Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
Corona-Pandemie: Testpflicht von Einreisenden – Verordnung des
Bundesministeriums für Gesundheit zur Testpflicht von Einreisenden aus
Risikogebieten vom 4. November 2020, BAnz. AT 06.11.2020 V1
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
(AV Testpflicht von Einreisenden)
vom 21. Dezember 2020, Az. GZ6a-G8000-2020/122-770
Aufgrund der § 28 Abs. 1 Satz 1 und § 29 des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit zur Testpflicht von Einreisenden aus Risikogebieten sowie in Verbindung mit § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege zum Vollzug der Verordnung zur Testpflicht von Einreisenden aus Risikogebieten vom 4. November 2020 (BAnz AT 06.11.2020 V1) folgende
Allgemeinverfügung
- 1.
- Anordnungen für Einreisende aus dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland und aus der Republik Südafrika
- 1.1
- Personen, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Testpflicht von Einreisenden aus Risikogebieten (Verordnung) erfüllen und die sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland oder in der Republik Südafrika aufgehalten haben, sind im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung aufgefordert, einen Testnachweis im Sinne von § 1 Abs. 2 der Verordnung im Falle einer Grenzkontrolle sofort bei der Einreise den mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden und unverzüglich nach der Einreise der für den Wohnsitz oder sonstigen Aufenthaltsort zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
- 1.2
- Personen, die die Voraussetzungen der Nr. 1.1 erfüllen und die bei ihrer Einreise nicht kontrolliert werden, sind im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung aufgefordert, einen Testnachweis im Sinne von § 1 Abs. 2 der Verordnung unverzüglich nach der Einreise der für den Wohnsitz oder sonstigen Aufenthaltsort zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
- 1.3
- Personen, die von Nr. 1.1 oder Nr. 1.2 erfasst sind und die keinen Testnachweis im Sinne von § 1 Abs. 2 der Verordnung vorlegen, sind verpflichtet, sich innerhalb von 48 Stunden ab der Einreise an einem der eingerichteten Testzentren einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 einschließlich einer Abstrichnahme zur Gewinnung des Probenmaterials im Sinne von § 1 Abs. 3 der Verordnung zu unterziehen.
- 2.
- Anordnungen für Personen, die bereits innerhalb der letzten zehn Tage eingereist sind und die sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland oder in der Republik Südafrika aufgehalten haben.
- 2.1
- Personen, die innerhalb von zehn Tagen vor dem Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland in dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland oder in der Republik Südafrika aufgehalten haben, sind im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung aufgefordert, unverzüglich, spätestens 24 Stunden nach Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung, der für ihren Wohnsitz oder sonstigen Aufenthaltsort zuständigen Kreisverwaltungsbehörde einen Testnachweis im Sinne von § 1 Abs. 2 der Verordnung vorzulegen.
- 2.2
- Personen, die von Nr. 2.1 erfasst sind und die keinen Testnachweis im Sinne von § 1 Abs. 2 der Verordnung vorlegen, sind verpflichtet, sich innerhalb von 48 Stunden ab dem Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung an einem der eingerichteten Testzentren einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 einschließlich einer Abstrichnahme zur Gewinnung des Probenmaterials im Sinne von § 1 Abs. 3 der Verordnung zu unterziehen.
- 3.
- Die Nr. 1 und Nr. 2 gelten nicht für den in § 1 Abs. 4 der Verordnung genannten Personenkreis.
- 4.
- Ein Verstoß gegen die Pflicht, eine ärztliche Untersuchung nach § 36 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 1 IfSG zu dulden, kann nach § 73 Abs. 1a Nr. 19 IfSG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
- 5.
- Diese Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Sie tritt mit Bekanntgabe in Kraft und mit Ablauf des 18. Januar 2021 außer Kraft.
Begründung
Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Durch Rechtsverordnung nach § 36 Abs. 7 IfSG vom 4. November 2020, Bundesanzeiger AT 06.11.2020 V1, hat das Bundesministerium für Gesundheit Bestimmungen für Einreisende aus Risikogebieten getroffen. Nach § 1 Abs. 3 dieser Verordnung sind Personen, die sich innerhalb von 10 Tagen vor der Einreise in Risikogebieten aufgehalten haben, und die bei Einreise den zuständigen Behörden keinen Testnachweis darüber vorlegen, dass bei ihnen keine Anhaltspunkte einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind, verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung auf das Vorliegen einer solchen Infektion zu dulden. Die Zuständigkeit des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege ergibt sich aus § 65 Satz 2 Nr. 2 ZustV, Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 GDVG.
Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nr. 1 IfSG, der sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet. Es war zu beobachten, dass es auch in Bayern zu einer raschen Verbreitung der Infektion in der Bevölkerung gekommen ist. Insbesondere bei älteren Menschen und Vorerkrankten besteht ein sehr hohes Erkrankungsrisiko. Da nach wie vor weder eine wirksame Therapie noch ein Impfstoff in ausreichender Menge zur Verfügung stehen, besteht die Gefahr einer Verstärkung des Infektionsgeschehens mit erheblichen Folgen für Leben und Gesundheit der Bevölkerung und einer möglichen Überforderung des Gesundheitssystems unvermindert fort. Nach der Risikobewertung des Robert Koch-Instituts handelt es sich weltweit und in Deutschland nach wie vor um eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation, die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland wird zwischenzeitlich für alle Bevölkerungsgruppen als sehr hoch eingeschätzt.
