2126-1-6-G
Verordnung zur Änderung
der Einreise-Quarantäneverordnung
vom 29. November 2020
Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1, §§ 28a, 29, 30 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 2 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert worden ist, in Verbindung mit § 9 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 13. Januar 2020 (GVBl. S. 11) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege:
§ 1
Änderung der Einreise-Quarantäneverordnung
§ 6 der Einreise-Quarantäneverordnung (EQV) vom 5. November 2020 (BayMBl. Nr. 630, BayRS 2126-1-6-G) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen und die Angabe „30. November 2020“ wird durch die Angabe „20. Dezember 2020“ ersetzt.
- 2.
- Satz 2 wird aufgehoben.
§ 2
Weitere Änderung der Einreise-Quarantäneverordnung
Die Einreise-Quarantäneverordnung (EQV) vom 5. November 2020 (BayMBl. Nr. 630, BayRS 2126-1-6-G), die zuletzt durch § 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Abs. 2 Satz 1 gilt nicht, soweit eine Verpflichtung zur Meldung und Auskunft bei der zuständigen Behörde nach Abschnitt I Nr. 1 der Anordnungen des Bundesministeriums für Gesundheit betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag vom 5. November 2020 (BAnz AT 06.11.2020 B5) in ihrer jeweils geltenden Fassung besteht.“
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Der Nr. 1 werden die Wörter „wenn der Auslandsaufenthalt ausschließlich einem triftigen Reisegrund dient; triftige Reisegründe sind berufliche, dienstliche, geschäftliche, schulische, medizinische oder familiär bedingte Gründe sowie Besorgungen des täglichen Bedarfs, nicht aber sportliche oder touristische Zwecke,“ angefügt.
- bb)
- Nach Nr. 1 wird folgende Nr. 2 eingefügt:
„2. die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren,“.
- cc)
- Die bisherige Nr. 2 wird Nr. 3 und wie folgt geändert:
- aaa)
- Im Satzteil vor Buchst. a werden nach dem Wort „aufhalten“ die Wörter „oder sich weniger als 72 Stunden in einem Risikogebiet nach § 1 Abs. 5 aufgehalten haben“ eingefügt.
- bbb)
- In Buchst. b wird das Komma am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
- ccc)
- Buchst. c wird aufgehoben.
- ddd)
- Buchst. d wird Buchst. c.
- dd)
- Die bisherigen Nrn. 3 bis 6 werden die Nrn. 4 bis 7.
- b)
- In Abs. 5 Satz 2 wird die Angabe „1 bis 3, 5 und 6“ durch die Angabe „1 bis 4, 6 und 7“ ersetzt.
- 3.
- In § 3 Abs. 5 wird die Angabe „Nr. 6“ durch die Angabe „Nr. 7“ ersetzt.
- 4.
- § 4 wird aufgehoben.
- 5.
- Der § 5 wird § 4 und wie folgt geändert:
- a)
- In Nr. 4 wird die Angabe „Nr. 3“ durch die Angabe „Nr. 4“ ersetzt.
- b)
- In Nr. 5 wird die Angabe „Nr. 6“ durch die Angabe „Nr. 7“ ersetzt.
- c)
- In Nr. 6 wird das Wort „ , oder“ durch einen Punkt ersetzt.
- d)
- Nr. 7 wird aufgehoben.
- 6.
- Die §§ 5a und 5b werden aufgehoben.
- 7.
- § 6 wird § 5.
§ 3
Inkrafttreten
1Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 1 am 30. November 2020 in Kraft.
München, den 29. November 2020
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
Melanie Huml, Staatsministerin