Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 712 vom 08.12.2020

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Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

2126-1-14-G

Begründung der Zehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (10. BayIfSMV)

vom 8. Dezember 2020

Die Begründung der Zehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayMBl. 2020 Nr. 711) wird im Hinblick auf § 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG bekannt gemacht.

Die vorliegende Verordnung beruht auf § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, §§ 28a, 29 IfSG in Verbindung mit § 9 Nr. 5 DelV.

Gemäß § 28a Abs. 3 Satz 1 und 2 IfSG sind Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie insbesondere an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten, wobei dies grundsätzlich unter Berücksichtigung des jeweiligen Infektionsgeschehens regional bezogen auf die Ebene der Landkreise, Bezirke oder kreisfreien Städte an den Schwellenwerten nach Maßgabe von § 28a Abs. 3 Satz 4 bis 12 IfSG erfolgen muss, soweit Infektionsgeschehen innerhalb eines Landes nicht regional übergreifend oder gleichgelagert sind. Gemäß § 28a Abs. 3 Satz 9 IfSG sind bei einer bundesweiten Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen bundesweit abgestimmte, umfassende und auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben.

Die Bestimmungen der 10. BayIfSMV führen ein Maßnahmenpaket fort, dessen Eckpunkte in der Konferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bereits am 28. Oktober 2020 beschlossen und die ursprünglich in der 8. BayIfSMV umgesetzt worden waren. Über die Verlängerung der bislang bestehenden Beschränkungen hinaus erfolgte in Gestalt der 9. BayIfSMV eine Verschärfung von Maßnahmen, wie sie in der Konferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 25. November 2020 nach der Evaluation der bisherigen Maßnahmen beschlossen worden waren. Der Beschluss vom 25. November 2020 sieht zudem vor, dass gemäß der Hotspotstrategie in allen Hotspots ab einer Inzidenz von 50 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohnern pro Woche sofort ein konsequentes Beschränkungskonzept umgesetzt werden muss. Bei weiter steigendem Infektionsgeschehen sind zusätzliche Maßnahmen erforderlich. Bei besonders extremen Infektionslagen mit einer Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohnern pro Woche und diffusem Infektionsgeschehen sollen die umfassenden allgemeinen Maßnahmen nochmals erweitert werden, um kurzfristig eine deutliche Absenkung des Infektionsgeschehens zu erreichen.

Anlass für die erneute Verschärfung in Gestalt der 10. BayIfSMV ist die sich fortsetzende Stagnation des Infektionsgeschehens auf sehr hohem Niveau mit vereinzelt regionalen Sieben-Tage-Inzidenzwerten von über 500. Die bisher ergriffenen Maßnahmen (u. a. „Lockdown Light“ und „Hotspotstrategie“) haben keinen Rückgang der Fallzahlen herbeigeführt. Das Ziel einer Sieben-Tage-Inzidenz von 50 Fällen pro 100 000 Einwohner ist damit weiterhin unerreicht. Seit dem 21. Oktober 2020 überschreitet die Zahl der neuen Fälle nach Meldedatum beinahe jeden Tag (mit Ausnahme von vier Wochenendtagen) den Höchstwert vom 1. April 2020 (damals 1 988 Fälle nach Meldedatum). Die Höchstwerte im November und Dezember (wie zuletzt am 3. Dezember 2020 mit 4 541 Fällen nach Meldedatum) sind mehr als doppelt so hoch (https://www.lgl.bayern.de/gesundheit/infektionsschutz/infektionskrankheiten_a_z/coronavirus/karte_coronavirus/#meldedatum).

Am 8. Dezember 2020 liegt die Sieben-Tage-Inzidenz für Bayern bei 177 und damit auf einem sehr hohen Niveau und über dem Bundesdurchschnitt von 147 (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Dez_2020/2020-12-08-de.pdf?__blob=publicationFile). Als Ziel des „Lockdown Light“ war eine Sieben-Tage-Inzidenz von höchstens 50 (Schwellenwert) ausgegeben worden. Dies ist der Wert, bei welchem erfahrungsgemäß eine Kontaktpersonennachverfolgung durch die Gesundheitsämter noch gewährleistet werden kann und der mittlerweile auch in § 28a Abs. 3 Satz 5, 9 und 10 IfSG als Orientierungswert für die Abgrenzung zwischen breit angelegten Schutzmaßnahmen und umfassenden Schutzmaßnahmen gesetzlich verankert ist.

