Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 739 vom 15.12.2020

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Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
Corona-Pandemie: Maßnahmen betreffend Werk- und Förderstätten für
Menschen mit Behinderung, Frühförderstellen sowie
Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

vom 15. Dezember 2020, Az. G5ASz-G8000-2020/122-764

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 28a Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 15 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sowie in Verbindung mit § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) folgende

Allgemeinverfügung

1.
Für den Bereich der Werk- und Förderstätten für Menschen mit Behinderung wird Folgendes angeordnet:
1.1
In allen Werk- und Förderstätten für Menschen mit Behinderung findet keine reguläre Beschäftigung und Betreuung für Menschen mit Behinderung statt.
1.2
Menschen mit Behinderung dürfen die betreffenden Einrichtungen für die oben genannten Zwecke der Beschäftigung und Betreuung nicht betreten.
1.3
Ausgenommen vom Verbot nach Nrn. 1.1 und 1.2 sind:
  • Menschen mit Behinderung, die in Wohnheimen mit unmittelbar räumlich verbundenen Werk- oder Förderstätten für Menschen mit Behinderung wohnen und die diese angegliederten Werk- oder Förderstätten für Menschen mit Behinderung für die oben genannten Zwecke der Beschäftigung und Betreuung betreten, soweit nicht die örtlich zuständige Kreisverwaltungsbehörde die ganze oder teilweise Einstellung des Betriebs angeordnet hat,
  • Menschen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind, auf einem Außenarbeitsplatz eines Auftraggebers der Werkstatt für behinderte Menschen eingesetzt sind und in keinem Wohnheim wohnen,
  • Menschen mit Behinderung, die einer arbeitsvertraglichen Tätigkeit in den genannten Einrichtungen nachgehen und keinen Werkstattstatus haben.
1.4
Ergänzend wird Folgendes angeordnet:
1.4.1
Die Aufrechterhaltung einer Notbetreuung in den unter Nr. 1.1 genannten Einrichtungen ist zulässig und außerhalb von Betriebsurlaubszeiten vorzuhalten, wenn keine ganztägige geordnete Betreuung und Versorgung des Menschen mit Behinderung sichergestellt werden kann.
1.4.2
Bei der Beschäftigung und Betreuung in Notgruppen ist durch den Einrichtungsträger sicherzustellen, dass die Betreuung und Beschäftigung der betroffenen Personen in festen Gruppen stattfindet.
1.4.3
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Notbetreuung nach Nr. 1.4.1 ist außerdem, dass der Mensch mit Behinderung
  • nicht mit dem SARS-CoV-2-Virus infiziert oder an COVID-19 erkrankt ist,
  • nicht in Kontakt mit einer mit dem SARS-CoV-2-Virus infizierten oder an COVID-19 erkrankten Person steht oder seit dem Kontakt mit einer infizierten Person mindestens 14 Tage vergangen sind und
  • keiner sonstigen Quarantänemaßnahme unterliegt (zum Beispiel Reiserückkehrer).
1.5
Auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen des Werk- und Förderstättengeländes sowie überall dort, wo der Mindestabstand von 1,5 m nicht zuverlässig eingehalten werden kann, sind alle Personen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) verpflichtet.

Die Maskenpflicht gilt nicht für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer MNB aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist. Das Abnehmen der MNB ist zulässig, soweit es aus zwingenden Gründen erforderlich ist, insbesondere zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung. Weitergehende Regelungen zur MNB oder zum Atemschutz können sich für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtungen aus der Gefährdungsbeurteilung gemäß Arbeitsschutzgesetz ergeben.

1.6
Bei der Nutzung der Fahrdienste gilt:

Zwischen den Fahrgästen soll möglichst der Mindestabstand von 1,5 m, jedoch mindestens jeweils ein freier Sitzplatz eingehalten werden. Zudem haben die Werk- und Förderstättenbesuchenden eine MNB zu tragen. Dies gilt nicht für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer MNB aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist. In diesem Fall hat der Einrichtungsträger mit dem Beförderer in Abstimmung mit dem zuständigen Bezirk Maßnahmen zu vereinbaren, die auf andere Weise einen gleichwertigen Infektionsschutz sicherstellen. Das Abnehmen der MNB ist zulässig, soweit es aus zwingenden Gründen erforderlich ist, insbesondere zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung.

