Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 691 vom 02.12.2020

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei BayMBl(sha256): E31C14482624483F83E8606516B233629B48A1542A4760C61315EA49B7E9921D

Verwaltungsvorschrift

2230-K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Allgemeines

2230-K

Änderung der Bekanntmachung
über die Aufgaben der Staatlichen Schulämter

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 17. November 2020, Az. III.4-BO7126-4b.120 185

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Aufgaben der Staatlichen Schulämter vom 6. Juli 2006 (KWMBl. I S. 183), die durch Bekanntmachung vom 24. Juni 2011 (KWMBl. S. 136) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
In der Präambel wird in Satz 2 das Wort „Volksschulen“ durch die Wörter „Grundschulen und Mittelschulen“ ersetzt.
1.2
Nr. 1 wird wie folgt geändert:
1.2.1
In Satz 6 wird das Wort „Außenklassen“ durch das Wort „Partnerklassen“ ersetzt.
1.2.2
In Satz 7 wird das Wort „Volksschulen“ durch die Wörter „Grundschulen und Mittelschulen“ ersetzt.
1.3
Folgende Nrn. 8 bis 10 werden angefügt:
8.
Weitere Aufgaben

Die Staatlichen Schulämter sind zentraler Ansprechpartner im Bereich der öffentlichen Grundschulen und Mittelschulen und erfüllen ferner die Aufgaben, die ihnen das Staatsministerium oder die Regierung allgemein oder im Einzelfall zuweist. Sonstige in Rechts- und Verwaltungsvorschriften aufgeführte Aufgaben der Staatlichen Schulämter werden durch diese Bekanntmachung nicht berührt. Dies gilt insbesondere für dienstrechtliche Aufgaben und für die Angelegenheiten vorwiegend rechtlicher Natur, für die nach Art. 115 BayEUG i. V. m. § 44 Abs. 1 der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) die rechtliche Leitung des Staatlichen Schulamts zuständig ist.

9.
Zusammenarbeit der Staatlichen Schulämter bei der Aufgabenerfüllung

Staatliche Schulämter mit weniger als vier Schulaufsichtsbeamten sollen mit einem oder mit mehreren benachbarten Schulämtern in den Aufgabenbereichen, die sie gemeinsam festlegen, unter Beachtung der rechtlichen Rahmenbedingungen und in Abstimmung mit ihren rechtlichen Leitungen zusammenarbeiten. Staatliche Schulämter, Doppel- oder Dreifachschulämter mit mindestens vier Schulaufsichtsbeamten können mit einem weiteren Schulamt nach Maßgabe des Satzes 1 zusammenarbeiten. Regierungsbezirksübergreifende Zusammenarbeit ist möglich.

Benachbarte Staatliche Schulämter können einen Schulamtsverbund bilden. In einem Schulamtsverbund werden sämtliche Aufgaben der beteiligten Staatlichen Schulämter erfüllt. Die fachlichen Leitungen der beteiligten Staatlichen Schulämter vereinbaren unter Beachtung der rechtlichen Rahmenbedingungen und in Abstimmung mit ihren rechtlichen Leitungen, wie sie sich organisieren und wie sie ihre Aufgaben verteilen.

10.
Unterstützung und Koordinierung durch die Regierungen

Die Regierungen unterstützen die Staatlichen Schulämter im Rahmen ihrer Zuständigkeit und koordinieren die Aufgabenerfüllung der fachlichen Leiterinnen und Leiter der Staatlichen Schulämter. Die Regierungen achten auf möglichst einheitliche Verfahrensabläufe und Standards bei der Erfüllung der einzelnen Aufgaben sowie eine gleichmäßige Belastung der einzelnen Staatlichen Schulämter.“

2.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Herbert Püls

Ministerialdirektor