Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 116 vom 12.02.2021

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Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Verwaltungsvorschrift

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  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Allgemeines
  • Allgemeine Grundlagen des Bildungswesens
  • Allgemeine Grundlagen des Schulwesens
  • Rechtsgrundlagen. Schulorganisation, Schulaufsicht

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Änderung der Gemeinsamen Bekanntmachung über den
Vollzug der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
(11. BayIfSMV)

Zulassung von Wechselunterricht an Schulen

Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus
und für Gesundheit und Pflege

vom 12. Februar 2021, Az. II.1-BS4363.0/442 und Az. G51-G8000-2021/505

  1. 1. In Nr. 1 der gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und für Gesundheit und Pflege über den Vollzug der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV) – Zulassung von Wechselunterricht an Schulen vom 29. Januar 2021 (BayMBl. Nr. 80) wird die Angabe „12. Februar 2021“ durch die Angabe „19. Februar 2021“ ersetzt.
  2. 2. Diese Bekanntmachung tritt am 12. Februar 2021 in Kraft.

Begründung

Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 der 11. BayIfSMV sind die Schulen im Sinne des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) für Schülerinnen und Schüler geschlossen und sonstige Schulveranstaltungen finden nicht statt. Entsprechend wird an allen Schularten und in allen Jahrgangsstufen bis einschließlich 20. Februar 2021 Distanzunterricht gemäß § 19 Abs. 4 der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) gehalten.

Ausgenommen hiervon waren bisher Abiturientinnen und Abiturienten, für die 2021 Abschlussprüfungen anstehen, sowie Schülerinnen und Schüler beruflicher Schulen, bei denen zeitnah Abschlussprüfungen bzw. Kammerprüfungen stattfinden; hier war Wechselunterricht möglich.

Der Ministerrat hat in seiner Sitzung am 11. Februar 2021 – vor dem Hintergrund des aktuellen Infektionsgeschehens – eine Verlängerung der seit 1. Februar 2021 bestehenden Regelungen im Bereich der Schulen beschlossen, d. h. auch weiterhin ist ein Schulbetrieb nur für Abiturientinnen und Abiturienten, für die 2021 Abschlussprüfungen anstehen, sowie für Schülerinnen und Schüler beruflicher Schulen, bei denen zeitnah Abschlussprüfungen bzw. Kammerprüfungen stattfinden, im Wechselunterricht möglich. Für den Zeitraum ab 22. Februar 2021 wurden – bei entsprechender Infektionslage – weitere Öffnungen beschlossen. Auf die dann gültige Fassung der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) wird verwiesen.

Im Übrigen wird auf die Begründung zur gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und für Gesundheit und Pflege vom 29. Januar 2021 – Vollzug der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV) – Zulassung von Wechselunterricht an Schulen (Az. II.1-BS4363.0/364 und Az. G51u-G8000-2020/122-807) verwiesen.

In Umsetzung der 11. BayIfSMV erlassen die Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und für Gesundheit und Pflege die o. g. Allgemeinverfügung.

Stefan Graf

Ministerialdirektor

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor