2126-1-6-G
Begründung der Verordnung zur Änderung der Einreise-Quarantäneverordnung (EQV)
vom 30. Dezember 2020
Die Begründung der Verordnung zur Änderung der Einreise-Quarantäneverordnung (BayMBl. Nr. 819) wird im Hinblick auf § 28a Abs. 5 IfSG bekannt gemacht.
Die vorliegende Änderungsverordnung beruht auf §§ 32 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 28, 28a, 29, 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG in Verbindung mit § 9 Nr. 5 DelV. Vorlage für die Verordnung ist die vom Bund zur Verfügung gestellte Muster-Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus vom 14. Oktober 2020 (Muster-VO, https://www.bundesregierung.de/resource/
blob/997532/1798906/0a2294f4c1310622597ea8a24dad8521/2020-10-14-musterquarantaeneverordnung-data.pdf?download=1).
Die vorliegende Verordnung ist erforderlich, weil sich die Infektionszahlen weltweit und auch innerhalb der Europäischen Union auf einem sehr hohen Niveau befinden. Die Sieben-Tage-Inzidenzen der Anrainerstaaten Bayerns liegen dabei zum Teil deutlich höher als im Freistaat. Nach Zahlen des RKI liegen Bayern und die Bundesrepublik Deutschland am 30. Dezember 2020 bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von 154,7 bzw. 141,3 (https://experience.arcgis.com/experience/478220a4c454480e823b17327b2bf1d4/page/page_0/). Die WHO weist für Deutschland als Ganzes mit 161,1 (Stand: 29.12.2020) eine etwas höhere Inzidenz als das RKI aus. Demgegenüber liegt die Tschechische Republik nach Zahlen der WHO bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von 465,8 und die Schweiz bei 279,7. In Österreich ist die Sieben-Tage-Inzidenz mit 155,7 zwar unter dem WHO-Wert Deutschlands, befindet sich aber nach wie vor auf einem hohen Niveau und zeigt aktuell eine leicht steigende Tendenz (https://who.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/ead3c6475654481ca51c248d52ab9c61).
Weiterhin ist es zu einer Reihe von Mutationen bei dem Coronavirus SARS-CoV-2 gekommen. Bisher sind zwei Varianten aus dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland und der Republik Südafrika aufgrund ihres Verbreitungsmusters aufgefallen. Bei diesen Mutationen wird eine erhöhte Infektiosität vermutet, so dass eine schnellere Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 befürchtet werden muss. Inwiefern diese Varianten Auswirkungen auf den Krankheitsverlauf, den diagnostischen Nachweis oder den Impferfolg haben, ist Gegenstand wissenschaftlicher Untersuchungen. Die aktuellen Entwicklungen verdeutlichen, dass die Neuerkrankungszahlen gesenkt werden müssen, auch um die Entwicklung weiterer Mutationen einzuschränken. Daher muss der mögliche Eintrag des Coronavirus SARS-CoV-2 über die Landesgrenzen so klein wie möglich gehalten werden.
Da zugelassene Impfstoffe bisher und auch in absehbarer Zeit noch nicht in erforderlichem Maße zur Verfügung stehen und die Therapie schwerer Krankheitsverläufe komplex und langwierig ist, besteht die Gefahr einer Verstärkung des Infektionsgeschehens mit erheblichen Folgen für Leben und Gesundheit der Bevölkerung und einer möglichen Überforderung des Gesundheitssystems bei Einreisen aus Risikogebieten unvermindert fort.
Nach der Risikobewertung des Robert Koch-Instituts handelt es sich weltweit und in Deutschland nach wie vor um eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation; die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland wird weiterhin insgesamt als sehr hoch eingeschätzt.
Oberstes Ziel ist daher nach wie vor, die weitere Verbreitung des Virus so beherrschbar zu halten, dass eine Überlastung des Gesundheitssystems auch in Zukunft insgesamt vermieden wird und die medizinische Versorgung bundesweit sichergestellt bleibt. Situationen anderer Staaten wie in den USA, Italien, Spanien oder ganz aktuell in Großbritannien mit rasch zunehmenden Infiziertenzahlen und einer sehr hohen Zahl schwerer Krankheitsverläufe mit Bedarf an intensivmedizinischer Behandlung sind unbedingt zu vermeiden. Um dieses Ziel zu erreichen, bestehen bundesweit nach wie vor Einschränkungen des öffentlichen Lebens fort.
Aufgrund des aktuellen Infektionsgeschehens bundesweit und in Bayern muss zusätzlich zu den fortgeltenden Einschränkungen im Inland sichergestellt werden, dass durch Einreisen in die Bundesrepublik Deutschland keine neuen Infektionsherde im Inland entstehen. Es hat sich bereits gezeigt, dass sich neue Infektionsherde oftmals nach Einreise aus Risikogebieten bilden. Auch muss der Eintrag von Virusmutationen möglichst verhindert werden. Vor dem Hintergrund unterschiedlicher Infektionsgeschehen in den verschiedenen Staaten ist eine Differenzierung bei der Absonderungspflicht geboten. Diese kann auf Personen beschränkt werden, die sich vor ihrer Einreise nach Deutschland in einem Risikogebiet aufgehalten haben. Insofern ist weiterhin von einer Ansteckungsgefahr bei diesen Personen auszugehen.
Daher ist eine Verlängerung der Regelungen der Einreise-Quarantäneverordnung – die in § 28a Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 IfSG als solche vorgesehen ist – zwingend geboten. Da keine inhaltlichen Änderungen erfolgen, kann insoweit auf die Begründung der Verordnung zur Änderung der Einreise-Quarantäneverordnung (EQV) vom 29. November 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 682) und die Begründung der Zehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (10. BayIfSMV) vom 8. Dezember 2020, deren § 29a die letzte bisherige inhaltliche Änderung der EQV zum Gegenstand hatte, verwiesen werden.
Die Maßnahmen sind – wie auch durch § 28a Abs. 5 IfSG angeordnet – zeitlich befristet. Die Einreise-Quarantäneverordnung tritt mit Ablauf des 2. Februar 2021 außer Kraft.