361-J
Änderung der Durchführungsbestimmungen zum
Gerichtsvollzieherkostengesetz
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz
vom 17. November 2020, Az. B2 - 5652 E - VI - 5175/2014
- 1.
- Abschnitt A Nr. 2 der Bekanntmachung über die Durchführungsbestimmungen zum Gerichtsvollzieherkostengesetz (DB-GvKostG) vom 5. Juni 2001 (JMBl. S. 110), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 25. November 2017 (JMBl. S. 236, ber. 2018 S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.1
- Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Es handelt sich um denselben Auftrag, wenn die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher gleichzeitig beauftragt wird, einen oder mehrere Vollstreckungstitel zuzustellen, aufgrund der Titel Vollstreckungshandlungen gegen den Schuldner auszuführen und beim Vorliegen der Voraussetzungen nach § 807 Abs. 1 ZPO die Vermögensauskunft abzunehmen. Verbindet der Gläubiger den Vollstreckungsauftrag mit dem Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft (§ 807 Abs. 1 ZPO), so liegt kostenrechtlich derselbe Auftrag auch dann vor, wenn der Schuldner der sofortigen Abnahme der Vermögensauskunft widerspricht. Scheitert die sofortige Abnahme nur deshalb, weil der Schuldner abwesend ist, handelt es sich um zwei Aufträge.“
- 1.2
- Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Wird die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher gleichzeitig beauftragt, mehrere Auskünfte über das Vermögen des Schuldners nach § 802l Abs. 1 Satz 1 ZPO einzuholen oder mehrere der nach § 802l Abs. 1 Satz 1 ZPO erhobenen Daten gemäß § 802l Abs. 4 ZPO an Dritte zu übermitteln, handelt es sich um einen Auftrag.“
- 1.3
- In Abs. 7 Buchst. b wird die Angabe „den §§ 755, 802l ZPO“ durch die Angabe „§ 755 ZPO“ ersetzt.
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Prof. Dr. Frank Arloth
Ministerialdirektor