Vorbereitungsdienst für das Lehramt
an Realschulen September 2021/2023 nach der
Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt an Realschulen
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
vom 10. Dezember 2020, Az. IV.1-BS6111.0-PRA.117 162
Im Jahr 2021 wird der Vorbereitungsdienst (September 2021/2023) nach der Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt an Realschulen (ZALR) in der jeweils geltenden Fassung eingerichtet.
1.
Bewerberinnen und Bewerber, die die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen nach der Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I a. F.) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2002 (GVBl. S. 657) oder die Erste Lehramtsprüfung nach der Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I n. F.) vom 13. März 2008 (GVBl. S. 180) oder eine nach Art. 6 Abs. 4 Bayerisches Lehrerbildungsgesetz anerkannte Erste Prüfung für ein Lehramt bestanden haben, können zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden, wenn sie die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf erfüllen.
2.
- 2.1
- Der Vorbereitungsdienst wird zu folgender Zeit durchgeführt:
14. September 2021 bis 11. September 2023
Ein Eintritt in den Vorbereitungsdienst zum Februar ist nicht möglich.
- 2.2
- Meldung zum Vorbereitungsdienst
Alle Bewerberinnen und Bewerber für den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Realschulen in Bayern können ab dem 14. Februar 2021 unter www.km.bayern.de/vorbereitungsdienst.asp mit Hilfe des Formularservers die Meldeunterlagen online ausfüllen, ausdrucken und händisch unterschreiben. Weitere Informationen zum Anmeldeverfahren finden sich ebenfalls unter angegebenem Link.
- 2.3
- Meldefrist
Die unterschriebenen Meldeunterlagen müssen innerhalb der Meldefrist per Post an das Staatsministerium für Unterricht und Kultus, Prüfungsamt, VDRS, Stuttgarter Straße 1, 91710 Gunzenhausen übermittelt werden:
Letzter Meldetag (Ausschlussfrist): 14. April 2021
Hinweis: Zur Wahrung der Meldefrist ist das Posteingangsdatum im Staatsministerium entscheidend.
- 2.4
- Für die Dauer des Vorbereitungsdienstes werden Anwärterbezüge gewährt. Die Höhe der Bezüge richtet sich nach den jeweiligen Sätzen der Anlage 10 zum Bayerischen Besoldungsgesetz.
Nach Eignung und Bedarf können Studienreferendarinnen und Studienreferendare im zweiten Ausbildungsabschnitt mit einem Unterrichtsauftrag zur Unterrichtsaushilfe an einer Realschule herangezogen werden.
3.
Aus der erfolgreichen Ableistung des Vorbereitungsdienstes und dem Bestehen der Zweiten Staatsprüfung kann kein Anspruch auf Verwendung im öffentlichen Schuldienst abgeleitet werden.
Herbert Püls
Ministerialdirektor
StAnz. Nr. 1