In Bayern lagen am 26. November 2020 alle Landkreise und kreisfreien Städte über diesem Schwellenwert, davon 86 Landkreise und kreisfreie Städte sogar über dem Wert von 100, zwei davon überschritten die Sieben-Tage-Inzidenz von 300, davon wiederum überstieg einer die Sieben-Tage-Inzidenz von 400 (https://www.lgl.bayern.de/gesundheit/infektionsschutz/infektionskrankheiten_a_z/coronavirus/karte_coronavirus/#karte). Die Situation hat sich seither nicht wesentlich entspannt. Insgesamt verzeichneten nach den Daten des LGL am 30. November 2020 85 Landkreise und kreisfreie Städte eine Sieben-Tage-Inzidenz von über 100, davon 23 Kreise über 200, davon wiederum vier Kreise über 300 und ein Kreis über 500. 10 bayerische Landkreise und kreisfreie Städte lagen über dem Schwellenwert von 50, lediglich ein Stadtkreis lag darunter. Auch in der ersten Dezemberwoche ist keine Änderung der Situation eingetreten. Vielmehr hat sich das Infektionsgeschehen in einigen Landkreisen und kreisfreien Städten verschärft. Am 8. Dezember 2020 lagen nach den Daten des RKI bayernweit 96 Landkreise und kreisfreien Städte über dem Schwellenwert von 50 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner, davon 85 Landkreise und kreisfreien Städte über dem Wert von 100, davon wiederum überschritten 6 Landkreise und kreisfreien Städte die Sieben-Tage-Inzidenz von 300, unter diesen auch der Landkreis Regen mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von 578,7 (https://experience.arcgis.com/experience/478220a4c454480e823b17327b2bf1d4/page/page_1).

Die zunehmend kritische Situation zeigt sich auch an dem starken Anstieg der COVID-19-Patienten, die in den bayerischen Krankenhäusern behandelt werden müssen. Während am 28. Oktober noch 133 COVID-19-Patienten in Intensivbetten mit der Möglichkeit zur invasiven Beatmung behandelt wurden, sind es aktuell bereits 657 (Meldungen der Krankenhäuser in IVENA vom 8. Dezember 2020). Einzelne Krankenhäuser und Leitstellen melden bereits, dass in ihrem Einzugsgebiet nur noch wenige Intensivbetten mit invasiver Beatmungsmöglichkeit zur Verfügung stehen. Wenig freie Kapazitäten (< 10 Intensivbetten mit invasiver Beatmungsmöglichkeit) stehen derzeit laut Meldungen der Krankenhäuser u.a. in den Leitstellen Fürstenfeldbruck, Erding, Ansbach, Untermain, Nordoberpfalz, Straubing, Landshut und Mittelfranken-Süd zur Verfügung. Auch aus den Meldungen der Kliniken in der Landeshauptstadt München geht hervor, dass es hier bereits in einzelnen Krankenhäusern zur Knappheit an Intensivbetten mit invasiver Beatmungsmöglichkeit kommt. Anders als in der ersten Welle im Frühjahr 2020 steigt auch die Zahl der COVID-19-Patienten auf den Allgemeinpflegestationen in den Krankenhäusern stark an. Am 28. Oktober 2020 waren es 869 Patienten, die wegen einer SARS-CoV-2-Infektion im Krankenhaus auf einer Normalstation behandelt werden mussten, aktuell (Stand 8. Dezember 2020) sind es 3 047 Patienten. Gegenüber dem Vortag (7. Dezember 2020) ist dies eine Zunahme um ca. 200 Patienten. Die Krankenhäuser berichten vermehrt, dass das Personal diesen Belastungen aufgrund des hohen Betreuungsaufwands der COVID-19-Patienten nicht über einen längeren Zeitraum standhalten kann. Es komme aktuell bereits vermehrt zu Krankheitsfällen im Personal.

Daneben steigt auch die Zahl der Todesfälle weiter an. Am 3. Dezember verzeichnete das LGL im Vergleich zum Vortag 106 neue Todesfälle. Diese Zahl übertrifft erstmals den bisherigen Höchstwert vom 15. April 2020 von 104 Todesfällen binnen 24 Stunden. Exakt diesen Wert von neuen Todesfällen meldete das LGL auch am 8. Dezember 2020.

Zum einen ist daher eine Fortschreibung der Maßnahmen der 8. BayIfSMV und der 9. BayIfSMV dringend erforderlich. Darüber hinaus sind aber zum anderen in der 10. BayIfSMV auch weitere Verschärfungen zwingend geboten, weil sich gezeigt hat, dass die bisherigen Maßnahmen noch nicht zu einem spürbaren landesweiten Rückgang der Infektionszahlen geführt haben. Vielmehr kommt es weiter zu starken, diffusen Infektionsgeschehen mit zahlreichen regionalen Hotspots. Nur durch eine weitere Verschärfung der Maßnahmen kann gewährleistet werden, dass es zu dem erforderlichen spürbaren und dauerhaften Rückgang der Infektionszahlen kommt, um das Gesundheitssystem vor einer Überlastung zu schützen, welche wiederum Todesfälle infolge nicht mehr hinreichender Behandlungskapazitäten erwarten ließe. Diese negativen Auswirkungen können nur durch die vorliegend getroffenen Maßnahmen verhindert werden.

Im Zentrum der Maßnahmen steht eine Ausgangsbeschränkung im Sinne des § 28a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 IfSG. Hintergrund hierfür ist Folgender:

Der Hauptübertragungsweg für SARS-CoV-2 ist die respiratorische Aufnahme virushaltiger Partikel. Das Virus kann bereits übertragen werden, bevor die Infizierten Symptome entwickeln oder bei sehr geringer bzw. fehlender Symptomatik. Dies erschwert die Kontrolle der Ausbreitung. Zugelassene Impfstoffe stehen bisher nicht und auch in absehbarer Zeit noch nicht im erforderlichen Maße zur Verfügung; die Therapie schwerer Krankheitsverläufe ist komplex und langwierig. Ein nicht unerheblicher Teil der Infektionen führt zu einem schwerwiegenden Krankheitsverlauf, in dessen Rahmen eine intensivmedizinische Behandlung erforderlich ist.

Zur Verminderung des Übertragungsrisikos sind die schnelle Isolierung von positiv getesteten Personen sowie die Identifikation und die frühzeitige Quarantäne enger Kontaktpersonen erforderlich. Die Unterbrechung von Infektionsketten wird durch das gesteigerte Infektionsgeschehen und die diffuse Ausbreitung des Virus in der Bevölkerung zunehmend erschwert. Daher ist es notwendig, durch eine erhebliche Reduzierung der Kontakte in der Bevölkerung insgesamt das Infektionsgeschehen einzudämmen, um die Zahl der Neuinfektionen wieder in die Größenordnung von unter 50 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen zu senken.

Eine zeitlich befristete, merkliche Einschränkung persönlicher Kontakte ist nach den Erfahrungen aus der ersten Welle der Pandemie geeignet, die bei weiter steigenden Infektionszahlen bestehende konkrete Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems abzuwenden. Dies ist von wissenschaftlicher Seite überzeugend bestätigt worden. Eine solche Einschränkung ist auch erforderlich, weil mildere, gleich wirksame Mittel nicht zu Verfügung stehen. Dem Normgeber steht in diesem Bereich zudem eine Einschätzungsprärogative zu (vgl. dazu etwa BayVGH, Beschluss vom 9. April 2020 – 20 NE 20.664 – BeckRS 2020, 6515).

Gegenüber dem in einigen europäischen Mitgliedstaaten beobachteten oder ernstlich drohenden Zusammenbruch des Gesundheitssystems mit dem Versterben teils tausender Menschen pro Tag und einer erheblichen Übersterblichkeit im Vergleich zu den Vorjahren stellen die vorliegenden Maßnahmen den wesentlich geringeren Eingriff dar, zumal sich eine pauschale Abwägung zulasten menschlichen Lebens verbietet.

