Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 98 vom 04.03.2020

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

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Verwaltungsvorschrift

454-I
  • Zivil- und Strafrecht
  • Strafrecht
  • Recht der Ordnungswidrigkeiten

454-I

Erteilung von Verwarnungen wegen Ordnungswidrigkeiten
durch Polizeivollzugsbeamte

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration

vom 3. Februar 2020, Az. C2-1112-1-1

Dienststellen der Bayerischen Landespolizei

Dienststellen der Bayerischen Bereitschaftspolizei

nachrichtlich:

Regierungen

Kreisverwaltungsbehörden

Gemeinden

Fortbildungsinstitut der Bayerischen Polizei

Bayerisches Landeskriminalamt

Bayerisches Polizeiverwaltungsamt

Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern

  • Fachbereich Polizei
  • Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung
1.
1Auf Grund des § 58 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ermächtigt das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration die Polizeivollzugsbeamten der Landespolizei sowie die Polizeivollzugsbeamten der Bereitschaftspolizei, die während der Ausbildung zu Dienststellen des polizeilichen Einzeldienstes abgeordnet oder nach Ablegung der Qualifikationsprüfung für die zweite oder dritte Qualifikationsebene zur Unterstützung des polizeilichen Einzeldienstes eingesetzt sind, zur Erteilung von Verwarnungen mit oder ohne Verwarnungsgeld, soweit es sich handelt um Ordnungswidrigkeiten,
für die zuständige Verwaltungsbehörde die Kreisverwaltungsbehörden oder die Gemeinden sind,
für die zuständige Verwaltungsbehörde die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen sind,
nach § 114 OWiG,
nach § 209 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VII in Verbindung mit § 45 der Unfallverhütungsvorschrift „Wasserfahrzeuge mit Betriebserlaubnis auf Binnengewässern“ (DGUV Vorschrift 60) der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation oder
nach einer Verordnung auf Grund des Art. 20 LStVG.

2Die Polizei soll jedoch von ihrer Befugnis zur Erteilung einer Verwarnung mit Verwarnungsgeld nicht Gebrauch machen, wenn

der Sachverhalt in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht einfach gelagert ist,
ein Zusammenhang mit einer Straftat (§ 42 OWiG) besteht,
es sich um eine Zuwiderhandlung gegen Vorschriften handelt, mit denen die Polizei nur ausnahmsweise befasst wird, oder
die Kenntnis der Zuwiderhandlung für die Gemeinde oder Kreisverwaltungsbehörde als Erlaubnis-, Gestattungs- oder Aufsichtsbehörde oder für eine sonstige Fachbehörde (zum Beispiel Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Regierungen im Rahmen der Gewerbeaufsicht) von Bedeutung sein kann.

3Insbesondere soll die Polizei bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Naturschutzrechts, des Melderechts, des Arbeitsschutzrechts, des Abfallbeseitigungsrechts, des Immissionsschutzrechts, des Wirtschaftsrechts, des Verkehrsgewerberechts, des Wasserrechts (mit Ausnahme der Zuwiderhandlungen gegen Hafenordnungen im Sinne des Art. 36 BayWG) und des Hochschulrechts im Allgemeinen von Verwarnungen mit Verwarnungsgeld absehen und stattdessen die Verstöße bei der zuständigen Verwaltungsbehörde zur Anzeige bringen.

2.
1Die zur Erteilung von Verwarnungen mit Verwarnungsgeld befugten Polizeivollzugsbeamten werden ermächtigt, auch bar gezahlte Verwarnungsgelder gegen Verwarnungsbescheinigung entgegenzunehmen (VV Nr. 16 Satz 2 zu Art. 70 BayHO). 2Die eingenommenen Verwarnungsgelder sind nach Verbrauch eines Verwarnungsblocks mit diesem, sonst monatlich bei der Dienststelle abzuliefern. 3Dies gilt entsprechend für im Vorhinein bekannte längere Abwesenheiten von der Dienststelle. 4Die Mittel sind im Haushalt des Freistaates Bayern zu vereinnahmen.
3.
1Ergänzend wird auf § 91 der Zuständigkeitsverordnung sowie auf die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 12. Oktober 2007 über die Richtlinie für die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten (AllMBl. S. 529) hingewiesen. 2Die in dieser Bekanntmachung für den Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten aufgestellten Grundsätze, insbesondere zum Verwarnungsverfahren (Nr. 2.2.6 der Bekanntmachung), sind in entsprechender Anwendung heranzuziehen.
4.
1Diese Bekanntmachung tritt am 1. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2030 außer Kraft. 2Mit Ablauf des 31. März 2020 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 19. Dezember 2007 (AllMBl. 2008 S. 20) außer Kraft.

Karl Michael Scheufele

Ministerialdirektor