8110-A
Richtlinie für die Förderung von Investitionen für Werkstätten für
behinderte Menschen nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
(Förderrichtlinie Werkstätten für behinderte Menschen)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales
vom 4. Dezember 2020, Az. II3/6436-1/5
1Nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) in Verbindung mit § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SchwbAV können aus Mitteln der Ausgleichsabgabe Leistungen für die Schaffung, Erweiterung, Ausstattung und Modernisierung von Werkstätten für behinderte Menschen erbracht werden. 2Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und in Anwendung der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere gemäß Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO), den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), Zuwendungen an die zugelassenen Träger. 3Zudem zu beachten sind die Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung der SchwbAV, insbesondere die §§ 30 ff. SchwbAV, die Werkstättenverordnung (WVO) und die DIN 18040-1 und 18040-2 – behindertengerechtes/barrierefreies Bauen – in dem Maß, wie für den angesprochenen Personenkreis erforderlich. 4Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Mittel.
1.
1Die Förderung dient der bedarfs- und zeitgerechten Versorgung mit Plätzen in Werkstätten für behinderte Menschen. 2Damit soll die berufliche Rehabilitation und die Teilhabe am Arbeitsleben von Menschen, die aufgrund der Art und Schwere ihrer Behinderung nicht am allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, gewährleistet werden.
2.
1Leistungen werden gewährt für
- den Neubau, Umbau, die Erweiterung, Modernisierung und die Ausstattung von Werkstätten für behinderte Menschen sowie
- den Erwerb eines Gebäudes für Zwecke des Betriebs einer Werkstatt für behinderte Menschen, dessen Umbau beziehungsweise Instandsetzung.
2Kosten für den Grunderwerb sowie Kosten für die Erschließung und das Herrichten der Grundstücke können nur in Ausnahmefällen gefördert werden (siehe Nr. 5.4 Satz 3).
3.
1Leistungsempfänger sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und die ihnen angeschlossenen Organisationen sowie sonstige rechtsfähige und gemeinnützige Träger, sonstige private Träger, wenn sie seit Jahren mit Erfolg in der beruflichen Bildung und Rehabilitation von Menschen mit Behinderung tätig sind, sowie öffentlich-rechtliche Träger (wie Stiftungen, kommunale Gebietskörperschaften). 2Öffentliche Träger können nur gefördert werden, wenn geeignete, dem Bedarf entsprechende Einrichtungen der freigemeinnützigen Träger aus dem Bereich der Wohlfahrtspflege nicht vorhanden sind und auch nicht geschaffen werden; dies gilt nicht, wenn es wirtschaftlicher ist, eine bestehende kommunale Einrichtung umzubauen oder zu erweitern.
4.
- 4.1
- Fördervoraussetzungen
1Gefördert werden können die unter Nr. 2 genannten Maßnahmen unter Maßgabe des § 31 SchwbAV. 2Insbesondere
- muss die Werkstatt für behinderte Menschen gemäß § 225 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) anerkannt sein oder voraussichtlich anerkannt werden,
- müssen die baulichen und sonstigen Maßnahmen notwendig und zweckmäßig sein und eine an zeitgemäßen Erkenntnissen orientierte berufliche Rehabilitation gewährleisten,
- muss der Träger die Gewähr bieten, dass er die Einrichtung ordnungsgemäß betreiben und unterhalten wird,
- muss der bestehende Bedarf voraussichtlich auf längere Zeit bestehen.
3Zuwendungen werden nur für Vorhaben bewilligt, die noch nicht begonnen worden sind. 4In begründeten Einzelfällen kann auf Antrag der vorzeitige Maßnahmebeginn zugelassen werden.
- 4.2
- Abweichung von Mindeststandards
Die Bewilligungsbehörde kann von etwaigen Mindeststandards abweichen, wenn der Förderzweck auch durch eine wirtschaftlichere Lösung erreicht werden kann, es sei denn, dass dadurch gegen höherrangige Rechtsvorschriften oder gegen Schutz- oder Sicherheitsbestimmungen verstoßen würde.
- 4.3
- Zweckbindungsfrist
1Die Zweckbindung beträgt in der Regel für die geförderten Werkstattplätze 25 Jahre und für die geförderten Ausstattungsgegenstände zehn Jahre jeweils ab Inbetriebnahme. 2Soweit innerhalb dieser Frist die geförderten Räume beziehungsweise Ausstattungsgegenstände nicht mehr zweckentsprechend genutzt werden, ist die Förderung anteilig zu erstatten.
