Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 807 vom 23.12.2020

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Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

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Sonstige Bekanntmachung

Vollzug der Straßenverkehrs-Ordnung;
Corona-Pandemie: Aussetzung des Sonntags- und Feiertagsfahrverbots
zur Belieferung von Corona-Impfzentren nach § 30 Abs. 3 Satz 1 der
Straßenverkehrs-Ordnung im Freistaat Bayern

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration

vom 22. Dezember 2020, Az. C4-3612-21-79

Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration erlässt auf der Grundlage von § 46 Abs. 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in Verbindung mit Art. 2 Satz 1 Nr. 4, Art. 5 Satz 1 des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) folgende

Allgemeinverfügung

  1. 1. Das Führen von zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern verwendeten Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie von Anhängern hinter Lastkraftwagen ist abweichend von § 30 Abs. 3 Satz 1 StVO an Sonn- und Feiertagen gestattet, soweit es nachweislich zur Beförderung von
  • Corona-Impfstoffen,
  • Kühlsystemen zur Lagerung oder Zwischenlagerung von Corona-Impfstoffen,
  • Impfbesteck bzw. notwendigen medizinischen Instrumenten zur Durchführung der Impfung,
  • sonstigen Waren und Gütern, die unmittelbar dazu dienen, den Dienstbetrieb bzw. die Funktionsfähigkeit der Corona-Impfzentren sicherzustellen,

dient.

  1. 2. Dies gilt auch für Leerfahrten, die in direktem und nachweisbarem Zusammenhang mit einem der vorgenannten Transporte stehen.
  2. 3. Die Ausnahmegenehmigung gilt für das Gebiet des Freistaates Bayern.
  3. 4. Diese Allgemeinverfügung ist nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO sofort vollziehbar.
  4. 5. Diese Allgemeinverfügung tritt am 23. Dezember 2020 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.

Begründung

Die Zulassung von Impfstoffen gegen COVID-19 bzw. das Coronavirus SARS-CoV-2 (nachfolgend: „Corona-Impfstoff“) in der Europäischen Union steht unmittelbar bevor. In diesem Zusammenhang werden in Bayern und den anderen Ländern sog. Corona-Impfzentren eingerichtet. Mit ersten Impfungen wird alsbald gerechnet. Um die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Corona-Impfzentren und die jederzeitige Verfügbarkeit der Corona-Impfstoffe sicherzustellen, ist die dahingehende Versorgung der Corona-Impfzentren auch an Sonn- und Feiertagen erforderlich.

Die Ausnahme vom sog. Sonn- und Feiertagsfahrverbot der StVO ist vorliegend gerechtfertigt. Aufgrund der anhaltenden Verbreitung des Coronavirus und der Erforderlichkeit der schnellstmöglichen Durchimpfung der Bevölkerung ist eine besondere Dringlichkeit gegeben. Die aktuell kritische Situation erfordert voraussichtlich einen Betrieb der Corona-Impfzentren an sieben Tagen in der Woche.

Es ist davon auszugeben, dass Corona-Impfstoffe auch an Sonn- und Feiertagen angeliefert werden müssen. Ebenfalls sind in diesem Zusammenhang die Corona-Impfzentren an Sonn- und Feiertagen mit dem für die Impfung notwendigen Material sowie sonstigen Waren und Gütern, die unmittelbar dazu dienen, den Dienstbetrieb bzw. die Funktionsfähigkeit der Impfzentren sicherzustellen, zu beliefern.

Das Interesse der Allgemeinheit an der durchgehenden Funktionsfähigkeit der Corona-Impfzentren und der Verfügbarkeit der Corona-Impfstoffe vor Ort überwiegt aufgrund der derzeitigen besonderen Lage den Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe.

Um das dargestellte Ziel der Allgemeinverfügung effektiv erreichen zu können, ist im öffentlichen Interesse die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit erforderlich. Die von Beginn an schnelle Verteilung der Impfstoffe über stationäre Impfzentren und mobile Impfteams an möglichst viele Personen an sieben Tagen in der Woche setzt im Lichte der alsbald anstehenden Impfungen eine sofortige Vollziehbarkeit voraus.

Hinweise

  • Alle weiteren Vorschriften der StVO sowie die einschlägigen Bestimmungen der StVZO sind einzuhalten. Weisungen der zuständigen Straßenverkehrsbehörden sowie der Polizei ist unbedingt nachzukommen.
  • Die jeweils aktuelle Regelungslage in den anderen Ländern ist bei den dort zuständigen Behörden zu erfragen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage beim örtlich zuständigen bayerischen Verwaltungsgericht schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form erhoben werden.

Örtlich zuständig ist das bayerische Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Kläger seinen Sitz oder Wohnsitz hat:

  • Regierungsbezirk Oberbayern:
    Verwaltungsgericht München in 80335 München, Bayerstraße 30,
  • Regierungsbezirke Niederbayern und Oberpfalz:
    Verwaltungsgericht Regensburg in 93047 Regensburg, Haidplatz 1,
  • Regierungsbezirk Oberfranken:
    Verwaltungsgericht Bayreuth in 95444 Bayreuth, Friedrichstraße 16,
  • Regierungsbezirk Mittelfranken:
    Verwaltungsgericht Ansbach in 91522 Ansbach, Promenade 24–28,
  • Regierungsbezirk Unterfranken:
    Verwaltungsgericht Würzburg in 97082 Würzburg, Burkarderstraße 26,
  • Regierungsbezirk Schwaben:
    Verwaltungsgericht Augsburg in 86152 Augsburg, Kornhausgasse 4.

Für Kläger ohne Sitz oder Wohnsitz im Freistaat Bayern ist das Verwaltungsgericht München in 80335 München, Bayerstraße 30, örtlich zuständig.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Allgemeinverfügung soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung

  • Gegen Verwaltungsakte des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration ist ein Widerspruchsverfahren nicht vorgesehen. Durch die Einlegung eines Widerspruchs wird die Klagefrist nicht gewahrt.
  • Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen.
  • Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).
  • Kraft Bundesrecht wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

Karl Michael Scheufele

Ministerialdirektor