Zwar zeigen die im Rahmen der 8. BayIfSMV und der 9. BayIfSMV getroffenen Maßnahmen inzwischen erste Wirkung. Wenngleich die Anzahl der intensivmedizinisch behandelten COVID-19-Fälle weiter angestiegen ist, konnte die Anstiegskurve abgeflacht werden. Das Infektionsgeschehen befindet sich nunmehr in einer Seitwärtsbewegung, verharrt aber auf sehr hohem Niveau. Wie dargestellt, ist das ursprüngliche Ziel der in der 8. BayIfSMV und der 9. BayIfSMV enthaltenen Maßnahmen – der Rückgang der Infektionszahlen auf eine Sieben-Tages-Inzidenz von maximal 50 pro 100 000 Einwohner – noch nicht erreicht worden. Da auch die verschärften Kontaktbeschränkungen und weiterführenden Maßnahmen in der 9. BayIfSMV dieses Ziel nicht erreichen konnten, wird durch die vorliegende Verordnung eine Ausgangsbeschränkung eingeführt, wie sie nach § 28a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 IfSG vorgesehen ist. Die Voraussetzung, dass auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erheblich gefährdet wäre, liegt vor, weil die aktuelle Lage zeigt, dass die bisherigen Maßnahmen nicht ausgereicht haben, die Infektionszahlen in Bayern von dem noch immer bestehenden sehr hohen Niveau zurückzuführen.

Angeordnet wird daher, dass das Verlassen der eigenen Wohnung nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt ist. Ein nicht abschließender Katalog triftiger Gründe ist in § 3 Abs. 2 Satz 1 normiert. Der Begriff der „Behördengänge“ gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 12 ist dabei nach dem allgemeinen Sprachgebrauch zu verstehen und beschränkt sich nicht auf Behörden im engeren Sinn. Vielmehr ist damit auch das Aufsuchen von Gerichten und Stellen, die Aufgaben im öffentlichen Interesse erfüllen (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 1) umfasst.

Eine Ausgangsbeschränkung allein ist allerdings nicht ausreichend, um eine Reduktion des Infektionsgeschehens zu gewährleisten. Flankierende Maßnahmen müssen insbesondere insoweit angeordnet werden, als das Verlassen der eigenen Wohnung aus triftigem Grund möglich bleibt. Insbesondere gilt weiterhin, dass bei Besuch eines anderen Hausstands (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 der 10. BayIfSMV) und im Rahmen des Sports oder der Bewegung an der frischen Luft mit den Angehörigen eines weiteren Hausstands (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 der 10. BayIfSMV) eine Gesamtzahl von fünf Personen nicht überschritten werden darf, wobei die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren für die Gesamtzahl außer Betracht bleiben.

Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 der 10. BayIfSMV ist lediglich im Zeitraum vom 23. bis 26. Dezember 2020 im Rahmen des Besuchs eines anderen Hausstands ein Zusammentreffen von bis zu 10 Personen ohne Begrenzung der Zahl der Haushalte möglich. Die Sonderregelung für die Zeit vom 23. bis 26. Dezember 2020 trägt dem Umstand Rechnung, dass es für viele Menschen sehr wichtig ist, diese Festtage im Kreis von Familie und Freunden verbringen zu können – umso mehr angesichts der Einschränkungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie in den letzten Monaten. Die zeitlich begrenzte Erleichterung der Maßnahme folgt aus der Abwägung, einerseits das Infektionsrisiko möglichst gering zu halten, und andererseits soziale Kontakte als ebenfalls wichtigen Einflussfaktor auf die Gesundheit zu einem emotional sehr wichtigen Zeitpunkt zu ermöglichen.

Daneben bleiben die bisherigen weiteren Einschränkungen des öffentlichen Lebens bestehen und müssen zum Teil erweitert werden, um eine weitere Kontaktreduktion zu gewährleisten.

