Änderung der Allgemeinverfügung
(Allgemeine Vorschrift im Sinne von Art. 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) 1370/2007)
des Freistaats Bayern
über den Ausgleich von Tarifmaßnahmen bei der Beförderung im ÖPNV im
Verkehrsverbund Mainfranken (VVM)
Der Freistaat Bayern erlässt folgende
Allgemeinverfügung
- 1. Die Allgemeinverfügung (Allgemeine Vorschrift im Sinne von Art. 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) 1370/2007) über den Ausgleich von Tarifmaßnahmen bei der Beförderung im ÖPNV im Verkehrsverbund Mainfranken (VVM), welche am 29. Juli 2020 im bayerischen Ministerialblatt veröffentlich wurde, wird wie folgt geändert:
Die Ziffern 3.2. bis 3.2.3. der Anlage 2 zur Allgemeinverfügung vom 29. Juli 2020 („Auszug Tarifbestimmungen VVM“) werden durch die Ziffern 3.2. bis 3.2.5 der „Tarifbestimmungen VVM ab 1. August 2020“ (siehe Anlage) ersetzt.
- 2. Alle übrigen Bestandteile der unter Ziffer 1 genannten Allgemeinverfügung bleiben bestehen.
- 3. Diese Allgemeinverfügung tritt mit Wirkung vom 1. August 2020 in Kraft.
Begründung
Der Freistaat veröffentlichte am 29. Juli 2020 die allgemeine Vorschrift zum Ausgleich der durch die Festsetzung des 365-Euro-Tickets für Schülerinnen, Schüler und Auszubildende als Höchsttarif entstehenden Mindereinnahmen sowie zur Förderung innovativer und nachhaltiger ÖPNV-Projekte im Verkehrsunternehmens-Verbund Mainfranken (VVM). Mit Wirkung vom 1. August 2020 haben die Gremien des VVM neue Tarifbestimmungen zum 365-Euro-Ticket für Schülerinnen, Schüler und Auszubildende beschlossen. Die Regierung von Unterfranken hat am 30. Juli 2020 die Zustimmung zu den geänderten Tarifbestimmungen zum 1. August 2020 erteilt, § 39 Absatz 1 und 6 in Verbindung mit § 45 Absatz 2 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG).
Da die Tarifbestimmungen zum 365-Euro-Ticket VVM als Anlage in die Allgemeine Vorschrift einbezogen sind, werden die geänderten Tarifbestimmungen über diese Änderung der Allgemeinverfügung in die Regelung integriert. Ziffer 3.2 bis 3.2.5 des „Auszugs Tarifbestimmungen ab 1. August 2020“ ersetzen damit die bisherigen Ziffern 3.2. bis 3.2.3 des „Auszugs Tarifbestimmungen VVM“ in Anlage 2 der Allgemeinen Vorschrift.
Es liegt ein Fall der ausnahmsweise zulässigen echten Rückwirkung vor. Dies meint die Rückbewirkung von Rechtsfolgen auf einen abgeschlossenen Sachverhalt der Vergangenheit. Eine echte Rückwirkung ist wegen des im Rechtsstaatsprinzip innewohnenden allgemeinen Vertrauensschutzes nach Art. 20 Absatz 3 Grundgesetz nur ausnahmsweise zulässig. Dies ist der Fall, wenn kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand der Rechtslage besteht. Also insbesondere, wenn für den Rückwirkungszeitraum mit der getroffenen ändernden Regelung zu rechnen war, eine unklare Rechtslage klargestellt, eine ungültige Norm korrigiert. Mit dieser Änderung der Allgemeinverfügung werden die seitens des VVM geänderten Tarifbedingungen in die allgemeine Vorschrift integriert. Es bestand demnach für die von der Allgemeinverfügung Betroffenen Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen kein schutzwürdiges Vertrauen an der bisherigen Regelung.
Anlage: Tarifbestimmungen VVM ab 1. August 2020
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage beim örtlich zuständigen Bayerischen Verwaltungsgericht schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form1 erhoben werden.
Örtlich zuständig ist das Bayerische Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Kläger seinen Sitz oder Wohnsitz hat:
- Regierungsbezirk Oberbayern:
Verwaltungsgericht München in 80335 München, Bayerstraße 30, - Regierungsbezirke Niederbayern und Oberpfalz:
Verwaltungsgericht Regensburg in 93047 Regensburg, Haidplatz 1, - Regierungsbezirk Oberfranken:
Verwaltungsgericht Bayreuth in 95444 Bayreuth, Friedrichstraße 16, - Regierungsbezirk Unterfranken:
Verwaltungsgericht Würzburg in 97082 Würzburg, Burkarderstraße 26, - Regierungsbezirk Mittelfranken:
Verwaltungsgericht Ansbach in 91522 Ansbach, Promenade 24-28, - Regierungsbezirk Schwaben:
Verwaltungsgericht Augsburg in 86152 Augsburg, Kornhausgasse 4.
Für Kläger ohne Sitz oder Wohnsitz im Freistaat Bayern ist das Verwaltungsgericht München in 80335 München, Bayerstraße 30, örtlich zuständig.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Allgemeinverfügung soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Anlage: Tarifbestimmungen VVM ab 1. August 2020
München, den 21. Oktober 2020
Brigitta Brunner
Ministerialdirektorin
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- Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).
Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig. ↩