Richtlinie zur Erstattung der Kosten der zur Bewältigung der Corona-Pandemie
hinzugezogenen koordinierenden Ärzte aus dem Sonderfonds Corona-Pandemie
(SARS-CoV-2-Kostenerstattungsrichtlinie – KErstR)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
vom 30. Dezember 2020, Az. 35e-G8060-2020/48-154
1.
- 1.1
- Hinzuziehung von koordinierenden Ärzten zur Pandemiebewältigung
1Der Ministerrat hat mit seinem Beschluss vom 10. November 2020 das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) beauftragt, die Rahmenbedingungen für eine Hinzuziehung koordinierender Ärzte auf Ebene der Kreisverwaltungsbehörden sowie die weiteren Grundlagen für die Erstattung der den Ärzten entstehenden Aufwendungen zu schaffen. 2Die Entscheidung, ob ein koordinierender Arzt, der möglichst aus dem Kreis der niedergelassenen Ärzte stammen soll, für die Koordinierung der Maßnahmen der Pandemiebewältigung mit den Erbringern der ambulanten medizinischen Leistungen vor Ort hinzugezogen wird, trifft die Leitung der Kreisverwaltungsbehörde im Benehmen mit der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns.
- 1.2
- Besondere Vorgaben
1Mit Bekanntmachung zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes zur Aufrechterhaltung der Arztversorgung während der Corona-Pandemie des StMGP vom 2. Dezember 2020 sowie mit Schreiben StMGP vom 16. November 2020 wurden die Kreisverwaltungsbehörden aufgefordert, einen koordinierenden Arzt zu bestellen und mit ihm Aufwandserstattungsvereinbarungen zu schließen. 2Diese sollen sich an der zwischen dem StMGP und der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns abgeschlossenen Rahmenvereinbarung vom 4. Dezember 2020 orientieren.
- 1.3
- Regelungsinhalt
Diese Richtlinie regelt die Erstattung der den Kreisverwaltungsbehörden im Rahmen der Hinzuziehung der koordinierenden Ärzte entstandenen Kosten unter Berücksichtigung der Vorgaben des Beschlusses der Staatsregierung vom 10. November 2020.
2.
- 2.1
- Zeitraum der Erstattung
1Erstattet werden Kosten, die durch den Abschluss einer Vereinbarung zur Aufwandserstattung zwischen den Kreisverwaltungsbehörden und den koordinierenden Ärzten nach Maßgabe der zwischen dem StMGP und der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns abgeschlossenen Rahmenvereinbarung vom 4. Dezember 2020 entstanden sind. 2Erstattungsfähig sind nur Kosten der koordinierenden Ärzte, die ab dem Zeitpunkt der Mandatierung durch die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns angefallen sind, frühestens jedoch ab dem 10. August 2020. 3Die Erstattungsfähigkeit erlischt mit Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 IfSG.
- 2.2
- Koordinierender Arzt
1Der koordinierende Arzt hat die Aufgabe, die Kreisverwaltungsbehörden bei der Eindämmung und Kontrolle der Pandemie zu unterstützen, durch Koordinierung der Zusammenarbeit mit niedergelassenen Ärzten eine ausreichende Versorgung im jeweiligen Zuständigkeitsbereich mit ärztlichen Leistungen und entsprechender Schutzausrüstung zu planen und zu koordinieren sowie an der Vorbereitung und Umsetzung des Bayerischen Impfkonzepts zur Bewältigung der Corona-Pandemie mitzuwirken, soweit dies erforderlich ist. 2Gegenstand der Planung und Koordinierung durch den koordinierenden Arzt im jeweiligen Zuständigkeitsbereich einer Kreisverwaltungsbehörde sind, soweit dies zur Bewältigung der Corona-Pandemie und Aufrechterhaltung der ärztlichen Versorgung örtlich erforderlich ist, insbesondere:
- Planung und Koordinierung von Schwerpunktpraxen oder vergleichbarer Strukturen für die Untersuchung und Behandlung von Infekt-Patienten und die Gewinnung des hierfür erforderlichen Personals,
- Planung und Vorbereitung aller notwendigen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der ambulanten ärztlichen Grundversorgung,
- Unterstützung bei der Koordinierung und Verteilung der infektionsfachlich notwendigen persönlichen Schutzausrüstung (PSA) an die in den Arztpraxen Beschäftigten bei Bedarf,
- Unterstützung bei dem Betrieb lokaler Testzentren,
- Unterstützung bei der Vorbereitung und Umsetzung des Bayerischen Impfkonzepts zur Bewältigung der Corona-Pandemie, insbesondere durch Vorbereitung und Organisation der freiwilligen Mitwirkung von Vertragsärzten in Impfzentren und Mobilen Impfteams.
