66-F
Richtlinie zur vorübergehenden Gewährung von Staatsbürgschaften
im Bereich der gewerblichen Wirtschaft im Zusammenhang
mit dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie
(COVID-19-Bürgschaftsrichtlinie gewerbliche Wirtschaft – COVID-19-BürggWR)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat
vom 16. Dezember 2020, Az. 44-L 6801-1/6
Auf Grund des Art. 6 Buchst. a des Gesetzes über die Übernahme von Staatsbürgschaften und Garantien des Freistaates Bayern (BÜG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 66-1-F) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 Abs. 312 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, und des Art. 4 des LfA-Gesetzes (LfAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2001 (GVBl. S. 332, BayRS 762-5-F), das zuletzt durch § 1 Abs. 327 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, macht das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien für Wissenschaft und Kunst, für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, für Familie, Arbeit und Soziales sowie für Umwelt und Verbraucherschutz bekannt:
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
1.
1Diese Richtlinie gilt für die Übernahme von Staatsbürgschaften gegenüber Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen für Kredite zur Finanzierung im Bereich der gewerblichen Wirtschaft (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Übernahme von Staatsbürgschaften und Garantien des Freistaates Bayern), die bis zum 30. Juni 2021 im Zusammenhang mit dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie gewährt werden, um Unternehmen den Zugang zu Liquidität zu ermöglichen und zu erleichtern. 2Eine Bürgschaft gemäß dieser Richtlinie kann nur zugunsten von Unternehmen gewährt werden, die sich am 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten befunden haben. 3Maßgeblich ist hierfür die Definition in Art. 2 Abs. 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) vom 17. Juni 2014, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020.
2.
- 2.1
- Die Übernahme einer Staatsbürgschaft erfolgt nach Maßgabe dieser Richtlinie unter Beachtung der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen sowie der „Bundesregelung Bürgschaften 2020“ (genehmigt von der Europäischen Kommission am 24. März 2020 unter der Beihilfe-Nr. SA 56787 und am 19. November 2020 unter der Beihilfe-Nr. SA 59433) in Verbindung mit Nr. 3.2 der Mitteilung der Europäischen Kommission C(2020) 1863 final vom 19. März 2020 („Temporary Framework“) in der jeweils geltenden Fassung.
- 2.2
- Ein Rechtsanspruch auf Übernahme einer Bürgschaft besteht nicht.
3.
Soweit in dieser Richtlinie nichts Gegenteiliges geregelt ist, gelten für Staatsbürgschaften nach dieser Richtlinie die Vorgaben der Bürgschaftsrichtlinie gewerbliche Wirtschaft (BürggWR).
Teil 2
Ausgestaltung von Staatsbürgschaften
4.
Das jährliche Bürgschaftsentgelt für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne des Anhangs I der Allgemeinen Gruppenfreistellungverordnung und für Großunternehmen muss mindestens folgenden Kreditrisikomargen entsprechen:
Art des Empfängers |
Kreditrisikomarge für das 1. Jahr |
Kreditrisikomarge für das 2. und 3. Jahr |
Kreditrisikomarge für das 4. bis 6. Jahr |
---|---|---|---|
KMU | 25 bps | 50 bps | 100 bps |
Großunternehmen | 50 bps | 100 bps | 200 bps |
5.
Die maximale Bürgschaftsquote beträgt
- a)
- 90 % des verbürgten Kredites, wenn Verluste anteilig und zu gleichen Bedingungen vom Kreditinstitut und vom staatlichen Bürgen getragen werden, oder
- b)
- 35 % des verbürgten Kredites, wenn die Verluste zunächst dem staatlichen Bürgen und erst dann dem Kreditinstitut zugerechnet werden (sogenannte First-Loss-Garantie), und
in beiden genannten Fällen etwaige, während der Kreditlaufzeit gezahlte Tilgungen proportional auf den verbürgten und unverbürgten Kreditteil angerechnet werden und somit der verbürgte Kreditbetrag proportional abnimmt.
6.
Die Laufzeit einer Staatsbürgschaft nach dieser Richtlinie darf maximal sechs Jahre betragen.
7.
Die Staatsbürgschaft nach dieser Richtlinie kann sowohl zur Absicherung von Investitions- als auch Betriebsmittelkrediten gewährt werden.
8.
- 8.1
- Für das abzusichernde Darlehen dürfen folgende Kredithöchstbeträge nicht überschritten werden, soweit dessen Laufzeit über den 30. Juni 2021 hinausgeht:
- a)
- das Doppelte der gesamten jährlichen Lohn- und Gehaltssumme des geförderten Unternehmens im Jahr 2019 oder des letzten verfügbaren Jahres. 2Die Lohn- und Gehaltssumme im Sinne dieser Regelung umfasst auch Sozialversicherungsbeiträge sowie die Kosten für Personal, das am Standort des Unternehmens arbeitet, aber auf der Lohn- und Gehaltsliste von Subunternehmern steht. 3Im Falle von Unternehmen, deren Gründung am oder nach dem 1. Januar 2019 erfolgte, darf der verbürgte Kredit die geschätzte Lohn- und Gehaltssumme der ersten beiden Betriebsjahre nicht übersteigen, oder
- b)
- 25 % des Gesamtumsatzes des Darlehensnehmers im Jahr 2019.
- 8.2
- 1Sofern der Freistaat Bayern dies gegenüber der Europäischen Kommission angemessen begründet (zum Beispiel unter Verweis auf die Merkmale bestimmter Arten von Unternehmen), darf der Kreditbetrag nach Nr. 8.1 erhöht werden, um den Liquiditätsbedarf für die kommenden 18 Monate bei KMU und für die kommenden 12 Monate bei Großunternehmen zu decken. 2Der Liquiditätsbedarf kann sowohl die Betriebskosten als auch die Investitionskosten beinhalten. 3Der Liquiditätsbedarf sollte auf der Grundlage einer Selbstauskunft des Empfängers festgestellt werden.
- 8.3
- Bei Krediten mit einer Laufzeit bis zum 30. Juni 2021 darf der Kreditbetrag höher sein als der Kredithöchstbetrag nach den Nrn. 8.1 und 8.2, sofern der Freistaat Bayern dies gegenüber der Europäischen Kommission angemessen begründet und die Verhältnismäßigkeit der Beihilfe gewährleistet bleibt und vom Freistaat Bayern gegenüber der Europäischen Kommission nachgewiesen wird.
Teil 3
Zuständigkeit, Kumulierung, Schlussvorschriften
9.
1Die Bearbeitung und Entscheidung über Bürgschaften bis zu einer Höhe von einschließlich 30 Mio. € obliegt der LfA Förderbank Bayern (LfA) in eigener Verantwortung gemäß Art. 3 Abs. 3 LfAG und der Bewilligungsgrundsätze der LfA. 2Dies gilt auch für Bürgschaftsengagements, an denen der Bund, der Bund und ein Land, der Bund und mehrere Länder, ein Land oder mehrere Länder beteiligt sind, wenn das originäre Risiko des Freistaates Bayern, das heißt das endgültige Bürgschaftsobligo nach Abzug der Anteile der übrigen Beteiligten, den Betrag von 30 Mio. € nicht übersteigt.
10.
Von den Vorschriften dieser Richtlinie unberührt bleibt die Möglichkeit der Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen, Staatsbürgschaften nach den Vorgaben der BürggWR oder nach den Vorgaben der Bürgschaftsrichtlinie für Unternehmen in Schwierigkeiten (BürgUiSR) zu beantragen.
11.
11.1
Eine Staatsbürgschaft nach dieser Richtlinie kann mit anderen Zuwendungen auf Grundlage des Temporary Frameworks – unter Beachtung der Kumulierungsregeln – kumuliert werden, insbesondere mit Zuwendungen aufgrund der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ und der dazu ergangenen geänderten Fassungen, der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie über die „Soforthilfe Corona“ vom 17. März 2020 (BayMBl. Nr. 156) in der jeweils geltenden Fassung sowie der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie über die „Corona-Soforthilfen insbesondere für kleine Unternehmen und Soloselbständige“ vom 3. April 2020 (BayMBl. Nr. 175) in der jeweils geltenden Fassung.
11.2
Eine Staatsbürgschaft nach dieser Richtlinie kann mit Beihilfemaßnahmen nach den folgenden Vorschriften kumuliert werden, sofern die Kumulierungsregeln der jeweiligen Verordnung dies zulassen:
- a)
- Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014,
- b)
- Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014,
- c)
- Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2014,
- d)
- Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013,
- e)
- Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013,
- f)
- Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014,
- g)
- Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012.
12.
Die LfA erfüllt die Pflichten im Sinne des § 4 Abs. 1 und 3 der „Bundesregelung Bürgschaften 2020“.
13.
1Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 24. März 2020 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft. 2Gewährungen von Staatsbürgschaften sind bis einschließlich 30. Juni 2021 möglich (Nr. 1 Satz 1).
Harald Hübner
Ministerialdirektor