1.7
Für den Betrieb der unter Nr. 1 genannten Einrichtungen haben die jeweiligen Einrichtungsträger ein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines von den Staatsministerien für Familie, Arbeit und Soziales sowie für Gesundheit und Pflege zur Verfügung gestellten Rahmenhygieneplans auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. Dabei sind einrichtungsspezifische Anforderungen und die Umstände vor Ort zu berücksichtigen.
1.8
Die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden können unter Berücksichtigung des Rahmenhygieneplans nach Nr. 1.7 weitergehende Anordnungen erlassen, wenn örtlich ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht.
2.
Für den Bereich der Frühförderung wird Folgendes angeordnet:
2.1
In allen Interdisziplinären Frühförderstellen findet eine unter Berücksichtigung coronaspezifischer Anforderungen angepasste Therapie, Förderung und Beratung für Kinder und deren Familien statt.
2.2
Zu diesem Zweck haben die Einrichtungsträger ein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines von den Staatsministerien für Familie, Arbeit und Soziales sowie für Gesundheit und Pflege zur Verfügung gestellten Rahmenhygieneplans auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. Dabei sind einrichtungsspezifische Anforderungen und die Umstände vor Ort zu berücksichtigen.
2.3
Wenn möglich sollten Leistungen auch in alternativer Form (z. B. telefonisch, per E-Mail oder durch Nutzung digitaler Medien) angeboten werden. Gruppenangebote sind nicht zulässig.
2.4
In der Frühförderstelle besteht Maskenpflicht. Die Maskenpflicht gilt nicht für Kinder bis zum sechsten Geburtstag sowie für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer MNB aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist. Das Abnehmen der MNB ist zulässig, soweit es aus zwingenden Gründen erforderlich ist, insbesondere zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung. Weitergehende Regelungen zur MNB oder zum Atemschutz können sich für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtungen aus der Gefährdungsbeurteilung gemäß Arbeitsschutzgesetz ergeben.
2.5
Sofern die Verpflichtung zum Tragen einer MNB die Behandlung bzw. den Kontakt zum Patienten beeinträchtigt, ist möglichst auf einen ausreichenden Mindestabstand von 1,5 m zu achten.
2.6
Die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden können unter Berücksichtigung des Rahmenhygieneplans nach Nr. 2.2 weitergehende Anordnungen erlassen, wenn örtlich ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht.
3.
Für den Bereich der Berufsbildungs- und Berufsförderungswerken sowie vergleichbarer Einrichtungen (§ 51 SGB IX) wird Folgendes angeordnet:
3.1
In allen Berufsbildungs- und Berufsförderungswerken sowie vergleichbaren Einrichtungen (§ 51 SGB IX) finden keine beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen in Präsenz sowie keine Präsenzmaßnahmen der Beruflichen Rehabilitation statt. Die Maßnahmenteilnehmenden dürfen die betreffenden Einrichtungen einschließlich aller Geschäftsstellen nicht betreten.
3.2
Von dem unter Nr. 3.1 genannten Betretungsverbot sind Maßnahmenteilnehmende zur Durchführung der Abschlussprüfungen sowie zur Erstellung von Abschlussarbeiten und Teilnehmende an Assessmentmaßnahmen ausgenommen, soweit eine Präsenz zwingend erforderlich ist.
3.3
Auf dem Einrichtungsgelände besteht Maskenpflicht. Soweit der Mindestabstand von 1,5 m zuverlässig eingehalten werden kann, muss keine MNB getragen werden. Die Maskenpflicht gilt nicht für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer MNB aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist. Das Abnehmen der MNB ist zulässig, soweit es aus zwingenden Gründen erforderlich ist, insbesondere zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung. Weitergehende Regelungen zur MNB oder zum Atemschutz können sich für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtungen aus der Gefährdungsbeurteilung gemäß Arbeitsschutzgesetz ergeben.
3.4
Für den Betrieb der unter Nr. 3 genannten Einrichtungen haben die jeweiligen Einrichtungsträger ein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines von den Staatsministerien für Familie, Arbeit und Soziales sowie für Gesundheit und Pflege zur Verfügung gestellten Rahmenhygieneplans auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. Dabei sind einrichtungsspezifische Anforderungen und die Umstände vor Ort zu berücksichtigen.
3.5
Die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden können unter Berücksichtigung des Rahmenhygieneplans nach Nr. 3.4 weitergehende Anordnungen erlassen, wenn örtlich ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht.
4.
Als Grundsatz gilt:

Personen, die

  • mit dem SARS-CoV-2-Virus infiziert oder an COVID-19 erkrankt sind,
  • in Kontakt mit einer mit dem SARS-CoV-2-Virus infizierten oder an COVID-19 erkrankten Person stehen oder bei denen seit dem letzten Kontakt mit einer infizierten Person noch nicht mindestens 14 Tage vergangen sind und/oder
  • einer sonstigen Quarantänemaßnahme unterliegen (zum Beispiel Reiserückkehrer),

dürfen die Einrichtungen in den Nrn. 1 bis 3 nicht betreten.

