Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 754 vom 16.12.2020

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Digitales

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Verwaltungsvorschrift

2253-D
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Presse-, Rundfunk- und Filmwesen
  • Filmwesen

2253-D

Richtlinie für die Unterstützung der von der Corona-Virus-Pandemie (COVID-19)
geschädigten Kinos in Bayern („Kino-Anlaufhilfe II“)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Digitales

vom 30. November 2020, Az. A5-3800-1-53

1Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe

  • des Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) sowie der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften,
  • des Art. 53 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO),
  • dieser Richtlinien

Billigkeitsleistungen für Kinobetriebe, die von der durch den COVID-19 Virus ausgelösten Pandemie wirtschaftlich geschädigt sind. 2Die Finanzhilfe erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.Zweck der Hilfen

1Infolge der Corona-Pandemie leiden die Kinobetriebe in Bayern unter massiven Umsatz- und Ertragsverlusten. 2Auch wenn die Kino-Anlaufhilfen für den Zeitraum 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 einige wirtschaftliche Verluste bayerischer Kinobetreiber abmildern konnten, müssen die Kinos in Bayern ab dem 1. Januar 2021 jedenfalls bis zum 30. Juni 2021 weiterhin mit finanziellen Mitteln unterstützt werden. 3Mit der Verlängerung der finanziellen Kino-Anlaufhilfe sollen daher weiterhin bestehende Liquiditätsengpässe als auch existenzbedrohende Wirtschaftslagen, die sich für die Kinos aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie ergeben, abgewendet und Betriebsverluste ausgeglichen werden. 4Ansonsten dürfte ein flächendeckendes „Kinosterben“ in Bayern die Folge sein.

2.Hilfeempfänger

2.1Antragsberechtigung

1Die Kino-Anlaufhilfe wird auf Antrag nur zu Gunsten von bayerischen Kinospielstätten gewährt. 2Antragsberechtigt sind Unternehmen, die mindestens eine in Bayern befindliche Kinospielstätte betreiben und in der beantragten Kinospielstätte aus dem Verkauf von Eintrittskarten einen Umsatz von mehr als 100.000 Euro im Jahr 2019 erzielt haben. 3Die Anträge können je in Bayern gelegener Kinospielstätte gestellt werden.

2.2Härtefall

Hat ein Unternehmen den Jahresumsatz im Sinne von Ziffer 2.1 Satz 2 nicht erzielt, kann zur Vermeidung eines Härtefalls auf Antrag von dieser Voraussetzung abgesehen werden (Härtefallregelung).

3.Antragsvoraussetzungen

3.1Liquiditätsengpass

1Der Antragsteller muss nachweisen, dass er sich infolge der Corona-Pandemie mit der beantragten und in Bayern gelegenen Kinospielstätte in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet, die die Existenz dieser Kinospielstätte gefährden, weil die monatlich fortlaufenden Einnahmen aus dem gesamten Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten aus dem monatlich fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand für die beantragte Kinospielstätte (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten, monatliche Mitarbeiterlöhne, Stromkosten etc.) in den auf die Antragstellung folgenden Monaten bis zum 30. Juni 2021 zu begleichen (Liquiditätsengpass). 2Die Anspruchsberechtigung für die jeweiligen Abschlagszahlungen entfällt, sofern die geltend gemachten, wirtschaftlichen Schwierigkeiten nicht mehr fortbestehen. 3Der Antragssteller ist verpflichtet, Umstände unverzüglich der Bewilligungsstelle mitzuteilen, die darauf hindeuten, dass die geltend gemachten wirtschaftlichen Schwierigkeiten nicht mehr fortbestehen.

