2126-1-6-G
Verordnung zur Änderung
der Einreise-Quarantäneverordnung
vom 12. Februar 2021
Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1, §§ 29, 30 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136) geändert worden ist, in Verbindung mit § 9 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch § 14a der Verordnung vom 2. Februar 2021 (GVBl. S. 26) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege:
§ 1
Die Einreise-Quarantäneverordnung (EQV) vom 5. November 2020 (BayMBl. Nr. 630, BayRS 2126-1-6-G), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 28. Januar 2021 (BayMBl. Nr. 75) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Wortlaut wird Satz 1 und die Angabe „Nr. 4“ wird durch die Angabe „Nr. 5“ ersetzt.
- b)
- Folgender Satz 2 wird angefügt:
„2Abs. 2 Nr. 4 gilt für Personen nach Satz 1 nur, wenn deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung betrieblicher Abläufe dringend erforderlich und unabdingbar ist und dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird; die Bescheinigung ist ab dem 17. Februar 2021 bei jeder Einreise mitzuführen und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde, der von ihr beauftragten Stelle oder der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde vorzulegen.“
- 2.
- In § 4 Nr. 4 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b, Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 4“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b, Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 4, Abs. 6 Satz 2“ ersetzt.
- 3.
- In § 5 wird die Angabe „14. Februar 2021“ durch die Angabe „7. März 2021“ ersetzt.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 14. Februar 2021 in Kraft.
München, den 12. Februar 2021
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
Klaus Holetschek, Staatsminister