5.
- 5.1
- Die Förderung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung.
- 5.2
- 1Der Förderanteil beträgt in der Regel 65 % der förderfähigen Ausgaben. 2Die Förderung wird bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt. 3Die Gesamtfinanzierung der Maßnahme ist durch den Leistungsempfänger aus Eigen- oder Kapitalmarktmitteln und gegebenenfalls Zuwendungen Dritter sicherzustellen.
- 5.3
- 1Die Förderung erfolgt auf der Grundlage der Nettobeträge der förderfähigen Ausgaben. 2Soweit für förderfähige Ausgabeanteile Umsatzsteuer zu entrichten ist, kann die Differenz zwischen den, der Bewilligung zugrunde gelegten, Nettobeträgen und dem tatsächlichen Aufwand im Einzelfall nachträglich geltend gemacht werden (Nachfinanzierung).
- 5.4
- Förderfähige Ausgaben
1Die förderfähigen Ausgaben sind gemäß der Anlage „Förderfähige Ausgaben“ zu bestimmen. 2Ausgaben für den Grunderwerb sind regelmäßig nicht förderfähig, da der Grunderwerb nicht eigentlicher oder überwiegender Förderzweck ist. 3Nur in Ausnahmefällen können die Ausgaben für Erwerb, Erschließung und Herrichten von Grundstücken (Kostengruppen 100, 200) gefördert werden, soweit ohne die Förderung die Aufnahme oder Fortführung des Betriebs gefährdet wäre. 4Eine Förderung wird nur gewährt, wenn zu erwarten ist, dass mit ihr die Betriebsgefährdung nicht nur vorübergehend beseitigt werden kann. 5Eine Betriebsgefährdung in diesem Sinne liegt vor, wenn die Ausgaben weder aus den Rücklagen oder dem Vermögen des Werkstattträgers noch über Kreditfinanzierung gedeckt werden können und wenn deshalb eine ausreichende Versorgung mit Werkstattplätzen für Menschen nicht gewährleistet werden kann. 6Dem Vermögen des Zuwendungsempfängers ist das Vermögen anderer natürlicher und juristischer Personen zuzurechnen, die unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf ihn ausüben können. 7Dem Vermögen im Sinne der Sätze 5 und 6 sind außerdem zuzurechnen die in dem letzten Jahr vor Antragstellung vorgenommenen unentgeltlichen Verfügungen.
- 5.5
- Ausgabenobergrenze für bauliche Maßnahmen
1Die Ausgabenobergrenze (pro Werkstattplatz-Kosten) beträgt
- für Neubauten 50 300 € netto (Stand 2020) und
- bei Erwerb und Ausbau von gebrauchten Gebäuden 75 % der Ausgabewerte für Neubaumaßnahmen.
2Die Ausgabenobergrenze wird jährlich entsprechend dem Baukostenindex des Vorjahres angepasst.
- 5.6
- Förderfähige Ausgaben für Ausstattung
1Für arbeitsplatzbezogene Ausstattungsausgaben sind förderfähig 4 300 € pro Werkstattplatz (Pauschalförderung). 2Bei Modernisierungsmaßnahmen sind Ausstattungskosten nur dann förderfähig, wenn diese durch die Modernisierung zwingend zusätzlich erforderlich sind. 3Reine Ersatzbeschaffungen werden nicht gefördert.
- 5.7
- Mindestbetrag
Nicht gefördert werden Maßnahmen, deren förderfähige Ausgaben einen Betrag von 150 000 € nicht überschreiten.
- 5.8
- Verhältnis Zuschuss-Darlehen
1Der Förderbetrag ist in einem angemessenen Verhältnis von Zuschuss und Darlehen auszureichen. 2Als Regelverhältnis gilt 80 % Zuschuss und 20 % Darlehen.
- 5.9
- Rundung
Der Förderbetrag ist auf 500 € abzurunden.
- 5.10
- Mischfinanzierung
1Der Freistaat Bayern fördert Werkstätten für behinderte Menschen in der Regel unter Beteiligung des jeweiligen Bezirks und bei Schaffung zusätzlicher Plätze der Regionaldirektion Bayern der Bundesagentur für Arbeit. 2Die Förderung darf nicht höher sein, als der Unterschiedsbetrag zwischen den förderfähigen Ausgaben und der Summe der sonstigen hierfür zweckbestimmt zur Verfügung stehenden Mittel inklusive des Eigenanteils nach Nr. 6.3. 3Doppelförderungen sind auszuschließen.
- 5.11
- Korrespondierende Projekte
1Soweit Werkstätten baulich oder wirtschaftlich mit Förderstätten oder ähnlichen Einrichtungen so eng verbunden sind, dass bei baulichen Maßnahmen eine getrennte Förderung nicht sinnhaft wäre, ist der Antrag auf Gewährung einer Förderung aus Landesmitteln bei der Stelle einzureichen, von der die höchste Förderung erbeten wird. 2Diese entscheidet nach Durchführung der notwendigen Prüfungen und Abstimmung mit den anderen staatlichen Förderstellen über den Antrag und führt die gesamte weitere Abwicklung durch. 3Dieser Stelle sind die zur Förderung erforderlichen Fördermittel aus den anderen Bereichen zu übertragen oder zuzuweisen. 4Durch Trennung der jeweiligen Ausgaben ist eine Doppelförderung mit Städtebauförderungsmitteln beziehungsweise Mitteln nach dem Bayerischen Denkmalschutzgesetz auszuschließen.
6.
- 6.1
- Angemessenheit der Förderung
Die Förderung bemisst sich nach Lage des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Eigeninteresses und der Leistungskraft des Trägers sowie gegebenenfalls der Finanzierungsbeteiligung Dritter.
- 6.2
- Beteiligung Dritter
Liegt der zu fördernde Zweck auch im Interesse Dritter, so hat sich der Träger zu bemühen, diese angemessen an der Förderung zu beteiligen.
- 6.3
- Eigenmittel
1Der Träger hat eine angemessene Eigenleistung zur Deckung der förderfähigen Ausgaben aufzubringen. 2Als Eigenleistung gelten auch freiwillige Arbeiten von Vereins- und Gemeindeangehörigen und Sachleistungen. 3Die Arbeitsleistungen können im Regelfall bis zur Höhe der vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten jeweils bekanntgemachten zuschussfähigen Höchstsätze in der Ländlichen Entwicklung (ZHLE) berücksichtigt werden. 4Für handwerkliche Leistungen, die besondere fachliche Qualifikationen voraussetzen, können die Sätze im Einzelfall angemessen erhöht werden. 5Es ist zu beachten, dass ein angemessener Anteil an (baren) Eigenmitteln verbleiben muss. 6In der Regel ist bei einem Eigenmittelanteil von 20 % von einem angemessenen Anteil auszugehen. 7Soweit der Träger nachweist, dass er aufgrund eingeschränkter finanzieller Leistungsfähigkeit einen Eigenmittelanteil von 20 % nicht erbringen kann und der Förderzweck hierdurch gefährdet wird, kann der Eigenmittelanteil reduziert werden. 8Der Eigenmittelanteil darf 10 % der förderfähigen Ausgaben nicht unterschreiten. 9Als Eigenmittel gelten auch Mittel der Aktion Mensch und ähnliche zur Unterstützung gewährte Mittel.
- 6.4
- Verbundene Gesellschaften
1Bei verbundenen Gesellschaften ist zu prüfen, ob eine unentgeltliche Überlassung gefordert werden kann. 2Ist eine solche nicht möglich, dürfen der Förderung nur die Ausgaben zugrunde gelegt werden, die der überlassenden Gesellschaft auch tatsächlich entstanden sind (Selbstkosten).
7.
1Unterschreiten die angefallenen förderfähigen Ausgaben die dem Bewilligungsbescheid zugrundeliegenden Ausgaben, wird der Förderbetrag grundsätzlich anteilig gekürzt. 2Eine Rückforderung erfolgt in den Fällen der Nrn. 8.2.1, 8.2.3 und 8.2.4 der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO, im Übrigen nur, wenn der zurückzufordernde Betrag 1 000 € übersteigt.
8.