3.2Regelmäßiger Kinobetrieb

1Der Antragsteller muss glaubhaft versichern, dass in der Kinospielstätte, für die er die Kino-Anlaufhilfe beantragt hat, ein regelmäßiger Spielbetrieb bis zum 30. Juni 2021 stattfinden wird. 2Ein regelmäßiger Spielbetrieb im Sinne dieser Richtlinie ist in der Regel dann anzunehmen, wenn mindestens an 15 Kalendertagen pro Monat entgeltliche Filmvorführungen stattfinden. 3Auf Antrag kann hiervon in begründeten Einzelfällen abgewichen werden.4Abweichend von Satz 1 ist ein regelmäßiger Spielbetrieb nicht erforderlich, wenn die Kinos aufgrund infektionsrechtlicher Bestimmungen geschlossen werden müssen oder in ihrem Betrieb derart eingeschränkt sind, dass die Aufrechterhaltung eines regelmäßigen Spielbetriebs wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll ist.

3.3Kein Unternehmen in Schwierigkeiten, europarechtliche Ausschlussklausel

1Einem Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der AGVO dürfen keine Kino-Anlaufhilfen gewährt werden. 2Abweichend von Satz 1 können Unternehmen Hilfen gewährt werden, die am 31. Dezember 2019 keine Unternehmen in Schwierigkeiten waren, aber in der Zeit vom 16. März 2020 bis zum 30. Juni 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden. 3Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, dürfen keine Finanzhilfen nach dieser Richtlinie gewährt werden.

4.Art und Umfang der Kino-Anlaufhilfe, Höchstbetrag, Auszahlung

4.1Art und Umfang

1Die konkrete, auszahlbare Kino-Anlaufhilfe richtet sich nach dem nachgewiesenen Liquiditätsengpass in den auf die Antragstellung folgenden Monaten, frühestens ab dem 1. Januar 2021, bis zum 30. Juni 2021. 2Der Liquiditätsengpass wird nach Maßgabe der Ziffer 3.1 berechnet. 3Der Nachweis des Liquiditätsengpasses erfolgt anhand einer von einem Steuerberater bestätigten Liquiditätsbedarfsplanung. 4Eine Stundung der Miete oder der Pacht für die beantragte Kinospielstätte führt nicht zu einer Rückforderung.

5Die Kino-Anlaufhilfe darf den für die jeweilige Kinospielstätte zu errechnenden Höchstbetrag nicht überschreiten. 6Der jeweilige Höchstbetrag wird anhand einer Staffelung nach den verfügbaren Kinoleinwänden pro Kinospielstätte sowie nach Maßgabe der nachstehend aufgeführten Berechnungsformeln errechnet:

  • je einer Kinospielstätte mit einer bis drei Kinoleinwänden: bis zu 0,70 Euro pro Anzahl der im Jahr 2019 verkauften Kinoeintrittskarten (Tickets);
  • je einer Kinospielstätte mit vier bis acht Kinoleinwänden: bis zu 0,55 Euro pro Anzahl der im Jahr 2019 verkauften Kinoeintrittskarten (Tickets);
  • je einer Kinospielstätte mit neun oder mehr Kinoleinwänden: bis zu 0,40 Euro pro Anzahl der im Jahr 2019 verkauften Kinoeintrittskarten (Tickets).

4.2Auszahlungsmodalitäten

Die Auszahlung der Kino-Anlaufhilfe erfolgt nach Bewilligung des Antrags in zwei Phasen wie folgt:

  • 70 % der Kino-Anlaufhilfe werden unmittelbar nach Bewilligung ausgezahlt.
  • die restlichen 30 % der Kino-Anlaufhilfe werden ab dem 1. März 2021 ausgezahlt.

5.Kumulierung mit anderen öffentlichen Hilfen

1Eine Kumulierung mit anderen öffentlichen Hilfen ist zulässig, soweit dadurch keine Überkompensation eintritt. 2Die anderen gewährten, öffentlichen Hilfen werden im Rahmen der Ermittlung des Liquiditätsengpasses (Ziffer 3.1) mit eingerechnet.

6.Verhältnis zu Corona-Kino-Hilfen des Bundes

1Die Kino-Anlaufhilfe ist grundsätzlich subsidiär im Verhältnis zu finanziellen Hilfen des Bundes, insbesondere der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM), die nach dem 1. Dezember 2020 speziell zu Gunsten von Kinos zur Abmilderung oder zur Bewältigung finanzieller Auswirkungen der Corona-Pandemie zur Verfügung stehen. 2Kann der Liquiditätsengpass im Sinne der Ziffer 3.1 voraussichtlich nicht oder nicht vollständig mit Mitteln des Bundes im Sinne des Satzes 1 gedeckt werden, kann die Kino-Anlaufhilfe abweichend von Satz 1 in Anspruch genommen werden, soweit die Voraussetzungen der Kino-Anlaufhilfe erfüllt sind. 3Dies gilt insbesondere auch, wenn über den Antrag auf Gewährung der Bundeshilfen im Sinne des Satzes 1 nach Ablauf einer angemessenen Frist seit dessen Stellung noch nicht entschieden worden ist. 4Ziffer 5 gilt entsprechend.

7.Zuständigkeit

Zuständig für die Prüfung des Antrags, die Bewilligung und Auszahlung der Kino-Anlaufhilfe sowie die Prüfung ihrer zweckgebundenen Verwendung ist die LfA Förderbank Bayern (Bewilligungsstelle).

8.Verfahren, Prüfung, Auskunftspflichten

8.1Frist und Verfahren

1Anträge auf die Kino-Anlaufhilfe können bis einschließlich zum 31. Mai 2021 gestellt werden. 2In begründeten Ausnahmefällen kann eine Fristverlängerung von bis zu einem Monat gewährt werden. 3Die Antragstellung mit den notwendigen Erklärungen erfolgt grundsätzlich auf einer in Verantwortung des Bayerischen Staatsministeriums für Digitales betriebenen Internetseite. 4Die Kino-Anlaufhilfe wird von der Bewilligungsstelle nach einer Bewilligung des Antrags auf das Konto des Antragstellers nach Maßgabe der Ziffer 4.2 überwiesen.

8.2Prüfung durch die Bewilligungsstelle

1Die Bewilligungsstelle prüft das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen sowie die Höhe der Finanzhilfe im Hilfezeitraum und entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über die Anträge. 2Die Prüfung erfolgt zunächst anhand der Angaben im und zum Antrag. 3Nach Beendigung des Hilfsprogramms erfolgt eine nachgelagerte Prüfung im Hinblick auf die gewährte Finanzhilfe anhand eines für das Ende des Halbjahres 2021 erstellten und von einem Steuerberater bestätigten Geschäftsergebnisses, z. B. in der Form eines „Soll-Ist-Vergleichs“ der Liquiditätsplanung für den beantragten Zeitraum. 4Der Empfänger der Kino-Anlaufhilfe ist verpflichtet, der Bewilligungsstelle auf Verlangen die zur Identifizierung seiner Person, zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. 5Die Bewilligungsstelle kann im erforderlichen Umfang Informationen bei der Hausbank, ggf. deren Zentralinstitut und den ggf. eingeschalteten Gutachterstellen sowie der BKM, Filmförderanstalt und dem FilmFernsehFonds Bayern einholen.

8.3Prüfung durch andere Stellen

1Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist berechtigt, bei den Empfängern Prüfungen im Sinne des Art. 91 BayHO durchzuführen. 2Dem Staatsministerium für Digitales sowie der Bewilligungsstelle sind von den Empfängern auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten. 3Ebenso hat die Europäische Kommission das Recht, Kino-Anlaufhilfen auf Grundlage dieser Richtlinie zu überprüfen und die Herausgabe aller dafür notwendigen Unterlagen zu verlangen. 4Daher müssen alle für die Kino-Anlaufhilfe relevanten Unterlagen zehn Jahre lang ab der Gewährung aufbewahrt werden.

