Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 815 vom 30.12.2020

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Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

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Verwaltungsvorschrift

7074-F
  • Wirtschaftsrecht
  • Wirtschaftsverfassung
  • Wirtschaftsförderung
  • Sonstige Förderungs- und Kreditprogramme

7074-F

Richtlinie zur Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Unterstützung
der von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) betroffenen
Vereine der Heimat- und Brauchtumspflege (einschließlich Faschingsvereine)
(Hilfsprogramm für Vereine der Heimat- und Brauchtumspflege
(einschließlich Faschingsvereine) – HVHBR)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat

vom 28. Dezember 2020, Az. 54-L 1892-2/18

1Der Freistaat Bayern gewährt aus Anlass der durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 ausgelösten Pandemie und der damit verbundenen Einschränkungen eine staatliche Leistung, um bayerische Vereine der Heimat- und Brauchtumspflege einschließlich Faschings-, Fastnachts- und Karnevalsvereine zu unterstützen. 2Die Leistung wird nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Freistaates Bayern als Billigkeitsleistung gemäß Art. 53 BayHO ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt.

1.Zweck der Leistung

1Die zahlreichen Vereine der Heimat- und Brauchtumspflege sowie Faschings-, Fastnachts- und Karnevalsvereine in Bayern gestalten maßgeblich die Vielfalt an Traditionen und deren Vermittlung im Freistaat Bayern mit. 2Durch ihr Engagement wirken sie identitätsstiftend und generationenverbindend und leisten so einen wichtigen Beitrag zum gesellschaftlichen Zusammenhalt.

3Aufgrund der durch den Freistaat Bayern aus Anlass der Corona-Pandemie verfügten Einschränkungen können insbesondere Veranstaltungen der Vereine im vorgesehenen Rahmen nicht durchgeführt werden. 4Den Vereinen fehlen dadurch wichtige Einnahmen zur Finanzierung ihres Betriebs und ihrer Aktivitäten. 5Es bedarf einer staatlichen Maßnahme, um das gesellschaftlich-kulturelle Wirken der Vereine für die Zukunft zu sichern und Traditionen und Bräuche in Bayern auch während der Krise und darüber hinaus zu erhalten. 6Dazu gewährt der Freistaat auf Grundlage dieser Richtlinie einen (Teil-)Ausgleich der Nachteile, die wegen eines coronabedingten Ausfalls von Einnahmen insbesondere aus Veranstaltungen entstanden sind oder innerhalb des Hilfezeitraums noch entstehen.

2.Begünstigte

Antrags- und leistungsberechtigt sind Vereine der Heimat- und Brauchtumspflege sowie Faschings-, Fastnachts-, Karnevalsvereine mit Sitz in Bayern, die gemäß § 52 Abgabenordnung als gemeinnützig anerkannt sind.

3.Voraussetzungen für die Gewährung einer Leistung

1Eine Billigkeitsleistung kommt nur in Betracht, wenn folgende weitere Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
Der Begünstigte ist
  • Mitglied in einem Dachverband oder einer entsprechenden dachverbandsähnlichen Organisation der Heimatpflege, der Volksmusikpflege und -forschung, des Faschings, der Fastnacht oder des Karnevals

oder

  • Empfänger wiederkehrender Förderungen im Bereich Heimatpflege (einschließlich Volksmusikpflege und -forschung) des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat

oder

  • Träger einer im Bayerischen Landesverzeichnis des Immateriellen Kulturerbes eingetragenen Kulturform oder eines eingetragenen Gute-Praxis-Beispiels.
b)
1Nachweis eines wirtschaftlichen Nachteils aufgrund coronabedingt ausgefallener Einnahmen aus der Öffentlichkeit zugänglichen Veranstaltungen, Festen, Schauen und Ausstellungen sowie vergleichbaren Aktivitäten (Veranstaltungen) vom 1. März 2020 bis 28. Februar 2021. 2Der Einnahmeausfall ist anhand geeigneter Nachweise über Gewinne oder Nettoeinnahmen aus entsprechenden Veranstaltungen im Vorjahreszeitraum (1. März 2019 bis 29. Februar 2020) darzulegen. 3Der Antrag muss eine entsprechende Erklärung enthalten.
c)
fristgerechter Antrag auf Gewährung der Billigkeitsleistung.

2Die Beantragung setzt voraus, dass keine anderweitigen Hilfemöglichkeiten bestehen. 3Insbesondere sind bestehende oder gegebenenfalls noch aufzulegende Förder- oder Hilfsprogramme des Bundes vorrangig in Anspruch zu nehmen. 4Soweit Vereine bereits die erhöhte Vereinspauschale für Sportvereine des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration oder Leistungen insbesondere aus dem Spielstätten- und Veranstalterprogramm, dem Hilfsprogramm für Laienmusikvereine oder dem Hilfsprogramm für nichtstaatliche Kultureinrichtungen des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst oder aus einem anderen Hilfsprogramm des Freistaates oder des Bundes erhalten, oder soweit ihr coronabedingter Ausfall von Einnahmen bereits durch eine Förderung ausgeglichen wird, sind sie von der Billigkeitsleistung ausgeschlossen. 5Der Antrag muss eine entsprechende Erklärung enthalten.

4.Art und Umfang der Leistung

1Die Billigkeitsleistung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von 50 % der nachgewiesenen weggefallenen Gewinne oder Nettoeinahmen aus Veranstaltungen im Vergleich zum Zeitraum 1. März 2019 bis 29. Februar 2020, höchstens aber 2 000 €, gewährt. 2Zur Ermittlung der Gewinne und Nettoeinnahmen sind von den Einnahmen aus einer Veranstaltung etwaige im Zusammenhang stehende Ausgaben abzuziehen.

5.Verfahren

5.1Bewilligung

Die Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung; Sachgebiet 151 „Fördervollzug Heimat“; es ist auch zuständig für den Vollzug des Hilfsprogramms.

5.2Hilfezeitraum

Der Hilfezeitraum ist der 1. März 2020 bis 28. Februar 2021.

5.3Antragstellung

Anträge auf Gewährung der Billigkeitsleistung sind der Bewilligungsbehörde (Nr. 5.1) mit dem auf den Internetseiten des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat und des Landesamtes für Digitalisierung, Breitband und Vermessung bereitgestellten Formblatt bis zum 30. Juni 2021 einzureichen.

5.4Prüfung und Erstattung

1Für die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Leistung gelten die allgemeinen Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG), insbesondere die Art. 48 bis 49a BayVwVfG. 2Die gewährte Hilfe ist insbesondere dann zurückzufordern, wenn die Gewährung auf falschen oder unvollständigen Angaben bei der Antragstellung beruht.

3Die Bewilligungsbehörde prüft das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen auf der Grundlage der vom Antragsteller eingereichten Unterlagen und die Höhe der zu gewährenden Leistung. 4Der Empfänger der Leistung ist verpflichtet, der Bewilligungsbehörde die zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen und Belege (insbesondere Verträge, Rechnungen, Kontoauszüge) sowie Informationen zur Verfügung zu stellen.

5Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist berechtigt, Prüfungen im Sinne des Art. 91 BayHO bei den Hilfeempfängern durchzuführen. 6Das Prüfrecht ist in die Bewilligungsbescheide explizit aufzunehmen.

6.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 30. Dezember 2020 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

Harald Hübner

Ministerialdirektor