5.
Die Personensorgeberechtigten oder die bzw. der rechtliche Betreuende für die Aufenthaltsbestimmung/Wohnungsangelegenheiten sowie die Einrichtungsträger oder Bildungsträger haben für die Beachtung der in den Nrn. 2. bis 4. genannten Anordnungen und der sich hieraus ergebenden Pflichten zu sorgen.
6.
Auf die Bußgeldvorschrift des § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG sowie auf die Strafvorschrift des § 74 IfSG wird hingewiesen.
7.
Diese Allgemeinverfügung tritt am 16. Dezember 2020 in Kraft und mit Ablauf des 8. Januar 2021 außer Kraft. Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 30. November 2020, Az. G5ASz-G8000-2020/122-727, betreffend Corona Pandemie: Maßnahmen betreffend Werk- und Förderstätten für Menschen mit Behinderung, Frühförderstellen sowie Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke (BayMBl. Nr. 686), tritt mit Ablauf des 15. Dezember 2020 außer Kraft.

Begründung

Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in § 28a Absatz 1 und in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Die Zuständigkeit des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege ergibt sich aus § 65 Satz 2 Nr. 2 ZustV.

Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nr. 1 IfSG, der sich bundesweit und in Bayern wieder stark verbreitet. In allen bayerischen Regierungsbezirken ist ein äußert dynamisches Infektionsgeschehen feststellbar.

Dabei bestehen in den in dieser Bekanntmachung genannten Einrichtungen nach bisherigem Stand nach wie vor auch eine erhebliche Ansteckungsgefahr und die Gefahr der Fortsetzung entsprechender Infektionsketten. Bestehen bereits Infektionsketten oder entstehen solche, ist eine Ausbreitung ohne das Ergreifen von Maßnahmen in den betroffenen Einrichtungen nur noch schwer einzudämmen.

Hinzu kommt, dass es sich bei Menschen mit Behinderung zum Teil um eine besonders vulnerable Gruppe handelt.

Aus den genannten Gründen ist zu einer deutlichen Verlangsamung des Infektionsgeschehens in Bayern und zum Schutz der zum Teil besonders vulnerablen Gruppe der Adressaten eine generelle Schließung der unter den Nrn. 2 und 4 dieser Anordnung genannten Einrichtungen bis einschließlich 8. Januar 2021 fachlich geboten.

Dadurch werden infektionsrelevante Kontakte für dreieinhalb Wochen unterbunden. Es soll erreicht werden, dass sich die Ausbreitung von COVID-19 verlangsamt und die genannte Gruppe geschützt wird.

Durch eine Verzögerung oder im Idealfall Verhinderung der Ausbreitung kann zusätzlich eine stärkere Entkopplung von der Infektionswelle erreicht werden. Somit können die zu erwartenden schweren Krankheitsverläufe in einigen Fällen in der Bevölkerung über einen längeren Zeitraum verteilt und Versorgungsengpässe in den Krankenhäusern wieder vermieden werden. Auch insofern dienen die vorliegenden Maßnahmen dem Gesundheitsschutz. Ein Mindestmaß an sozialen Kontakten kann überdies gewährleistet bleiben.

In den Frühförderstellen sind die ärztlich verordneten Einzeltherapien aufrechtzuerhalten. Gruppenangebote sind hingegen einzustellen.

Aus den genannten Gründen ist nach Abwägung aller relevanten Umstände die vorliegende, zeitlich befristete Anordnung verhältnismäßig und gerechtfertigt, um dem vorrangigen Gesundheitsschutz der Bevölkerung (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) Rechnung zu tragen. Die Rechte und Interessen der beschäftigten und betreuten Menschen mit Behinderung sowie der Teilnehmenden an Maßnahmen und des Personals der Einrichtungen treten demgegenüber zurück.

Zu Nr. 1:

Zu Nr. 1.1 und Nr. 1.2:

Nach Nr. 1.1 entfällt in allen Werk- und Förderstätten für Menschen mit Behinderung die Beschäftigung und Betreuung der Menschen mit Behinderung und die genannten Einrichtungen dürfen nach Nr. 1.2 nicht von den betroffenen Menschen mit Behinderung betreten werden.

Dies gilt nicht für die in den Werk- und Förderstätten für Menschen mit Behinderung beschäftigten Mitarbeitenden (Fachpersonal). Diese befinden sich grundsätzlich weiterhin im Dienst.

Den Einrichtungsträgern steht es damit frei, ihren Betrieb durch das verbliebene Fachpersonal sowie das sonstige zusätzliche durch Arbeitsvertrag gebundene Personal fortzuführen. Die Beschäftigung und Betreuung der Menschen mit Behinderung in der Notbetreuung nach Nr. 1.4.1 haben dabei allerdings oberste Priorität, d. h. nur bei darüber hinaus gehenden vorhandenen Kapazitäten kann mit Fachpersonal weiterproduziert werden.

Zu Nr. 1.3:

Aufgrund einer besonderen örtlichen Nähe bestehen Ausnahmen, wenn sich die Werk- oder Förderstätte „unter einem Dach“ mit einem Wohnheim befindet.

Ausnahmen bestehen zudem für Werkstattbeschäftigte, die auf sogenannten Außenarbeitsplätzen eingesetzt sind, da diese in der Regel nicht zu der besonders vulnerablen Gruppe gehören. Um in den Wohnheimen Ausbruchsgeschehen und Infektionsketten zu verhindern, greift die Ausnahme für Werkstattbeschäftigte auf Außenarbeitsplätzen, die in einem Wohnheim wohnen, nicht.

Auch für Werkstattbeschäftigte, die keinen Werkstattstatus haben, bestehen Ausnahmemöglichkeiten.

Zu Nr. 1.4:

Zu Nr. 1.4.1:

Die Einrichtung einer Notbetreuung ist erforderlich, wenn im eigenen Hausstand oder im Wohnheim bzw. in der Wohngruppe eine ganztägige geordnete Betreuung und Beschäftigung des Menschen mit Behinderung nicht sichergestellt werden kann.

Die Notbetreuung erfolgt im Rahmen der regulären Öffnungszeit und soweit keine Betriebsurlaubszeiten bestehen.

Zu 1.4.2:

Bei der Beschäftigung und Betreuung in Notgruppen ist durch den Einrichtungsträger sicherzustellen, dass die Betreuung und Beschäftigung der betroffenen Personen in festen Gruppen stattfindet.

Zu Nr. 1.4.3:

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Notbetreuung nach Nr. 1.4.1 ist außerdem, dass der Mensch mit Behinderung keine Symptome einer akuten, übertragbaren Krankheit aufweist, nicht in Kontakt zu einer mit dem SARS-CoV-2-Virus infizierten oder an COVID-19 erkrankten Person steht oder seit dem Kontakt mit einer infizierten Person mindestens 14 Tage vergangen sind und keiner sonstigen Quarantänemaßnahme unterliegt.

Zu Nr. 1.5:

Im Sinne des Infektionsschutzes ist in den Werk- und Förderstätten für Menschen mit Behinderung auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen sowie überall dort, wo der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, von allen Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) zu tragen. Insoweit kommen die infektionsschutzrechtlichen Vorgaben für Arbeitsstätten zur Anwendung. Von der Maskenpflicht müssen Personen ausgenommen werden, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer MNB aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist. Das Abnehmen der MNB ist zudem zulässig, solange es aus zwingenden Gründen erforderlich ist, insbesondere zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung.

Zu Nr. 1.6:

Im Sinne des Infektionsschutzes ist bei der Inanspruchnahme von Fahrdiensten möglichst ein Mindestabstand von 1,5 m jedoch mindestens ein freier Sitzplatz zwischen den Fahrgästen einzuhalten. Zudem haben die Werk- und Förderstättenbesuchenden eine MNB zu tragen. Dies gilt nicht für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer MNB aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist. Das Abnehmen der MNB ist zudem zulässig, soweit es aus zwingenden Gründen erforderlich ist, insbesondere zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung.

In einem solchen Fall hat der Einrichtungsträger mit dem Beförderer in Abstimmung mit dem zuständigen Bezirk andere Maßnahmen zu vereinbaren, um einen vergleichbaren Infektionsschutz zu gewährleisten.

Die Erbringung der Fahrdienstleistungen setzt die Einhaltung allgemeiner Schutz- und Hygienemaßnahmen voraus. Der Einrichtungsträger hat den Beförderer entsprechend zu informieren und es muss ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept entwickelt werden.

Zu Nr. 1.7:

Die Werk- und Förderstätten für Menschen mit Behinderung sind gehalten, Schutz- und Hygienekonzepte auf der Grundlage des von den Staatsministerien für Familie, Arbeit und Soziales sowie für Gesundheit und Pflege zur Verfügung gestellten Rahmenhygieneplans für Werk- und Förderstätten zu entwickeln.

Die speziellen Anforderungen für Werk- und Förderstätten für Menschen mit Behinderung ergeben sich aus diesem Rahmenhygieneplan.

Es sind das Einrichtungspersonal, die Werk- und Förderstättenbesuchenden sowie gegebenenfalls eine rechtliche Betreuerin oder ein rechtlicher Betreuer und im Fall von minderjährigen Werk- und Förderstättenbesuchenden der bzw. die Personensorgeberechtigte oder die Personensorgeberechtigten entsprechend vom Träger zu informieren.

Die Regelungen der aktuell gültigen BayIfSMV, einschlägiger Allgemein- und ggf. Einzelverfügungen sowie bereits für die Art des Betriebs existierende Schutz- und Hygienekonzepte und arbeitsschutzrechtliche Anforderungen bleiben unberührt.

Zu Nr. 1.8:

Wenn auf lokaler Ebene möglichst schnell und individuell auf das dynamische Infektionsgeschehen vor Ort reagiert werden muss, können die jeweils zuständigen Kreisverwaltungsbehörden unter Berücksichtigung des oben genannten Rahmenhygieneplans für Werk- und Förderstätten weitergehende Anordnungen erlassen.

Zu Nr. 2:

Zu Nr. 2.1:

Grundsätzlich zählen Kinder mit (drohender) Behinderung oder chronischen Erkrankungen (z. B. der Atemwege) oft zum besonders vulnerablen Personenkreis. Im Falle einer Infektion könnte daher ein schwerer Krankheitsverlauf nicht ausgeschlossen werden. Im Rahmen einer Risikoabwägung kann jedoch aufgrund des hohen Bedarfs an Frühförderleistungen in den Interdisziplinären Frühförderstellen ein an die erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen angepasster Betrieb stattfinden.

Zu Nr. 2.2:

Die Interdisziplinären Frühförderstellen sind gehalten, Schutz- und Hygienekonzepte auf der Grundlage des von den Staatsministerien für Familie, Arbeit und Soziales sowie für Gesundheit und Pflege zur Verfügung gestellten Rahmenhygieneplans bei der Erbringung von Frühförderleistungen zu entwickeln.

Die speziellen Anforderungen für Interdisziplinäre Frühförderstellen ergeben sich aus diesem Rahmenhygieneplan.

Die Regelungen der aktuell gültigen BayIfSMV, einschlägiger Allgemein- und ggf. Einzelverfügungen sowie bereits für die Art des Betriebs existierende Schutz- und Hygienekonzepte und arbeitsschutzrechtliche Anforderungen sind zudem zu beachten.

Zu Nr. 2.3:

Um den unmittelbaren persönlichen Kontakt zu minimieren, sollten, wenn möglich, Leistungen auch in alternativer Form (z. B. telefonisch, per E-Mail oder durch Nutzung digitaler Medien) angeboten werden.

Gruppenangebote sind nicht zulässig, damit das Zusammentreffen mehrerer Kinder und ihrer Eltern/Begleitpersonen vermieden wird.

Zu Nr. 2.4:

Im Sinne des Infektionsschutzes sind in der Frühförderstelle alle Personen zum Tragen einer MNB verpflichtet.

Von der Maskenpflicht müssen Kinder bis zum sechsten Geburtstag sowie Personen ausgenommen werden, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer MNB aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist. Das Abnehmen der MNB ist zudem zulässig, soweit es aus zwingenden Gründen erforderlich ist, insbesondere zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung.

Zu Nr. 2.5:

Sofern die Verpflichtung zum Tragen einer MNB die Behandlung bzw. den Kontakt zur Patientin bzw. zum Patienten beeinträchtigt, ist möglichst auf einen ausreichenden Mindestabstand zu achten.

Zu Nr. 2.6:

Wenn auf lokaler Ebene möglichst schnell und individuell auf das dynamische Infektionsgeschehen vor Ort reagiert werden muss, können die jeweils zuständigen Kreisverwaltungsbehörden unter Berücksichtigung des oben genannten Rahmenhygieneplans bei der Erbringung von Frühförderleistungen weitergehende Anordnungen erlassen.

