Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 770 vom 21.12.2020

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei BayMBl(sha256): D0B8164F9073CB775E77FDFE8A8C7F56C0210E4232C4A7D0545AEA94D342C4D2

Verwaltungsvorschrift

2231-A
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Kindertageseinrichtungen und sonstige Formen der Kinderbetreuung

2231-A

Änderung der Bekanntmachung über den Rahmenhygieneplan zur
Umsetzung des Schutz- und Hygienekonzepts für die
Kindertagesbetreuung und Heilpädagogische Tagesstätten
nach der jeweils geltenden Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Rahmenhygieneplan Kindertagesbetreuung und HPT)

Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für
Familie, Arbeit und Soziales und für Gesundheit und Pflege

vom 21. Dezember 2020, Az. V3/6512-1/443 und G54-G8390-2020/2796

1.
Die gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Familie, Arbeit und Soziales und für Gesundheit und Pflege über den Rahmenhygieneplan zur Umsetzung des Schutz- und Hygienekonzepts für die Kindertagesbetreuung und Heilpädagogische Tagesstätten nach der jeweils geltenden Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (Rahmenhygieneplan Kindertagesbetreuung und HPT) vom 17. November 2020 (BayMBl. Nr. 662), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 1. Dezember 2020 (BayMBl. Nr. 706) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
Nr. 1 Satz 8 wird wie folgt gefasst:

8Nähere Informationen geben die zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BWG) sowie die Kommunale Unfallversicherung Bayern / Landesunfallkasse Bayern, mit denen dieser Rahmenhygieneplan abgestimmt wurde.“

1.2
Nr. 1.1 wird wie folgt gefasst:
„1.1
Anwendung des Rahmenhygieneplans im Regelbetrieb und in der Notbetreuung

Der Rahmenhygieneplan findet sowohl im Regelbetrieb als auch in einem etwaigen Notbetreuungsbetrieb Anwendung.“

1.3
Nach Nr. 1.1.1 wird folgende neue Nr. 1.1.2 eingefügt:
„1.1.2
Kohortenisolation von Schulkindern, die auch einen Hort beziehungsweise eine HPT besuchen

1Wird eine Schülerin beziehungsweise ein Schüler während der regulären Unterrichtsphase mittels PCR-Test oder Antigentest positiv auf SARS-CoV-2 getestet, so wird für die jeweilige Schulklasse beziehungsweise Lerngruppe sofort ab Diagnose für fünf Tage die Quarantäne beziehungsweise Kohortenisolation durch das zuständige Gesundheitsamt angeordnet. 2Mit dem Tag der Diagnosestellung (= Bekanntwerden des positiven Test­ergebnisses) beginnt die Kohortenisolation (siehe https://www.stmgp.bayern.de/wp-content/uploads/2020/12/20201205_infoblatt_ kohortenisolation-schueler.pdf). 3Am fünften Tag sollen die unter Kohortenisolation stehenden Schülerinnen und Schüler mittels Antigenschnelltest oder PCR-Test im Rahmen der vorhandenen Test­möglichkeiten getestet werden. 4Die negativ getesteten Schülerinnen und Schüler werden wieder zum Unterricht zugelassen. 5Satz 4 gilt für Schulkinder in reinen Horten, in HPTs ab dem Schulalter und für reine Schulkindgruppen (zum Beispiel in altersgeöffneten Kindertageseinrichtungen, Häusern für Kinder, Kindertagespflegestellen und HPTs) entsprechend. 6Satz 5 gilt nicht für Schulkinder, die gleichzeitig mit Kindern anderer Altersgruppen betreut werden. 7Vor Wiederaufnahme des Hort- beziehungsweise HPT-Besuchs beziehungsweise des Besuchs der Schulkindgruppe ist der Einrichtungsleitung unaufgefordert eine Bestätigung über einen negativen Test auf SARS-CoV-2 vorzulegen oder zu übermitteln. 8Es kann hierfür die Bestätigung verwendet werden, die auch der Schulleitung entsprechend dem Rahmenhygieneplan für Schulen unaufgefordert vorgelegt werden muss.“

1.4
Die bisherige Nr. 1.1.2 wird Nr. 1.1.3 und wie folgt geändert:
1.4.1
Nach Satz 9 wird folgender Satz 10 eingefügt:

10Ergibt eine frühestens am zehnten Tag nach dem letzten engen Kontakt vorgenommene Testung (PCR- oder Antigen-Test) ein negatives Ergebnis, so endet die Quarantäne für asymptomatische Kontaktpersonen der Kategorie I mit dem Vorliegen des negativen Testergebnisses; ein Einsatz in der Einrichtung ist dann entsprechend wieder möglich.“

1.4.2
Die bisherigen Sätze 10 bis 14 werden die Sätze 11 bis 15.
1.5
Die bisherigen Nrn. 1.1.3 bis 1.1.5 werden die Nrn. 1.1.4 bis 1.1.6.
1.6
Nr. 1.2 wird wie folgt geändert:
1.6.1
Satz 10 wird aufgehoben.
1.6.2
Die Sätze 11 bis 16 werden die Sätze 10 bis 15.
2.
Nr. 7 erhält folgende Überschrift:

„Inkrafttreten; Außerkrafttreten“.

3.
Diese Bekanntmachung tritt am 21. Dezember 2020 in Kraft.

Dr. Markus Gruber

Ministerialdirektor

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor