Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 803 vom 23.12.2020

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

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Verwaltungsvorschrift

2175.4-A
  • Verwaltung
  • Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
  • Altenhilfe, Ambulante sozialpflegerische Dienste
  • Offene Altenhilfe

2175.4-A

Änderung der Richtlinie für die Förderung neuer Konzepte
für ein selbstbestimmtes Leben im Alter
(Förderrichtlinie Selbstbestimmt Leben im Alter – SeLA)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales

vom 11. Dezember 2020, Az. III1/6573.01-1/7

1.
Die Richtlinie für die Förderung neuer Konzepte für ein selbstbestimmtes Leben im Alter (Förderrichtlinie Selbstbestimmt Leben im Alter – SeLA) vom 29. Dezember 2014 (AllMBl. 2015 S. 54), die durch Bekanntmachung vom 30. März 2017 (AllMBl. 2017 S. 217) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
In der Präambel in Satz 1 wird die Klammer wie folgt gefasst:

„(insbesondere der Artikel 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften)“.

1.2
Nr. 2.1 wird wie folgt gefasst:
„2.1
Gegenstand der zeitlich befristeten Förderung sind Konzepte für ein selbstbestimmtes Leben im Alter:
  • seniorengerechte Quartierskonzepte,
  • von bürgerschaftlichem Engagement getragene Nachbarschaftshilfen,
  • Wohnberatungsstellen,
  • gemeinschaftsorientierte Wohnformen im Alter,
  • sonstige innovative ambulante Konzepte für ein selbstbestimmtes Leben im Alter.“
1.3
In Nr. 2.2 Buchstabe c) werden nach dem Wort „beifügt“ der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Wörter „sofern diese nicht selbst Antragstellerin ist.“ angefügt.
1.4
Nr. 4.2 Buchstabe a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Bei der Wertigkeit der halben Stelle ist zu berücksichtigen, dass Beschäftigte des Zuwendungsempfängers nicht bessergestellt werden dürfen als Beschäftigte im öffentlichen Dienst.“

1.5
Nr. 4.3.1 wird wie folgt gefasst:
„4.3.1
Der Bewilligungszeitraum beträgt für Projekte nach Nr. 2.1 Spiegelstrich 1 maximal vier Jahre und für Projekte nach Nr. 2.1 Spiegelstriche 2 bis 5 maximal zwei Jahre.“
1.6
Nr. 4.3.2 wird wie folgt gefasst:
„4.3.2
Die Zuwendung beträgt für Projekte nach Nr. 2.1 Spiegelstrich 1 bis zu 80 000 €, für Projekte nach Nr. 2.1 Spiegelstrich 2 bis zu 10 000 € und für Projekte nach Nr. 2.1 Spiegelstriche 3 bis 5 bis zu 40 000 €. Die Zuwendung beträgt jedoch höchstens 90 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.“
1.7
In Nr. 6.1 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt und die Wörter „Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration“ durch die Wörter „Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales“ ersetzt.
1.8
Nach Nr. 7 wird folgende neue Nr. 8 eingefügt:
8.
Datenschutz

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (EU-Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) einzuhalten. Das ZBFS ist Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Die Verpflichtungen aus der DSGVO (insbesondere die Betroffenenrechte und die Informationspflichten gemäß Art. 13 f. DSGVO) werden vom ZBFS erfüllt.“

1.9
Die bisherige Nr. 8 wird wie folgt geändert:
1.9.1
Die Angabe „2020“ wird durch die Angabe „2023“ ersetzt.
1.9.2
Nr. 8 wird Nr. 9.
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 31. Dezember 2020 in Kraft.

Dr. Markus Gruber

Ministerialdirektor