2126-1-14-G
Zehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
(10. BayIfSMV)
vom 8. Dezember 2020
Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, §§ 28a, 29, 30 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 2 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert worden ist, sowie in Verbindung mit § 9 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 13. Januar 2020 (GVBl. S. 11) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege:
Teil 1
Allgemeine Regelungen
§ 1
Allgemeines Abstandsgebot
1Jeder wird angehalten, die physischen Kontakte zu anderen Menschen auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren und den Personenkreis möglichst konstant zu halten. 2Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten. 3Wo die Einhaltung des Mindestabstands im öffentlichen Raum nicht möglich ist, soll eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. 4In geschlossenen Räumlichkeiten ist stets auf ausreichende Belüftung zu achten.
§ 2
Mund-Nasen-Bedeckung
Soweit in dieser Verordnung die Verpflichtung vorgesehen ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (Maskenpflicht), gilt:
- 1. Kinder sind bis zum sechsten Geburtstag von der Tragepflicht befreit.
- 2. Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, sind von der Trageverpflichtung befreit; die Glaubhaftmachung erfolgt bei gesundheitlichen Gründen insbesondere durch eine ärztliche Bescheinigung, die die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie den Grund, warum sich hieraus eine Befreiung der Tragepflicht ergibt, enthält.
- 3. Das Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung ist zulässig, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung oder aus sonstigen zwingenden Gründen erforderlich ist.
§ 3
Allgemeine Ausgangsbeschränkungen
(1) Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt.
(2) 1Triftige Gründe im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere:
- 1. die Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten,
- 2. der Besuch von Einrichtungen und die Wahrnehmung von Angeboten im Sinne von §§ 18 bis 21, soweit diese in Präsenzform stattfinden dürfen, und die Teilnahme an Prüfungen nach § 17,
- 3. die Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen, der Besuch bei Angehörigen therapeutischer Berufe sowie Blutspenden,
- 4. Versorgungsgänge, Einkauf und der Besuch von Dienstleistungsbetrieben in dem nach § 12 zulässigen Ausmaß,
- 5. der Besuch eines anderen Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von fünf Personen nicht überschritten wird; die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht,
- 6. der Besuch bei Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen in dem nach Nr. 5 zulässigen Umfang,
- 7. die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
- 8. die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen in dem nach Nr. 5 zulässigen Umfang,
- 9. die Begleitung Sterbender sowie die Teilnahme an Beerdigungen im engsten Familienkreis,
- 10. Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich allein, mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie mit den Angehörigen eines weiteren Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird; die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht,
- 11. die Versorgung von Tieren,
- 12. Behördengänge,
- 13. die Teilnahme an Gottesdiensten und an Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften unter den Voraussetzungen des § 6 sowie an Versammlungen unter den Voraussetzungen des § 7.
2Im Zeitraum vom 23. bis 26. Dezember 2020 findet Satz 1 Nr. 5 mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Zusammentreffen im engsten Familien- oder Freundeskreis von bis zu zehn Personen ohne Begrenzung der Zahl der Haushalte möglich ist; Satz 1 Nr. 5 Halbsatz 2 gilt entsprechend.
§ 4
Kontaktdatenerfassung
(1) 1Soweit nach dieser Verordnung oder aufgrund von Schutz- und Hygienekonzepten nach dieser Verordnung zum Zweck der Kontaktpersonenermittlung im Fall einer festgestellten Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 Kontaktdaten erhoben werden, sind jeweils Namen und Vornamen, eine sichere Kontaktinformation (Telefonnummer, E-Mail-Adresse oder Anschrift) sowie der Zeitraum des Aufenthaltes zu dokumentieren. 2Die Dokumentation ist so zu verwahren, dass Dritte sie nicht unbefugt einsehen können und die Daten vor unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust oder unbeabsichtigter Veränderung geschützt sind. 3Die Daten sind nach Ablauf von vier Wochen zu löschen. 4Werden gegenüber dem zur Erhebung Verpflichteten Kontaktdaten angegeben, müssen sie wahrheitsgemäß sein.
