2173-A
Rahmenvereinbarung zwischen den Trägern der
Ehe- und Familienberatungsstellen in Bayern und dem
Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales
vom 10. Dezember 2020, Az. IV3/6533.03-1/21
- I. Es wurde die nachfolgend abgedruckte Vereinbarung zwischen den Trägern der Ehe- und Familienberatungsstellen in Bayern und dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales geschlossen.
Rahmenvereinbarung
zwischen den Trägern der Ehe- und Familienberatungsstellen in Bayern und dem
Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales
vom 9. Dezember 2020, Az. IV3/6533.03-1/21
1Die Träger der Ehe- und Familienberatungsstellen in Bayern und der Freistaat Bayern wollen gemeinsam die Arbeit der Beratungsstellen für die Zukunft sichern, eine flächendeckende Versorgung gewährleisten und dabei alle möglichen Formen von Kooperationen zwischen den verschiedenen Beratungsstellen und anderen sozialen Institutionen und Angeboten vor Ort nutzen. 2Sie beschließen deshalb folgende gemeinsame Grundsätze.
- 1.
- Gemeinsame Grundsätze für die Weiterentwicklung der Ehe- und Familienberatung in Bayern
- 1.1
- 1Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz des Staates (Art. 124 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland). 2Die Ehe- und Familienberatung leistet hierzu einen wichtigen Beitrag.
- 1.2
- 1Ehe- und Familienberatung muss allen Bürgerinnen und Bürgern in Bayern in einer zumutbaren räumlichen Entfernung angeboten werden. 2Dies erfordert eine flächendeckende Versorgung. 3In jedem Landkreis und in jeder kreisfreien Stadt, in der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung ein Beratungsangebot besteht, soll auch in Zukunft zumindest eine Beratungsstelle existieren.
- 1.3
- Die staatliche Förderung erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
- 1.4
- 1Die Pluralität der Wertevorstellungen in unserer Gesellschaft zeigt sich in Fragen der Ehe, Familie und Partnerschaft in besonderer Weise. 2Deshalb soll die Trägervielfalt auch in Zukunft gewährleistet sein.
- 1.5
- 1Die staatlich geförderte Ehe- und Familienberatung beschränkt sich auf Fragen der Ehe, Familie und Partnerschaft. 2Dies erfordert auch eine deutlichere Abgrenzung der Aufgaben zu anderen Beratungsstellen.
- 1.6
- 1Kooperationen mit anderen Beratungsangeboten können die fachliche Arbeit noch besser qualifizieren und zu finanziellen Entlastungen führen. 2Deshalb sind sowohl weitere räumliche Zusammenführungen anzustreben als auch inhaltliche Kooperationen etwa in der präventiven Arbeit vor Ort, bei der Fortbildung und dem fachlichen Erfahrungsaustausch.
- 1.7
- Eine stärkere Vernetzung verschiedener Beratungsstellen ermöglicht auch die bessere Zusammenarbeit mit Einrichtungen der Eltern- und Familienbildung und erleichtert Angebote präventiver Arbeit etwa in Kindertagesstätten.
- 1.8
- 1Die Ehe- und Familienberatung stellt ein hoch qualifiziertes Angebot zur Verfügung, das in Zukunft nicht mehr allein von den Trägern und der öffentlichen Hand finanziert werden kann. 2Die Träger der Beratungsstellen verpflichten sich, eine sozial verträgliche Ausgabenbeteiligung von den Klientinnen und Klienten zu erheben.
- 2.
- Förderung des Freistaates Bayern
1Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen und den nachfolgenden Kriterien Zuwendungen für Ehe- und Familienberatungsstellen in Bayern. 2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
- 2.1
- Gegenstand der Förderung
- 2.1.1
- Förderfähig sind Ehe- und Familienberatungsstellen in Bayern.