Entsprechende Beschränkungen sind gemäß der bundesgesetzlichen Regelung in § 28a Abs. 1 Nr. 1 (Anordnung eines Abstandsgebots im öffentlichen Raum), Nr. 2 (Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung), Nr. 3 (Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum), Nr. 4 (Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten für Betriebe, Einrichtungen oder Angebote mit Publikumsverkehr), Nr. 5 (Untersagung oder Beschränkung von Freizeit- und ähnlichen Veranstaltungen), Nr. 6 (Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzurechnen sind), Nr. 7 (Untersagung oder Beschränkung von Kulturveranstaltungen oder des Betriebs von Kultureinrichtungen), Nr. 8 (Untersagung oder Beschränkung von Sportveranstaltungen und der Sportausübung), Nr. 9 (umfassendes oder auf bestimmte Zeiten beschränktes Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder in bestimmten öffentlich zugänglichen Einrichtungen), Nr. 10 (Untersagung von oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Veranstaltungen, Ansammlungen, Aufzügen, Versammlungen sowie religiösen oder weltanschaulichen Zusammenkünften), Nr. 11 (Untersagung oder Beschränkung von Reisen, insbesondere von touristischen Reisen), Nr. 12 (Untersagung oder Beschränkung von Übernachtungsangeboten), Nr. 13 (Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von gastronomischen Einrichtungen), Nr. 14 (Schließung oder Beschränkung von Betrieben, Gewerben, Einzel- oder Großhandel), Nr. 15 (Untersagung oder Beschränkung des Betretens oder des Besuchs von Einrichtungen des Gesundheits- oder Sozialwesens), Nr. 16 (Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33 IfSG, Hochschulen, außerschulischen Einrichtungen der Erwachsenenbildung oder ähnlichen Einrichtungen oder Erteilung von Auflagen für die Fortführung ihres Betriebs) und Nr. 17 IfSG (Anordnung der Verarbeitung der Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Veranstaltungsteilnehmern, um nach Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mögliche Infektionsketten nachverfolgen und unterbrechen zu können) zulässig.

Zur Erreichung des Ziels, die Sieben-Tage-Inzidenz in Bayern flächendeckend wieder auf eine solche von höchstens 50 pro 100 000 Einwohner zurückzuführen, müssen über die in der 9. BayIfSMV angeordneten Maßnahmen hinaus folgende weitergehende Maßnahmen ergriffen werden:

In Gottesdiensten besteht nunmehr für die Besucher auch dann Maskenpflicht, wenn sie sich an ihrem Platz befinden. Dies ist insbesondere deswegen erforderlich, weil Gottesdienste in der Weihnachtszeit erfahrungsgemäß erheblich stärker besucht werden als im Jahresmittel. Grundlage für die Anordnung der Maskenpflicht ist insoweit § 28a Abs. 1 Nr. 10 IfSG. Die Voraussetzungen des § 28a Abs. 2 Nr. 1 IfSG müssen dagegen nicht vorliegen, da es sich nicht um eigentliche Untersagungen, sondern lediglich um die Anordnung von Auflagen handelt. Das Tragen einer Maske schützt vor allem vor dem Auswurf von Partikeln durch den möglicherweise infektiösen Träger der Maske. Der Nutzen des Tragens von Masken zum Schutz vor einer Ansteckung mit SARS-CoV-2 konnte mittlerweile in mehreren Studien belegt werden. In Innenräumen und somit auch bei Gottesdiensten kann vor allem dann eine Reduktion der Übertragungen wirksam werden, wenn möglichst alle Personen eine Maske tragen. Das Tragen einer Maske trägt dazu bei, andere Personen vor Aerosolen, die man z. B. beim Sprechen, Husten oder Niesen ausstößt, zu schützen. Somit schützt das Tragen der Maske am Platz andere Gottesdienstbesucher.

Vor dem bereits genannten Hintergrund des vermehrten Besuchs muss im Rahmen von Gottesdiensten auch der Gemeindegesang untersagt werden. Beim lauten Sprechen und beim Singen werden vermehrt Tröpfchen und Aerosol produziert. Damit steigt insbesondere in Innenräumen das Risiko einer Anreicherung von Aerosolen. Dies wiederum kann eine mögliche Infektionsübertragung begünstigen, und zwar auch bei Einhaltung von Mindestabständen.

