Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 821 vom 30.12.2020

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Verlängerung von Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

vom 30. Dezember 2020, Az. G51o-G8000-2020/122-777

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) folgende

Allgemeinverfügung

  1. 1. In Nr. 9 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege betreffend die Anordnung von Maßnahmen zur Beschränkung des Einsatzes von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in landwirtschaftlichen Betrieben zum Zwecke der Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 10. August 2020, Az. GZ6a-G8000-2020/122-526 (BayMBl. Nr. 452), die zuletzt durch Nr. 1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 29. Oktober 2020, Az. G51o-G8000-2020/122-673 (BayMBl. Nr. 614) geändert wurde, wird die Angabe „31. Dezember 2020“ durch die Angabe „30. Juni 2021“ ersetzt.
  2. 2. Diese Allgemeinverfügung tritt am 31. Dezember 2020 in Kraft.

Begründung

Die durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelöste pandemische Lage hält in Bayern, in Deutschland und weltweit weiter an. Seit Herbst 2020 ist wieder eine äußerst dynamische Entwicklung des Infektionsgeschehens mit erneut flächendeckend stark steigenden Infektions- und Erkrankungszahlen (COVID-19-Fälle) zu beobachten.

Um dieses Infektionsgeschehen einzudämmen und das Gesundheitssystem leistungsfähig zu erhalten sind nach wie vor landesweite Maßnahmen geboten.

In landwirtschaftlichen Betrieben und solchen des Gartenbaus, die Saisonarbeitskräfte, Leiharbeitnehmer oder Beschäftigte eines Werkunternehmers beschäftigen, waren über die Sommermonate hinweg regelmäßig wiederkehrend clustermäßig auftretende Neuinfektionen feststellbar. Während der Ernte leben und arbeiten in diesen Betrieben Personen aus unterschiedlichen privaten Umfeldern und unterschiedlichster Herkunft eng zusammen. Zwar sind während der Vegetationsperiode von März bis Oktober die meisten Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft beschäftigt. Aber auch im Folgezeitraum ab November und insbesondere auch über den Jahreswechsel hinaus in den Monaten Januar und Februar sind Saisonarbeitskräfte in der landwirtschaftlichen Urproduktion in Bayern tätig, beispielsweise bei Schnitt und Formierung von (Obst-)Gehölzen oder Reben, in Unterglasbetrieben der Fruchtgemüseerzeugung (Tomate, Gurke usw.), beim Abdecken von Dämmen o. ä. für Bleichspargel mit Folien. Wie auch in den Sommermonaten sind in diesem Zeitraum die Beschäftigten häufig in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht, in denen häufig gemeinsame Essens- und Aufenthaltsräume sowie sanitäre Einrichtungen vorgesehen sind, sodass auch während der Wintermonate ein erhöhtes Risiko für eine Ansteckung mit dem Coronavirus besteht. Für die im Anschluss folgenden Frühjahrs- und Sommermonate mit wieder einhergehender höherer Auslastung der Gemeinschaftsunterkünfte müssen zur Vermeidung erneuter clustermäßig auftretender Neuinfektionen erst recht weitere Maßnahmen zur Reduzierung des Infektionsgeschehens getroffen werden.

Aus den oben genannten Gründen ist es zur Eindämmung des aktuell wieder stark angestiegenen Infektionsgeschehens geboten, die in Nr. 1 der genannten Allgemeinverfügung getroffenen Regelungen unverändert bis 30. Juni 2021 zu verlängern.

gez.

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor