3122.2.1-J
Ergänzende Bestimmungen für die Anwendung der
Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug
(Ergänzende Anwendungsbestimmungen DSVollz – ErgAnwBestDSVollz)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz
vom 30. November 2020, Az. F3 - 4430 - VII a - 1787/2020
1.
Die Bekanntmachung über die Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug (DSVollz) vom 1. Juli 1976 (JMBl. S. 325) in der jeweils geltenden Fassung finden im bayerischen Justizvollzug Anwendung bei dem Vollzug
- von Freiheitsentziehungen nach dem Bayerischen Strafvollzugsgesetz (BayStVollzG) und dem Bayerischen Untersuchungshaftvollzugsgesetz (BayUVollzG),
- von Freiheitsentziehungen, auf die das Strafvollzugsgesetz (StVollzG) Anwendung findet,
- der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und der Therapieunterbringung nach Art. 1 Abs. 2 des Bayerischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes (BaySvVollzG), sofern nicht spezielles Landesrecht oder das Wesen der Sicherungsverwahrung oder Therapieunterbringung entgegensteht, und
- von Jugendarrest nach dem Bayerischen Jugendarrestvollzugsgesetz (BayJAVollzG), sofern nicht Zweck und Eigenart des Jugendarrests entgegenstehen.
2.
Bei der Anwendung der DSVollz gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 2.1
- Anstalten oder Vollzugsanstalten sind Justizvollzugsanstalten und Jugendarrestanstalten.
- 2.2
- Gefangene sind alle Personen, die sich im Anwendungsbereich nach Nr. 1 im amtlichen Gewahrsam einer Justizvollzugsanstalt oder Jugendarrestanstalt befinden.
3.
- 3.1
- Zu Nr. 1 Abs. 1 DSVollz:
Den Aufgaben des Vollzugs gemäß § 2 StVollzG stehen gleich
- die Aufgaben des Vollzugs gemäß Art. 2 BayStVollzG,
- die Aufgaben des Jugendstrafvollzugs gemäß Art. 121 BayStVollzG,
- der Zweck der Untersuchungshaft gemäß Art. 2 BayUVollzG,
- die Ziele des Vollzugs gemäß Art. 2 BaySvVollzG und
- das Vollzugsziel gemäß Art. 2 Abs. 1 BayJAVollzG.
- 3.2
- Zu Nr. 10 DSVollz:
Gefangene im Sinn von Nr. 2.2 werden mit „Sie“ angesprochen, soweit der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin für Personen unter 16 Jahren nicht etwas anderes bestimmt.
- 3.3
- Zu Nr. 12 DSVollz:
Beamter des gehobenen Dienstes im Sinn von Nr. 12 Abs. 1 Satz 2 DSVollz ist ein Beamter oder eine Beamtin, der oder die für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 qualifiziert ist.
- 3.4
- Zu Nr. 20 Abs. 1 DSVollz:
Auf die Verwaltungsvorschriften zu Art. 167 BayStVollzG wird hingewiesen.
4.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Prof. Dr. Frank Arloth
Ministerialdirektor