Auch bei Versammlungen gilt nunmehr gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 (unter freiem Himmel) und § 7 Abs. 2 Nr. 3 (in geschlossenen Räumen) der 10. BayIfSMV grundsätzlich Maskenpflicht mit den im Normtext vorgesehenen Ausnahmen. Dies ist erforderlich, um auch in diesem Bereich eine möglichst weitgehende Vermeidung von Infektionen zu gewährleisten. Auch insoweit ist Grundlage für die Anordnung § 28a Abs. 1 Nr. 2 und 10 IfSG. Dagegen müssen die weitergehenden Voraussetzungen von § 28a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 IfSG nicht vorliegen, da es sich insoweit lediglich um Auflagen, nicht aber um Untersagungen handelt.

Altenheime und Seniorenresidenzen sowie Pflege- und Behinderteneinrichtungen sind in ganz besonderem Maße durch die Pandemie gefährdet, weil in diesen Einrichtungen ganz überwiegend Risikogruppen leben. Um den Eintrag von Infektionen in diesen sensiblen Bereich zu verhindern, sind daher regelmäßige Tests auch des Personals, die konsequente Umsetzung von Schutz- und Hygienekonzepten, weitere Besuchsbeschränkungen sowie die fachkundige Beratung bei Ausbruchsgeschehen (Testen – Schützen – Beraten) notwendig. Die Erfahrungen der letzten Monate zeigen, dass ein Ausbruchsgeschehen mit SARS-CoV-2 innerhalb einer Einrichtung schwer zu kontrollieren ist und viele Menschenleben gefährdet.

Bei dem vorliegenden sehr hohen Infektionsgeschehen in Bayern sind daher Kontaktreduktionen geboten, weil jeder Besuch von außen das potenzielle Risiko einer Infektionseintragung in die Einrichtung birgt. Um jedoch eine soziale Isolation zu verhindern, wird die Anzahl der Besucher auf eine Person pro Tag für jeden Bewohner beschränkt (Verringerung der Kontakte). Im Zusammenwirken mit der Testpflicht für Besucher wird dadurch das Risiko einer Ansteckung der besonders gefährdeten Personengruppe erheblich verringert. Die Sterbebegleitung muss jederzeit möglich sein.

Daher gilt in den entsprechenden Einrichtungen, dass jeder Bewohner höchstens einen Besucher pro Tag empfangen darf und als Besucher nur zugelassen wird, wer einen aktuellen negativen Coronatest (insbesondere Schnelltest) nachweisen kann. Das Betreten der Einrichtungen durch Besucher ist nur mit einer FFP2-Maske erlaubt. Alle Beschäftigten der Einrichtungen unterliegen einer Beobachtung durch das Gesundheitsamt nach § 29 IfSG und haben sich in regelmäßigen Abständen, mindestens zweimal wöchentlich, einem Test zu unterziehen. Das Risiko eines unbemerkten Eintrags von SARS-CoV-2-Infektionen durch das Personal steigt mit dem regionalen Infektionsgeschehen und diffusen Ausbruchsereignissen. Die Arbeitsbedingungen in den Pflegeeinrichtungen begünstigen eine schnelle Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 trotz etablierter Hygiene- und Schutzkonzepte. In Abwägung des Infektionsschutzes zur bestehenden Belastung des Personals der Pflegeeinrichtungen und der notwendigen Aufrechterhaltung der Versorgung bedeutet eine Testpflicht für Beschäftigte zweimal wöchentlich pro Person eine verstärkte Kontrolle und damit eine erhöhte Sicherheit.

Bei den insoweit getroffenen Maßnahmen handelt es sich nicht um solche, die § 28a Abs. 2 Nr. 3 IfSG unterfallen, weil das Betreten der Einrichtungen nicht vollständig untersagt wird. Vielmehr sind diese Maßnahmen gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 15, § 29 IfSG unter den gegebenen Voraussetzungen zulässig.

