2244-F
Richtlinie über die Heimatpflege in den Landkreisen, kreisfreien Städten
und Großen Kreisstädten
(Heimatpflegerichtlinie – HeiPflR)
Gemeinsame Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
der Finanzen und für Heimat, des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport
und Integration, des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr
und des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst
vom 3. Dezember 2020, Az. 54-L 1892-1/67
Präambel
Heimatpflege – eine staatliche und kommunale Aufgabe
1Zu den Aufgaben des Freistaates Bayern gehört nach Art. 3 Abs. 2 der Verfassung der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der kulturellen Überlieferung – er trägt somit die Verpflichtung zum Schutz der Heimat. 2Zur Heimat gehören sowohl materielle Bestandteile wie Kulturlandschaften, Siedlungen, bauliche Anlagen, Denkmäler oder Trachten als auch immaterielle Kulturgüter wie Bräuche, Feste, Volksmusik oder Dialekte. 3Schutz bedeutet dabei nicht nur Bewahrung und Pflege, sondern auch verantwortungsvolle Weiterentwicklung. 4In diesem Sinne hat sich die Heimatpflege den gesellschaftlichen Veränderungen und Herausforderungen der Gegenwart zu stellen und den vorhandenen Werten neue hinzuzufügen.
5In Art. 141 bestimmt die Verfassung des Weiteren, dass die Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Natur sowie die Landschaft öffentlichen Schutz und Pflege des Staates, der Gemeinden und der Körperschaften des öffentlichen Rechts genießen. 6Nach Art. 83 der Verfassung fallen die örtliche Kulturpflege und die Erhaltung ortsgeschichtlicher Denkmäler und Bauten in den eigenen Wirkungskreis der Gemeinden. 7Demgemäß schreiben die Kommunalgesetze vor, dass die Gemeinden, Landkreise und Bezirke in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die öffentlichen Einrichtungen schaffen sollen, die für das kulturelle Wohl der Einwohner nach den örtlichen Verhältnissen erforderlich sind (Art. 57 Abs. 1 der Gemeindeordnung – GO, Art. 51 Abs. 1 der Landkreisordnung – LKrO, Art. 48 Abs. 1 und Abs. 2 der Bezirksordnung – BezO).
8In diesem Sinne sind bei jedem Bezirk hauptamtliche Bezirksheimatpflegerinnen und Bezirksheimatpfleger tätig. 9In den Landkreisen, kreisfreien Städten und Großen Kreisstädten widmen sich hauptamtlich oder ehrenamtlich bestellte Heimatpflegerinnen und Heimatpfleger dieser Aufgabe. 10Hinzu kommen zahlreiche (regelmäßig ehrenamtliche) Ortsheimatpflegerinnen und Ortsheimatpfleger, die von den kreisangehörigen Gemeinden bestellt werden.
11In Ergänzung zu den Heimatpflegerinnen und Heimatpflegern auf kommunaler Ebene kümmert sich die Heimatpflege der Sudetendeutschen um die Dokumentation, Bewahrung und Förderung der kulturellen Überlieferung der Deutschen aus und in Böhmen, Mähren und Sudetenschlesien.
12Der Bayerische Landesverein für Heimatpflege e. V. vertritt als Dachverband die Interessen der Heimatpflege. 13Zu seinen wichtigsten Aufgaben gehört die Betreuung und Beratung der Heimatpflegerinnen und Heimatpfleger. 14Er bietet ihnen mit staatlicher Förderung fachliche Unterstützung, Information, Beratung, Fortbildung und weitere spezifische Leistungen.
15Die nachfolgenden Empfehlungen beziehen sich auf die in den Landkreisen, kreisfreien Städten und Großen Kreisstädten tätigen Heimatpflegerinnen und Heimatpfleger.
1.
1Die zuständige kommunale Gebietskörperschaft bestellt die Heimatpflegerinnen und Heimatpfleger. 2Im Hinblick auf die Größe der jeweiligen kommunalen Gebietskörperschaft können mehrere Heimatpflegerinnen und Heimatpfleger bestellt werden, damit deren vielfältige und umfangreiche Aufgabengebiete in erforderlicher Kompetenz und Intensität betreut werden können. 3Zuständigkeitsbereiche mehrerer Heimatpflegerinnen und Heimatpfleger können dabei nach geographischen oder fachlichen Gesichtspunkten abgegrenzt werden.
4Zu Heimatpflegerinnen und Heimatpflegern sollen Personen bestellt werden, die aufgrund ihrer Orts- und Fachkenntnisse sowie ihrer Arbeitskraft und Persönlichkeit für dieses Amt geeignet sind. 5Die Bereitschaft zur Teilnahme an Angeboten zur fachlichen Weiterqualifizierung und Fortbildung ist Voraussetzung für die Wahrnehmung der Aufgaben als Heimatpflegerinnen und Heimatpfleger.
6Die Heimatpflegerinnen und Heimatpfleger sollen eine Urkunde über ihre Bestellung und einen Dienstausweis erhalten.
7Die Bestellung kann befristet sein, sollte jedoch einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren umfassen.
8Rechtzeitig vor der Bestellung oder Abberufung der Heimatpflegerinnen und Heimatpfleger sollen die jeweils zuständige Bezirksheimatpflegerin oder der jeweils zuständige Bezirksheimatpfleger, das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege und der Bayerische Landesverein für Heimatpflege e. V. gehört werden.
9Die zuständigen kommunalen Gebietskörperschaften können Richtlinien für den Vollzug der Heimatpflege erlassen. 10Den Heimatpflegerinnen und Heimatpflegern sollen im Rahmen der Möglichkeiten zudem die erforderlichen Informationen und Arbeitsmittel sowie die notwendige Infrastruktur zur Verfügung gestellt werden.
11Die Heimatpflegerinnen und Heimatpfleger unterliegen bei ihren fachlichen Äußerungen und Stellungnahmen keinen Weisungen. 12Sie sind ausschließlich der sachgerechten Erfüllung des heimatpflegerischen Auftrags verpflichtet und haben im Rahmen der einschlägigen Verfahren die heimatpflegerischen Belange vorzubringen. 13Zuständig für Entscheidungen bleiben jedoch allein die Verwaltungsbehörden.
14Nach Art. 20a Abs. 1 GO oder Art. 14a Abs. 1 LKrO haben Heimatpflegerinnen und Heimatpfleger, die ehrenamtlich für eine Gemeinde oder einen Landkreis tätig sind, Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. 15Die Entschädigung beschränkt sich nicht nur auf den Ersatz entstandener Auslagen, sie soll auch in angemessener Weise den Aufwand an Mühe und Zeit abgelten. 16Die Höhe der Entschädigung ist durch Satzung zu regeln. 17Für die notwendige Teilnahme an Sitzungen, Besprechungen und anderen Veranstaltungen kann auch ein Ersatz des Verdienstausfalls in Betracht kommen (vergleiche vor allem Art. 20a Abs. 2 Nr. 1 GO, Art. 14a Abs. 2 Nr. 1 LKrO).
2.
1Die Heimatpflegerinnen und Heimatpfleger der Landkreise, kreisfreien Städte und Großen Kreisstädte sollen in allen Fragen der Heimatpflege eng mit den Bezirksheimatpflegerinnen und Bezirksheimatpflegern zusammenarbeiten und deren Rat und Fachkenntnisse bei überörtlichen Maßnahmen nutzen.
2Zur Erreichung der verfassungs- und gesetzmäßigen Ziele der Heimatpflege ist es wichtig, dass die Heimatpflegerinnen und Heimatpfleger mit vielen Dienststellen, Organisationen und Personen kooperieren. 3Deshalb ist eine möglichst enge und konstruktive Zusammenarbeit mit staatlichen und kommunalen Behörden, Institutionen und Verbänden anzustreben. 4Erwähnt seien insbesondere kirchliche Stellen, Schulen aller Art, Fachstellen und Vereinigungen des Naturschutzes, wissenschaftliche Institutionen, Archive, Museen und Sammlungen, bürgerschaftliche Vereinigungen und Initiativen, lokale und regionale Heimatverbände und Geschichtsvereine.
5Alle staatlichen und kommunalen Dienststellen sollen die Heimatpflegerinnen und Heimatpfleger in ihrer Tätigkeit unterstützen und sie bei allen Fragen, bei denen Anliegen der Heimatpflege berührt werden, rechtzeitig und umfassend einbinden.
3.
1Heimatpflege will erhalten und gestalten. 2Geschaffene Werte von landschaftsprägender, geschichtlicher, wissenschaftlicher, künstlerischer, städtebaulicher und volkskundlicher Bedeutung sollen bewahrt, gepflegt und weiterentwickelt werden. 3In diesem Sinne ist es Aufgabe der Heimatpflegerinnen und Heimatpfleger, sowohl zur Erhaltung und Vermittlung der historischen Dimension der Heimat beizutragen als auch aktuelle Veränderungsprozesse kritisch zu begleiten und Neuerungen behutsam in Vorhandenes einzubetten.
