bayern erlässt folgende
Allgemeinverfügung
- 1.
- Die Allgemeinverfügung (Allgemeine Vorschrift im Sinne von Art. 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) 1370/2007) über die Festsetzung eines 365-Euro-Tickets RVV als Höchsttarif für das Jahresticket für Schülerinnen, Schüler und Auszubildende im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) zum 1. August 2020, welche am 29. Juli 2020 im bayerischen Ministerialblatt veröffentlich wurde, wird wie folgt geändert:
Ziffer 7.2.1 wird wie folgt gefasst:
„Die Zeitkartentarifkomponente ergibt sich aus dem gewichteten durchschnittlichen Mindererlös (Ziffer 4.3) und beträgt für das Jahr 2020 232,49 Euro, die Bartarifkomponenten kompensiert darüber hinausgehende Mindererlöse und beträgt für das Jahr 2020 52,51 Euro.
Die jeweiligen Beträge werden entsprechend der jährlichen Entwicklung des Verbraucherindex Bayern (VPI) fortgeschrieben und im jeweiligen Ausgleichsjahr wertgesichert für die Ausgleichsberechnung herangezogen. Als Basiswert wird 2020 festgelegt. Aufgrund des stabilen Preises des 365-Euro-Tickets RVV, ist die Wertsicherung entsprechend anzupassen. Im Falle einer tariflichen Anpassung des 365-Euro-Tickets RVV, ist diese Allgemeinverfügung entsprechend anzupassen. Berechnung:
Für jeden vollen Kalendermonat der Gültigkeit des 365-Euro-Tickets RVV im jeweiligen Ausgleichsjahr wird jeweils ein Zwölftel des jeweiligen Betrages zur Berechnung herangezogen.“
- 2.
- Alle übrigen Bestandteile der unter Ziffer 1 genannten Allgemeinverfügung bleiben bestehen.
- 3.
- Diese Allgemeinverfügung tritt mit Wirkung vom 1. August 2020 in Kraft.
Begründung
Der Freistaat veröffentlichte am 29. Juli 2020 die allgemeine Vorschrift zum Ausgleich der durch die Festsetzung des 365-Euro-Tickets für Schülerinnen, Schüler und Auszubildende als Höchsttarif entstehenden Mindereinnahmen im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) im Regensburger Verkehrsverbund (RVV).
Die Allgemeinverfügung tritt mit Wirkung vom 1. August 2020 in Kraft. Es liegt ein Fall der ausnahmsweise zulässigen echten Rückwirkung vor. Eine echte Rückwirkung, im Sinne einer Rückbewirkung von Rechtsfolgen auf einen abgeschlossenen Sachverhalt der Vergangenheit, liegt vor. Eine solche ist wegen des im Rechtsstaatsprinzip innewohnenden allgemeinen Vertrauensschutzes nach Art. 20 Absatz 3 Grundgesetz nur ausnahmsweise zulässig. Dies ist der Fall, wenn kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand der Rechtslage besteht. Also insbesondere, wenn für den Rückwirkungszeitraum mit der getroffenen ändernden Regelung zu rechnen war, eine unklare Rechtslage klargestellt oder eine ungültige Norm korrigiert wird. Mit dieser Änderung der Allgemeinverfügung soll ein übersehenes Defizit der Berechnungs-Formel korrigiert werden. Letztlich wird lediglich der ursprünglich intendierte Ausgleichsmechanismus umgesetzt und sichergestellt. Es bestand demnach für die von der Allgemeinverfügung Betroffenen Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen kein schutzwürdiges Vertrauen an der alten Ausgleichsberechnung.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage beim örtlich zuständigen Bayerischen Verwaltungsgericht schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form1 erhoben werden.
Örtlich zuständig ist das Bayerische Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Kläger seinen Sitz oder Wohnsitz hat:
- Regierungsbezirk Oberbayern:
Verwaltungsgericht München in 80335 München, Bayerstraße 30, - Regierungsbezirke Niederbayern und Oberpfalz:
Verwaltungsgericht Regensburg in 93047 Regensburg, Haidplatz 1, - Regierungsbezirk Oberfranken:
Verwaltungsgericht Bayreuth in 95444 Bayreuth, Friedrichstraße 16, - Regierungsbezirk Unterfranken:
Verwaltungsgericht Würzburg in 97082 Würzburg, Burkarderstraße 26, - Regierungsbezirk Mittelfranken:
Verwaltungsgericht Ansbach in 91522 Ansbach, Promenade 24-28, - Regierungsbezirk Schwaben:
Verwaltungsgericht Augsburg in 86152 Augsburg, Kornhausgasse 4.
Für Kläger ohne Sitz oder Wohnsitz im Freistaat Bayern ist das Verwaltungsgericht München in 80335 München, Bayerstraße 30, örtlich zuständig.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Allgemeinverfügung soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
München, den 21. Oktober 2020
Brigitta Brunner
Ministerialdirektorin
- 1
- Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).
Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig. ↩