An allgemeinbildenden Schulen und Wirtschaftsschulen ab der Jahrgangsstufe acht, an Beruflichen Oberschulen in der Jahrgangsstufe elf und in Vorklassen wird durch Wechselunterricht sichergestellt, dass auch im Unterricht zwischen allen Schülern und Lehrkräften ein Mindestabstand von 1,5 m durchgehend eingehalten werden kann. Der Wechselunterricht ermöglicht eine weitergehende Kontaktreduktion, da Schüler beim Präsenzunterricht auf weniger Mitschüler treffen. Außerdem können Mindestabstände in Klassenräumen besser eingehalten werden, wenn sich die Anzahl der anwesenden Schüler reduziert. Eine Reduktion der Personenanzahl in Innenräumen führt insgesamt zu einer geringeren Aerosolproduktion und damit zu einer Senkung des Risikos der Anreicherung von Aerosolen. Von der Regelung zum Wechselunterricht ausgenommen sind die Abschlussklassen der in § 18 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 der 10. BayIfSMV genannten Schularten, alle Schulen zur sonderpädagogischen Förderung und die Schulen für Kranke. An den übrigen beruflichen Schulen findet kein Unterricht in Präsenzform statt.

Schließlich wird das bereits in der 9. BayIfSMV enthaltene Verbot, auf von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde festzulegenden öffentlichen Verkehrsflächen der Innenstädte oder an sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, Alkohol zu konsumieren, in § 24 Abs. 3 der 10. BayIfSMV erweitert. Ein entsprechendes Verbot als Möglichkeit des Infektionsschutzes sieht § 28a Abs. 1 Nr. 9 IfSG vor. Alkoholkonsum birgt das Risiko einer Missachtung der Infektionsschutzregeln und damit einer erheblichen Ansteckungsgefahr mit SARS-CoV-2. Unter Alkoholeinfluss wird die Steuerung des eigenen Verhaltens unter Berücksichtigung der Bedingungen der Umwelt beeinträchtigt; mit zunehmendem Alkoholkonsum ist mit einem Verhalten zu rechnen, das das Einhalten der Hygiene- und Abstandsregeln sowie das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Öffentlichkeit nicht mehr zuverlässig erwarten lässt. In der aktuellen Infektionslage ist daher auch eine Regulierung des Alkoholkonsums im öffentlichen Raum erforderlich, um eine Weiterverbreitung der Infektion einzudämmen.

Soweit es um Maßnahmen geht, die bereits im Rahmen der 9. BayIfSMV neu ein- oder fortgeführt worden sind und durch die vorliegende Verordnung weitergeführt werden (insbesondere die Beschränkungen im Kultur-, Gastronomie und Freizeitbereich; die Maskenpflicht vor Groß- und Einzelhandelsgeschäften und auf den zugehörigen Parkplätzen sowie auf von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde festzulegenden zentralen Begegnungsflächen in Innenstädten; die Einschränkungen zur Anzahl der zugelassenen Kunden im Bereich des Groß- und Einzelhandels mit Kundenverkehr; die Einführung der digitalen Lehre an Hochschulen und Universitäten; die Schließung von Bibliotheken und Archiven; die Schließung der außerschulischen Bildungsangebote), sowie zu allgemeinen Ausführungen zur Maskenpflicht wird auf die Begründung der 9. BayIfSMV (BayMBl. Nr. 684) verwiesen.

Zudem ist aufgrund des teilweise massiven Infektionsgeschehens in sog. „Hotspots“ in Bayern eine Verschärfung der Hotspot-Strategie erforderlich:

Für die grundlegenden Maßnahmen der Hotspot-Strategie wird auf die Begründung zur 9. BayIfSMV (BayMBl. 2020 Nr. 684) verwiesen. Unterschieden wird in den §§ 25 und 26 zwischen Hotspots mit einer Sieben-Tage-Inzidenz größer 200 und einer solchen größer 300. Die Regelung des § 25 gilt nach deren Satz 1 ab dem auf die erstmalige Überschreitung des Inzidenzwerts folgenden Tag. Die in § 25 Satz 2 vorgesehene ortsübliche Bekanntmachung dient dabei lediglich der Information der Bevölkerung und ist für das Eintreten der Rechtswirkungen nicht konstitutiv. Vielmehr treten die Maßnahmen unabhängig von der ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft. Da maßgeblicher Zeitpunkt der auf die erstmalige Überschreitung folgende Tag ist, gelten die Maßnahmen in Hotspots, in welchen die Überschreitung bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt ist, sofort mit deren Inkrafttreten.

