Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene
in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik,
fachlicher Schwerpunkt Verwaltungsinformatik
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat
vom 2. November 2020, Az. 26-P 3145-1/109
1In den Jahren 2021 und 2022 sollen wieder Beamtinnen und Beamte, die in der ersten Qualifikationsebene eingestiegen sind und bereits die Modulare Qualifizierung oder die Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der zweiten Qualifikationsebene erfolgreich durchlaufen haben sowie Beamtinnen und Beamte, die in der zweiten Qualifikationsebene eingestiegen sind, zur Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik mit fachlichem Schwerpunkt Verwaltungsinformatik zugelassen werden.
2Die Ausbildungsqualifizierung richtet sich nach dem Leistungslaufbahngesetz (LlbG) sowie der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Verwaltungsinformatik (§§ 29 bis 34 FachV-VI).
1.
1Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung sind im Art. 37 Abs. 1 und Abs. 2 LlbG beschrieben. 2Sie müssen erst bei der Zulassungsentscheidung vor Beginn der jeweiligen Ausbildungsqualifizierung erfüllt sein. 3Die jeweilige Ernennungsbehörde prüft deshalb, welche Zulassungsvoraussetzungen zur Ausbildungsqualifizierung zum Zulassungszeitpunkt vorliegen.
2.
In dem Zulassungsverfahren ist festzustellen, ob die Beamtin oder der Beamte nach dem allgemeinen Bildungsstand und den fachlichen Kenntnissen für die Ausbildungsqualifizierung geeignet ist.
2.1
1Das Zulassungsverfahren wird am 16. März 2021 am Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern für alle Einstellungsbehörden durchgeführt. 2Eine Übernachtung von Teilnehmerinnen und Teilnehmern am Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung ist nicht vorgesehen. 3Ein dezentral durchgeführtes Zulassungsverfahren ist zulässig, soweit aufgrund von Infektionsschutzmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Pandemie ein zentral durchgeführtes Zulassungsverfahren nicht möglich ist.
2.2
Das Ergebnis des Zulassungsverfahrens hat Gültigkeit für die Jahre 2021 und 2022, längstens bis zum Vorliegen des Ergebnisses des nächsten Zulassungsverfahrens, das voraussichtlich im Frühjahr 2023 durchgeführt werden wird.
2.3
1Beamtinnen und Beamte, die für eine Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Verwaltungsinformatik in Betracht kommen, können sich auf dem Dienstweg bei der jeweils zuständigen Ernennungsbehörde bis 11. Januar 2021 melden. 2Mit ihrer Zustimmung können sie auch von ihren Dienstvorgesetzten vorgeschlagen werden. 3Von der Teilnahme am Zulassungsverfahren 2021 ist ausgeschlossen, wer bereits dreimal an einem entsprechenden Zulassungsverfahren teilgenommen hat (§ 31 Abs. 2 FachV-VI). 4Die Ernennungsbehörden melden bis 29. Januar 2021 die jeweiligen Anmeldungen gesammelt dem Prüfungsamt am Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung zur Teilnahme am Zulassungsverfahren unter folgender Adresse:
Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern
– Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung –
Prüfungsamt
Wirthstr. 51
95028 Hof
5Hierfür ist das auf der Homepage der Hochschule für den öffentlichen Dienst eingestellte Formblatt zu verwenden (www.aiv.hfoed.de ➔ Fachstudium ➔ Diplomverwaltungsinformatik (FH) ➔ Bewerbung ➔ Ausbildungsqualifizierung).
6Anträge auf Nachteilsausgleich nach § 54 der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) sind dem Prüfungsamt spätestens bis zum 8. Februar 2021 vorzulegen.
2.4
1Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Zulassungsverfahren haben unter Aufsicht folgende schriftliche Aufgaben (Arbeitszeit insgesamt drei Zeitstunden) zu bearbeiten:
- 1.
- eine Aufgabe zur Prüfung der Grundkenntnisse in Englisch und
- 2.
- eine Aufgabe aus dem Bereich der Mathematik und zum logischen Denken.
2Eventuell für das Zulassungsverfahren zugelassene Hilfsmittel werden den Teilnehmerinnen und Teilnehmern mit der Ladung mitgeteilt.
2.5
1Bei der Bewertung der Aufgaben ist § 25 FachV-VI entsprechend anzuwenden. 2Das Zulassungsverfahren ist erfolgreich abgeschlossen, wenn mindestens die Endpunktzahl „fünf“ erreicht wird. 3Zur Bildung der Endpunktzahl ist die Aufgabe Nr. 1 einfach und die Aufgabe Nr. 2 zweifach zu zählen. 4Die Summe der Einzelpunktzahlen geteilt durch drei ergibt die Endpunktzahl.
2.6
1Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die das Zulassungsverfahren erfolgreich abgeschlossen haben, erstellt das Prüfungsamt auf Grundlage der ermittelten Endpunktzahlen eine Rangliste. 2Bei gleicher Endpunktzahl entscheidet die Bewertung der Aufgabe Nr. 2; Teilnehmende mit gleicher Endpunktzahl sowie gleicher Bewertung der Aufgabe Nr. 2 erhalten den gleichen Rang. 3Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie die jeweiligen Ernennungsbehörden erhalten eine schriftliche Mitteilung über das erzielte Ergebnis und gegebenenfalls über den Ranglistenplatz.
3.
Über die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung entscheidet unbeschadet der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen die jeweilige oberste Dienstbehörde oder die gegebenenfalls zuständige Ernennungsbehörde nach Bedarf und Rangliste.
4.
Die jeweils zuständige Ernennungsbehörde stellt den Erwerb der Qualifikation für die Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Verwaltungsinformatik bei einem Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene gemäß § 2 FachV-VI fest.
Dr. Alexander Voitl
Ministerialdirektor