Das pandemische Geschehen dauert weltweit an. In vielen Ländern, darunter auch in Deutschland, war in den letzten Wochen und Monaten erneut ein starker Anstieg der Zahl der Neuinfektionen zu beobachten. Zugleich wurde im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland und in der Republik Südafrika eine Mutation von Coronavirus SARS-CoV-2 festgestellt, von der nach derzeitigem Kenntnisstand nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie eine höhere Infektiosität aufweist.
Es muss daher zusätzlich zu den fortgeltenden Einschränkungen im Inland sichergestellt werden, dass nicht durch Einreisen von Personen, die sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland oder in der Republik Südafrika aufgehalten haben, in den Freistaat Bayern neue Impulse für das inländische Infektionsgeschehen geschaffen werden und neue Infektionsherde des Coronavirus SARS-CoV-2, insbesondere dessen mutierter Variante, durch Einreisen entstehen.
Daher ist es erforderlich, bei Personen, die sich innerhalb von 10 Tagen vor der Einreise im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland oder der Republik Südafrika aufgehalten haben, und die keinen aktuellen negativen Testnachweis vorlegen können, eine Testung auf das Vorhandensein einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorzunehmen. Durch die vom Bundesministerium für Gesundheit erlassene Verordnung zur Testpflicht von Einreisenden aus Risikogebieten sind die dort genannten Personen verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung zu dulden.
Gleiches gilt für Personen, die bereits innerhalb der letzten zehn Tage vor Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung eingereist sind und die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland oder in der Republik Südafrika aufgehalten haben.
Zu Nr. 1:
Nr. 1.1 und Nr. 1.2 bestimmen, dass von Personen, die nach der vorgenannten Rechtsverordnung auf Anforderung des zuständigen Gesundheitsamts oder der sonstigen vom Land bestimmten Stelle aufgefordert sind, einen negativen Testnachweis vorzulegen und die sich im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland oder der Republik Südafrika aufgehalten haben, der Nachweis bei der Einreise angefordert wird.
Nach Nr. 1.1 ist der Nachweis im Falle von Grenzkontrollen den mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden und der für den Wohnort oder sonstigen Aufenthaltsort des Einreisenden zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
Nach Nr. 1.2 ist der Nachweis in Fällen, in denen die Einreise ohne Grenzkontrolle erfolgt, unverzüglich nach der Einreise der für den Wohnsitz oder sonstigen Aufenthaltsort zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
Nach § 36 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 1 IfSG in Verbindung mit § 1 Abs. 3 der Verordnung sind die in § 1 Abs. 1 der Verordnung genannten Personen verpflichtet, eine Testung einschließlich der zur Probengewinnung erforderlichen Abstrichnahme zu dulden. Diese Testung wird für die in Nr. 1.1 und Nr. 1.2 genannten Personen durch Nr. 1.3 innerhalb einer Frist von 48 Stunden ab der Einreise angeordnet.
Zu Nr. 2:
Durch Nr. 2.1 wird die Vorlage eines Testnachweises zusätzlich auch von Personen verlangt, die innerhalb der letzten zehn Tage vor Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung nach Deutschland eingereist sind und die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland oder in der Republik Südafrika aufgehalten haben. Beide Staaten sind Risikogebiete im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung. In beiden Staaten waren in den letzten Wochen verstärkt Infektionen mit einer Mutation von Coronavirus SARS-CoV-2 festzustellen, von der nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei ihr eine erhöhte Infektiosität besteht. Es ist daher erforderlich, dass auch Personen, die innerhalb der letzten zehn Tage vor Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung eingereist sind und die sich innerhalb von zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem der genannten Gebiete aufgehalten haben, einen Testnachweis vorlegen oder sich einer Testung unterziehen, um zu verhindern, dass sich die neue Mutation des Coronavirus in Bayern ausbreitet.
Nach § 36 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 1 IfSG in Verbindung mit § 1 Abs. 3 der Verordnung sind die in § 1 Abs. 1 der Verordnung genannten Personen verpflichtet, eine Testung einschließlich der zur Probengewinnung erforderlichen Abstrichnahme zu dulden. Diese Testung wird für die in Nr. 2.1 genannten Personen innerhalb einer Frist von 48 Stunden ab dem Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung angeordnet.
Zu Nr. 3:
Nr. 3 nimmt diejenigen Einreisenden von der Anordnung der Vorlage eines Testnachweises aus, für die nach § 1 Abs. 4 der Verordnung die Verpflichtung aus § 1 Abs. 1 der Verordnung nicht gilt.
Zu Nr. 4:
Vorsätzliche und fahrlässige Verstöße gegen die Pflicht, eine ärztliche Untersuchung zu dulden, sind nach § 73 Abs. 1a Nr. 19 IfSG bußgeldbewehrt.
Zu Nr. 5:
Die Allgemeinverfügung ist gemäß § 36 Abs. 7 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 5 IfSG sofort vollziehbar. Das Auftreten der Mutation des Coronavirus SARS-CoV-2 im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland und in der Republik Südafrika erfordert ein sofortiges Handeln und eine sofortige Bekanntmachung der Allgemeinverfügung, um erhebliche Gefahren für Leben und Gesundheit zu verhüten. Die Bekanntmachung erfolgt daher nach Nummer 5.2 der Veröffentlichungsbekanntmachung vom 15. Dezember 2015; die Allgemeinverfügung tritt mit der Bekanntmachung sofort in Kraft.
gez.
Stephanie Jacobs
Ministerialdirigentin