7072.1-F
Richtlinie zur Förderung von Heimatprojekten mit Schwerpunkt Digitalisierung
insbesondere zur Stärkung regionaler Identität in Bayern
(Heimat-Digital-Regional-Förderrichtlinie – HDRFöR)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat
vom 20. November 2020, Az. 55-L 9514.1-2
1Im Sinne des Art. 23 und des Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften gewährt der Freistaat Bayern Zuwendungen für die Umsetzung von Heimatprojekten mit Schwerpunkt Digitalisierung. 2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.
1Die Förderung hat das Ziel, innovative Heimatprojekte mit Schwerpunkt Digitalisierung zu unterstützen. 2Heimatprojekte wirken sich positiv auf die räumliche Entwicklung Bayerns aus und dienen insbesondere der Stärkung der regionalen Identität. 3Im Einzelnen sollen die Zuwendungen dazu beitragen,
- a)
- gleichwertige Lebens- und Arbeitsbedingungen in ganz Bayern zu fördern und zu sichern (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Verfassung),
- b)
- digitale Teilhabe und digitale Chancengleichheit in allen Regionen Bayerns zu ermöglichen,
- c)
- interkommunale und interregionale Kooperationen zu fördern,
- d)
- die Attraktivität von Verdichtungsraum und ländlichem Raum zu stärken,
- e)
- die Profilbildung nach innen und außen sowie die Wahrnehmung aller Teilräume zu erhöhen,
- f)
- Daseinsvorsorge zu sichern.
4Die geförderten Projekte müssen mit den Zielen und Grundsätzen der Landesentwicklung zur räumlichen Entwicklung und Ordnung Bayerns sowie mit regionalen Entwicklungsstrategien übereinstimmen. 5Sie sollen dazu beitragen, lebenswerte Heimat in allen bayerischen Landesteilen zu erhalten und zu gestalten sowie die Stärkung des Heimatbewusstseins und der Heimatverbundenheit der Bürger zu unterstützen.
2.
1Mit Hilfe der Zuwendung soll die Durchführung von Heimatprojekten mit Schwerpunkt Digitalisierung gefördert werden, die einen innovativen Charakter sowie einen fachübergreifenden Ansatz aufweisen und die Entwicklung Bayerns dem Zuwendungszweck entsprechend unterstützen. 2Bei den Projekten kann es sich auch um Vorhaben im Rahmen von Förderprogrammen der Europäischen Union oder des Bundes handeln, die einer Kofinanzierung bedürfen.
3.
1Antrags- und zuwendungsberechtigt sind Gebietskörperschaften regionalen Zuschnitts (Landkreise, Bezirke), kreisfreie Städte, Vereine und Stiftungen. 2Antrags- und zuwendungsberechtigt sind darüber hinaus auch andere Rechtsträger des öffentlichen oder privaten Rechts, wenn mindestens ein Mitglied oder Gesellschafter eine in Satz 1 genannte kommunale Gebietskörperschaft ist.
4.
1Eine Förderung nach dieser Richtlinie kommt nur in Betracht, wenn folgende weitere Voraussetzungen erfüllt sind:
- a)
- Übereinstimmung der Projekte mit den Festlegungen aus dem Landesentwicklungsprogramm Bayern und den einschlägigen Regionalplänen,
- b)
- Übereinstimmung der Projekte mit vorhandenen regionalen Entwicklungsstrategien,
- c)
- keine Überschneidung mit bereits bestehenden Fachförderprogrammen,
- d)
- die zuwendungsfähigen Ausgaben betragen je Projekt grundsätzlich mehr als 25 000 Euro,
- e)
- Abgabe einer Erklärung über die Sicherstellung der Gesamtfinanzierung sowie Vorlage einer Kofinanzierungserklärung,
- f)
- Einreichung eines schriftlichen Förderantrags unter Verwendung der auf www.regionen.bayern.de abrufbaren Unterlagen.
2Bei Kofinanzierung eines Projekts, das von der Europäischen Union oder dem Bund gefördert wird, ist die Vorlage der Genehmigung des Projekts durch die für die jeweilige EU- oder Bundesförderung zuständige Bewilligungsbehörde formelle Voraussetzung für die Bewilligung einer Förderung nach dieser Richtlinie.
5.
- 5.1
- Art der Förderung
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung auf Basis der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.
- 5.2
- Zuwendungsfähige Ausgaben
1Zuwendungsfähig sind nachfolgende Ausgaben, die für die Vorbereitung und Umsetzung des geförderten Projekts im Bewilligungszeitraum erforderlich sind:
- a)
- 1Personalausgaben für Mitarbeitende bis zur Höhe der TV-L-Entgeltgruppe eines vergleichbaren Staatsbediensteten, höchstens bis zur TV-L-Entgeltgruppe 13. 2Darüber hinausgehende Personalausgaben sind nicht zuwendungsfähig. 3Zuwendungsfähig sind das Bruttogehalt samt Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung sowie sonstige tarifvertraglich oder kraft betrieblicher Übung zustehende Gratifikationen. 4Personal, das nur zum Teil für ein gefördertes Projekt tätig ist, erbringt den Nachweis der projektbezogenen Tätigkeit durch Stundenlisten;
- b)
- 1Fahrt- und Übernachtungsausgaben entsprechend dem Bayerischen Reisekostengesetz (BayRKG), den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Bayerischen Reisekostengesetz (VV-BayRKG), der Bayerischen Auslandsreisekostenverordnung (BayARV) und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Festsetzung der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder (VV-BayARV). 2Für Dienstfahrten mit einem eigenen PKW ist ein Fahrtenbuch zu führen;
- c)
- Ausgaben für Bewirtung bei öffentlichkeitswirksamen Veranstaltungen in angemessenem Umfang;
- d)
- 1Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit in angemessenem Umfang. 2Ausgenommen von der Förderfähigkeit ist jede Form der Öffentlichkeitsarbeit, die sich auf Projekte zur bodenrechtlichen Neuordnung im Sinne des § 1 des Flurbereinigungsgesetzes bezieht;
- e)
- Ausgaben für externe Beratungs- und Dienstleistungen zu marktüblichen Preisen;
- f)
- Investitionen in digitale Güter zu marktüblichen Preisen (zum Beispiel Apps, Websites, andere Online-Angebote);
- g)
- Ausgaben für sonstige Leistungen durch Dritte und sonstige Investitionen zu marktüblichen Preisen (zum Beispiel bewegliche Sachen, Werkverträge, Nutzungsüberlassung).
2Nicht zuwendungsfähig sind nachfolgende Ausgaben:
- a)
- Laufende Ausgaben, insbesondere Zinsen, Mieten, Pachten, Leasingkosten, es sei denn, es handelt sich um laufende Ausgaben für Miete oder Leasing für die Anschaffung von Gegenständen nach Nr. 5.2 Satz 1, die unmittelbar dem Sachzweck des Projekts dienen;
- b)
- Ausgaben für Weiterbildungs- und Schulungsmaßnahmen für das im Projekt tätige Personal, sofern diese nicht unmittelbar dem Projektziel dienen;
- c)
- Ausgaben für Bau- und Sanierungsmaßnahmen sowie für Grunderwerb.
- 5.3
- Höhe der Förderung
- 5.3.1
- Der Basisfördersatz beträgt 50 % der unter Nr. 5.2 aufgeführten zuwendungsfähigen Ausgaben.
- 5.3.2
- 1Der Basisfördersatz erhöht sich jeweils
- a)
- um 15 Prozentpunkte, sofern sich der räumliche Wirkungskreis des geförderten Projekts mehrheitlich im ländlichen Raum befindet,
- b)
- um 15 Prozentpunkte, sofern sich der räumliche Wirkungskreis des geförderten Projekts mehrheitlich im Raum mit besonderem Handlungsbedarf befindet und
- c)
- um 10 Prozentpunkte, sofern es sich bei dem geförderten Projekt um ein interregionales oder interkommunales Projekt handelt.
2Maßgeblich für die Berechnung der Förderquote sind die Festlegungen des Landesentwicklungsprogramms Bayern in der jeweils geltenden Fassung oder die durch den Ministerrat beschlossenen geänderten Gebietskulissen jeweils zu Beginn des Förderzeitraums.
- 5.3.3
- Die Eigenbeteiligung des Zuwendungsempfängers beträgt mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
- 5.3.4
- Die Zuwendung beträgt maximal 300 000 Euro pro Zuwendungsempfänger.
- 5.4
- Mehrfachförderung
- 5.4.1
- 1Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für den Fördergegenstand eine Förderung im Rahmen anderer Programme der Europäischen Union, des Bundes oder des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden kann (Verbot der Mehrfachförderung). 2Erhaltene Mittel sind, soweit eine Doppelförderung nach Satz 1 vorliegt, zurückzuerstatten. 3In den Bewilligungsbescheid ist ein entsprechender Widerrufsvorbehalt aufzunehmen.
- 5.4.2
- 1Abweichend davon können aus dieser Richtlinie Projekte kofinanziert werden, die aus einem EU- oder Bundesprogramm gefördert werden, sofern das EU- oder Bundesprogramm eine Landeskofinanzierung erfordert oder zulässt. 2Die Kofinanzierung nach dieser Richtlinie ist gegenüber der EU- oder Bundesförderung nachrangig. 3Der Mindesteigenanteil nach Nr. 5.3.3 ist zu beachten, sofern nicht das EU- oder Bundesprogramm einen höheren Eigenanteil vorschreibt.
6.
1Vor Antragstellung ist ein Beratungsgespräch mit Vertretern des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat (Staatsministerium) und der örtlich zuständigen Regierung durchzuführen. 2Die örtlich zuständige Regierung ist die Bewilligungsbehörde. 3Anträge sind schriftlich bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
7.
1Der Bewilligungszeitraum beträgt maximal drei Jahre. 2Die nach Haushaltsjahren zugewiesenen Fördermittel unterliegen der Jährlichkeit. 3Zuwendungen dürfen nur für solche Projekte bewilligt werden, die noch nicht begonnen sind. 4Dem Zuwendungsbescheid sind folgende weitere Nebenbestimmungen beizufügen:
- a)
- 1Zur fachlichen Begleitung des Projekts ist ein Lenkungsgremium einzurichten, das mindestens einmal jährlich einzuberufen ist. 2Dazu ist jeweils ein Vertreter des Staatsministeriums sowie der Bewilligungsbehörde einzuladen. 3Im Rahmen der Sitzung sollen die Mitglieder des Lenkungsgremiums über den Stand des Projekts informiert und Projektänderungen abgestimmt werden.
- b)
- 1Jedes Projekt ist periodisch durch den Zuwendungsempfänger zu evaluieren. 2Die Indikatoren für die Evaluierung werden vor Antragstellung in Abstimmung mit dem Staatsministerium und der Bewilligungsbehörde festgelegt und sind dazu geeignet, die Erreichung der Projektziele und des Zwecks der Zuwendung nach Nr. 1 zu bewerten. 3Eine Dokumentation des Projektfortschritts anhand eines Sachstandsberichtes sowie des Musters „Übersicht Evaluation“ ist dem Staatsministerium und der Bewilligungsbehörde jeweils für das erste und zweite Halbjahr eines jeden Jahres des Bewilligungszeitraumes zu übermitteln.
- c)
- 1Nach Abschluss der geförderten Maßnahme ist der Bewilligungsbehörde binnen sechs Monaten ein Verwendungsnachweis vorzulegen. 2Bei Überschreiten der Frist kann die Förderzusage ganz oder teilweise widerrufen werden. 3Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gemäß Art. 91 BayHO berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern zusätzlich zu prüfen.
- d)
- Die Auszahlung des Restbetrages in Höhe von 20 % der Zuwendung (Einbehalt) erfolgt nach der Prüfung des Verwendungsnachweises.
- e)
- Bei Veröffentlichungen sowie im Rahmen von Präsentationen, die im Zusammenhang mit dem Projekt stehen, ist auf die Förderung durch das Staatsministerium in der Regel durch Logo und Förderhinweistext hinzuweisen.
- f)
- Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, dem Staatsministerium und der Bewilligungsbehörde auf Anfrage Auskunft zu den geförderten Projekten zu erteilen.
- g)
- Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) oder die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) sind zum Bestandteil des Bewilligungsbescheides zu erklären.
8.
1Die Auszahlung der zugewiesenen Zuwendung kann auf Antrag und bei Vorliegen der zuwendungsrechtlichen Voraussetzungen in der Regel maximal in zwei Teilbeträgen je Haushaltsjahr erfolgen. 2Jedem Auszahlungsantrag ist ein hinsichtlich des Projektfortschritts aussagekräftiger Sachstandsbericht beizulegen. 3Es dürfen nur Beträge beantragt und ausgezahlt werden, die voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten für fällige Zahlungen benötigt werden.
9.
- 9.1
- Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
- 9.2
- Mit Ablauf des 31. Dezember 2020 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat über die Richtlinie zur Förderung von Heimatprojekten mit Schwerpunkt Digitalisierung in Bayern (Heimat-Digital-Förderrichtlinie – HDFöR) vom 7. Januar 2019 (BayMBl. Nr. 21) außer Kraft.
Dr. Alexander Voitl
Ministerialdirektor