2273-I
Änderung der Sportförderrichtlinien
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration
vom 7. Dezember 2020, Az. H2-5880-1-7
- 1.
- Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr über die Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen des Freistaats Bayern zur Förderung des außerschulischen Sports (Sportförderrichtlinien – SportFöR) vom 30. Dezember 2016 (AllMBl. 2017 S. 14), die durch Bekanntmachung vom 30. November 2017 (AllMBl. S. 537) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.1
- In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu Teil 1 Abschnitt B wie folgt geändert:
- 1.1.1
- Die Angaben zu den Nrn. 7 bis 7.7 werden gestrichen.
- 1.1.2
- Die Angabe zu Nr. 8 wird die Angabe zu Nr. 7.
- 1.2
- Teil 1 Abschnitt B wird wie folgt geändert:
- 1.2.1
- Nr. 4.2.3 wird wie folgt gefasst:
- „4.2.3
- 1Eingesetzte gültige Lizenzen nach Nr. 4.2.7 werden 325-fach bei einem Verein gewichtet. 2Der Einsatz einer Lizenz kann analog Nr. 4.2.2 höchstens bei zwei Vereinen berücksichtigt werden; die Lizenz wird hierbei 162,5-fach je Verein gewichtet.“
- 1.2.2
- Die Berechnungsformel in Nr. 4.3.1 wird wie folgt gefasst:
„Erwachsene Mitglieder + (Sonstige Mitglieder x 10) + [(eingesetzte gültige Übungsleiterlizenzen x 650) + (eingesetzte halbe gültige Übungsleiterlizenzen x 325) + (eingesetzte gültige Lizenzen nach Nr. 4.2.3 x 325) + (eingesetzte halbe gültige Lizenzen nach Nr. 4.2.3 x 162,5) (bis zur Obergrenze gemäß Nr. 4.2.4)] = ME“.
- 1.2.3
- In Nr. 5.2 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „gemäß Nr. 4.2.2“ gestrichen.
- 1.2.4
- Nr. 5.3 wird wie folgt geändert:
- 1.2.4.1
- In Satz 1 werden die Wörter „Berücksichtigung von Übungsleiterlizenzen nach Nr. 4.2.2“ durch die Wörter „Teilung von Übungsleiterlizenzen“ ersetzt und Spiegelstrich 1 wird wie folgt gefasst: „– dass eine Teilung der Lizenz beantragt wurde“.
- 1.2.4.2
- In Satz 2 werden die Wörter „eine Berücksichtigung nach Nr. 4.2.2“ durch die Wörter „eine hälftige Berücksichtigung nach Nr. 4.2.2 oder 4.2.3“ ersetzt.
- 1.2.5
- Die Nrn. 7 bis 7.7 werden aufgehoben.
- 1.2.6
- Nr. 8 wird Nr. 7.
- 1.3
- In Teil 3 Nr. 6 Satz 2 wird die Angabe „31. Dezember 2020“ durch die Angabe „31. Dezember 2021“ ersetzt.
- 2.
- 1Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. 2Abweichend davon tritt Nr. 1.3 am 31. Dezember 2020 in Kraft.
Karl Michael Scheufele
Ministerialdirektor