(2) 1Behörden, Gerichte und Stellen, die Aufgaben im öffentlichen Interesse erfüllen oder in Ausübung öffentlicher Gewalt handeln, können im Rahmen des Zutritts zu den jeweiligen Gebäuden oder Räumlichkeiten ebenfalls personenbezogene Daten nach Abs. 1 Satz 1 erheben. 2Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) 1Die nach Abs. 1 dokumentierten Daten sind den zuständigen Gesundheitsbehörden auf deren Verlangen hin zu übermitteln, soweit dies zur Kontaktpersonenermittlung erforderlich ist. 2Eine anderweitige Verwendung der Daten ist unzulässig. 3Die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden bleiben unberührt.
Teil 2
Öffentliches Leben
§ 5
Veranstaltungen
1Vorbehaltlich speziellerer Regelungen in dieser Verordnung sind Veranstaltungen, Versammlungen, soweit es sich nicht um Versammlungen nach § 7 handelt, Ansammlungen sowie öffentliche Festivitäten landesweit untersagt. 2Ausnahmegenehmigungen können auf Antrag von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde erteilt werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
§ 6
Gottesdienste, Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften
1Öffentlich zugängliche Gottesdienste in Kirchen, Synagogen und Moscheen sowie die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sind unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
- 1. In Gebäuden bestimmt sich die zulässige Höchstteilnehmerzahl nach der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Plätzen gewahrt wird.
- 2. Zwischen Personen, die nicht demselben Hausstand angehören, ist ein Mindestabstand von 1,5 m zu wahren.
- 3. Für die Besucher gilt Maskenpflicht.
- 4. Gemeindegesang ist untersagt.
- 5. Es besteht ein Infektionsschutzkonzept für Gottesdienste oder Zusammenkünfte, das die je nach Glaubensgemeinschaft und Ritus möglichen Infektionsgefahren minimiert; das Infektionsschutzkonzept ist auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
- 6. Gottesdienste, die den Charakter von Großveranstaltungen erreichen, sind untersagt.
2§ 5 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 7
Versammlungen im Sinne des Art. 8 des Grundgesetzes
(1) 1Bei Versammlungen im Sinne des Art. 8 des Grundgesetzes (GG) unter freiem Himmel muss zwischen allen Teilnehmern ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt und jeder Körperkontakt mit anderen Versammlungsteilnehmern oder Dritten vermieden werden. 2Die nach Art. 24 Abs. 2 des Bayerischen Versammlungsgesetzes (BayVersG) zuständigen Behörden haben, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist, durch entsprechende Beschränkungen nach Art. 15 BayVersG sicherzustellen, dass
- 1. die Bestimmungen nach Satz 1 eingehalten werden und
- 2. die von der Versammlung ausgehenden Infektionsgefahren auch im Übrigen auf ein infektionsschutzrechtlich vertretbares Maß beschränkt bleiben; davon ist in der Regel auszugehen, wenn die Versammlung nicht mehr als 200 Teilnehmer hat und ortsfest stattfindet.
3Für die Teilnehmer gilt Maskenpflicht; hiervon ausgenommen sind die Versammlungsleitung während Durchsagen und Redner während Redebeiträgen sowie Teilnehmer, die während der Versammlung ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führen. 4Sofern die Anforderungen nach Satz 2 auch durch Beschränkungen nicht sichergestellt werden können, ist die Versammlung zu verbieten.
(2) Versammlungen nach Art. 8 GG in geschlossenen Räumen sind unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
- 1. Der Veranstalter hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass zwischen allen Teilnehmern grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten und jeder Körperkontakt mit anderen Versammlungsteilnehmern oder Dritten vermieden werden kann.
- 2. Unter Beachtung der Anforderungen nach Nr. 1 sind höchstens 100 Teilnehmer zugelassen.
- 3. Für die Teilnehmer gilt Maskenpflicht; Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
- 4. Der Veranstalter hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
§ 8
Öffentliche Verkehrsmittel, Schülerbeförderung, Reisebusse
1Im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr und den hierzu gehörenden Einrichtungen besteht für Fahr- und Fluggäste sowie für das Kontroll- und Servicepersonal, soweit es in Kontakt mit Fahr- und Fluggästen kommt, Maskenpflicht. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Schülerbeförderung im freigestellten Schülerverkehr. 3Touristische Busreisen sind untersagt.