1Bei Förderungen für Einrichtungen über 25 000 € ist zur Sicherung der zweckentsprechenden Verwendung und eines etwa entstehenden Anspruchs auf Rückzahlung in der Regel eine Grundschuld (§§ 1191 ff. BGB) einzutragen. 2Von der Eintragung einer Grundschuld kann abgesehen werden, wenn eine Körperschaft des öffentlichen Rechts eine selbstschuldnerische Bürgschaft (§§ 765, 773 BGB) für den Leistungsempfänger in Höhe der gewährten Förderung übernimmt; kommunale Körperschaften kommen für die Übernahme einer Bürgerschaft in der Regel nicht in Frage. 3Die dingliche Sicherung hat an rangbereitester Stelle zu erfolgen. 4Im Finanzierungsplan vorgesehene unverzinsliche Eigenmittel des Trägers dürfen nicht, verzinsliche nur dann im Range vor der Förderung gesichert werden, wenn der Träger nachweist, dass er diese Mittel nur bei vorrangiger Sicherheit erhält bzw. günstigere Konditionen erzielen kann. 5Eine Sicherung des Rückzahlungsanspruchs entfällt bei Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts und öffentlichen Stiftungen des bürgerlichen Rechts (kirchliche Stiftungen).
9.
- 9.1
- Zuständigkeit
1Zuständig für die Durchführung des Förderverfahrens ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales, Inklusionsamt. 2Ihm obliegt die gesamte Abwicklung einschließlich der Erteilung des Bewilligungsbescheides und der Prüfung des Verwendungsnachweises. 3Das Zentrum Bayern Familie und Soziales, Inklusionsamt, überwacht auch den Verwendungszweck, stimmt einem Trägerwechsel zu und macht einen etwaigen Anspruch auf Rückzahlung der Förderung geltend. 4Diese Aufgaben obliegen ihm auch für Förderungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie aus Mitteln des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales gewährt wurden.
- 9.2
- Projektanzeige, Vorprüfung und Koordinierung
1Der Träger unterrichtet das Zentrum Bayern Familie und Soziales, Inklusionsamt (zuständige Regionalstelle), wenn er eine Maßnahme plant, die nach dieser Richtlinie aus Mitteln der Ausgleichsabgabe gefördert werden soll. 2Das Zentrum Bayern Familie und Soziales, Inklusionsamt, prüft die angezeigten Vorhaben und stellt im Zusammenwirken mit den jeweils zu beteiligenden Stellen (Bezirke, Regionaldirektion Bayern, zuständige Bauverwaltungen) Bedarf, Standort, Konzeption, Finanzierungsplan sowie Raum- und Funktionsprogramm fest. 3Insbesondere sind auch die tatsächliche Notwendigkeit der Maßnahme, Wirtschaftlichkeit und gegebenenfalls alternative, kostengünstigere Lösungen sorgfältig zu prüfen.4Bei der Bedarfsfeststellung müssen insbesondere alternative Beschäftigungsangebote für Menschen mit Behinderung (zum Beispiel in Inklusionsbetrieben) beziehungsweise die Schaffung von Außenarbeitsplätzen oder ähnliches einbezogen werden. 5Die Bedarfsfeststellung ist zu dokumentieren.
- 9.3
- Jahresförderprogramm
1Das Zentrum Bayern Familie und Soziales, Inklusionsamt, meldet die geprüften und entscheidungsreifen Vorhaben dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales zur Aufnahme in das Jahresförderprogramm. 2Das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales entscheidet im Rahmen der verfügbaren Mittel über die Aufnahme von Projekten in das Förderprogramm und stellt die notwendigen Mittel zur Verfügung.
- 9.4
- Architektenwettbewerb
1Bei größeren Vorhaben ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein Architektenwettbewerb auch unter Abwägung von Kosten-Nutzen durchgeführt werden soll. 2Dies ist im Koordinierungsgespräch abzustimmen und zu dokumentieren.
- 9.5
- Bewilligung
1Das Zentrum Bayern Familie und Soziales, Inklusionsamt, erlässt den Bewilligungsbescheid und übersendet je einen Abdruck dem Obersten Rechnungshof, dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales und den anderen Förderstellen sowie gegebenenfalls sonstigen beteiligten Stellen. 2Die Zusendung eines Bescheidabdrucks an den Obersten Rechnungshof entfällt bei Zuwendungen unter 50 000 €.
- 9.6
- Auszahlung
1Förderleistungen dürfen nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt werden. 2Die Anforderung jedes Teilbetrages muss die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben beinhalten. 3Eine exakte anteilige Inanspruchnahme der Leistungen der beteiligten Förderinstitutionen sowie der Eigenleistungen ist nicht erforderlich.
- 9.7
- Verwendungsnachweis
1Das Zentrum Bayern Familie und Soziales, Inklusionsamt, sendet nach Abschluss der Prüfung je einen Abdruck des geprüften Verwendungsnachweises mit Prüfvermerk den Förderstellen zu. 2Etwaige Änderungs- und Rückforderungsbescheide sowie Zweckänderungen werden ebenfalls mitgeteilt.
10.
1Bei der Durchführung einer Maßnahme ist in Veröffentlichungen in geeigneter Weise darauf aufmerksam zu machen, dass das Vorhaben aus Mitteln des Freistaates Bayern finanziell gefördert wird; insbesondere ist an der Baustelle an gut sichtbarer Stelle ein Schild anzubringen, das auf diese Förderung hinweist. 2Dem Zentrum Bayern Familie und Soziales, Inklusionsamt, ist jeweils der Beginn einer Maßnahme, die Fertigstellung einzelner Abschnitte und des Gesamtvorhabens sowie die Abgabe des Verwendungsnachweises schriftlich mitzuteilen. 3Die Mitteilungspflicht gilt auch dann, wenn sich aus den Ausschreibungen Überschreitungen der fachlichen Billigung zugrunde gelegten, gegebenenfalls fortgeschriebenen, Ausgaben für einen Einzelansatz ergeben.
11.
1Für anerkannte Blindenwerkstätten ist die Richtlinie entsprechend anzuwenden. 2Da anerkannte Blindenwerkstätten Betriebe des allgemeinen Arbeitsmarktes sind und keine Leistungen von Kostenträgern für den laufenden Betrieb erhalten, setzt die Förderung eine wirtschaftliche Betriebsführung und die Sicherstellung der Gesamtfinanzierung auch des laufenden Betriebs voraus.
12.
Für Berufsbildungswerke und Berufsförderungswerke ist die Richtlinie analog anzuwenden mit folgenden Maßgaben:
- 12.1
- Gegenstand der Förderung
1Bei Berufsbildungswerken und Berufsförderungswerken ist die Förderung auf Bau- und Ausstattungsmaßnahmen beschränkt, die zur Qualitätssicherung ihrer Ausbildungsbereiche unerlässlich sind. 2Eine Förderung von Maßnahmen, die die Internate/Wohnheime dieser Einrichtungen betreffen, erfolgt grundsätzlich nicht mehr, da die strukturelle Modernisierung der Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke insoweit abgeschlossen ist.
- 12.2
- Art und Umfang der Förderung
1Die Förderung erfolgt in Abweichung von Nr. 5 im Wege der Fehlbetragsfinanzierung. 2Bezogen auf die nicht durch Eigenmittel gedeckten Ausgaben beträgt die Förderquote in der Regel 33 % bei Berufsbildungswerken und 25 % bei Berufsförderungswerken. 3Die Zuwendungen werden ausgereicht zu zwei Drittel als Zuschuss und ein Drittel als Darlehen.
- 12.3
- Eigenanteil
1Die Höhe des angemessenen Eigenanteils ist unter Berücksichtigung der gebildeten Rücklagen im Einzelfall zu prüfen; der Träger hat hierzu ein Testat eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers vorzulegen. 2Bei Mitfinanzierung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beträgt die Eigenbeteiligung mindestens 30 %.
- 12.4
- Sonstiges
Über Vorhaben von Berufsbildungswerken und Berufsförderungswerken ist das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales unmittelbar zu unterrichten.
13.
Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gemäß Art. 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayHO berechtigt, bei den Leistungsempfängern zu prüfen.
14.
1Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (EU-Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) einzuhalten. 2Das Zentrum Bayern Familie und Soziales ist Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. 3Die Verpflichtungen aus der DSGVO (insbesondere die Betroffenenrechte und die Informationspflichten gemäß Art. 13 f. DSGVO) werden vom Zentrum Bayern Familie und Soziales erfüllt.
15.
1Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
Dr. Markus Gruber
Ministerialdirektor