Neufassung des Verzeichnisses der Hilfsmittel für die Qualifikationsprüfungen der
Studierenden an der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern,
Fachbereich Sozialverwaltung
Bekanntmachung der Prüfungsausschüsse im Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales
vom 12. November 2020, Az. A5/0604-1/92
Die Prüfungsausschüsse zur Durchführung der Qualifikationsprüfungen für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales haben gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 1984 (GVBl. S. 76, BayRS 2030-2-10-F), die zuletzt durch § 4 der Verordnung vom 1. Oktober 2019 (GVBl. S. 594) geändert worden ist), beschlossen:
- 1.
- Als Hilfsmittel für den schriftlichen Teil der Qualifikationsprüfungen werden zugelassen:
- 1.1
- Für alle Fachrichtungen
- 1.1.1
- Schönfelder, Deutsche Gesetze, Textsammlung, Verlag C. H. Beck, München (ohne Ergänzungsband)
- 1.1.2
- Sartorius I, Verfassungs- und Verwaltungsgesetze der Bundesrepublik Deutschland, Textsammlung, Verlag C. H. Beck, München
- 1.1.3
- Aichberger, Sozialgesetzbuch, Textsammlung, Verlag C. H. Beck, München in der jeweils maßgebenden Fassung
- 1.1.4
- Ziegler-Tremel, Verwaltungsgesetze des Freistaates Bayern, Textsammlung, Verlag C. H. Beck, München
- 1.1.5
- Arbeitsgesetze, Beck-Texte im dtv
- 1.1.6
- Einkommensteuerrecht bzw. Einkommens- und Lohnsteuerrecht, Beck-Texte im dtv
- 1.1.7
- Europarecht, Beck-Texte im dtv
- 1.1.8
- Broschüre „Soziale Sicherheit in Europa - Rentenversicherung“,
- 1.1.9
- Herausgeber: Deutsche Rentenversicherung Bund
- 1.1.10
- Taschenrechner (werden gestellt)
- 1.1.11
- Tafelkalender (Ausgabe BayHföD)
- 1.2
- Für die einzelnen Fachrichtungen
- 1.2.1
- Staatliche Sozialverwaltung
- 1.2.1.1
- Bundesversorgungsgesetz und Nebengesetze, Sonderdrucke der BayHföD bzw. des ZBFS in der jeweils neuesten und der in den vorangegangenen drei Kalenderjahren geltenden Fassung
- 1.2.1.2
- Tabellen der Rentenbeträge, Vergleichseinkommen usw. für das aktuelle und die vorangegangenen drei Kalenderjahre (Loseblattausgabe des ZBFS)
- 1.2.1.3
- Versorgungsmedizinische Grundsätze (Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung; Sonderdruck des ZBFS)
- 1.2.1.4
- Auswahl von Reha-Richtlinien SoV (BayHföD) in der jeweils maßgebenden Fassung
- 1.2.2
- Rentenversicherung
- 1.2.2.1
- Wochenzähler
- 1.2.2.2
- Auswahl von Reha-Richtlinien RV (BayHföD) in der jeweils maßgebenden Fassung
- 1.2.2.3
- Sammlung der besonderen Vorschriften für die berufsständische und betriebliche Altersversorgung (BVK)
- 2.
- 1Die in Nr. 1 genannten Hilfsmittel sind soweit nicht anders angegeben selbst mitzubringen und dürfen keinerlei Wortanmerkungen enthalten. 2Zulässig sind nur handschriftliche Verweisungen auf Vorschriften im Rahmen der üblichen Zitierweise, Unterstreichungen, Hervorhebungen und Nummerierungen, die sich unmittelbar auf den jeweiligen Gesetzestext beziehen. 3Beigaben jeder Art, auch eingeschobene, eingeklebte oder beigelegte Blätter sind nicht erlaubt; ausgenommen sind Nachträge mit Textänderungen.
- 3.
- 1Andere Hilfsmittel, auch Mobiltelefone und sonstige technische Hilfsmittel, sind nicht zugelassen. 2Der Besitz oder die Benutzung anderer als der zugelassenen Hilfsmittel ist nicht gestattet. 3Nicht in Nr. 1 aufgeführte Hilfsmittel können in der Weise zugelassen werden, dass ihr Text der Prüfungsaufgabe beigegeben wird.
- 4.
- Maßgebender Stand der Rechtsnormen für den schriftlichen Teil der Qualifikationsprüfungen ist der 31. Dezember des dem Prüfungsjahr vorangegangenen Jahres.
- 5.
- 1Für den mündlichen Teil der Qualifikationsprüfungen werden die Hilfsmittel vom vorsitzenden Mitglied der jeweiligen Prüfungskommission zugelassen. 2Die zugelassenen Hilfsmittel werden von den Prüfungskommissionen zur Verfügung gestellt.
- 6.
- 1Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. 2Sie gilt erstmals für die Qualifikationsprüfung 2021. 3Die Neufassung des Verzeichnisses der Hilfsmittel für die Qualifikationsprüfungen der Studierenden an der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern, Fachbereich Sozialverwaltung vom 19. Januar 2019 (BayMBl. 2019 Nr. 109) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
Der Vorsitzende der Prüfungsausschüsse
Markus Brey
Regierungsdirektor