§ 9
Spezielle Besuchs- und Schutzregelungen
(1) 1Beim Besuch von Patienten oder Bewohnern von
- 1. Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt (Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 und 3 des Infektionsschutzgesetzes – IfSG),
- 2. vollstationären Einrichtungen der Pflege gemäß § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
- 3. Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe über Tag und Nacht erbracht werden,
- 4. ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach Art. 2 Abs. 3 des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes zum Zwecke der außerklinischen Intensivpflege (IntensivpflegeWGs), in denen ambulante Pflegedienste gemäß § 23 Abs. 6a IfSG Dienstleistungen erbringen,
- 5. Altenheimen und Seniorenresidenzen
gilt für die Besucher Maskenpflicht und das Gebot, nach Möglichkeit durchgängig einen Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten. 2Die Einrichtung hat ein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines vom Staatsministerium für Gesundheit und Pflege bekannt gemachten Rahmenkonzepts auszuarbeiten, zu beachten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
(2) In Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 und 5 gilt ergänzend Folgendes:
- 1. Jeder Bewohner darf von täglich höchstens einer Person besucht werden, die über ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verfügt und dieses auf Verlangen nachweisen muss; die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung mittels eines POC-Antigen-Schnelltests darf höchstens 48 Stunden und mittels eines PCR-Tests darf höchstens drei Tage vor dem Besuch vorgenommen worden sein; der Test muss die jeweils geltenden Anforderungen des Robert Koch-Instituts erfüllen; jeder Besucher hat zu jeder Zeit innerhalb der Einrichtung eine FFP2-Maske zu tragen.
- 2. Das Personal unterliegt der Beobachtung durch die zuständige Kreisverwaltungsbehörde und hat sich regelmäßig, mindestens an zwei verschiedenen Tagen pro Woche, in der der Beschäftigte zum Dienst eingeteilt ist, einer Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu unterziehen und das Ergebnis auf Verlangen der Leitung der Einrichtung und der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde oder einer von ihr beauftragten Stelle vorzulegen; die Einrichtungen sollen die erforderlichen Testungen organisieren; bei Auftreten von typischen Symptomen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber oder Geruchs- und Geschmacksverlust hat der Beschäftigte die zuständige Kreisverwaltungsbehörde unverzüglich zu informieren.
(3) Die Begleitung Sterbender ist jederzeit zulässig.
Teil 3
Sport und Freizeit
§ 10
Sport
(1) 1Die Ausübung von Individualsportarten ist nur im Rahmen von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 erlaubt. 2Die Ausübung von Mannschaftssportarten ist untersagt. 3Abs. 2 bleibt unberührt.
(2) Der Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Berufssportler sowie der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
- 1. Die Anwesenheit von Zuschauern ist ausgeschlossen.
- 2. Es erhalten nur solche Personen Zutritt zur Sportstätte, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind.
- 3. Der Veranstalter hat zur Minimierung des Infektionsrisikos ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und zu beachten, das auf Verlangen den zuständigen Behörden vorzulegen ist.
(3) 1Der Betrieb und die Nutzung von Sporthallen, Sportplätzen, Fitnessstudios, Tanzschulen und anderen Sportstätten ist untersagt. 2Abs. 2 und § 18 bleiben unberührt.
§ 11
Freizeiteinrichtungen
(1) 1Der Betrieb von Freizeitparks und vergleichbaren ortsfesten Freizeiteinrichtungen ist untersagt. 2Freizeitaktivitäten dürfen gewerblich weder unter freiem Himmel noch in geschlossenen Räumen angeboten werden.
(2) 1Spielplätze unter freiem Himmel sind für Kinder nur in Begleitung von Erwachsenen geöffnet. 2Die begleitenden Erwachsenen sind gehalten, jede Ansammlung zu vermeiden und wo immer möglich auf ausreichenden Abstand der Kinder zu achten.
(3) Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen sowie Führungen in Schauhöhlen und Besucherbergwerken sind untersagt.
(4) Der Betrieb von Seilbahnen, der Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr sowie von touristischen Bahnverkehren und Flusskreuzfahrten sind untersagt.
(5) 1Die Öffnung und der Betrieb von Badeanstalten, Hotelschwimmbädern, Thermen und Wellnesszentren sowie Saunen ist untersagt. 2Für Training und Wettkämpfe in Badeanstalten gilt § 10 Abs. 2.