3.1
1Gemäß Art. 13 Abs. 1 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) beraten und unterstützen die Heimatpflegerinnen und Heimatpfleger die Denkmalschutzbehörden und das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege in den Fragen der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes. 2Ihnen ist durch die Denkmalschutzbehörden in den ihren Aufgabenbereich betreffenden Fällen rechtzeitig Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 3Insbesondere im Erlaubnisverfahren nach dem BayDSchG unterrichtet die Untere Denkmalschutzbehörde die zuständige Heimatpflegerin oder den zuständigen Heimatpfleger in Fällen, die ihre oder seine Aufgabenbereiche berühren, rechtzeitig und gibt ihr oder ihm Gelegenheit, sich zu äußern.
4Die Heimatpflegerinnen und Heimatpfleger sollen bei der Inventarisation, Sicherung und Erforschung von Bau- und Bodendenkmälern mitwirken. 5Gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 3 BayDSchG können sie die Eintragung von Bau- und Bodendenkmälern in die Denkmalliste anregen.
6Wird gemäß Art. 8 Abs. 1 BayDSchG der Fund von Bodendenkmälern angezeigt, hat die Untere Denkmalschutzbehörde der zuständigen Heimatpflegerin oder dem zuständigen Heimatpfleger Gelegenheit zu geben, sich zur Freigabe der Gegenstände und des Fundorts oder zur Fortsetzung der Arbeiten nach Art. 8 Abs. 2 BayDSchG und zur Durchführung weiterer Maßnahmen nach Art. 8 Abs. 4 BayDSchG zu äußern.
7Werden nach Art. 4 Abs. 2, 3 und 4 und Art. 5 Satz 6 BayDSchG Schutzmaßnahmen zur Erhaltung von Baudenkmälern angeordnet oder durchgeführt, sollen die Heimatpflegerinnen und Heimatpfleger wegen ihrer besonderen Kenntnis der örtlichen Verhältnisse beteiligt werden.
3.2
1Aufgabe der Heimatpflege ist es auch, für den in der Verfassung garantierten Schutz der Landschaft und den Erhalt der Orts- und Siedlungsbilder einzutreten.
2Die Bauleitplanung ist Selbstverwaltungsaufgabe der Gemeinden. 3Diese stellen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) Bauleitpläne auf, in denen die Entwicklung des Gemeindegebiets sowie dessen bauliche und sonstige Nutzung vorbereitet und geleitet werden. 4Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes besonders zu berücksichtigen. 5Gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sind Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zu unterrichten und zur Äußerung aufzufordern. 6Insoweit sollen auch die Heimatpflegerinnen und Heimatpfleger als Träger öffentlicher Belange bei der Aufstellung von Bauleitplänen sowie bei der Erstellung örtlicher Bauvorschriften in das Verfahren einbezogen werden.
7Bauliche Anlagen dürfen unter anderem das Straßen, Orts- und Landschaftsbild nicht verunstalten, Art. 8 Satz 2 der Bayerischen Bauordnung (BayBO). 8Gemäß Art. 65 Abs. 1 BayBO sollen im Baugenehmigungsverfahren nicht nur die Stellen angehört werden, deren Beteiligung oder Anhörung für die Entscheidung über den Bauantrag durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, sondern auch jene Einrichtungen, ohne deren Stellungnahme die Genehmigungsfähigkeit des Bauantrags nicht beurteilt werden kann. 9Die Einschaltung der Heimatpflegerinnen und Heimatpfleger kommt daher in besonderen ortsgestalterisch problematischen Einzelfällen in Betracht. 10Die Heimatpflegerinnen und Heimatpfleger stehen im Dienst der Allgemeinheit. 11Sie können daher auch den Bauherren und Bauschaffenden die Belange der Heimatpflege insbesondere im Wege der Beratung nahebringen.
3.3
1Bräuche, Dialekte und Trachten gehören zu den lebendigsten Ausdrucksformen kultureller Vielfalt in Bayern. 2Ebenso wie orts- und landschaftsgebundene Merkmale prägen sie unmittelbar die Alltags- und Festkultur der Menschen. 3Sie sind damit in besonderer Weise geeignet, das Bewusstsein für die Heimat zu bilden und zu stärken.
4Aufgabe der Heimatpflege ist es dabei, die geschichtliche, soziale und kulturelle Bedeutung von Bräuchen, Dialekten und Trachten zu vermitteln sowie deren identitätsstiftende Kraft herauszustellen. 5Zugleich soll sie Bemühungen um deren zeitgemäße Weiterentwicklung unterstützend begleiten, zu bestimmten Erscheinungsformen gegebenenfalls aber auch kritisch Stellung beziehen.
