912-B
Fortschreibung der Richtlinien für den Entwurf, die konstruktive Ausbildung und
Ausstattung von Ingenieurbauten (RE-ING)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr
vom 12. November 2020, Az. 48-4342.11-4-1-1
Regierungen
Autobahndirektionen
Landesbaudirektion
Staatliche Bauämter mit Straßenbauaufgaben
nachrichtlich
Bayerischer Landkreistag
Bayerischer Städtetag
Bayerischer Gemeindetag
Bayerischer Oberster Rechnungshof
Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband
Anlage: Übersicht über den Stand der RE-ING (Ausgabe 2019/12)
1.
- 1.1
- 1Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 11/2017 vom 24. Mai 2017, veröffentlicht im Verkehrsblatt Nr. 12 vom 30. Juni 2017, die „Richtlinien für den Entwurf, die konstruktive Ausbildung und Ausstattung von Ingenieurbauten“ (RE-ING) bekanntgegeben und mit dem ARS Nr. 09/2018 vom 8. Mai 2018 fortgeschrieben. 2Die RE-ING wurden mit Bekanntmachung vom 13. Juni 2018 (AIIMBI. 2018, S. 421) in Bayern eingeführt.
- 1.2
- 1Inzwischen wurden die RE-ING fortgeschrieben und mit ARS Nr. 10/2020 bekanntgegeben. 2Wesentliche Änderungen ergeben sich in der Erhöhung der Regelbreite von Geh- und Radwegen auf insgesamt 3,00 m in Abschnitt 2-1 und der Aufnahme von Planungshilfen für die Konstruktion und Bemessung von Stahl- und Stahlverbundkonstruktionen als Anhang A zu Abschnitt 2-2. 3Zudem wurden auch Erläuterungen zur Statik in Abschnitt 1-1, Überarbeitungen und Ergänzungen zu Grün- und Faunabrücken sowie Geh- und Radwegbrücken in Abschnitt 2-2 und Regelungen für Einstiege in hohle Überbauten in Abschnitt 2-3 aufgenommen. 4Erläuterungen zu Tropftüllen finden sich in Abschnitt 2-4 und zur Kombination von Temperatur und Erdruhedruck in Abschnitt 2-5. 5Die Regelungen zu Fahrbahnübergängen in Abschnitt 2-4 wurden angepasst.
2.
- 2.1
- 1Hiermit werden die neuen RE-ING (Ausgabe 2019/12) bekanntgegeben. 2Die RE-ING sind bei allen neuen Vorhaben an Bundesfernstraßen, Staatsstraßen und Kreisstraßen, die von den Staatlichen Bauämtern verwaltet werden, anzuwenden.
- 2.2
- Den kommunalen Straßenbaulastträgern wird empfohlen, die RE-ING auch für ihre eigenen Vorhaben anzuwenden.
- 2.3
- Hinweise zum Vollzug der RE-ING in der Bayerischen Staatsbauverwaltung wurden gesondert mit Ministerialschreiben vom 18. Juni 2018 des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr (Az. IID8-4342.11-2-3) bekanntgegeben.
3.
1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 2. Dezember 2020 in Kraft. 2Mit Ablauf des 1. Dezember 2020 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 13. Juni 2018 (AIIMBl. 2018, S. 421) außer Kraft und das Ministerialschreiben vom 9. Januar 1973 der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern (Az. 1105-9511ba30) mit Bezug zum ARS Nr. 22/1972 wird aufgehoben.
4.
1Die RE-ING sind als Loseblatt-Sammlung auf den Internetseiten der BASt (www.bast.de) unter dem Pfad „Brücken- und Ingenieurbau/Publikationen/Regelwerke Brücken- und lngenieurbau/RE-ING“ veröffentlicht. 2Sie sind nach den „Austauschanweisungen“ zu aktualisieren. 3Das ARS Nr. 10/2020 wurde im Verkehrsblatt Nr. 10 vom 30. Mai 2020 veröffentlicht.
Helmut Schütz
Ministerialdirektor