9.Erstattungspflicht, Überschussbetrag

9.1Allgemeine Erstattungspflicht

1Der Empfänger der Kino-Anlaufhilfe ist verpflichtet, die gewährte Finanzhilfe zurückzuerstatten, wenn die Gewährung der Finanzhilfe auf falschen oder unvollständigen Angaben bei der Antragstellung beruht. 2Der Antragsteller ist zur Rückerstattung der Kino-Anlaufhilfen verpflichtet, wenn er es entgegen seiner Mitteilungspflicht gemäß Ziffer 3.1 Satz 3 unterlassen hat, mitzuteilen, dass die geltend gemachten wirtschaftlichen Schwierigkeiten nicht mehr fortbestehen bzw. er darüber falsche Angaben gemacht hat.

9.2Erstattungspflicht bei Überschussbetrag

1Der Antragssteller ist verpflichtet, Änderungen bezüglich seiner wirtschaftlichen Situation unverzüglich der Bewilligungsstelle mitzuteilen. 2Insbesondere wenn der Antragsteller während des Hilfszeitraums der Kino-Anlaufhilfe andere öffentliche Hilfen bekommen hat, muss er dies der Bewilligungsstelle unverzüglich mitteilen.3Für den Fall, dass sich nach Stellung des Antrags herausstellt, dass die Kino-Anlaufhilfe den tatsächlichen Liquiditätsengpass übersteigt (Überschussbetrag), kann die gewährte Kino-Anlaufhilfe bis zur Höhe der tatsächlich benötigten Kino-Anlaufhilfe zurückgefordert werden. 4Für den Fall, dass nach Bewilligung der Kino-Anlaufhilfe Bundeshilfen im Sinne von Ziffer 6 gewährt werden, ist die Kino-Anlaufhilfe zurückzuzahlen, soweit sie den nach Ziffer 6 Satz 2 in Verbindung mit Ziffer 5 zustehenden Hilfebetrag übersteigt. 5Der Antragsteller ist verpflichtet, an der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken. 6Kommt der Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, kann die Kino-Anlaufhilfe im Ganzen zurückgefordert werden.

10.Strafrechtliche Hinweise

1Die Angaben im Antrag sowie in den dazu eingereichten ergänzenden Unterlagen sind – soweit für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung und Weitergewährung oder das Belassen der Hilfen von Bedeutung – subventionserheblich i. S. d. § 264 des Strafgesetzbuches i. V. m. § 2 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBI I S. 2037) und Art. 1 des Bayerischen Strafrechtsausführungsgesetzes (GVBl. S. 345). 2Die subventionserheblichen Tatsachen sind dem Antragsteller vor der Bewilligung einzeln und konkret zu benennen. 3Der Antragsteller muss vor der Bewilligung eine Erklärung über die Kenntnis dieser Tatsachen abgeben.

11.Steuerrechtliche Hinweise

1Die als Kino-Anlaufhilfe unter den vorstehenden Voraussetzungen bezogenen Billigkeitsleistungen sind steuerbar und nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen. 2Die Bewilligungsstelle kann die Finanzbehörden über die einem Antragsteller jeweils gewährte Kino-Anlaufhilfe unter Benennung des Antragstellers informieren; dabei sind die Vorgaben der Mitteilungsverordnung zu beachten.

12.Datenschutzerklärung

1Es wird darauf hingewiesen, dass die aus den Antragsunterlagen und den Kino-Anlaufhilfen sich ergebenden Daten durch die Hausbank, ggf. deren Zentralinstitut, das Staatsministerium für Digitales, die zuständige Bewilligungsstelle, die von ihnen entsprechend den Richtlinien ggf. eingeschalteten Gutachterstellen sowie ggf. die Europäische Kommission und/oder die mit der Evaluierung beauftragten Institute verarbeitet werden. 2Verantwortlich für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist jeweils die nach Satz 1 verarbeitende Stelle in ihrem Aufgabenbereich.

13.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft.

Dr. Hans Michael Strepp

Ministerialdirektor