(6) Bordellbetriebe, Prostitutionsstätten, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, Clubs, Diskotheken, sonstige Vergnügungsstätten und vergleichbare Freizeiteinrichtungen sind geschlossen.
Teil 4
Wirtschaftsleben
§ 12
Handels- und Dienstleistungsbetriebe, Märkte
(1) 1Für Betriebe des Groß- und Einzelhandels mit Kundenverkehr gilt:
- 1. Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden eingehalten werden kann.
- 2. Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 10 m2 für die ersten 800 m2 der Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 20 m2 für den 800 m2 übersteigenden Teil der Verkaufsfläche.
- 3. Für das Personal, die Kunden und ihre Begleitpersonen gilt Maskenpflicht in den Verkaufsräumen, auf dem Verkaufsgelände, in den Eingangs- und Warteflächen vor den Verkaufsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen; soweit in Kassen- und Thekenbereichen von Ladengeschäften durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist, entfällt die Maskenpflicht für das Personal.
- 4. Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
2Für Einkaufszentren gilt:
- 1. Hinsichtlich der einzelnen Ladengeschäfte gilt Satz 1.
- 2. Hinsichtlich der Einkaufszentren gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sich die zugelassene Höchstzahl an Kunden nach der Gesamtfläche des Einkaufszentrums bemisst und das Schutz- und Hygienekonzept die gesamten Kundenströme des Einkaufszentrums berücksichtigen muss.
(2) 1Für Dienstleistungsbetriebe mit Kundenverkehr gilt Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4. 2Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, sind untersagt (zum Beispiel Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios). 3Abweichend von Satz 2 sind Dienstleistungen des Friseurhandwerks unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zulässig.
(3) 1In Arzt- und Zahnarztpraxen und in allen sonstigen Praxen, soweit in ihnen medizinische, therapeutische und pflegerische Leistungen erbracht oder medizinisch notwendige Behandlungen angeboten werden, gilt Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Maskenpflicht auch insoweit entfällt, als die Art der Leistung sie nicht zulässt. 2Weitergehende Pflichten zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes bleiben unberührt.
(4) 1Wochenmärkte und andere Märkte zum Warenverkauf unter freiem Himmel, die keinen Volksfestcharakter aufweisen und keine großen Besucherströme anziehen, insbesondere kleinere traditionelle Kunst- und Handwerkermärkte, Töpfermärkte und Flohmärkte, sind zulässig. 2Für den Veranstalter gilt Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 mit der Maßgabe entsprechend, dass das Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines von den Staatsministerien für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege bekannt gemachten Rahmenkonzepts auszuarbeiten ist. 3Für das Verkaufspersonal, die Kunden und ihre Begleitpersonen gilt Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 entsprechend. 4Unterhaltende Tätigkeiten im Sinn des § 55 Abs. 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung, Festzelte und künstlerische Darbietungen sind im Rahmen solcher Märkte nicht gestattet. 5§ 5 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 13
Gastronomie
(1) Gastronomiebetriebe jeder Art sind vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 untersagt.
(2) Zulässig sind die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken.
(3) 1Zulässig ist der Betrieb von nicht öffentlich zugänglichen Betriebskantinen, wenn gewährleistet ist, dass zwischen allen Gästen, die nicht zu demselben Hausstand gehören, ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten wird. 2Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
§ 14
Beherbergung
(1) 1Übernachtungsangebote dürfen von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Schullandheimen, Jugendherbergen, Campingplätzen und allen sonstigen gewerblichen Unterkünften nur für glaubhaft notwendige, insbesondere für berufliche und geschäftliche Zwecke zur Verfügung gestellt werden. 2Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind untersagt.
(2) Für Übernachtungsangebote nach Abs. 1 Satz 1 gilt:
- 1. Der Betreiber stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass zwischen Gästen, die nicht zu demselben Hausstand gehören, und zwischen Gästen und Personal grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten wird.
- 2. Gäste, die im Verhältnis zueinander nicht zu demselben Hausstand gehören, dürfen nicht zusammen in einem Zimmer oder einer Wohneinheit untergebracht werden.
- 3. Für das Personal im Servicebereich oder in Bereichen, in denen ein Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, sowie für die Gäste, solange sie sich nicht am Tisch des Restaurantbereichs oder in ihrer Wohneinheit befinden, gilt Maskenpflicht; § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 2 gilt entsprechend.
