Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 758 vom 16.12.2020

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus

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Verwaltungsvorschrift

787-L
  • Wirtschaftsrecht
  • Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft
  • Förderung der Landwirtschaft

787-L

Richtlinie zur Förderung von Prämien für Versicherungen zur Deckung spezifischer
witterungsbedingter Risiken im bayerischen Obst- und Weinbau „Bayerisches
Sonderprogramm für Versicherungsprämienzuschüsse Obst- und Weinbau
(BayVOW)“

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

vom 25.11.2020, Az. L3/G5-7290-1/46

1.Rechtsvorschriften

1Grundlagen dieser Richtlinie sind

  • der Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung des Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 01.07.2014, S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 2019/289 (ABl. L 48 vom 20.02.2019, S. 1) geändert worden ist.
  • die Bayerische Haushaltsordnung (BayHO), insbesondere Art. 23 und 44 BayHO sowie die zugehörigen Verwaltungsvorschriften.

2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 3Es gelten auch die Verwaltungsvorschriften (VV) zu den Artikeln der BayHO und die anzuwendenden Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen (ANBest-P).

2.Zuwendungszweck

Zweck der Zuwendung ist die Stärkung der eigenverantwortlichen betrieblichen Risikovorsorge bei Obst- und Weinbauern, um klimabedingte Ertragseinbußen, die durch extreme Witterungsereignisse bedingt sind, abzumildern, indem ein Anreiz für den Abschluss einer Versicherung geschaffen wird.

3.Gegenstand der Förderung

3.1
Zuwendungsfähige Kulturen

1Zuwendungsfähig sind Versicherungsprämien für Versicherungen des Fruchtertrages gegen die Risiken Starkfrost, Sturm und/oder Starkregen für Kulturen des Obst- und des Weinbaus auf Anbauflächen in Bayern. 2Gefördert werden können Versicherungen des Fruchtertrages für folgende Kulturgruppen:

Verwendung Kulturgruppe Nutzungsart Nutzungs-code (NC) Kulturarten
Frischverzehr bzw.
Tafelobst und
-trauben
Kern- und Steinobst Kern- und Steinobst 821
  1. 1. Apfel
  2. 2. Birne
  3. 3. Quitte
  4. 4. Zwetschgen, Pflaumen
  5. 5. Renekloden
  6. 6. Mirabellen
  7. 7. Pfirsich
  8. 8. Nektarinen
  9. 9. Aprikosen
  10. 10. Kirschen süß und sauer
Strauchbeeren Beerenobst, z. B. Johannis-, Stachel-, Heidel- und Himbeeren 827
  1. 11. Johannisbeeren
  2. 12. Stachel- und Jostabeeren
  3. 13. Himbeeren
  4. 14. Brombeeren
  5. 15. Blau- und Heidelbeeren
  6. 16. Preiselbeeren
  7. 17. Kiwibeeren
Erdbeeren Erdbeeren 707
  1. 18. Erdbeeren
Tafeltrauben
(ab dem zweiten Standjahr)
Tafeltrauben 848
  1. 19. Tafeltrauben (ab dem zweiten Standjahr)
Verarbeitung bzw.
Wirtschaftsobst
Industrie- oder Mostobst Sonstige Obstanlagen (z. B. Holunder, Sanddorn) 829
  1. 20. Apfel
  2. 21. Birne
  3. 22. Quitte
  4. 23. Zwetschgen, Pflaumen
  5. 24. Renekloden
  6. 25. Mirabellen
  7. 26. Pfirsich
  8. 27. Nektarinen
  9. 28. Aprikosen
  10. 29. Kirschen süß und sauer
  11. 30. Johannisbeeren
  12. 31. Stachel- und Jostabeeren
  13. 32. Himbeeren
  14. 33. Brombeeren
  15. 34. Blau- und Heidelbeeren
  16. 35. Preiselbeeren
  17. 36. Kiwibeeren
  18. 37. Aronia
  19. 38. Holunder
  20. 39. Sanddorn
Weintrauben (ab dem zweiten Standjahr) Bestockte Rebfläche 843
  1. 40. Weintrauben (ab dem zweiten Standjahr)

3Die Nutzungsart und der Nutzungscode beziehen sich auf die Angaben im Flächennutzungsnachweis (FNN) des Mehrfachantrags (siehe Punkt 8.1).

4.Zuwendungsempfänger

4.1
Unternehmen der Landwirtschaft

1Gefördert werden:

Unternehmen der Landwirtschaft, die ihren Betriebssitz oder eine Niederlassung in Bayern haben, unbeschadet der gewählten Rechtsform, die im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 kleine oder mittlere Unternehmen sind. 2Bei Personengesellschaften muss der Gesellschaftsvertrag schriftlich geschlossen sein.

4.2
Nicht zuwendungsfähige Unternehmen

Nicht gefördert werden:

  • Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Nr. 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 sowie
  • Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind,
  • landwirtschaftliche Unternehmen, die Mitglieder einer nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 anerkannten Erzeugerorganisation für Obst und Gemüse sind, welche im Rahmen des Krisenmanagements in ihrem operationellen Programm die Förderung von Ernteversicherungen für die in der vorliegenden Richtlinie genannten Kulturgruppen und Risiken anbieten.

