Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 775 vom 23.12.2020

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Verwaltungsvorschrift

2175.4-G
  • Verwaltung
  • Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
  • Altenhilfe, Ambulante sozialpflegerische Dienste
  • Offene Altenhilfe

2175.4-G

Richtlinie zur Gewährung eines Ausgleichs für die coronabedingten
Mindereinnahmen bei der Umlage der gesondert berechenbaren
Investitionsaufwendungen in der Tagespflege
(Richtlinie Corona-Tagespflege-Investitionsumlage – CoTapfInvestR)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

vom 2. Dezember 2020, Az. 45-G8300-2020/2585-1

1Der Freistaat Bayern gewährt für Tagespflegeeinrichtungen gemäß § 41 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI), die sich während des Leistungszeitraumes in Betrieb befinden, die ausschließlich Leistungen der Tagespflege anbieten und mit denen ein Versorgungsvertrag gemäß § 72 SGB XI abgeschlossen worden ist (zugelassene Pflegeeinrichtungen), einen Ausgleich für die Mindereinnahmen, die aufgrund der coronabedingt geltenden Abstandsregelungen bei der Umlage der gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen (§ 82 Abs. 3 und 4 SGB XI) nachgewiesen werden. 2Es handelt sich um eine freiwillige Leistung, die nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Freistaates Bayern als Billigkeitsleistung (Art. 53 Bayerische Haushaltsordnung – BayHO) ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel ausgereicht wird.

1.Zweck der Leistung

1Gemäß § 12 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der 9. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung haben die Gäste von Tagespflegeeinrichtungen einen Mindestabstand von 1,5 m zueinander einzuhalten. 2Aufgrund der einzuhaltenden Abstände können in der Regel nur ca. 50 bis 60 % der verfügbaren Tagespflegeplätze in den Einrichtungen belegt werden. 3Bei solitär betriebenen Tagespflegeeinrichtungen handelt es sich in der Regel um kleine Einrichtungen. 4Mindereinnahmen stellen daher gerade für diese Einrichtungsart eine besonders große Härte dar. 5Die Staatsregierung hat am 10. November 2020 beschlossen, für solitär betriebene Tagespflegeeinrichtungen einen Ausgleich zu gewähren, wenn diese coronabedingte Mindereinnahmen bei der Umlage der gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen nachweisen. 6Zweck der Leistung ist es, den Fortbestand dieser – für die Stärkung der häuslichen Pflege – besonders wichtigen Einrichtungsart auch während der Corona-Pandemie sicherzustellen. 7Ferner soll ein Beitrag dazu geleistet werden, dass auch nach Ende der Pandemie eine große Anzahl von Tagespflegeplätzen zur Verfügung stehen. 8Damit kommt der Freistaat Bayern seiner Verantwortung nach, eine leistungsfähige, zahlenmäßig ausreichende und wirtschaftliche pflegerische Versorgungsstruktur insbesondere im Bereich der Tagespflege vorzuhalten (§ 9 SGB XI).

2.Begünstigte

Begünstigt sind natürliche oder juristische Personen, die eine zugelassene Tagespflegeeinrichtung mit Sitz im Freistaat Bayern betreiben und die Mindereinnahmen nachweisen, die sich aus dem Vergleich zwischen den durchschnittlich umgelegten Investitionskosten vor und nach dem Auftreten von COVID-19 ergeben.