Zu Nr. 3:

Zu Nr. 3.1:

Nach Nr. 3.1 soll auch in den Berufsbildungs- und Berufsförderungswerken sowie den vergleichbaren Einrichtungen der Präsenzbetrieb eingestellt werden und die Maßnahmeteilnehmenden dürfen die genannten Aus- und Fortbildungsstätten einschließlich der Geschäftsstellen nicht mehr betreten.

Zu Nr. 3.2:

Maßnahmenteilnehmende zur Durchführung der Abschlussprüfungen und zur Erstellung von Abschlussarbeiten sowie Teilnehmende an Assessmentmaßnahmen müssen von dem in Nr. 3.1 geregelten Betretungsverbot ausgenommen werden.

Zu Nr. 3.3:

Im Sinne des Infektionsschutzes sind auf dem Einrichtungsgelände alle Personen zum Tragen einer MNB verpflichtet. Vom Tragen einer MNB kann abgesehen werden, wenn ein Mindestabstand von 1,5 m zuverlässig eingehalten werden kann. Von der Maskenpflicht müssen Personen ausgenommen werden, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer MNB aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist. Das Abnehmen der MNB ist zudem zulässig, soweit es aus zwingenden Gründen erforderlich ist, insbesondere zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung erforderlich ist.

Zu Nr. 3.4:

Die Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke sowie vergleichbare Einrichtungen gemäß § 51 SGB XI sind gehalten, Schutz- und Hygienekonzepte auf der Grundlage des von den Staatsministerien für Familie, Arbeit und Soziales sowie für Gesundheit und Pflege zur Verfügung gestellten Rahmenhygieneplans für Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke sowie vergleichbare Einrichtungen gemäß § 51 SGB XI zu entwickeln. Die speziellen Anforderungen für Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke sowie vergleichbare Einrichtungen gemäß § 51 SGB XI ergeben sich aus diesem Rahmenhygieneplan.

Es sind das Einrichtungspersonal, die Maßnahmeteilnehmenden sowie gegebenenfalls eine rechtliche Betreuerin oder ein rechtlicher Betreuer und im Fall von minderjährigen Maßnahmenteilnehmenden der bzw. die Personensorgeberechtigte oder die Personensorgeberechtigten entsprechend vom Träger zu informieren.

Die Regelungen der aktuell gültigen BayIfSMV, einschlägiger Allgemein- und ggf. Einzelverfügungen sowie bereits für die Art des Betriebs existierende Schutz- und Hygienekonzepte und arbeitsschutzrechtliche Anforderungen bleiben unberührt.

Zu Nr. 3.5:

Wenn auf lokaler Ebene möglichst schnell und individuell auf das dynamische Infektionsgeschehen vor Ort reagiert werden muss, können die jeweils zuständigen Kreisverwaltungsbehörden auf der Grundlage des oben genannten Rahmenhygieneplans für Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke sowie vergleichbare Einrichtungen gemäß § 51 SGB XI weitergehende Anordnungen erlassen.

Zu Nr. 4:

Zur Klarstellung wurde einheitlich für alle in den Nrn. 1 bis 3 genannten Einrichtungen ein Betretungsverbot für alle Personen geregelt, die Krankheitssymptome einer COVID-19-Erkrankung aufweisen bzw. die in Kontakt mit einer infizierten Person stehen oder seit diesem Kontakt mit einer infizierten Person noch nicht mindestens 14 Tage vergangen sind bzw. die einer sonstigen Quarantänemaßnahme unterliegen.

Zu Nr. 5:

Durch Nr. 5 soll sichergestellt werden, dass die Anordnungen dieser Allgemeinverfügung und die sich daraus ergebenen Pflichten eingehalten werden.

Zu Nr. 6:

In Nr. 6 wird auf die einschlägige Bußgeldvorschrift sowie auf Strafvorschriften des Infektionsschutzgesetzes verwiesen.

Zu Nr. 7:

Nr. 7 regelt das Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung. Auch die vorliegende Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.

Die geänderten tatsächlichen Verhältnisse machen die Aufhebung der Allgemeinverfügung vom 30. November 2020 mit dem Az. G5ASz-G8000-2020/122-727 erforderlich. Auf die vorstehenden Erwägungen wird Bezug genommen.

gez.

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor