2126-G
Bußgeldkatalog „Corona-Pandemie“
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
vom 17. Dezember 2020, Az. G51r-G8000-2020/122-765
Teil 1: Allgemeiner Teil
1.
- 1.1
- Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes (förmliches Gesetz, Rechtsverordnung, Satzung) verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten – OWiG).
- 1.2
- Eine Straftat ist eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Strafe (Freiheitsstrafe, Geldstrafe) zulässt.
2.
- 2.1
- Der Bußgeldkatalog ist als Richtlinie für die zuständigen Verwaltungsbehörden bei Ordnungswidrigkeiten durch Verstöße gegen die Elfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 15. Dezember 2020 (BayMBl. Nr. 737, BayRS 2126-1-15-G; nachfolgend: BayIfSMV) anzuwenden.
- 2.2
- Soweit Zuwiderhandlungen nicht von diesem Katalog erfasst werden, insbesondere bei weiteren zukünftigen Allgemeinverfügungen und/oder Rechtsverordnungen anlässlich der Corona-Pandemie, soll für die Bemessung der Geldbuße von vergleichbaren Zuwiderhandlungen des Katalogs ausgegangen werden.
3.
- 3.1
- Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind gemäß § 65 Satz 1 i.V.m. § 87 Abs. 1 Satz 1 Zuständigkeitsverordnung die Kreisverwaltungsbehörden sachlich zuständig.
- 3.2
- Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 37 OWiG. Auf die Zuständigkeit verschiedener Verwaltungsbehörden bei zusammenhängenden Ordnungswidrigkeiten wird hingewiesen (§ 38 OWiG).
- 3.3
- Bei Zuständigkeit mehrerer Verwaltungsbehörden (§ 39 OWiG) ist die vorzuziehende Verfolgungsbehörde unverzüglich festzulegen.
4.
- 4.1
- Das Bußgeldverfahren richtet sich nach dem OWiG und nach den in dieser Richtlinie vorgesehenen Konkretisierungen.
- 4.2
- Der Bußgeldkatalog nennt einen Regelsatz für die Bußgeldhöhe für die wesentlichen Verstöße gegen die genannten Normen, um einen einheitlichen Vollzug bei der Verfolgung und Ahndung dieser Verstöße zu erreichen.
- 4.3
- Soweit nach §§ 56 ff. OWiG ein Verwarnungsverfahren in Betracht kommt, ist das Verwarnungsgeld regelmäßig in Höhe von 55,00 Euro zu erheben.
5.
- 5.1
- Die Regel- und Rahmensätze können nach den Grundsätzen des § 17 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 OWiG je nach den Umständen des Einzelfalls im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Grenzen erhöht oder ermäßigt werden.
- 5.2
- Die Regelsätze gelten für einen vorsätzlichen Erstverstoß und sind bei Folgeverstößen bzw. mehrmaligen Verstößen jeweils zu verdoppeln, soweit der bundesgesetzliche Rahmen (§ 73 Abs. 2 IfSG) dies erlaubt. Bei Fahrlässigkeit sind die Regelsätze zu halbieren.
- 5.3
- Eine Ermäßigung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn
- die Gefahr einer potenziellen Infizierung anderer Personen nach den Umständen des Einzelfalls gering ist,
- der Vorwurf, der den Betroffenen trifft, aus besonderen Gründen des Einzelfalls geringer als für durchschnittliches vorwerfbares Handeln erscheint,
- der Täter Einsicht zeigt, sodass Wiederholungen nicht zu befürchten sind,
- die vorgeschriebene Geldbuße zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung führt, z. B. bei außergewöhnlich schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen oder
- der Betroffene noch minderjährig ist.