- 2.3
- Vergütung
1Die Vergütung des koordinierenden Arztes in angemessenem Umfang wird entsprechend einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Landrat beziehungsweise Oberbürgermeister als Leiter der örtlichen Koordinierungsgruppe und dem koordinierenden Arzt erstattet. 2Eine mit dem koordinierenden Arzt vereinbarte Vergütung ist im Falle der Feststellung des Vorliegens einer Katastrophe auf eine gegebenenfalls ebenfalls erforderliche Entschädigung wegen notwendiger Praxisschließung nach dem Bayerischen Katastrophenschutzgesetz (BayKSG) anzurechnen, um insoweit eine Doppelvergütung auszuschließen. 3Zur Arbeitszeit eines koordinierenden Arztes gehört nicht die Zeit, in der er selbst Patienten, zum Beispiel in einer Schwerpunktpraxis, behandelt.
3.
Erstattungsempfänger sind die Kreisverwaltungsbehörden.
4.
- 4.1
- Erstattungsfähige Tätigkeiten
1Erstattungen werden nur für Tätigkeiten gewährt, die
- in unmittelbarem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Corona-Pandemie stehen,
- notwendig waren, um eine drohende Gefahr abzuwenden oder hohe Sachschäden zu vermeiden und
- im Rahmen der Bekämpfung der Corona-Pandemie angemessen und wirtschaftlich vertretbar waren.
2Kosten, die durch die Inanspruchnahme von koordinierenden Ärzten entstanden sind, können nur erstattet werden, wenn sie durch die Kreisverwaltungsbehörde oder in deren Auftrag veranlasst wurden; ausgenommen bleiben Fälle,
- in denen eine Veranlassung wegen Gefahr im Verzug nicht möglich war und
- gleichwertige eigene Hilfskräfte und Hilfsmittel oder geeignete Hilfskräfte nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung standen.
3Nicht erstattungsfähig sind Kosten für Tätigkeiten, deren Schwerpunkt dem gesetzlichen Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns zuzuordnen ist.
- 4.2
- Art der Kostenerstattung
- 4.2.1
- Zeit vor Aktivierung der Koordinierungsgruppe
1Für Zeiträume, in denen ein Vertragsarzt bereits seitens der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns als koordinierender Arzt mandatiert ist und seitens der Leitung der jeweiligen Koordinierungsgruppe im Sinne des gemeinsamen Schreibens des StMGP und des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration vom 12. August 2020
(Az. G4-A2450-2020/24-1) allgemein zur Mitwirkung in der Koordinierungsgruppe hinzugezogen wurde, aber die jeweilige Koordinierungsgruppe noch nicht aktiviert wurde, erhält der koordinierende Arzt für Maßnahmen zur Vorbereitung seiner späteren Mitarbeit in der Koordinierungsgruppe eine pauschale monatliche Aufwandserstattung. 2Es wird davon ausgegangen, dass die koordinierenden Ärzte in diesem Zeitraum notwendige Vorbereitungen treffen, um ab Aktivierung der Koordinierungsgruppe zeitnah und effizient ihre Tätigkeit aufnehmen zu können. 3Dies können unter anderem die regelmäßige Information über die lokale Lageentwicklung und Versorgungstrukturen sowie Aufbau und Pflege der notwendigen Kommunikationswege in die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns, zu den niedergelassenen Ärzten vor Ort und den örtlichen Behörden sein. 4Mit der pauschalierten Aufwandserstattung gelten alle in diesem Zeitraum anfallenden Tätigkeiten und Kosten als abgegolten.
