913-B
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege,
Ausgabe 2017 (ZTV-Baumpflege)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr
vom 17. November 2020, Az. 41.2-4021-4-2
Regierungen
Autobahndirektionen
Staatliche Bauämter mit Straßenbauaufgaben
Landesbaudirektion
nachrichtlich
Bayerischer Landkreistag
Bayerischer Städtetag
Bayerischer Gemeindetag
Anlagen
Anlage 1: Allgemeines Rundschreiben Straßenbau 14/2019
Anlage 2: Zusatzschreiben zum Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau 14/2019
- 1. Allgemeines
1Die „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege, Ausgabe 2017 (ZTV-Baumpflege)“ wurden von der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e. V. (FLL) erarbeitet beziehungsweise zur Ausgabe 2017 überarbeitet. 2In fachlicher und bauvertraglicher Hinsicht haben sich die obersten Straßenbaubehörden der Länder in einer Umfrage des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) dafür ausgesprochen, die bisherige ZTV Baum-StB 04 durch die ZTV-Baumpflege Ausgabe 2017 der FLL zu ersetzen. 3Die ZTV-Baumpflege Ausgabe 2017 enthalten neben vertraglichen Bestimmungen auch Hinweise zur Vorbereitung, Ausschreibung, Ausführung und Überwachung von Leistungen zur Ausführung von vorbeugenden, erhaltenden, verkehrssichernden und nachsorgenden Maßnahmen an Bäumen sowie ihres Wurzelbereichs, insbesondere im besiedelten Bereich und an Straßen. 4Hinsichtlich der Ausschreibung dieser Leistungen wird auf das Allgemeine Rundschreiben Straßenbau 14/2019 des BMVI einschließlich dem hierzu ergänzenden Zusatzschreiben des BMVI (Anlage 1 und Anlage 2) verwiesen. 5Ergänzend zu den im Zusatzschreiben genannten Schnittmaßnahmen sind alle Maßnahmen nach Abschnitt 3, die wesentlich in den Baumbestand eingreifen, Bauleistungen nach VOB. 6Dies gilt auch für Maßnahmen im Rahmen der betrieblichen Unterhaltungspflege.
- 2. Anwendung
1Die ZTV-Baumpflege Ausgabe 2017 sind bei Straßenbaumaßnahmen und der betrieblichen Unterhaltungspflege im Zuge der Bundesfernstraßen, der Staatsstraßen und der von den Staatlichen Bauämtern betreuten Kreisstraßen anzuwenden. 2Im Interesse einer einheitlichen Handhabung empfehlen wir, diese Bekanntmachung auch für einschlägige Maßnahmen im Zuständigkeitsbereich der Landkreise, Städte und Gemeinden anzuwenden. 3Die in den ZTV-Baumpflege Ausgabe 2017 in den Abschnitten 2, 3, 4 und 5 enthaltenen Inhalte sind „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen“. 4Sie sind den Bauverträgen als Vertragsbestandteil zugrunde zu legen. 5Bei rein pflegerischen Tätigkeiten im Rahmen von Dienstleistungsverträgen sind die entsprechenden Teile der Abschnitte 2 und 3 als Teil der Leistungsbeschreibung im Sinne von § 31 VgV oder § 23 UVgO im Vertrag zu vereinbaren. 6Es wird darauf hingewiesen, dass die ZTV-Baumpflege Ausgabe 2017 auch zu vereinbaren ist, wenn die Leistungen Baumschutzmaßnahmen auf Baustellen oder Maßnahmen zur Verbesserung des Wurzelbereiches (vergleiche ZTV-Baumpflege Nrn. 3.11 und 3.12) umfassen. 7Die ZTV-Baumpflege Ausgabe 2017 können in sinngemäßer Anwendung auch bei der Durchführung von Baumpflegearbeiten in anderen Fachbereichen angewendet werden.
- 3. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2020 in Kraft. 2Mit Ablauf des 30. November 2020 tritt die Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 22. März 2005 (AllMBl. 2005, S. 131) außer Kraft.
- 4. Bezugsmöglichkeit
Die ZTV-Baumpflege Ausgabe 2017 sind zu beziehen bei der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e. V. (FLL), Friedensplatz 4, 53111 Bonn.
Helmut Schütz
Ministerialdirektor