- 2.1.2
- 1Zum Aufgabengebiet der Beratungsstellen gehören:
- Ehe-, Partnerschafts-, Familien- und Lebensberatung; die Lebensberatung gehört jedoch nur insoweit zum förderfähigen Aufgabengebiet der Beratungsstellen, als die Lebensberatung ehe-, familien- oder partnerschaftsbezogen ist,
- Vorbereitung auf Partnerschaft und Ehe,
- Sexualberatung und Aufklärung über Familienplanung im Sinne einer verantwortlichen Elternschaft,
- Krisenintervention und Beratung im Zusammenhang mit einem gerichtlichen Verfahren in Ehesachen,
- Beratung von Alleinerziehenden,
- Beratung bei Gewalttätigkeit in der Familie,
- Beratung von durch Vergewaltigung Geschädigten,
- Beratung über soziale Hilfen für die Familie.
2Als Form der Beratung kommen neben individuellen Gesprächen auch Vorträge und Kurse in Betracht.
- 2.2
- Zuwendungsempfänger
1Zuwendungsempfänger und Antragsberechtigte sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege. 2Für alle bayerischen Diözesen ist die Diözese Augsburg Zuwendungsempfänger und antragsberechtigt.
- 2.3
- Fördervoraussetzungen
Die zu fördernde Ehe- und Familienberatungsstelle muss nach Art. 96 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze in der jeweils geltenden Fassung von der Regierung anerkannt sein.
- 2.4
- Art und Umfang der Förderung
- 2.4.1
- Art der Förderung
Die staatliche Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.
- 2.4.2
- Förderfähige Ausgaben
- 2.4.2.1
- 1Förderfähig sind die Personalausgaben für Fachkräfte, die in der Ehe- und Familienberatungsstelle tätig sind.
2Fachkräfte im Sinne dieser Vereinbarung sind:
- Diplom-Psychologinnen und Diplom-Psychologen, Diplom-Pädagoginnen und Diplom-Pädagogen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung, Ärztinnen und Ärzte, Personen mit der Befähigung für das Richteramt sowie Personen mit vergleichbarer abgeschlossener Ausbildung,
- diplomierte und graduierte Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sowie Personen mit vergleichbarer abgeschlossener Ausbildung,
- Eheberaterinnen und Eheberater, die im Besitz eines Zertifikates sind, das vom Deutschen Arbeitskreis für Jugend-, Ehe- und Familienberatung anerkannt ist.
- 2.4.2.2
- Die Gesamtfinanzierung muss gesichert sein.
- 2.4.2.3
- 1Der Zuwendungsempfänger hat einen Anteil von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben aus eigenen Mitteln zu erbringen. 2Geldspenden sowie Bußgelder werden als Eigenmittel anerkannt. 3Beträgt die Höhe der Zuwendung weniger als ein Drittel der zuwendungsfähigen Ausgaben, kann von der Erbringung eines Eigenanteils durch den Zuwendungsempfänger abgesehen werden, sofern im konkreten Fall Vorgaben anderer Geldgeber dem nicht entgegenstehen.
- 2.5
- Förderpauschalen
1Die Förderung erfolgt mit pauschalen Zuwendungen. 2Die Pauschalen werden aus dem prozentualen Durchschnitt der Fördersummen, die in den Jahren 2000 bis 2003 gewährt wurden, errechnet.
3Die Förderquoten betragen insgesamt für
die Diözesen | 70,6 % |
das Diakonische Werk | 15,3 % |
den Paritätischen in Bayern | 10,9 % |
die Arbeiterwohlfahrt | 3,2 % |
der im jeweiligen Haushaltsjahr nach Abzug sonstiger bisheriger Förderungen zur Verfügung stehenden Mittel für die Ehe- und Familienberatung. 4Auf die Förderung gemäß den Förderpauschalen besteht kein Rechtsanspruch. 5Die Förderung erfolgt vielmehr ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 6Dies gilt auch dann, wenn durch Rückforderungen die Förderpauschalen unterschritten werden. 7In diesem Fall besteht ebenfalls kein Anspruch auf Mittelbereitstellung in Höhe der Differenz zur Förderpauschale. 8Im Falle einer wesentlichen Veränderung der Beratungsstellenstruktur in Bayern werden die Förderpauschalen gemeinsam mit den Zuwendungsempfängern angepasst.