- 4.2.2
- Zeit nach Aktivierung der Koordinierungsgruppe
1Für den Zeitraum ab Aktivierung der Koordinierungsgruppe erhält ein koordinierender Arzt eine nach Zeitaufwand bemessene Aufwandserstattung. 2Reisezeiten können dabei ebenfalls als ersatzfähiger Zeitaufwand anzusehen sein. 3Mit der zeitbezogenen Aufwandserstattung gelten alle in diesem Zeitraum anfallenden Tätigkeiten und Aufwendungen als abgegolten. 4Die Erstattungsfähigkeit bleibt von der Feststellung einer Katastrophe im Sinne des BayKSG unberührt.
- 4.3
- Höhe der erstattungsfähigen Kosten
1Erstattet werden bis zu
- 750 Euro pro Monat als Pauschalbetrag im Zeitraum vor Aktivierung der Koordinierungsgruppe gemäß Nr. 4.2.1.
- 120 Euro pro Stunde als zeitbezogener Pauschalbetrag nach Aktivierung der Koordinierungsgruppe gemäß Nr. 4.2.1.
2Die Auszahlung der Aufwandserstattung erfolgt als Bruttobetrag.
5.
1Eine Erstattung entfällt, wenn die Kosten durch andere Mittel, zum Beispiel durch Verrechnung oder durch die Sozialversicherungsträger, ausgeglichen werden können. 2Doppelerstattungen durch zusätzliche Inanspruchnahme anderer Corona-Maßnahmen sind ausgeschlossen.
6.
- 6.1
- Form des Antrags
Anträge der Kreisverwaltungsbehörden auf Erstattung sind nach dem anliegenden Formblatt bei der Regierung, in deren Bezirk der Erstattungsempfänger seinen Sitz hat, in einfacher Ausfertigung einzureichen.
- 6.2
- Sachbericht
Den Anträgen ist ein Sachbericht beizufügen, der die den Ärzten gewährten Erstattungen und die von den Ärzten abgerechneten Leistungsstunden im Einzelnen darstellt und insbesondere auch das Vorliegen der Erstattungsvoraussetzungen nach Nr. 4.1 belegt.
- 6.3
- Nachweise
1Die in den Anträgen enthaltenen Kosten sind durch prüffähige Tätigkeitsnachweise in Kopie nachzuweisen. 2Prüffähige Tätigkeitsnachweise sind insbesondere durch die Kreisverwaltungsbehörde bestätigte monatliche Aufstellungen der geleisteten Tätigkeit der koordinierenden Ärzte mit entsprechendem Zeitansatz und kurzer Beschreibung der Tätigkeiten und Maßnahmen. 3Für die Erstattung der Kosten für die pauschalierten Aufwendungen im Zeitraum vor Aktivierung der Koordinierungsgruppe nach Nr. 4.2.1 genügt die Bestätigung der Kreisverwaltungsbehörde, dass der koordinierende Arzt allgemein zur Mitwirkung in der Koordinierungsgruppe hinzugezogen wurde.
- 6.4
- Frist
1Erstattungsanträge sind in Ausnahme des Haushaltsgrundsatzes der Jährlichkeit für Kosten im Jahr 2020 bis zum Ablauf des 31. März 2021 und für Kosten im Jahr 2021 bis zum 31. Dezember 2021 zu stellen. 2Über Ausnahmen entscheidet die Regierung unter Berücksichtigung der Gründe, die zur Verzögerung geführt haben.
7.
- 7.1
- Zuständigkeit
Die Regierung entscheidet über die Anträge per Erstattungsbescheid.
- 7.2
- Nebenbestimmungen zum Erstattungsbescheid
Werden dem Antragsteller nachträglich Kosten erlassen oder von Dritten erstattet, ist die Bewilligungsbehörde unverzüglich zu unterrichten und die Erstattung um diesen Betrag zu kürzen.
- 7.3
- Prüfungsrecht durch andere Stellen
1Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist berechtigt, bei den Empfängern Prüfungen gemäß Art. 91 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BayHO durchzuführen. 2Dem StMGP sowie der Bewilligungsstelle sind von den Empfängern auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten. 3Entsprechende Prüfungsrechte sind explizit in den Erstattungsbescheid als Nebenbestimmung aufzunehmen.
8.
1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung ab 1. Januar 2021 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des sechsten Monats nach Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite außer Kraft.
Dr. Winfried Brechmann
Ministerialdirektor