Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 747 vom 16.12.2020

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Verwaltungsvorschrift

2232.3-K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Volksschulen (Grund- und Hauptschulen - ab 2013: Grund- und Mittelschulen)
  • Errichtung, Namensverleihung

2232.3-K

Vollzug der Schulordnung für die Mittelschulen in Bayern;
hier: Zeugnismuster

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 3. Dezember 2020, Az. III.4-BS7610.0/19/1

1.
1Die nach der Schulordnung für die Mittelschulen in Bayern (Mittelschulordnung – MSO) vom 4. März 2013 (GVBl. S. 116, BayRS 2232-3-K), die zuletzt durch § 3 der Verordnung vom 22. Juni 2020 (GVBl. S. 335) geändert worden ist, zu erteilenden Zeugnisse sind nach den in der Anlage beigefügten Mustern im Format DIN A 4 auszustellen, von denen aus drucktechnischen Gründen geringfügig abgewichen werden kann. 2Für Mittlere-Reife-Klassen sind die Muster für die betreffende Jahrgangsstufe zu verwenden mit der Maßgabe, dass die Formulare über den Bezeichnungen „Zwischenzeugnis“ bzw. „Jahreszeugnis“ die zusätzliche Überschrift „Mittlere-Reife-Zug“ enthalten.

3Auf Folgendes wird hingewiesen:

1.1
1Das Zeugnis ist in der Länge variabel und kann bei Bedarf auch mehr als zwei Seiten umfassen. 2Schriftart und Schriftgröße sind nicht zu verändern. 3Ein Seitenumbruch innerhalb eines Textfeldes ist nicht möglich.  
1.2
1In den vorgesehenen Textfeldern sind nach Maßgabe der MSO Aussagen zum Kompetenzerwerb der Schülerin oder des Schülers zu treffen. 2Die Textfelder sind zunächst einzeilig und erweitern sich entsprechend der Textlänge. 3Über den Umfang der Aussagen zum Kompetenzerwerb in den Fächern entscheidet die Lehrkraft in pädagogischer Verantwortung. 4Wird ein optionales Feld nicht ausgefüllt, bleibt der entsprechende Bereich frei. 5Die Kennzeichnung am Ende eines Texts durch „-/-“ ist nicht erforderlich.
1.3
Beim Fach Religionslehre ist in Klammern anzugeben, in welchem Bekenntnis der Unterricht erteilt wurde.
1.4
Wird die Schülerin oder der Schüler nach dem Lehrplan Deutsch als Zweitsprache unterrichtet, wird das Fach Deutsch durch das Fach Deutsch als Zweitsprache ersetzt.
1.5
In den Zeugnissen der Schülerinnen und Schüler, bei denen Noten durch allgemeine Bewertungen ersetzt werden, ist „i. L.” als Abkürzung für individuelle Leistungsbewertung einzutragen.
2.
1Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. 2Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst über den Vollzug der Schulordnung für die Mittelschulen in Bayern; hier: Zeugnismuster vom 14. Juli 2017 (KWMBl. S. 282), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 30. September 2019 (BayMBl. Nr. 408) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

Herbert Püls

Ministerialdirektor



Anlagen