- 2.6
- Mehrfachförderungen
Eine Förderung nach dieser Vereinbarung entfällt, wenn für den gleichen Zuwendungszweck andere Mittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden.
- 2.7
- Antragstellung, Bewilligung, Zuständigkeit
- 2.7.1
- Das Zentrum Bayern Familie und Soziales ist für die Bewilligung der Mittel und die Prüfung des Verwendungsnachweises für ganz Bayern zuständig.
- 2.7.2
- Anträge sind schriftlich bis zum 1. Januar des Antragsjahres in einfacher Fertigung beim Zentrum Bayern Familie und Soziales einzureichen.
- 2.7.3
- Das Zentrum Bayern Familie und Soziales bewilligt die Zuwendungen unter Beachtung dieser Fördergrundsätze.
- 2.8
- Nachweis und Prüfung der Verwendung
- 2.8.1
- 1Der Zuwendungsempfänger hat in Form eines einfachen Verwendungsnachweises (Nr. 6.1.5 ANBest-P) darzustellen, dass die Zuschüsse entsprechend den Vorgaben dieser Vereinbarung verwandt worden sind. 2Die Führung des Verwendungsnachweises erstreckt sich nur auf die zuwendungsfähigen Personalausgaben. 3Darüber hinaus sind die Zuwendungsempfänger gehalten darzulegen, dass eine sozialverträgliche Ausgabenbeteiligung erhoben wurde.
- 2.8.2
- Der Verwendungsnachweis muss in einfacher, die Statistiken müssen in zweifacher Fertigung bis 31. März des auf die Bewilligung folgenden Jahres beim Zentrum Bayern Familie und Soziales eingereicht werden.
- 2.8.3
- Die staatlich geförderten Ehe- und Familienberatungsstellen verpflichten sich, jährlich einen Tätigkeitsbericht mit statistischen Angaben über den Umfang der Beratungstätigkeit vorzulegen.
- 2.9
- Datenschutz
1Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (EU-Datenschutzgrundverordnung – DSGVO), einzuhalten. 2Das Zentrum Bayern Familie und Soziales ist Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. 3Die Verpflichtungen aus der DSGVO (insbesondere die Betroffenenrechte und die Informationspflichten gemäß Art. 13 f. DSGVO) werden vom Zentrum Bayern Familie und Soziales erfüllt.
- 2.10
- 1Die unter Nr. 2 genannten Förderbestimmungen können einseitig seitens des Freistaates Bayern geändert werden. 2Die Zuwendungsempfänger sind zu hören.
- 3.
- Befristung der Rahmenvereinbarung
1Diese Rahmenvereinbarung ist zum 31. Dezember 2024 befristet. 2Sie kann von beiden Seiten vorzeitig zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, wenn besondere Gründe dafür vorliegen.
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales
Dr. Markus Gruber, Amtschef
Arbeiterwohlfahrt Landesverband Bayern e. V.
Andreas Czerny, Landesgeschäftsführer
Diakonisches Werk Bayern der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern
– Landesverband der Inneren Mission e. V. –
Sabine Lindau, Vorständin Verbandsvertretung, Integration und Familie
Diözese Augsburg
Hauptabteilung II:
Seelsorge (für die Bayerischen Bistümer und Erzbistümer)
Angelika Maucher, Hauptabteilungsleiterin
PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband, Landesverband Bayern e. V.
Margit Berndl, Vorstand Verbands- und Sozialpolitik
- II. 1Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. 2Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen über die Rahmenvereinbarung zwischen den Trägern der Ehe- und Familienberatungsstellen in Bayern und dem Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom 17. Januar 2005 (AllMBl. S. 31), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 24. Oktober 2017 (AllMBl. S. 524) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
Dr. Markus Gruber
Ministerialdirektor