- 4. Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines von den Staatsministerien für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege bekannt gemachten Rahmenkonzepts für Beherbergungsbetriebe auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
- 5. Der Betreiber hat die Kontaktdaten der Gäste nach Maßgabe von § 4 Abs. 1 zu erheben.
(3) Für gastronomische Angebote gelten die jeweils speziellen Regelungen dieser Verordnung.
§ 15
Tagungen, Kongresse, Messen
Tagungen, Kongresse, Messen und vergleichbare Veranstaltungen sind untersagt.
§ 16
Betriebliche Unterkünfte
1Für Unternehmen und landwirtschaftliche Betriebe, die mindestens 50 Personen beschäftigen, die in Sammelunterkünften oder in betriebseigenen oder angemieteten Unterkünften untergebracht sind, können die aus infektionsschutzrechtlicher Sicht erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde im Einzelfall angeordnet werden. 2Die Betreiber sind für die Einhaltung der Schutz- und Hygienemaßnahmen verantwortlich und haben dies regelmäßig zu überprüfen und zu dokumentieren.
Teil 5
Bildung und Kultur
§ 17
Prüfungswesen
1Die Abnahme von Prüfungen ist nur zulässig, wenn zwischen allen Teilnehmern ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist. 2Soweit die Einhaltung des Mindestabstands aufgrund der Art der Prüfung nicht möglich ist, sind gleichermaßen wirksame anderweitige Schutzmaßnahmen zu treffen. 3Nicht zum Prüfungsbetrieb gehörende Zuschauer sind nicht zugelassen. 4§ 5 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 18
Schulen
(1) 1Unterricht und sonstige Schulveranstaltungen sowie die Mittagsbetreuung an Schulen im Sinne des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) sind zulässig, wenn durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, dass dem Infektionsschutz Rechnung getragen wird. 2Zu diesem Zweck haben die Schulen und die Träger der Mittagsbetreuung ein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines ihnen von den Staatsministerien für Unterricht und Kultus und für Gesundheit und Pflege zur Verfügung gestellten Hygieneplans (Rahmenhygieneplan) auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. 3An allgemeinbildenden Schulen und Wirtschaftsschulen ab der Jahrgangsstufe acht, an Beruflichen Oberschulen in der Jahrgangsstufe elf und in Vorklassen findet Wechselunterricht statt; ausgenommen ist die jeweils letzte Jahrgangsstufe der in Halbsatz 1 genannten Schularten, alle Schulen zur sonderpädagogischen Förderung und die Schulen für Kranke. 4An den übrigen beruflichen Schulen findet kein Unterricht in Präsenzform statt.
(2) 1Auf dem Schulgelände besteht Maskenpflicht. 2Unbeschadet des § 2 sind von dieser Pflicht ausgenommen
- 1. Schülerinnen und Schüler nach Genehmigung des aufsichtführenden Personals aus zwingenden pädagogisch-didaktischen oder schulorganisatorischen Gründen,
- 2. Schulverwaltungspersonal nach Erreichen des jeweiligen Arbeitsplatzes, sofern nicht weitere Personen anwesend sind,
- 3. Schülerinnen und Schüler während einer effizienten Stoßlüftung des Klassenraums sowie kurzzeitig während der Pausen auf den unter freiem Himmel gelegenen Teilen des Schulgeländes, solange dabei verlässlich ein ausreichender Mindestabstand eingehalten wird.
3Wird der Verpflichtung nach Satz 1 nicht nachgekommen, soll die Schulleiterin oder der Schulleiter die Person des Schulgeländes verweisen. 4Die jeweiligen Erziehungsberechtigten müssen dafür sorgen, dass die Schülerinnen und Schüler der Maskenpflicht nachkommen. 5Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von der Maskenpflicht am Platz zulassen, soweit dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für den Lehr- und Studienbetrieb am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern und am Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern.
§ 19
Tagesbetreuungsangebote für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige
(1) 1Für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und Heilpädagogischen Tagesstätten haben die jeweiligen Träger ein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines ihnen von den Staatsministerien für Familie, Arbeit und Soziales und für Gesundheit und Pflege zur Verfügung gestellten Rahmenhygieneplans auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. 2Dabei sind einrichtungsspezifische Anforderungen und die Umstände vor Ort zu berücksichtigen.