3.4
1Volkslied, Volksmusik und Volkstanz sind gleichfalls wesentlicher Teil der Alltags- und Festkultur. 2In ihren regional unterschiedlichen Ausprägungen leisten sie einen wichtigen Beitrag zur Identitätsfindung und schaffen einen unmittelbaren und ganzheitlichen Heimatbezug.
3Aufgabe der Heimat- und Volksmusikpflege ist es, diese traditionellen Formen der Musik zu erfassen, zu dokumentieren und weiterzugeben. 4Darüber hinaus soll sie Menschen aller Generationen zu eigener musikalischer Betätigung und zu kreativem Umgang mit überlieferten Texten, Melodien und Tänzen anregen. 5Über die Traditionspflege hinaus eröffnen Volkslied, Volksmusik und Volkstanz breiten Bevölkerungsschichten eine Vielzahl auch zeitgebundener Ausdrucksformen und lassen Raum für interkulturelle Prozesse. 6Heimat- und Volksmusikpflegerinnen und Heimat- und Volksmusikpfleger nehmen somit auch eine Vermittlungsfunktion zwischen tradierter Musik und anderen musikalischen Strömungen ein.
3.5
1Das Bewahren von kulturellen Zeugnissen unserer geschichtlichen und regionalen Identität ist kein Selbstzweck, sondern der gegenwärtigen und vor allem auch der zukünftigen Sicherung und Bereitstellung von Kenntnissen und Erfahrungen verpflichtet. 2Deshalb muss Heimatpflege nicht nur geschichts-, sondern auch zukunftsorientiert agieren. 3Indem Heimatpflegerinnen und Heimatpfleger gezielt sammeln, aufbewahren, verzeichnen und dokumentieren, sorgen sie in besonderer Weise dafür, dass Kulturgüter erhalten bleiben und nachfolgenden Generationen somit jene dinglichen Überlieferungen und Quellen zur Verfügung stehen, die sie brauchen, um die Vergangenheit richtig verstehen und beurteilen zu können.
3.6
1Menschen haben sich zu allen Zeiten räumlich bewegt. 2Sie haben ihre angestammte Heimat verlassen, um anderswo eine neue Heimat zu finden. 3Wie die Geschichte lehrt, brachten Zuwanderer regelmäßig auch neues Wissen, innovative Fähigkeiten und fortschrittliche Anschauungen mit sich, die maßgeblich zur positiven Weiterentwicklung und kulturellen Bereicherung einer Gesellschaft beitrugen.
4Aus der demokratischen Überzeugung heraus, dass das Recht auf Heimat ungeachtet von ethnischer und sozialer Herkunft, Hautfarbe, Geschlecht, Religion und Staatsangehörigkeit gilt, ist es daher Aufgabe der Heimatpflege, zu Offenheit, Toleranz und Integration beizutragen.
3.7
1Wissen und Aufklärung sind nach wie vor die wichtigsten Voraussetzungen, um Menschen zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und zum verantwortungsvollen Umgang mit der kulturellen Überlieferung zu motivieren. 2Denn nur wer ihre Werte kennt, wird die Heimat schätzen, sich für sie einsetzen, sie erhalten, sie pflegen und weiterentwickeln.
3Die Heimatpflegerinnen und Heimatpfleger sollen sich deshalb in Wort und Schrift an breite Bevölkerungskreise wenden und diese über Inhalt und Zweck aller Bereiche der Heimatpflege informieren. 4Sie sollen sich dabei möglichst vielseitiger Vermittlungsmethoden bedienen, indem sie beispielsweise Publikationen erstellen, Vorträge und Beratungen anbieten, Führungen oder Projekte durchführen, Ausstellungen organisieren, Fortbildungsveranstaltungen und Lehrgänge abhalten, Interviews geben, Internetseiten betreiben oder sonstige digitale Medien nutzen.
4.
1Diese Bekanntmachung tritt am 17. Dezember 2020 in Kraft. 2Die Gemeinsame Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus und des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über die Heimatpflege in den Landkreisen, kreisfreien Städten und Großen Kreisstädten vom 17. Februar 1981 (MABl. S.97, KWMBl. I S. 158), geändert durch Bekanntmachung vom 1. August 1986 (KMBl. I S. 334), tritt mit Ablauf des 16. Dezember 2020 außer Kraft.
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Karl Michael Scheufele
Ministerialdirektor
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
Helmut Schütz
Ministerialdirektor
Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst
Dr. Rolf-Dieter Jungk
Ministerialdirektor
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat
Dr. Alexander Voitl
Ministerialdirektor