5.Zuwendungsvoraussetzungen

1Die Versicherungsprämien müssen sich auf Anbauflächen in Bayern beziehen. 2Der Versicherungsvertrag muss folgende Regelungen enthalten:

  • Selbstbehalt von mindestens 20 Prozent (Abzugsfranchise),
  • Maximalentschädigung von höchstens 80 Prozent der Versicherungssumme sowie
  • Maximale Versicherungssummen (Höchsthektarwerte).

3Die Vereinbarung abweichender Voraussetzungen im Versicherungsvertrag ist zulässig, aber nicht zuwendungsfähig. 4Zuwendungsfähig sind Versicherungssummen bis zu folgenden kulturspezifischen Höchsthektarwerten:

Kulturgruppe Höchsthektarwert (Euro)
Kern- und Steinobst (NC 821) 20 000
Strauchbeeren (NC 827) 30 000
Erdbeeren (NC 707) 30 000
Tafeltrauben (ab dem zweiten Standjahr) (NC 848) 30 000
Industrie- oder Mostobst (NC 829) 10 000
Weintrauben (ab dem zweiten Standjahr) (NC 843) 30 000

5Die Förderung von Versicherungsprämien setzt voraus, dass jeweils sämtliche vom Zuwendungsempfänger in Bayern bewirtschafteten im Ertrag stehenden Flächen der betreffenden Kulturgruppen gegen die Risiken Starkfrost, Sturm und/oder Starkregen versichert sind. 6Ausgenommen von der Pflicht zur Versicherung sämtlicher Flächen sind Unterglasflächen, Anbauflächen unter Folientunnel oder durch stationäre Frostschutzeinrichtungen (z. B. Windmaschine, Frostschutzberegnung, Heizdraht) geschützte Flächen. 7Zuwendungsfähig sind für jede Kulturgruppe sowohl Einzel- als auch Mehrgefahrenversicherungen. 8Die versicherte Mindestfläche je Kulturgruppe, für die eine Zuwendung beantragt werden kann, beträgt 0,3 Hektar. 9Voraussetzung für den Erhalt der Förderung ist die Vorlage eines gültigen Versicherungsvertrages für eine Versicherung entsprechend der Vorgaben dieser Richtlinie. 10Durch das Versicherungsunternehmen ist die digitale Liste gemäß Punkt 8 dieser Richtlinie an die Bewilligungsbehörde zu übermitteln. 11Voraussetzung ist weiter, dass die Versicherungsunternehmen zuvor eine Rahmenvereinbarung mit dem Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF) abgeschlossen haben. 12Es ist grundsätzlich möglich Einjahres- oder Mehrjahresverträge abzuschließen.

6.Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

6.1
Zuwendungs- und Finanzierungsart

Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als jährlicher Zuschuss im Wege der Anteilfinanzierung gewährt.

6.2
Zuschuss und Höhe der Zuwendung

Die jährlichen Versicherungsprämien können mit bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert werden.

6.3
Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind die durch Zahlungsbelege für nachgewiesene Versicherungsprämienzahlungen ohne Umsatzsteuer, Skonti, Rabatten, Beiträgen, Gebühren und sonstigen Steuern.

7.Sonstige Bestimmungen

7.1
Mehrfachförderung

Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Zuwendungen aus anderen Förderprogrammen [gemäß Art. 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (BayHO)] ist nicht zulässig.

7.2
Allgemeine Nebenbestimmungen

1Es gelten die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), soweit in diesen Richtlinien oder im jeweiligen Zuwendungsbescheid nicht etwas anderes bestimmt ist. 2Die Nummern 3.1 und 3.2 finden keine Anwendung.

8.Verfahren

Die Abwicklung des Förderverfahrens erfolgt durch die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (FüAk) als zuständige Bewilligungsbehörde in Zusammenarbeit mit den Versicherungsunternehmen, welche zuwendungsfähige Versicherungen zur Deckung von Verlusten an landwirtschaftlichen Kulturen infolge widriger Witterungsverhältnisse nach Punkt 3 dieser Richtlinie anbieten.

8.1
Antragsstellung

1Der Antrag auf Gewährung von Zuwendungen ist jährlich bis einschließlich 1. März zu stellen. 2Der Antragssteller ist dazu verpflichtet jährlich einen Mehrfachantrag zu stellen. 3Bis einschließlich 1. Juli müssen im Flächennutzungsnachweis (FNN) sämtliche Flächen, auf die sich der Versicherungsvertrag bezieht, gemäß des in Punkt 3.1 vorgegebenen Schemas erfasst sein. 4Der Antrag ist vor der Unterzeichnung des Versicherungsvertrags mittels der vom zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zugeteilten Betriebsnummer und der persönlichen Identifikationsnummer (PIN) sobald als möglich auf dem zentralen Serviceportal iBALIS des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten elektronisch zu stellen, bis dahin über die zur Verfügung gestellten Formulare 5Der Antrag enthält mindestens folgende Angaben:

  • Name und Größe des Unternehmens,
  • Beschreibung des Vorhabens einschließlich beabsichtigtem Beginn und Abschluss,
  • Standort des Vorhabens,
  • Aufstellung der voraussichtlichen beihilfefähigen Kosten (Angebot des Versicherungsunternehmens),
  • Name des Versicherungsunternehmens,
  • Je Kulturgruppe die voraussichtlich zu versichernden Anbauflächen in Hektar, wobei die Kulturarten den Kulturgruppen und damit den Nutzungscodes (NC) nach dem Schema unter Punkt 3.1 zugeordnet sein müssen,
  • versicherte Risiken,
  • versicherte Gesamtfläche.

6Die vorgenannten Angaben des Antragstellers werden von der Bewilligungsbehörde dem Versicherungsunternehmen für die Erstellung eines Versicherungsvertrags zur Verfügung gestellt. 7Der aktualisierte FNN wird von der Bewilligungsbehörde an das Versicherungsunternehmen übermittelt. 8Der aktualisierte FNN dient der Neubestimmung der Versicherungssumme mittels Festlegung des Hektarwertes. 9Das Versicherungsunternehmen erstellt aus den Angaben des Versicherungsnehmers bis einschließlich 31. Juli eine (digitale) Liste mit bewilligungsrelevanten Informationen. 10Die bereits vorliegenden oben genannten Angaben werden wie folgt ergänzt:

  • Vertragsnummer bezogen auf die Kulturgruppe,
  • Hektarwerte der Flächen (Versicherungssummen),
  • Prämienbetrag insgesamt (einschließlich Risiko „Hagel“),
  • Prämienbetrag für zuwendungsfähige Risiken insgesamt,
  • zuwendungsfähiger Prämienbetrag (aufgeschlüsselt nach den Risiken Starkfrost, Sturm und/oder Starkregen),
  • Summe versicherte Gesamtfläche,
  • Summe versicherte Gesamtfläche der zuwendungsfähigen Kulturgruppe,
  • Summe Gesamtprämie brutto einschließlich Steuern, Rabatte, Skonto, Beiträge, Gebühren, sonstige Steuern und abweichende Versicherungsleistungen,
  • Summe zuwendungsfähige Gesamtprämie netto.

11Diese (digitale) Liste wird der Bewilligungsbehörde vom Versicherungsunternehmen zur Verfügung gestellt.

8.2
Vorzeitiger Maßnahmenbeginn

1Mit Eingang des Förderantrags bei der Bewilligungsbehörde bis einschließlich 1. März gilt die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn als erteilt und der Versicherungsvertrag kann geschlossen werden. 2Für Folgeanträge gilt die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn als erteilt.

8.3
Bewilligung

1Anträge, die alle Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen, werden durch die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (FüAk) bewilligt. 2Die Bewilligung erfolgt nach Prüfung des Verwendungsnachweises auf Grundlage des tatsächlich zuwendungsfähigen Prämienbetrags.

8.4
Verwendungsnachweis

1Fördermittel werden erst nach Einreichung und Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt. 2Ein einfacher Verwendungsnachweis ist zugelassen (VV Nr. 10 zu Art. 44 BayHO). 3Der Verwendungsnachweis wird durch die Versicherungsunternehmen für jeden Antragssteller eingereicht. 4Die Bewilligungsbehörde prüft den Verwendungsnachweis und hält das Prüfungsergebnis in einem Vermerk fest. 5Zuwendungen können erst ausgezahlt werden, wenn das Versicherungsunternehmen den Eingang der vollständigen Zahlung der Versicherungsprämie bestätigt. 6Der Nachweis des vollständigen Zahlungseingangs muss vom Versicherunternehmen bis einschließlich 30. September jeden Jahres der Bewilligungsbehörde vorgelegt werden. 7Die Versicherungsprämie ist jährlich zu entrichten. 8Der Versicherungsvertrag und die Bestätigung des Zahlungseingangs (als Ergänzung der unter Punkt 8.1 genannten (digitalen) Liste) durch das Versicherungsunternehmen gelten als Verwendungsnachweis.

8.5
Kontrollen und Aufbewahrungspflichten

1Risikoorientierte, stichprobenartige Verwaltungskontrollen werden bei mindestens drei Prozent der Antragsteller durchgeführt. 2Überprüft wird dabei anhand von Zahlungsbelegen, ob die Versicherungsprämien gezahlt wurden. 3Der Zuwendungsempfänger hat alle die Förderung betreffenden Aufzeichnungen und Unterlagen zehn Jahre ab Ende des Jahres der Auszahlung der Förderung sicher und überprüfbar aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestimmt sind.

9.Veröffentlichung

Auf der Beihilfe-Website werden folgende Informationen veröffentlicht:

  • Kurzbeschreibung,
  • Voller Wortlaut der Beihilfemaßnahme, einschließlich Änderungen,
  • Name der Bewilligungsbehörde,
  • Informationen einzelner Beihilfeempfänger, deren Beihilfewerte den Schwellenwert von 60 000 Euro je EU-Haushaltsjahr überschreiten.

10.Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

Hubert Bittlmayer

Ministerialdirektor