(2) 1Für Ferientagesbetreuung und organisierte Spielgruppen für Kinder gilt Abs. 1 entsprechend. 2Auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde ist eine Dokumentation der betreuten Kinder und der Betreuungspersonen vorzulegen.
§ 20
Außerschulische Bildung, Musikschulen, Fahrschulen
(1) Angebote der Erwachsenenbildung nach dem Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetz und vergleichbare Angebote anderer Träger sowie sonstige außerschulische Bildungsangebote vorbehaltlich der Abs. 2 bis 4 sind in Präsenzform untersagt.
(2) 1Die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Erste-Hilfe-Kurse und die Ausbildung von ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Technischen Hilfswerks sind zulässig, wenn zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist. 2Es besteht Maskenpflicht, soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann, insbesondere in Verkehrs- und Begegnungsbereichen, sowie bei Präsenzveranstaltungen am Platz. 3§ 17 Satz 2 gilt entsprechend. 4Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
(3) 1Unterricht an Musikschulen darf nur erteilt werden, wenn zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 m, bei Blasinstrumenten und Gesang ein Mindestabstand von 2 m gewahrt ist. 2Dies gilt entsprechend für Musikunterricht außerhalb von Schulen.
(4) 1Für theoretischen Fahrschulunterricht, Nachschulungen, Eignungsseminare sowie theoretische Fahrprüfungen gilt Abs. 2 Satz 1 bis 3 entsprechend. 2Für den praktischen Fahrschulunterricht und für praktische Fahrprüfungen gilt Maskenpflicht.
(5) § 5 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 21
Hochschulen
1An den Hochschulen finden keine Präsenzveranstaltungen statt. 2Praktische und künstlerische Ausbildungsabschnitte sowie Veranstaltungen, die besondere Labor- oder Arbeitsräume an den Hochschulen erfordern, sind abweichend von Satz 1 zulässig, wenn sichergestellt ist, dass zwischen allen Beteiligten grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten wird. 3In Veranstaltungen nach Satz 2 besteht Maskenpflicht. 4Speziellere Regelungen nach dieser Verordnung bleiben unberührt.
§ 22
Bibliotheken, Archive
1Bibliotheken und Archive sind geschlossen. 2Abweichend von Satz 1 ist die Öffnung von wissenschaftlichen Bibliotheken zulässig, soweit sichergestellt ist, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden kann.
§ 23
Kulturstätten
Geschlossen sind:
- 1. Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten,
- 2. Theater, Opern, Konzerthäuser, Bühnen, Kinos und ähnliche Einrichtungen,
- 3. zoologische und botanische Gärten.
Teil 6
Sonderbereiche und inzidenzabhängige Regelungen
§ 24
Weitergehende Maskenpflicht, Alkoholverbot, Nachverfolgung von Infektionsketten
(1) Es besteht Maskenpflicht
- 1. auf von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde festzulegenden zentralen Begegnungsflächen in Innenstädten oder sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten,
- 2. auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen einschließlich der Fahrstühle von öffentlichen Gebäuden sowie von sonstigen öffentlich zugänglichen Gebäuden, für die in dieser Verordnung keine besonderen Regelungen vorgesehen sind,
- 3. auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen der Arbeitsstätte, insbesondere in Fahrstühlen, Fluren, Kantinen und Eingängen; Gleiches gilt für den Arbeitsplatz, soweit der Mindestabstand von 1,5 m nicht zuverlässig eingehalten werden kann.
(2) Die Abgabe von alkoholischen Getränken an Tankstellen und durch sonstige Verkaufsstellen und Lieferdienste ist in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr untersagt.
(3) 1Der Konsum von Alkohol ist auf den öffentlichen Verkehrsflächen der Innenstädte und an sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, untersagt. 2Die konkret betroffenen Örtlichkeiten sind jeweils von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde festzulegen.
(4) Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen, soweit dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
(5) Sobald in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt eine vollständige Nachverfolgung von Infektionsketten personell nicht mehr gewährleistet werden kann, hat die zuständige Kreisverwaltungsbehörde
- 1. dies gegenüber der zuständigen Regierung anzuzeigen und
- 2. um personelle Verstärkung etwa durch Kräfte von Polizei und Bundeswehr zu ersuchen.