3.Voraussetzungen zum Erhalt der Leistung

3.1
1Die Einrichtung weist nach,
3.1.1
dass es sich um eine gemäß § 72 SGB XI zugelassene Tagespflegeeinrichtung gemäß § 41 SGB XI handelt und für bis zu wie viele Gäste der Versorgungsvertrag abgeschlossen worden ist;
3.1.2
an wie vielen Tagen pro Woche die Tagespflegeeinrichtung in der Regel geöffnet hat;
3.1.3
wie viele Gäste pro Tag in der Regel die Tagespflegeeinrichtung nutzen und wie viele Gäste pro Tag coronabedingt in der Regel nicht betreut werden konnten vom 16. März 2020 bis 31. Dezember 2020 beziehungsweise vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021 und vom 1. Juli 2021 bis zum 31. Dezember 2021;
3.1.4
wie viele Gäste pro Tag in der Regel die Tagespflegeeinrichtung vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019 genutzt haben;
3.1.5
in welcher Höhe sie gesondert berechenbare Investitionsaufwendungen auf die Tagespflegegäste tatsächlich umgelegt hat;
3.1.6
dass sie eine Erstattung von sonstigen Mindereinnahmen gemäß § 150 Abs. 2 SGB XI erhält beziehungsweise erhalten hat;
3.1.7
welche weiteren Leistungen sie erhalten hat, die einem vergleichbaren Zweck dienten, zum Beispiel Kommunen, öffentliche Stiftungen.

2Für die Nrn. 3.1.1, 3.1.2 und 3.1.4 bis 3.1.7 ist grundsätzlich ein einmaliger Nachweis bei der erstmaligen Antragstellung ausreichend. 3Ein erneuter Nachweis ist nur im Falle einer Änderung erforderlich.

3.2
Die zugelassene Tagespflegeeinrichtung befindet sich zum Stichtag 10. November 2020 in Betrieb.

4.Höhe der Leistung

4.1
1Die Begünstigten erhalten für jeden aufgrund der Abstandsregelung coronabedingt durchschnittlich nicht belegbaren Platz gemäß Nr. 3.1.2 pro Tag bis zu 90 % des Betrages, der gemäß Nr. 3.1.5 auf die Tagespflegegäste umgelegt wird. 2Maßgeblich ist der Vergleichszeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019.
4.2
Für Tagespflegeeinrichtungen, die ihren Betrieb nach dem 1. Januar 2019 aufgenommen haben, für die aber noch kein sachgerechter Vergleichszeitraum vereinbart werden kann, ist bis zur Vereinbarung eines solchen für die Höhe der Billigkeitsleistung pauschal eine durchschnittliche Zahl in Anspruch genommener Pflegeplätze von 60 % der verfügbaren Pflegeplätze zugrunde zu legen.

5.Verhältnis zu anderen Leistungen und Mehrfachförderung

1Gesetzliche Leistungen sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. 2Die Billigkeitsleistung nach dieser Richtlinie entfällt grundsätzlich für Maßnahmen, für die anderweitige Mittel des Freistaates in Anspruch genommen werden, die einen vergleichbaren Zweck verfolgen, zum Beispiel Überbrückungshilfe. 3Gleiches gilt für Leistungen gemäß Nr. 3.1.7.

6.Verfahren

6.1
Der Antrag ist beim Landesamt für Pflege (LfP) unter Verwendung der im Internetauftritt des LfP erhältlichen Vordrucke mit den dort genannten Unterlagen vollständig bis spätestens 30. September 2021 einzureichen.
6.2
1Das LfP kann weitere als die in Nr. 3.1 beispielhaft genannten Unterlagen, etwa die Vorlage von Abrechnungsunterlagen und Bilanzen der Tagespflegeeinrichtung, verlangen. 2Der Antrag kann in elektronischer Form gestellt werden. 3Verfügt eine Begünstigte oder ein Begünstigter über mehrere Standorte, muss für jeden Standort eine separate Antragstellung erfolgen. 4Der Antrag muss von einer autorisierten Person der oder des Begünstigten gestellt werden, die mit ihrer Unterschrift die Vollständigkeit und Korrektheit der Angaben versichern muss.
6.3
1Das LfP teilt den Begünstigten die Gewährung der Zahlung aufgrund entsprechender Meldungen der Antragsteller mit. 2Die Auszahlung erfolgt in maximal drei Tranchen. 3Für das Jahr 2020 und die erste Jahreshälfte 2021 im Jahr 2021. 4Für die zweite Jahreshälfte des Jahres 2021 im Jahr 2022. 5Die jeweiligen Auszahlungen erfolgen erst nach Vorlage der vollständigen Nachweise. 6Im Schreiben ist das Prüfungsrecht des ORH nach Nr. 10 als Nebenbestimmung aufzunehmen. 7Sofern dem Antrag nicht entsprochen werden kann, wird dies den Antragstellern ebenfalls schriftlich mitgeteilt.
6.4
Die Annahme der Billigkeitsleistung beinhaltet das Einverständnis, die aus dem Antragsverfahren ersichtlichen Daten von der Bewilligungsstelle an den Bayerischen Landtag weiterzugeben, auf Datenträgern zu speichern und vom Staatsministerium für Gesundheit und Pflege und LfP oder in deren Auftrag von wissenschaftlichen Einrichtungen für Zwecke der Statistik und Erfolgskontrolle über die Wirksamkeit der Billigkeitsleistung auszuwerten und die Auswertungsergebnisse zu veröffentlichen.

7.EU-Beihilferecht

1Das LfP hat die Freistellung der Fördermaßnahme von der Anmeldepflicht bei der Kommission für jeden Einzelfall zu prüfen. 2Das LfP prüft in diesem Fall, ob die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Art. 107 und 108 AEUV auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (sogenannte DAWI-De-minimis-Verordnung), des Beschlusses 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Art. 106 Abs. 2 AEUV auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (sogenannte DAWI-Freistellungsbeschluss) oder der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen vorliegen. 3Sofern eine DAWI-De-minimis-Beihilfe beziehungsweise De-minimis-Beihilfe in Betracht kommt, hat der Antragsteller eine De-minimis-Erklärung gegenüber der Bewilligungsbehörde abzugeben. 4Dem Antragssteller wird bei Vorliegen der Voraussetzungen der DAWI-De-minimis-Verordnung beziehungsweise der De-minimis-Verordnung eine De-minimis-Bescheinigung ausgehändigt. 5Diese ist vom Antragsteller zehn Jahre lang aufzubewahren und auf Anforderung der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, der Landesverwaltung oder der bewilligenden Stelle innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. 6Der Antragssteller wird bei Vorliegen der Voraussetzungen der DAWI-De-minimis-Verordnung beziehungsweise des DAWI-Freistellungsbeschlusses mit der jeweiligen Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut. 7Wird die Bescheinigung innerhalb der Frist nicht vorgelegt, entfallen rückwirkend die Voraussetzungen für die Zahlung und die Beihilfen zuzüglich Zinsen werden zurückgefordert.

8.Subvention

1Die Zahlung stellt eine Subvention gemäß § 264 des Strafgesetzbuchs dar. 2Die für die Gewährung der Leistung maßgeblichen Tatsachen sind subventionserheblich im Sinne des Subventionsgesetzes in Verbindung mit Art. 1 des Bayerischen Strafrechtsausführungsgesetzes. 3Mit dem Antrag ist eine entsprechende Erklärung abzugeben.

9.Rückzahlung

1Soweit der oder die Begünstigte die Zahlung unberechtigt erlangt, hat er oder sie den erhaltenen Betrag unverzüglich zurückzuzahlen. 2Das LfP hat die Erstattung zu verlangen. 3Auf die Art. 48, 49 und 49a BayVwVfG wird verwiesen.

10.Prüfungsrecht des ORH

1Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist berechtigt, bei den Empfängern der Zahlung Prüfungen im Sinne des Art. 91 BayHO durchzuführen. 2Der oder die Begünstigte hat mit dem Antrag eine entsprechende Einverständniserklärung abzugeben. 3Die im Zusammenhang mit der Gewährung der Leistung stehenden Unterlagen sind daher fünf Jahre aufzubewahren.

11.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 10. Dezember 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor