Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 773 vom 22.12.2020

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Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

Richtlinie zur Erstattung der Kosten der zur Bewältigung erheblicher Patientenzahlen in Krankenhäusern eingesetzten Koordinatoren aus dem Sonderfonds Corona-Pandemie
(SARS-CoV-2-Kostenerstattungsrichtlinie: Krankenhauskoordinierung)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

vom 22. Dezember 2020, Az. G24a-K9000-2020/2916-11

1.
Zweck der Erstattung

Mit Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege zur Bewältigung erheblicher Patientenzahlen in Krankenhäusern vom 2. November 2020 (Az. G24-K9000-2020/134-91, BayMBl. Nr. 618), vom 23. November 2020 (G24-K9000-2020/134-139, BayMBl. Nr. 663) sowie vom 9. Dezember 2020 (D4-2257-3-43 und G24-K9000-2020/134-178, BayMBl. Nr. 733) bzw. in deren jeweils geltender Fassung (im Folgenden: Allgemeinverfügung) wurden aufgrund der erheblichen Steigerung des Versorgungsbedarfs in Krankenhäusern in Folge der Corona-Pandemie koordinierende und steuernde Strukturen geschaffen, um dem örtlichen stationären Versorgungsbedarf der Bevölkerung bestmöglich entsprechen zu können. Kernelement der Organisations- und Entscheidungsstrukturen ist die Einsetzung eines „Ärztlichen Leiters Krankenhauskoordinierung“ auf Ebene der Zweckverbände für Rettungsdienst- und Feuerwehralarmierung (ZRF) mit Weisungsrechten gegenüber den stationären Einrichtungen vor Ort. Der Ärztliche Leiter Krankenhauskoordinierung wird nach der Allgemeinverfügung durch einen ärztlichen Koordinator für den jeweiligen Regierungsbezirk unterstützt. Er kann zudem für etwaige landkreis- oder stadtbezogene Steuerungsverbünde jeweils einen Leiter zum Betten- und Behandlungskapazitätenmanagement sowie zur Steuerung der Patientenströme aller relevanten Einrichtungen vor Ort bestellen. Für die Wahrnehmung der Aufgaben können auch Vertreter bestellt werden. Diese Richtlinie regelt die Erstattung der hierfür entstandenen Kosten unter Berücksichtigung der Vorgaben des Beschlusses der Staatsregierung vom 10. November 2020. Die Erstattung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der im Sonderfonds Corona-Pandemie hierfür zur Verfügung stehenden und dem StMGP zugewiesenen Mittel.

2.
Verhältnis zu den Richtlinien für Zuwendungen des Freistaates Bayern zum Ausgleich von Einsatzkosten aus dem Katastrophenschutzfonds

Als Maßnahme unterhalb der Schwelle des Katastrophenfalls auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes erfolgt die Erstattung der Einsatzkosten auch bei etwaiger Feststellung des Katastrophenfalls und Einbindung in die Katastrophenschutzstrukturen ausschließlich nach dieser Richtlinie und aus dem vorrangigen Sonderfonds Corona-Pandemie. Daneben oder darüberhinausgehend ist eine Erstattung von Einsatzkosten aus dem Katastrophenschutzfonds nicht möglich.

3.
Erstattungsgrundlagen

Erstattungen nach dieser Richtlinie werden für nachgewiesene und abgrenzbare Kosten gewährt, die durch die Wahrnehmung der nach der Allgemeinverfügung vorgesehenen Aufgaben als Ärztliche Leiter Krankenhauskoordinierung, ärztliche Koordinatoren für den jeweiligen Regierungsbezirk sowie Leiter eines landkreis- oder stadtbezogenen Steuerungsverbundes oder jeweils von deren Vertretern während der Dauer der Bestellung entstanden sind und andernfalls nicht entstanden wären. Dem Grunde nach erstattungsfähig sind Kosten, die während der Dauer der Bestellung in Ausübung der Funktion entstanden sind bzw. veranlasst wurden. Dazu gehören insbesondere:

  • fortgewährte Leistungen (einschließlich Schichtzulagen etc.) und Verdienstausfallentschädigungen (für hauptamtlich Beschäftigte und Selbständige) sowie
  • Personalkosten der hauptamtlichen Beschäftigten für geleistete Stunden außerhalb der Dienstzeit.
4.
Erstattungsempfänger

Erstattungsempfänger sind die nach der Allgemeinverfügung bestellten Personen. Soweit ein Arbeitgeber den Arbeitslohn der bestellten Person fortzahlt, ist diesem die Erstattung zu gewähren.