§ 25
Regelungen bei einer Sieben-Tage-Inzidenz größer 200
1Wird in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt der nach § 28a Abs. 3 Satz 12 IfSG bestimmte Inzidenzwert von 200 Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen überschritten, so gilt ab dem auf die erstmalige Überschreitung folgenden Tag Folgendes:
- 1. Von 21 Uhr bis 5 Uhr ist der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung untersagt, es sei denn, dies ist begründet aufgrund
- a)eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen,
- b)der Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten oder unaufschiebbarer Ausbildungszwecke,
- c)der Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
- d)der unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger,
- e)der Begleitung Sterbender,
- f)von Handlungen zur Versorgung von Tieren,
- g)der Teilnahme an Gottesdiensten und Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften im Zeitraum vom 24. bis 26. Dezember 2020 oder
- h)von ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen.
- 2. Abweichend von § 12 Abs. 4 sind Märkte zum Warenverkauf mit Ausnahme des Verkaufs von Lebensmitteln im Rahmen regelmäßig stattfindender Wochenmärkte untersagt.
- 3. An allen Schulen nach § 18 Abs. 1 Satz 1 findet ab der Jahrgangsstufe acht mit Ausnahme der jeweils letzten Jahrgangsstufe und der Schulen zur sonderpädagogischen Förderung kein Unterricht in Präsenzform statt.
- 4. Abweichend von § 20 Abs. 3 und 4 sind der Unterricht an Musikschulen und Fahrschulunterricht in Präsenzform untersagt.
2Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde hat die Überschreitung des Inzidenzwertes nach Satz 1 ortsüblich bekanntzumachen. 3Sie kann das Außerkrafttreten der Regelungen nach Satz 1 anordnen, wenn der in Satz 1 bestimmte Inzidenzwert seit mindestens sieben Tagen in Folge unterschritten worden ist. 4Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde hat im Rahmen der zur Verfügung stehenden Testkapazität insbesondere in Einrichtungen wie Alten- und Pflegeheimen, Behinderteneinrichtungen, Krankenhäusern und Schulen freiwillige Reihentestungen durchzuführen und anzubieten.
§ 26
Regelungen bei einer Sieben-Tage-Inzidenz größer 300
Wird in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt der nach § 28a Abs. 3 Satz 12 IfSG bestimmte Inzidenzwert von 300 Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen überschritten, so muss die zuständige Kreisverwaltungsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Regierung unbeschadet des § 28 unverzüglich weitergehende Anordnungen treffen.
§ 27
Regelungen bei einer Sieben-Tage-Inzidenz kleiner 50
Wird in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt der nach § 28a Abs. 3 Satz 12 IfSG bestimmte Inzidenzwert von 50 Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen nicht überschritten und hat die Entwicklung des Inzidenzwertes eine sinkende Tendenz, so kann die zuständige Kreisverwaltungsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Regierung erleichternde Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung durch Allgemeinverfügung zulassen.
Teil 7
Schlussvorschriften
§ 28
Örtliche Maßnahmen und ergänzende Anordnungen
1Weiter gehende Anordnungen der örtlich für den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden bleiben unberührt. 2Die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden können, auch soweit in dieser Verordnung Schutzmaßnahmen oder Schutz- und Hygienekonzepte vorgeschrieben sind, im Einzelfall ergänzende Anordnungen erlassen, soweit es aus infektionsschutzrechtlicher Sicht erforderlich ist.
§ 29
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 3 die eigene Wohnung ohne triftigen Grund verlässt,
- 2. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 4 falsche Kontaktdaten angibt,
- 3. entgegen § 5 Satz 1 oder § 7 Abs. 2 eine Veranstaltung oder Versammlung durchführt, entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 4 als Veranstalter kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen kann oder entgegen § 5 Satz 1 oder § 7 Abs. 1 Satz 1 an einer Veranstaltung oder Versammlung teilnimmt,
- 4. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 3 oder § 7 Abs. 2 Nr. 3 als Teilnehmer einer Versammlung der Maskenpflicht nicht nachkommt,
- 5. entgegen §§ 8, 9 und § 20 Abs. 2 und 4, § 21 Satz 3 oder entgegen §§ 12 und 14 als Besucher, Kunde, Begleitperson oder Gast der Maskenpflicht oder der Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske nicht nachkommt,
- 6. entgegen § 9 als Betreiber einer Einrichtung kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen kann,
- 7. entgegen § 10 Abs. 1 oder 2 Sport betreibt, entgegen § 10 Abs. 2 Nr. 1 Zuschauer zulässt, entgegen § 10 Abs. 3 Sporthallen, Sportplätze, Fitnessstudios, Tanzschulen oder andere Sportstätten betreibt oder nutzt,
- 8. entgegen § 11 Abs. 1 oder Abs. 4 bis 6 Einrichtungen betreibt oder entgegen § 11 Abs. 3 touristische Führungen durchführt,
- 9. entgegen § 12 als Betreiber eines Ladengeschäfts, einer Verkaufsstelle auf einem Markt oder eines Einkaufszentrums oder als Verantwortlicher eines Dienstleistungsbetriebs oder einer Praxis den dort genannten Pflichten nicht nachkommt oder nicht sicherstellt, dass das Personal der Maskenpflicht nachkommt oder als Veranstalter eines Marktes den dort genannten Pflichten nicht nachkommt,
- 10. entgegen § 13 einen Gastronomiebetrieb öffnet,
- 11. entgegen § 14 Unterkünfte zur Verfügung stellt, ohne den dort genannten Pflichten nachzukommen, oder nicht sicherstellt, dass das Personal der Maskenpflicht nachkommt,
- 12. entgegen § 15 Tagungen, Kongresse oder Messen durchführt,
- 13. entgegen § 16 als Betreiber die angeordneten Schutz- und Hygienemaßnahmen nicht einhält, ihre Nichteinhaltung durch die Beschäftigten duldet oder den Pflichten zur Überprüfung oder Dokumentation nicht nachkommt,
- 14. entgegen § 17 Prüfungen durchführt,
- 15. entgegen § 18 private Schulen nach den Art. 90 ff. BayEUG betreibt, ohne den in § 18 Abs. 1 genannten Pflichten nachzukommen, oder nicht sicherstellt, dass der Maskenpflicht nach § 18 Abs. 2 an einer solchen Schule nachgekommen wird, oder wer entgegen § 18 Abs. 2 Satz 4 als Erziehungsberechtigter wiederholt und beharrlich nicht dafür sorgt, dass der Maskenpflicht nachgekommen wird,
- 16. entgegen § 20 Bildungsangebote betreibt, Musikunterricht erteilt oder Fahrschulunterricht durchführt,
- 17. entgegen § 23 die dort genannten Einrichtungen betreibt,
- 18. entgegen § 24 Abs. 1 der Maskenpflicht nicht nachkommt, entgegen § 24 Abs. 2 alkoholische Getränke abgibt oder entgegen § 24 Abs. 3 Alkohol konsumiert,
- 19. entgegen § 25 Satz 1 Nr. 1 sich außerhalb der eigenen Wohnung aufhält, entgegen § 25 Satz 1 Nr. 2 Märkte veranstaltet, entgegen § 25 Satz 1 Nr. 4 Unterricht an Musikschulen oder Fahrschulunterricht anbietet oder durchführt.
§ 29a
Änderung der Einreise-Quarantäneverordnung
Die Einreise-Quarantäneverordnung (EQV) vom 5. November 2020 (BayMBl. Nr. 630, BayRS 2126-1-6-G), die durch §§ 1 und 2 der Verordnung vom 29. November 2020 (BayMBl. Nr. 681) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)Nr. 1 wird aufgehoben.
- b)In Nr. 3 Buchst. a werden nach dem Wort „ersten“ die Wörter „oder zweiten“ eingefügt.
- 2. In § 5 wird die Angabe „20. Dezember 2020“ durch die Angabe „5. Januar 2021“ ersetzt.
§ 30
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Verordnung tritt am 9. Dezember 2020 in Kraft und mit Ablauf des 5. Januar 2021 außer Kraft. 2Mit Ablauf des 8. Dezember 2020 tritt die Neunte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (9. BayIfSMV) vom 30. November 2020 (BayMBl. Nr. 683, BayRS 2126-1-13-G) außer Kraft.
München, den 8. Dezember 2020
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
Melanie Huml
Staatsministerin