Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 658 vom 18.11.2020

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Verwaltungsvorschrift

2126.2-G
  • Verwaltung
  • Gesundheitswesen und Umweltschutz
  • Krankheitsverhütung und -bekämpfung, Krankenhauswesen
  • Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten

2126.2-G

Änderung der Bekanntmachung über öffentlich empfohlene Schutzimpfungen
(§ 20 Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

vom 28. Oktober 2020, Az. G51e-G8000-2020/835-1

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit über öffentlich empfohlene Schutzimpfungen (§ 20 Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes) vom 24. September 2013 (AllMBl. S. 425), die durch Bekanntmachung vom 6. Februar 2019 (BayMBl. Nr. 71) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien der Finanzen und für Heimat und für Familie, Arbeit und Soziales wie folgt geändert:
1.1
Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
2.
Schutzimpfungen
2.1
Nach § 20 Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) werden die von der Ständigen Impfkommission am Robert Koch-Institut – Bundesinstitut für Infektionskrankheiten und nicht übertragbare Krankheiten – (STIKO) empfohlenen Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe für die dort genannten Personenkreise und Indikationen öffentlich empfohlen. Darüber hinaus gelten die unter Nr. 4 genannten Sonderregelungen für Bayern. Dabei ist die jeweils geltende Fassung der Empfehlungen der STIKO einschließlich der ergänzenden Hinweise zur Durchführung zu berücksichtigen.
2.2
Die öffentliche Empfehlung enthebt die Ärztin oder den Arzt nicht von der im Einzelfall gebotenen Sorgfalt und befreit sie oder ihn nicht von der sich aus einer etwaigen Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht ergebenden Haftung.
2.3
Die Impfempfehlung ist unabhängig von einer möglichen Kostenübernahme durch die Krankenkassen.“
1.2
Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
3.
Impfstoffe
3.1
Grundsätzlich dürfen nur Impfstoffe verwendet werden, die vom Bundesinstitut für Impfstoffe und biomedizinische Arzneimittel (Paul-Ehrlich-Institut) oder von der Europäischen Kommission zugelassen sind. Die einzelnen Chargen müssen auf Grund der staatlichen Chargenprüfung nach § 32 des Arzneimittelgesetzes (AMG) freigegeben oder durch das Paul-Ehrlich-Institut oder das zuständige Bundesministerium von der Freigabe freigestellt sein.
3.2
Dabei ist es unerheblich, ob die Impfung als Einzelkomponentenimpfstoff oder Kombinationsimpfstoff verabfolgt wird, wenn für jede der darin enthaltenen Einzelkomponenten die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt sind.
3.3
In medizinisch begründeten Einzelfällen darf auch ein Impfstoff verwendet werden, der unter den Voraussetzungen des § 73 Abs. 3 AMG importiert wurde oder der gemäß § 79 Abs. 5 AMG aufgrund einer Gestattung durch die zuständigen Behörden befristet in Verkehr gebracht sowie abweichend von § 73 Abs. 1 AMG importiert wurde.
3.4
Die Herstellerhinweise in der Gebrauchsinformation für die Anwendung der Impfstoffe sind zu beachten.“
1.3
Folgende Nr. 4 wird eingefügt:
4.
Sonderregelungen

In Bayern werden über die Empfehlungen der STIKO hinaus – entsprechend den Anwendungsgebieten der Fachinformation des jeweiligen Impfstoffes und nach individueller Nutzen-Kosten-Abwägung durch den behandelnden Arzt – folgende Schutzimpfungen öffentlich empfohlen:

4.1
Schutzimpfung gegen Frühsommermeningoenzephalitis (FSME) ohne geographische Einschränkung
4.2
Schutzimpfung gegen Influenza ohne Altersbegrenzung
4.3
Schutzimpfung Hepatitis A und B ohne Altersbegrenzung bei begründeter Impfindikation
4.4
Schutzimpfung gegen Humane Papillomviren (HPV) ohne Altersbegrenzung bei begründeter Impfindikation
4.5
Schutzimpfung gegen Masern ohne Altersbegrenzung bei begründeter Impfindikation.“
1.4
Die bisherige Nr. 4 wird aufgehoben.
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 19. November 2020 in Kraft.

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor