2231-A
Änderung der Bekanntmachung über den Rahmenhygieneplan zur Umsetzung des
Schutz- und Hygienekonzepts für die Kindertagesbetreuung und Heilpädagogische
Tagesstätten nach der jeweils geltenden Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
(Rahmenhygieneplan Kindertagesbetreuung und HPT)
Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Familie, Arbeit und Soziales
und für Gesundheit und Pflege
vom 1. Dezember 2020, Az. V3/6512-1/443 und G54-G8390-2020/2796
- 1.
- Die gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Familie, Arbeit und Soziales und für Gesundheit und Pflege über den Rahmenhygieneplan zur Umsetzung des Schutz- und Hygienekonzepts für die Kindertagesbetreuung und Heilpädagogische Tagesstätten nach der jeweils geltenden Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (Rahmenhygieneplan Kindertagesbetreuung und HPT) vom 17. November 2020 (BayMBl. Nr. 662) wird wie folgt geändert:
- 1.1
- Nr. 1.1.1 wird wie folgt geändert:
- 1.1.1
- In den Sätzen 9 und 10 wird jeweils die Angabe „24“ durch die Angabe „48“ ersetzt.
- 1.1.2
- Die Sätze 11 und 12 werden wie folgt gefasst:
„11Auf Verlangen der Einrichtungsleitung müssen die Eltern/Personensorgeberechtigten eine schriftliche Bestätigung über die Symptomfreiheit von mindestens 48 Stunden (siehe Anhang 4) vorlegen. 12Die Vorlage eines negativen Testergebnisses auf SARS-CoV-2 (PCR- oder AG-Test) oder eines ärztlichen Attestes ist nicht erforderlich.“
- 1.1.3
- Satz 13 wird aufgehoben.
- 1.1.4
- Die bisherigen Sätze 14 bis 17 werden die Sätze 13 bis 16.
- 1.1.5
- Satz 18 wird Satz 17 und die Angabe „24“ wird durch die Angabe „48“ ersetzt.
- 1.1.6
- Satz 19 wird Satz 18 und die Angabe „24“ wird durch die Angabe „48“ ersetzt.
- 1.1.7
- Die Sätze 20 und 21 werden die Sätze 19 und 20 und wie folgt gefasst:
„19Auf Verlangen der Einrichtungsleitung müssen die Eltern/Personensorgeberechtigten eine schriftliche Bestätigung über die Symptomfreiheit von mindestens 48 Stunden (siehe Anhang 4) vorlegen. 20Die Vorlage eines negativen Testergebnisses auf SARS-CoV-2 (PCR- oder AG-Test) oder eines ärztlichen Attests ist nicht erforderlich.“
- 1.1.8
- Satz 22 wird aufgehoben.
- 1.2
- Nr. 1.1.4 wird wie folgt geändert:
- 1.2.1
- Die Sätze 11, 12 und 13 werden aufgehoben.
- 1.2.2
- Die Sätze 14, 15, 16, 17, 18, 19 werden die Sätze 11, 12, 13, 14, 15, 16.
- 1.3
- Die Anlage 2 wird durch die dieser Bekanntmachung beigefügte Anlage 1 ersetzt.
- 1.4
- Die dieser Bekanntmachung beigefügte Anlage 2 wird als Anlage 4 angefügt.
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt am 3. Dezember 2020 in Kraft.
Dr. Markus Gruber Ministerialdirektor |
Dr. Winfried Brechmann Ministerialdirektor |