Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 809 vom 23.12.2020

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Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

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Verwaltungsvorschrift

2273-I
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Sport
  • Außerschulischer Sport
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2273-I

Änderung der Sportförderrichtlinien

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration

vom 7. Dezember 2020, Az. H2-5880-1-7

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr über die Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen des Freistaats Bayern zur Förderung des außerschulischen Sports (Sportförderrichtlinien – SportFöR) vom 30. Dezember 2016 (AllMBl. 2017 S. 14), die durch Bekanntmachung vom 30. November 2017 (AllMBl. S. 537) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu Teil 1 Abschnitt B wie folgt geändert:
1.1.1
Die Angaben zu den Nrn. 7 bis 7.7 werden gestrichen.
1.1.2
Die Angabe zu Nr. 8 wird die Angabe zu Nr. 7.
1.2
Teil 1 Abschnitt B wird wie folgt geändert:
1.2.1
Nr. 4.2.3 wird wie folgt gefasst:
„4.2.3
1Eingesetzte gültige Lizenzen nach Nr. 4.2.7 werden 325-fach bei einem Verein gewichtet. 2Der Einsatz einer Lizenz kann analog Nr. 4.2.2 höchstens bei zwei Vereinen berücksichtigt werden; die Lizenz wird hierbei 162,5-fach je Verein gewichtet.“
1.2.2
Die Berechnungsformel in Nr. 4.3.1 wird wie folgt gefasst:

„Erwachsene Mitglieder + (Sonstige Mitglieder x 10) + [(eingesetzte gültige Übungsleiterlizenzen x 650) + (eingesetzte halbe gültige Übungsleiterlizenzen x 325) + (eingesetzte gültige Lizenzen nach Nr. 4.2.3 x 325) + (eingesetzte halbe gültige Lizenzen nach Nr. 4.2.3 x 162,5) (bis zur Obergrenze gemäß Nr. 4.2.4)] = ME“.

1.2.3
In Nr. 5.2 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „gemäß Nr. 4.2.2“ gestrichen.
1.2.4
Nr. 5.3 wird wie folgt geändert:
1.2.4.1
In Satz 1 werden die Wörter „Berücksichtigung von Übungsleiterlizenzen nach Nr. 4.2.2“ durch die Wörter „Teilung von Übungsleiterlizenzen“ ersetzt und Spiegelstrich 1 wird wie folgt gefasst: „– dass eine Teilung der Lizenz beantragt wurde“.
1.2.4.2
In Satz 2 werden die Wörter „eine Berücksichtigung nach Nr. 4.2.2“ durch die Wörter „eine hälftige Berücksichtigung nach Nr. 4.2.2 oder 4.2.3“ ersetzt.
1.2.5
Die Nrn. 7 bis 7.7 werden aufgehoben.
1.2.6
Nr. 8 wird Nr. 7.
1.3
In Teil 3 Nr. 6 Satz 2 wird die Angabe „31. Dezember 2020“ durch die Angabe „31. Dezember 2021“ ersetzt.
2.
1Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. 2Abweichend davon tritt Nr. 1.3 am 31. Dezember 2020 in Kraft.

Karl Michael Scheufele

Ministerialdirektor