5.
Art und Umfang der Erstattung
5.1
Erstattungsfähige Tätigkeiten

Erstattungen werden nur für Tätigkeiten gewährt, die

  • in unmittelbarem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Corona-Pandemie stehen,
  • notwendig waren, um eine drohende Gefahr abzuwenden oder hohe Sachschäden zu vermeiden und
  • im Rahmen der Bekämpfung der Corona-Pandemie angemessen und wirtschaftlich vertretbar waren.
5.2
Höhe der erstattungsfähigen Kosten

Erstattet werden

  • bei Fortzahlung der Bezüge aus dem Hauptamt/den Hauptämtern durch den Arbeitgeber (z. B. Klinikbezüge, Bezüge als ÄLRD, ÄBRD o. Ä.), diese Leistungen bzw. andernfalls der angefallene Verdienstausfall (einschließlich Selbständige), jeweils einschließlich etwaiger Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit;
  • entgangene Einkünfte aus Nebentätigkeiten (z. B. als Notärzte o. Ä.) bei entsprechendem Nachweis in voller Höhe;
  • pro nachgewiesener Überstunde eine pauschale Vergütung für die Tätigkeit in Höhe von 120 Euro; damit sind auch Rufbereitschafen, Wegezeiten und Fahrtkosten abgegolten; Überstunden müssen separat erfasst und aufgezählt werden, eine Nennung der Überstunden, die pro Woche anfallen, reicht nicht aus.

Die Erstattung von konkreten Kosten als fortgewährte Leistung, als Verdienstausfallentschädigung oder als entgangene Einkünfte aus Nebentätigkeit schließt die ergänzende Erstattung insoweit als nachgewiesene Überstunde aus und umgekehrt. Die Auszahlung der Kostenerstattung erfolgt als Bruttobetrag.

6.
Subvention und De-minimis-Erklärung

Die Erstattung stellt eine Subvention gemäß § 264 des Strafgesetzbuchs dar. Die für die Gewährung maßgeblichen Tatsachen sind subventionserheblich im Sinne des Subventionsgesetzes in Verbindung mit Art. 1 des Bayerischen Strafrechtsausführungsgesetzes. Mit dem Antrag ist eine entsprechende Erklärung abzugeben. Bei Selbständigen, die ihre Tätigkeit als unternehmerische Dienstleistung und nicht als Arbeitnehmer ausüben, ist eine De-minimis-Erklärung einzuholen. Die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen ist zu beachten.

7.
Verfahren und Antragstellung
7.1
Die Anträge sind von den Erstattungsempfängern über den jeweiligen ZRF beim Landesamt für Pflege (Landesamt) auf Grundlage eines bereitgestellten Formblatts zu stellen.
7.2
Den Anträgen ist ein Sachbericht beizufügen, der die veranschlagten Kosten im Einzelnen darstellt und insbesondere auch das Vorliegen der Erstattungsvoraussetzungen nach den Nrn. 2 bis 6 belegt. Die in den Anträgen enthaltenen Kosten sind durch prüffähige Belege (in Kopie) nachzuweisen. Prüffähige Belege über nachgewiesene Kosten sind beispielsweise durch den Arbeitgeber und bzw. oder durch die bestellte Person bestätigte Stundennachweise (Arbeitszeiterfassung) und kurzer Beschreibung der Tätigkeiten und Maßnahmen.
7.3
Der ZRF überprüft und bewertet die vorgelegten Anträge, den beigefügten Bericht sowie die beigefügten Belege auf Schlüssigkeit und bestätigt die sachliche und rechnerische Richtigkeit auf dem Antrag. Der ZRF leitet den Antrag nach Prüfung und Bewertung an das Landesamt zur abschließenden Entscheidung weiter.
7.4
Anträge auf Erstattung sind monatsweise regelmäßig innerhalb von drei Monaten, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Ende der Bestellung beim ZRF einzureichen. Über Ausnahmen entscheidet das Landesamt unter Berücksichtigung der Gründe, die zu der Verzögerung geführt haben.
8.
Entscheidung über den Antrag
8.1
Das Landesamt entscheidet über die Anträge per Erstattungsbescheid.
8.2
Der Bescheid ist mit der Nebenbestimmung zu verbinden, dass im Falle des nachträglichen Erlasses von Kosten des Antragstellers oder der Erstattung durch Dritte das Landesamt unverzüglich zu unterrichten und die Erstattung um diesen Betrag zu kürzen ist.
8.3
Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist berechtigt, bei den Empfängern Prüfungen gemäß Art. 91 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BayHO durchzuführen. Dem Landesamt sind von den Empfängern auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten. Die Prüfrechte nach Satz 1 und 2 sind explizit in den Erstattungsbescheid als Nebenbestimmung aufzunehmen.
9.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 3. November 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor