Allgemeinverfügung zur Aussetzung des Sonntagsfahrverbots für Paketdienste
nach § 30 Abs. 3 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung im Freistaat Bayern vor dem
Hintergrund der Verbreitung von COVID-19 (SARS-CoV-2)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration
vom 3. Dezember 2020, Az. C4-3612-21-79
Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration erlässt auf der Grundlage von § 46 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) folgende
Allgemeinverfügung
- 1. Den Führern von zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern verwendeten Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie von Anhängern hinter Lastkraftwagen wird eine Ausnahmegenehmigung vom Sonntagsfahrverbot nach § 30 Abs. 3 Satz 1 StVO zur Beförderung erteilt. Dies gilt auch für Leerfahrten.
Die Ausnahmegenehmigung gilt nur für
- die Beförderung von adressierten Paketen, deren Einzelgewicht 20 Kilogramm nicht übersteigt und deren Maße die im Weltpostvertrag und den entsprechenden Vollzugsverordnungen festgelegten Maße nicht überschreiten (Universaldienstleistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Post-Universaldienstleistungsverordnung) und nur
- für die Beförderung zwischen Frachtzentren.
Ausgeschlossen sind sämtliche Beförderungen, die „Außenwirkung“ bzw. „Kundenkontakt“ haben, zum Beispiel Paketzustellung.
- 2. Die Ausnahmegenehmigung gilt für das Gebiet des Freistaates Bayern.
- 3. Diese Allgemeinverfügung ist sofort vollziehbar.
- 4. Diese Allgemeinverfügung tritt mit Wirkung vom 3. Dezember 2020 in Kraft und mit Ablauf des 3. Januar 2021 außer Kraft.
Nebenbestimmung
Es ist zu gewährleisten, dass die Ausnahmen vom Sonntagsfahrverbot unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und unter Beachtung der jeweiligen Verkehrslage in Anspruch genommen werden.
Begründung
Die Aussetzung des Sonntagsfahrverbots für Paket-Universaldienstleistungen zwischen Frachtzentren trägt den besonderen Umständen der Corona-Pandemie, den hierzu ergangenen Schutzmaßnahmen und den sich daraus auch ergebenden Bedürfnissen der Bevölkerung und der Wirtschaft vor Weihnachten und dem Jahreswechsel Rechnung.
Die sofortige Vollziehung liegt im öffentlichen Interesse, um das auch bedingt durch die Schutzmaßnahmen gestiegene Paketaufkommen der Bevölkerung und der Wirtschaft in einer ohnehin aufkommensstarken Zeit zur Sicherstellung der Versorgung abarbeiten zu können.
Hinweise
- Im Land Bayern wird der Nachweis einer Ausnahmegenehmigung an den aufgeführten Sonntagen nicht benötigt.
- Alle weiteren Vorschriften der StVO sowie die einschlägigen Bestimmungen der StVZO sind einzuhalten. Weisungen der zuständigen Straßenverkehrsbehörden sowie der Polizei ist unbedingt nachzukommen.
- Die jeweils aktuelle Regelungslage in den anderen Ländern ist bei den dort zuständigen Behörden zu erfragen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage beim örtlich zuständigen bayerischen Verwaltungsgericht schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form erhoben werden.
Örtlich zuständig ist das bayerische Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Kläger seinen Sitz oder Wohnsitz hat:
- Regierungsbezirk Oberbayern:
Verwaltungsgericht München in 80335 München, Bayerstraße 30, - Regierungsbezirke Niederbayern und Oberpfalz:
Verwaltungsgericht Regensburg in 93047 Regensburg, Haidplatz 1, - Regierungsbezirk Oberfranken:
Verwaltungsgericht Bayreuth in 95444 Bayreuth, Friedrichstraße 16, - Regierungsbezirk Unterfranken:
Verwaltungsgericht Würzburg in 97082 Würzburg, Burkarderstraße 26, - Regierungsbezirk Mittelfranken:
Verwaltungsgericht Ansbach in 91522 Ansbach, Promenade 24–28, - Regierungsbezirk Schwaben:
Verwaltungsgericht Augsburg in 86152 Augsburg, Kornhausgasse 4.
Für Kläger ohne Sitz oder Wohnsitz im Freistaat Bayern ist das Verwaltungsgericht München in 80335 München, Bayerstraße 30, örtlich zuständig.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Allgemeinverfügung soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung
- Gegen Verwaltungsakte des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration ist ein Widerspruchsverfahren nicht vorgesehen. Durch die Einlegung eines Widerspruchs wird die Klagefrist nicht gewahrt.
- Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen.
- Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).
- Kraft Bundesrecht wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
Karl Michael Scheufele
Ministerialdirektor