Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Tarifvertrag zur Regelung der Kurzarbeit
für die Beschäftigten des Freistaates Bayern im Theaterbereich
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat
vom 9. Dezember 2020, Az. 25-P 2501-1/64
§ 1
Nachstehend wird der Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 24. November 2020 zum Tarifvertrag zur Regelung der Kurzarbeit für die Beschäftigten des Freistaates Bayern im Theaterbereich (TV-Kurzarbeit Theater) vom 19. Mai 2020 und die Änderung der Niederschriftserklärung zu § 10 dieses Tarifvertrages zum Vollzug bekanntgegeben.
Der Tarifvertrag und die Änderung der Niederschriftserklärung wurden getrennt, aber inhaltsgleich abgeschlossen mit
- ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft – Landesbezirk Bayern –
und
- dbb beamtenbund und tarifunion, vertreten durch den Fachvorstand Tarifpolitik.
§ 2
Der Tarifvertrag ist im Intranet abrufbar (www.stmf.bybn.de; Rubrik: Personal/Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder/Regelungen des Freistaates Bayern zur Kurzarbeit im Theaterbereich) und steht im Internet als Download (www.stmf.bayern.de/download/entwtvuel2006/tarifvertrag.zip) zur Verfügung.
Dr. Alexander Voitl
Ministerialdirektor
Änderungstarifvertrag Nr. 1
zum Tarifvertrag vom 19. Mai 2020
zur Regelung der Kurzarbeit
für die Beschäftigten des Freistaates Bayern
im Theaterbereich
(TV-Kurzarbeit Theater)
vom 24. November 2020
Zwischen dem
Freistaat Bayern,
vertreten durch das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat,
einerseits
und
…
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
§ 1
Änderung des Tarifvertrages
Der Tarifvertrag zur Regelung der Kurzarbeit für die Beschäftigten des Freistaates Bayern im Theaterbereich (TV-Kurzarbeit Theater) vom 19. Mai 2020 wird wie folgt geändert:
- 1. Die Protokollerklärung zu § 2 Abs. 3 wird gestrichen.
- 2. § 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Die Kurzarbeit kann innerhalb des Jahres 2020 für die Dauer von bis zu sieben Monaten und innerhalb des Jahres 2021 für die Dauer von bis zu zwölf Monaten eingeführt werden; sie endet spätestens am 31. Dezember 2021.“
- 3. In § 7 Abs. 1 wird das Datum „31. März 2021“ durch das Datum „31. März 2022“ ersetzt.
- 4. In § 11 Abs. 2 Satz 2 wird das Datum „31. Dezember 2020“ durch das Datum „31. Dezember 2021“ ersetzt.
§ 2
Inkrafttreten
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
München, den 24. November 2020
Die Niederschriftserklärung zu § 10 wird wie folgt geändert:
Das Datum „31. Oktober 2020“ wird durch das Datum „31. Oktober 2021“ ersetzt.