Inhaltlich gilt in Hotspots mit einer Sieben-Tage-Inzidenz größer als 200 nunmehr, dass in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung untersagt ist, es sei denn, dies ist aufgrund eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen, der Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten oder unaufschiebbarer Ausbildungszwecke, der Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts, der unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger, der Begleitung Sterbender, von Handlungen zur Versorgung von Tieren, der Teilnahme an Gottesdiensten und Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften im Zeitraum vom 24. bis 26. Dezember 2020, oder von ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen begründet. Eine entsprechende Ausgangsbeschränkung ist aufgrund von § 28a Abs. 2 Nr. 2 IfSG zulässig, weil in Hotspots mit Inzidenzen von über 200 davon ausgegangen werden muss, dass eine wirksame Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 durch alle anderen Maßnahmen nicht zielführend war und daher eine Ausgangsbeschränkung, die insbesondere die Möglichkeiten geselliger Zusammenkünfte in der Freizeit weiter einschränkt, erforderlich ist, um dieses Ziel nicht erheblich zu gefährden.

Zudem findet an allen Schulen nach § 18 Abs. 1 Satz 1 ab der Jahrgangsstufe acht mit Ausnahme der Abschlussklassen und der Schulen zur sonderpädagogischen Förderung kein Unterricht in Präsenzform statt. Dies ist zur weitergehenden Kontaktreduzierung in entsprechenden Hotspots erforderlich.

In Hotspots mit einer Sieben-Tage-Inzidenz größer als 300 muss die zuständige Kreisverwaltungsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Regierung unbeschadet des § 28 der 10. BayIfSMV unverzüglich weitergehende Anordnungen treffen.

Schließlich werden in der Einreise-Quarantäneverordnung (EQV) die Erleichterungen für den sog. kleinen Grenzverkehr gestrichen.

Diese hatten es bisher jedem ermöglicht, bis zu 24 Stunden test- und quarantänefrei ins Ausland oder aus dem Ausland nach Deutschland zu reisen. Die Erfahrungen der letzten Wochen in den Grenzgebieten haben gezeigt, dass es zu erheblicher privater Mobilität der Bevölkerung in Richtung der Länder mit weniger restriktiven Infektionsschutzmaßnahmen gekommen ist, wo z. B. keine Maskenpflicht im öffentlichen Räumen bestand oder Restaurants, Bars und Clubs geöffnet waren. Umgekehrt kommt es derzeit offenbar auch zu Einträgen von Infektionen aus dem grenznahen Ausland in die bayerischen Grenzlandkreise etwa durch Einkaufsverkehr. Die Sieben-Tage-Inzidenzen der Anrainerstaaten Bayerns liegen deutlich höher als im Freistaat. Nach Zahlen der WHO liegt Österreich bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von 254,5, die Tschechische Republik bei 253,6 und die Schweiz bei 235,7, während für die Bundesrepublik Deutschland als Ganzes eine Inzidenz von 155,4 – und damit nur eine geringfügig höhere Inzidenz als durch das RKI – ausgewiesen wird (https://who.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/ead3c6475654481ca51c248d52ab9c61). Aus Gründen des Infektionsschutzes ist es daher erforderlich, die Ausnahme für den kleinen Grenzverkehr zu streichen. Soweit es um Grenzübertritte aus triftigem Grund geht, sieht die EQV im erforderliche Maß anderweitige geeignete Ausnahmevorschriften vor. Soweit diese nicht greifen, ist eine Einreisequarantäne geboten. Die Staatsregierung beabsichtigt, die gerade für die Grenzregion wichtige Regelung zum kleinen Grenzverkehr wieder in Kraft setzen zu können, sobald es das Infektionsgeschehen zulässt.

Die Maßnahmen der vorliegenden Verordnung sind – wie durch § 28a Abs. 5 IfSG angeordnet – zeitlich befristet. Darüber hinaus ist auf Bund-Länder-Ebene vereinbart, voraussichtlich am 15. Dezember 2020 erneut über die Maßnahmen zu beraten und diese ggf. anhand des bis dahin beobachteten Infektionsgeschehens anzupassen.