- 5.4
- Verletzt dieselbe Handlung (aktives Tun oder Unterlassen) mehrere Tatbestände oder einen Tatbestand mehrmals (sog. Tateinheit, § 19 OWiG), so ist nur ein Bußgeld festzusetzen. Sind mehrere Tatbestände verletzt, ist der Bußgeldtatbestand mit dem höheren Regelsatz maßgebend. Der Regelsatz ist angemessen zu erhöhen, wobei die Summe der Regelsätze der verwirklichten Tatbestände nicht erreicht werden darf.
- 5.5
- Werden durch mehrere rechtlich selbständige Handlungen (aktives Tun oder Unterlassen) mehrere Tatbestände oder ein Tatbestand mehrmals verletzt (sogenannte Tatmehrheit, § 20 OWiG), sind die Regelsätze jeweils zu addieren.
- 5.6
- Die Möglichkeit, neben dem Bußgeld gegen eine Individualperson nach § 30 OWiG auch juristische Personen und Personenvereinigungen (beispielsweise fallen hierunter GmbHs, Aktiengesellschaften oder Vereine) mit einem Bußgeld zu belegen, wenn durch die Ordnungswidrigkeit Pflichten, die die juristische Person oder die Personenvereinigung treffen, verletzt worden sind oder die juristische Person oder die Personenvereinigung durch den Verstoß bereichert worden ist oder werden sollte, bleibt unberührt. Die Geldbuße soll in diesen Fällen den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen (§ 17Abs. 4, § 30 Abs. 3 OWiG). Entsprechend bleibt die Möglichkeit, neben dem Bußgeld gegen die unmittelbar ordnungswidrig handelnde Person nach § 130 OWiG auch den Inhaber eines Betriebs oder Unternehmens mit einem Bußgeld zu belegen, wenn dieser vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre, unberührt.
Teil 2: Einzelne Ordnungswidrigkeiten
Lfd. Nr. | Norm | Verstoß | Adressat des Bußgeldbescheids | Regelsatz in EURO |
---|---|---|---|---|
1 | § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 28 Nr. 1 BayIfSMV | Angabe falscher Kontaktdaten, sofern eine Pflicht zur Angabe nach der BayIfSMV oder aufgrund von Schutz- und Hygienekonzepten nach dieser Verordnung zum Zweck der Kontaktpersonenermittlung im Fall einer festgestellten Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht (insb. § 14 Abs. 2 Nr. 5 BayIfSMV). | Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG) | 250,00 Euro |
2 | § 2, § 28 Nr. 2 BayIfSMV | Verlassen der Wohnung ohne triftigen Grund im Sinne des § 2 BayIfSMV. | Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG) | 250,00 Euro |
3 | § 3, § 28 Nr. 2 BayIfSMV | Aufenthalt außerhalb einer Wohnung in der Zeit zwischen 21 Uhr bis 5 Uhr, ohne dass ein Ausnahmegrund im Sinne des § 3 BayIfSMV vorliegt. | Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG) | 500,00 Euro |
4 | § 4 Abs. 1, § 28 Nr. 3 BayIfSMV | Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken mit Personen, die nicht vom erlaubten Personenkreis des § 4 Abs. 1 BayIfSMV umfasst sind. | Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG) | 250,00 Euro |
5 | § 5, § 7, § 28 Nr. 4 BayIfSMV |
|
Veranstalter oder Leiter einer Veranstaltung oder Versammlung | 5.000,00 Euro |
Teilnahme an einer Veranstaltung oder Versammlung entgegen § 5 Satz 1 oder § 7 Abs. 1 Satz 1 oder § 7 Abs. 3 BayIfSMV. | Teilnehmer einer Veranstaltung oder Versammlung | 500,00 Euro | ||
6 | § 5, § 28 Nr. 5 BayIfSMV |
|
Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG) | 500,00 Euro |
7 | § 7, § 28 Nr. 6 BayIfSMV | Verstöße gegen die Maskenpflicht durch Teilnehmer einer Versammlung, § 7 Abs. 1 Satz 3 oder § 7 Abs. 2 Nr. 3 BayIfSMV. | Teilnehmer einer Versammlung | 250,00 Euro |
8 | § 8, § 9, § 12, § 14, § 28 Nr. 7 BayIfSMV |
Verstoß gegen die Maskenpflicht (§ 2 BayIfSMV):
|
Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG) | 250,00 Euro |
9 | § 9, § 28 Nr. 8 BayIfSMV | Betreiber von den in § 9 Abs. 1 BayIfSMV genannten Einrichtungen, die kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen können. | Verantwortlicher der Einrichtung (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.) |
5.000,00 Euro |
10 | § 10, § 28 Nr. 9 BayIfSMV |
|
Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebes oder die Zulassung von Zuschauern trifft (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.) |
5.000,00 Euro |
11 | § 10, § 28 Nr. 9 BayIfSMV |
|
Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG) | 250,00 Euro |
12 | § 11, § 28 Nr. 10 BayIfSMV | Betrieb einer Einrichtung entgegen der Vorgaben von § 11 Abs. 1, 2 oder Abs. 4 bis 6 BayIfSMV oder Durchführung von touristischen Führungen entgegen der Vorgaben von § 11 Abs. 3 BayIfSMV. | Verantwortlicher des Betriebs (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.) |
5.000,00 Euro |
13 | § 12 Abs. 1, § 28 Nr. 11 BayIfSMV |
|
Verantwortlicher des Betriebs (i.d.R. der Betriebsinhaber, bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.) |
5.000,00 Euro |
14 | § 12 Abs. 1 Satz 2, § 28 Nr. 11 BayIfSMV | Betreiber von Einkaufszentren, die (1) nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der vorgeschriebene Mindestabstand in den verbindenden Kundenpassagen eingehalten werden kann, (2) nicht sicherstellen, dass die Zahl der gleichzeitig anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 10 m² Verkaufsfläche für die ersten 800 m² sowie zusätzlich ein Kunde je 20 m² für den 800 m² übersteigenden Teil der für Kunden zugänglichen Verkaufsfläche, (3) nicht sicherstellen, dass das Personal seiner Maskenpflicht nachkommt oder (4) kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen können. |
Verantwortlicher des Einkaufszentrums (i.d.R. der Betriebsinhaber, bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.) |
5.000,00 Euro |
15 | § 12 Abs. 2, § 28 Nr. 11 BayIfSMV | Durchführung von Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, wie z. B. Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios oder ähnliche Betriebe. | Verantwortlicher des Dienstleistungsbetriebs (i.d.R. der Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.) |
5.000,00 Euro |
16 | § 12 Abs. 3, § 28 Nr. 11 BayIfSMV | Betreiber von Praxen, die |
Verantwortlicher der Praxis (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.) |
5.000,00 Euro |
17 | § 12 Abs. 4, § 28 Nr. 11 BayIfSMV | Veranstalter eines Marktes, die (1) einen nicht nach § 12 Abs. 4 Satz 1 BayIfSMV zulässigen Markt veranstalten (2) nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der vorgeschriebene Mindestabstand eingehalten werden kann oder (3) kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen können (4) nicht sicherstellen, dass das Personal seiner Maskenpflicht nachkommt. |
Veranstalter des Marktes (i.d.R. der Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.) |
5.000,00 Euro |
18 | § 13, § 28 Nr. 12 BayIfSMV | Öffnung eines Gastronomiebetriebs entgegen § 13 BayIfSMV (1) Zulässig ist die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken (§ 13 Abs. 2 BayIfSMV). (2) Zulässig ist der Betrieb von nicht öffentlich zugänglichen Betriebskantinen, wenn gewährleistet ist, dass der Abstand zwischen den Gästen, die nicht demselben Hausstand angehören, mindestens 1,5 m beträgt und der Betreiber ein Schutz- und Hygienekonzept ausgearbeitet hat (§ 13 Abs. 3 BayIfSMV). |
Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebs trifft (i.d.R. Betriebsinhaber, Wirt; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.) |
5.000,00 Euro |
19 | § 13 Abs. 2 Satz 2, § 28 Nr. 12 BayIfSMV | Verzehr von Speisen und Getränken bei Gastronomiebetrieben vor Ort. | Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG) | 250,00 Euro |
20 | § 14, § 28 Nr. 13 BayIfSMV |
|
Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebes trifft (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.) |
5.000,00 Euro |
Betreiber von Beherbergungsbetrieben nach § 14 Abs. 1 BayIfSMV, die entgegen der Maßgaben des § 1 Abs. 3, § 14 Abs. 2 Nr. 5 BayIfSMV keine Kontaktdaten erheben. | Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebes trifft (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.) |
1.000,00 Euro | ||
21 | § 15, § 28 Nr. 14 BayIfSMV | Durchführung von Tagungen, Kongressen oder Messen entgegen § 15 BayIfSMV. | Veranstalter oder Leiter einer Tagung, eines Kongresses oder einer Messe | 5.000,00 Euro |
22 | § 16, § 28 Nr. 15 BayIfSMV | Betreiber betrieblicher Unterkünfte, die entgegen § 16 BayIfSMV (1) angeordnete Schutz- und Hygienemaßnahmen nicht einhalten, (2) ihre Nichteinhaltung durch die Beschäftigten dulden oder (3) den Pflichten zur Überprüfung oder Dokumentation nicht nachkommen. |
Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebes trifft (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.) |
25.000,00 Euro |
23 | § 17 § 28 Nr. 16 BayIfSMV | Verantwortliche, die bei Prüfungen i.S.d. § 17 BayIfSMV (1) nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der Mindestabstand zwischen den Teilnehmern eingehalten wird oder (2) nicht zum Prüfungsbetrieb gehörende Zuschauer zulassen. |
Verantwortlicher der Prüfung (i.d.R. Leiter/ Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.) |
5.000,00 Euro |
24 | § 18, § 28 Nr. 17 BayIfSMV | Betreiben einer privaten Schule entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 2 BayIfSMV oder nicht sicherstellen, dass der Maskenpflicht nach § 18 Abs. 2 BayIfSMV an der privaten Schule nachgekommen wird. | Verantwortlicher der Schule (i.d.R. Schulleiter) | 5.000,00 Euro |
25 | § 19, § 28 Nr. 18 BayIfSMV | Öffnung oder Betrieb einer Kindertageseinrichtung, Kindertagespflegestelle, Ferientagesbetreuung oder organisierte Spielgruppe entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1 BayIfSMV oder Betrieb einer heilpädagogischen Tagesstätte entgegen § 19 Abs. 2 BayIfSMV. | Verantwortlicher der Einrichtung (i.d.R. Leiter/ Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.) |
5.000,00 Euro |
26 | § 20, § 28 Nr. 19 BayIfSMV | Betrieb von Bildungsangeboten, Erteilung von Musikunterricht oder Durchführung von Fahrschulunterricht entgegen § 20 BayIfSMV. | Verantwortlicher der Einrichtung (i.d.R. Leiter/Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.) Person, welche die Entscheidung über die Durchführung des Fahrschulunterrichts/der Prüfung trifft (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.) |
5.000,00 Euro |
27 | § 23, § 28 Nr. 20 BayIfSMV | Betrieb von untersagten Kulturstätten i.S.d. § 23 BayIfSMV (Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten, Theater, Opern, Konzerthäuser, Bühnen, Kinos und ähnliche Einrichtungen, zoologische und botanische Gärten) |
Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebes trifft (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.) |
5.000,00 Euro |
28 | § 24, § 28 Nr. 21 BayIfSMV | Personen,
|
Person ab 14 Jahren (§ 12 OWiG) | 250,00 Euro |
Teil 3: Schlussbestimmungen
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 16. Dezember 2020 in Kraft. Sie ersetzt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 2. November 2020 (BayMBl. Nr. 617).
gez.
Dr. Winfried Brechmann
Ministerialdirektor