Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 794 vom 23.12.2020

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Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Ergänzende Veröffentlichung Bildung

Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien 2023/I
nach der Lehramtsprüfungsordnung II

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 30. Oktober 2020, Az. IV.5-BS5154-PRA.218 301

1.
Die Studienreferendarinnen und Studienreferendare der Studienseminare Februar 2021/2023 nehmen an der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien 2023/I nach der Lehramtsprüfungsordnung II (LPO II) teil.

Die Einzelprüfungen werden wie folgt abgelegt:

  • die 1. Prüfungslehrprobe in der Zeit vom 26. April 2021 bis 9. Juli 2021 an der Seminarschule,
  • die 2. Prüfungslehrprobe in der Zeit vom 8. November 2021 bis 8. Juli 2022 an der Einsatzschule,
  • die 3. Prüfungslehrprobe in der Zeit vom 10. Oktober 2022 bis 2. Dezember 2022 an der Seminarschule,
  • das Kolloquium in der Zeit vom 26. September 2022 bis 28. Oktober 2022 und
  • die mündliche Prüfung in der Zeit vom 10. Oktober 2022 bis 2. Dezember 2022 an der Seminarschule.

Hinsichtlich der schriftlichen Hausarbeit sind die in § 18 LPO II genannten Termine und Fristen zu beachten.

2.
Studienreferendarinnen und Studienreferendare der Studienseminare Februar 2021/2023 die eine Erste Staatsprüfung in einem Erweiterungsfach abgelegt haben oder während des Vorbereitungsdienstes ablegen und auch an der Zweiten Staatsprüfung in diesem Fach teilnehmen wollen, haben diese nach § 28 Abs. 1 LPO II zusammen mit der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien zu den in Nr. 1, Spiegelstrich 2 oder 3 (Prüfungslehrprobe) und 5 (mündliche Prüfung) genannten Terminen abzulegen.

Die Studienreferendarinnen und Studienreferendare haben der örtlichen Prüfungsleitung (Seminarvorständen) eine etwaige Erste Staatsprüfung in einem Erweiterungsfach unter Angabe des Fachs und des Termins der erfolgreichen Ablegung der Prüfung unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen.

3.
An der Zweiten Staatsprüfung 2023/I nehmen auch die Bewerberinnen und Bewerber teil, die die Zweite Staatsprüfung 2022/I nicht bestanden haben und zur Wiederholung der Prüfung (§ 10 Abs. 1 LPO II) für ein weiteres Jahr in den Vorbereitungsdienst wieder eingestellt worden sind. Diese Bewerberinnen und Bewerber werden im ersten halben Jahr einem Studienseminar Februar 2022/2024 und im zweiten halben Jahr einem Studienseminar Februar 2021/2023 zugewiesen. Sie legen die Einzelprüfungen wie folgt an der Seminarschule ab:
  • die 1. Prüfungslehrprobe in der Zeit vom 25. April 2022 bis 20. Mai 2022,
  • die 2. Prüfungslehrprobe in der Zeit vom 13. Juni 2022 bis 30. September 2022.

Für die 3. Prüfungslehrprobe, das Kolloquium und die mündliche Prüfung gelten die Termine von Nr. 1.

Für den Fall, dass im Rahmen der Wiederholungsprüfung auch die schriftliche Hausarbeit zu fertigen ist, hat die Prüfungsteilnehmerin bzw. der Prüfungsteilnehmer das Thema hierfür bis spätestens 11. März 2022 einzuholen.

Die sonstigen Bestimmungen von § 18 LPO II gelten entsprechend.

Zur Zweiten Staatsprüfung 2023/I in einem Erweiterungsfach können auf Antrag auch Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die eine solche Prüfung erstmals 2022/I oder 2022/II abgelegt und nicht bestanden haben (§ 32 Abs. 1 LPO II). Der Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung muss spätestens am 6. September 2022 beim Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus, Prüfungsamt, Stuttgarter Straße 1, 91710 Gunzenhausen, eingegangen sein. Die Wiederholungsprüfung (Prüfungslehrprobe und mündliche Prüfung) findet in der Zeit vom 4. Oktober 2022 bis zum 2. Dezember 2022 an einer Seminarschule statt.

4.
Zur Zweiten Staatsprüfung 2023/I können auf Antrag auch Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die diese Prüfung erstmals 2022/I oder 2022/II abgelegt und bestanden haben (§ 16 Abs. 2 LPO II).

Voraussetzung für die Zulassung ist

4.1
für Bewerberinnen und Bewerber, die die Zweite Staatsprüfung 2022/I bestanden haben, dass sie
4.1.1
sich bis spätestens 1. März 2022 (bei Fertigung einer neuen schriftlichen Hausarbeit) bzw. 20. Mai 2022 (bei Anrechnung der anlässlich der Erstablegung gefertigten schriftlichen Hausarbeit) zur Wiederholung der Zweiten Staatsprüfung schriftlich anmelden,
4.1.2
der Meldung die in den Ausführungsbestimmungen zu § 16 Abs. 2 LPO II verlangten Unterlagen beifügen und
4.1.3
mit der Meldung eine Erklärung abgeben, ob sie die bei der Erstablegung gefertigte schriftliche Hausarbeit angerechnet haben wollen oder nicht;
4.2
für Bewerberinnen und Bewerber, die die Zweite Staatsprüfung 2022/II bestanden haben, dass sie
4.2.1
sich bis spätestens 6. September 2022 zur Wiederholung der Zweiten Staatsprüfung schriftlich anmelden und
4.2.2
gleichzeitig beantragen, dass die bei der Erstablegung gefertigte schriftliche Hausarbeit angerechnet werden soll.

Der Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung ist an das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus, Prüfungsamt in Gunzenhausen zu richten.

Diese Bewerberinnen und Bewerber haben die Zweite Staatsprüfung (Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung) zu den unter Nr. 1 genannten Terminen (Kolloquium und mündliche Prüfung) bzw. in der Zeit vom 26. September 2022 bis 2. Dezember 2022 (Prüfungslehrproben) abzulegen.

Das Thema für eine neu zu fertigende schriftliche Hausarbeit ist von der Prüfungsteilnehmerin bzw. vom Prüfungsteilnehmer bis spätestens 11. März 2022 einzuholen.

Zur Zweiten Staatsprüfung 2023/I in einem Erweiterungsfach können auf Antrag auch Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die eine solche Prüfung erstmals 2022/I oder 2022/II abgelegt und bestanden haben (§ 32 Abs. 2 LPO II). Die Sätze 2 und 3 des letzten Absatzes von Abschnitt III gelten entsprechend.

5.
§ 54 der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) sieht die Möglichkeit eines Nachteilsausgleichs für schwerbehinderte und Behinderten gleichgestellte Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer vor. Das gilt auch für Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die nicht schwerbehindert oder gleichgestellt sind, aber wegen einer festgestellten, nicht nur vorübergehenden Behinderung bei der Fertigung der Prüfungsarbeiten erheblich beeinträchtigt sind.

Voraussetzung für die Gewährung eines Nachteilausgleichs ist die Vorlage eines entsprechenden – hinreichend aussagekräftigen – amtsärztlichen Gutachtens. Hierzu ist regelmäßig eine Beschreibung der Symptome erforderlich. Das amtsärztliche Gutachten muss außerdem eine Aussage darüber enthalten, welche Maßnahmen des Nachteilsausgleichs in Betracht kommen. In jedem Fall ist individuell zu prüfen, worin die beeinträchtigungsbedingte Benachteiligung konkret besteht und wie diese im Einzelfall sinnvoll auszugleichen ist. Daher ist es auch nicht möglich, verbindliche Vorgaben für Nachteilausgleiche zu geben. Sie müssen immer individuell und situationsbezogen verabredet werden. Die kompensierenden Maßnahmen müssen erforderlich und geeignet sein, den Nachteil auszugleichen, ohne diesen überzukompensieren (Wettbewerb).

Der Antrag ist unmittelbar nach Beginn des Vorbereitungsdienstes bzw. unmittelbar nach Feststellung der Behinderung oder der Feststellung nach § 54 Abs. 3 APO beim Seminarvorstand zu stellen, der diesen zusammen mit den vorgeschlagenen Nachteilsausgleichen dem Prüfungsamt vorlegt. Über den Antrag auf Nachteilsausgleich entscheidet das Prüfungsamt.

6.
In begründeten Fällen (z. B. nach § 12 LPO II) kann das Prüfungsamt genehmigen, dass Prüfungsteile auch außerhalb der genannten Prüfungszeiträume abgelegt werden.

Herbert Püls

Ministerialdirektor

StAnz. Nr. 1