Durchführung der Zwischenprüfung 2021
in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen Schwerpunkt Steuer
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat
vom 4. November 2020, Az. 26-P 3532-3/9
1In der Zeit vom 15. bis 23. April 2021 findet die Zwischenprüfung 2021 für die Steuerinspektoranwärter und Steuerinspektoranwärterinnen 2020 und für Beamte und Beamtinnen in der Ausbildungsqualifizierung für die Ämter ab der dritten Qualifikationsebene statt, die im Herbst 2020 mit der Ausbildung dazu begonnen haben.
2Sofern die Durchführung einer Wiederholungsprüfung erforderlich werden sollte, wird sie voraussichtlich in der Zeit vom 12. bis 20. Juli 2021 abgehalten.
3Für die Prüfungen gelten die Bestimmungen des Vierten Teils (§§ 33 bis 49) der Steuerbeamtenausbildungs- und Prüfungsordnung (StBAPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1581), die zuletzt durch Art. 1 der Verordnung vom 26. Februar 2019 (BGBl. I S. 171) geändert worden ist.
4Zur Durchführung der §§ 33 ff. StBAPO wird für die Zwischenprüfung 2021 Folgendes bestimmt:
Zu § 35
5Anträge auf Nachteilsausgleich sind bis zum 8. Januar 2021 auf dem Dienstweg der den Vorsitz des Prüfungsausschusses führenden Person vorzulegen. 6Später eingehende Anträge können nur in begründeten Einzelfällen berücksichtigt werden.
Zu § 47 Abs. 1
7Steuerinspektoranwärter und Steuerinspektoranwärterinnen, die auch die Wiederholungsprüfung nicht bestehen, scheiden mit Aushändigung der Mitteilung über das endgültige Nichtbestehen der Zwischenprüfung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf aus; für Beamte und Beamtinnen in der Ausbildungsqualifizierung für die Ämter ab der dritten Qualifikationsebene endet diese mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
Dr. Alexander Voitl
Ministerialdirektor